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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 7 U 108/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, ZPO
Vorschriften:
AGBG § 3 | |
AGBG § 9 | |
BGB § 242 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 543 Abs. 1 a.F. |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 30.01.2002
In dem Rechtsstreit ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2002 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung ist entgegen geäußerten Bedenken zulässig, insbesondere richtet sich ihr Angriff in Ziff. IV der Begründungsschrift gegen die Beschwer des angefochtenen Urteils insofern, als sie die vom Landgericht bejahte Arbeitsunfähigkeit in Abrede stellt und gegen die Wirksamkeit von Ziffer 3.1 der Regelungen zur Kreditlebensversicherung (Bl. 55 d. A.) Bedenken aus §§ 3, 9 AGBG und § 242 BGB erhebt.
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn dem Kläger steht weder ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf bedingungsgemäße Leistung zu insoweit folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils noch kann der Kläger Schadensersatz aus culpa in contrahento, denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Beratungspflichten verletzt.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für den Versicherer keine allgemeine Pflicht, dem Versicherungsnehmer denkbare Risiken aufzuzeigen und ihm den jeweils geeigneten Versicherungsschutz anzubieten oder zu erläutern, denn es ist grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, für den gewünschten Versicherungsschutz zu sorgen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Beratung ausdrücklich gewünscht wird oder aber sich für den Versicherer erkennbar eine Beratungsbedürftigkeit ergibt. Ersteres trägt der Kläger selbst nicht vor, letzteres kann nur angenommen werden, wenn es sich um speziellen versicherungstechnische oder versicherungsrechtliche Fragestellungen geht, deren Verständnis fachlichen Sachverstand voraussetzt und mit denen der durchschnittliche Versicherungsnehmer überfordert wäre. Derartigen Fragestellungen sah sich der Kläger bei Antragstellung indes nicht gegenübergestellt, denn aus dem Antrag auf Abschluß einer der Sicherung eines Ratenkredits dienenden Kreditlebensversicherung auf den Fall der Arbeitsunfähigkeit geht in Verbindung mit Ziffer 3.1 der Regelungen zur Kreditlebensversicherung hervor, daß die bedingungsgemäße Leistung nur für den Fall der Arbeitsunfähigkeit geschuldet wird, die vorliegt, wenn der Kläger infolge ärztlich nachzuweisender Gesundheitsstörungen außerstande ist, allgemein eine berufliche Tätigkeit regelmäßig auszuüben. Diese Voraussetzung ist klar und nicht erläuterungsbedürftig und begegnet als Leistungsbestimmung auch keinerlei rechtlichen Bedenken aus §§ 3, 9 AGBG, auch ist die Beklagte nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die wirksam vereinbarte Leistungsbestimmung zu berufen.
Die Berufung war daher mit den Nebenfolgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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