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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 7 U 116/05
Rechtsgebiete: VGB 88, VVG


Vorschriften:

VGB 88 § 20
VVG § 6
VVG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger haben die Beklagte auf Erbringung der bedingungsgemäßen Entschädigung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Gebäudeversicherung in Anspruch genommen. Nach der als Hausbesitzerversicherung bezeichneten Versicherung war u.a. das Risiko von Leistungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel versichert, wobei im Vertrag der Parteien die VGB der Beklagten, die inhaltsgleich mit den VGB 88 sind, zugrunde gelegt waren. Die Versicherungssumme beruhte auf einer gleitenden Neuwertversicherung unter Berücksichtigung des Neubauwertes des Jahres 1914 und betrug derzeit 50.000,00 DM mit einem Neuwertfaktor von 13,20.

Nachdem ein Mieter im Jahre 2000 einen Rohrbruch angezeigt hatte, wurden in dem versicherten Objekt defekte Leitungen im Jahre 2000 erneuert. Im September 2003 schlossen die Kläger mit dem Generalunternehmer A einen Vertrag über umfangreiche Umbau-, Sanierungs- und Renovierungsarbeiten (Bl. 12 ff. d. A.). Der Vertrag ging von einer Kostenschätzung in Höhe von 235.021,40 € aus, der Arbeiten im gesamten Haus erfasste. Mit den Baumaßnahmen wurde noch im September 2003 begonnen. Nach der Darstellung der Kläger wurde bei der Ausführung der Arbeiten durch A im Zuge der Entfernung der alten Sanitäreinrichtung, der Fliesen des Innenputzes im Bad des ersten Obergeschosses wie auch im darüber liegenden Badezimmer im Dachgeschoss festgestellt, dass durch undichte Wasserleitungen sowohl die Holzdecken wie auch die Balkenkonstruktion im Außenmauerwerk so stark durchfeuchtet gewesen sei, dass Einsturzgefahr gedroht habe und der Boden des Badezimmers im ersten Obergeschoss bereits eingebrochen und um 5 cm abgesackt gewesen sei. Die Kläger werteten dies als einen versicherten Leitungswasserschaden und informierten die Beklagte über deren Agenten B am 17.12.2003. B erschien am 19.12.2003 und stellte fest, dass das gesamte Objekt bereits freigelegt war. Die Zwischendecken im Erdgeschoss/Obergeschoss waren herausgestemmt worden, das Bad beseitigt, Installationsleitungen waren im Gebäude nicht mehr vorhanden. Vielmehr waren diese bereits Anfang Dezember 2003 entfernt worden. Die Kläger hatten eine Fotodokumentation fertigen lassen, wegen derer Einzelheiten auf Blatt 25 ff. d. A. verwiesen wird. Die Hausverwaltung reichte eine schriftliche Schadensanzeige bei der Beklagten ein (Anlage B 1). Die Beklagte beauftragte daraufhin die Sachverständige SV1 mit der Schadensbesichtigung, die am 12.01.2004 einen Ortstermin durchführte. In ihrem Gutachten gelangte die Sachverständige zu der Feststellung, dass unter Auswerten der Lichtbilder von Außen eingetretene Schäden sichtbar seien, die Außenwände auch im oberen Bereich durchfeuchtet gewesen seien, was auf Eindringen des Wassers von außen schließen lasse. Reste von Installationsleitungen seien nicht mehr sichtbar gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass bei früheren Renovierungen keine ausreichende Maßnahmen für die Abdichtung der Bausubstanz gegen Feuchtigkeit vorgenommen worden seien. Insgesamt könne aufgrund der bei der Ortsbesichtigung erhaltenen Kenntnisse und nach den vorliegenden Unterlagen ein Leitungswasserschaden nicht bestätigt werden (Anlage B 3). Die Beklagte lehnte daraufhin die Voraussetzungen eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens ab und führte an, dass aufgrund der angezeigten Nässeschäden auf eine mangelhafte Bausubstanz geschlossen werden könne.

Mit der Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 154.751,68 € verfolgt. Sie haben die Auffassung vertreten, dass ein gedeckter Leitungswasserschaden vorgelegen habe, der Ursache der Feuchtigkeitsschäden gewesen sei. Wahrscheinlich seien Wasserrohre vor etlichen Jahren gebrochen. Die Zuflussleitungen der Badewanne im Badezimmer des ersten Obergeschosses sei gebrochen gewesen, des Gleichen auch die Zuflussleitungen und die Abflussleitungen des Waschbeckens im zweiten Obergeschoss. Erst im Rahmen der Sanierungsarbeiten ab September 2003 sei dies festgestellt worden. Entgegen der Deutung der Privatgutachterin könne Ursache der Feuchtigkeitsschäden nicht ein mangelhafter Außenputz gewesen sein. Da die Kläger und deren Handwerker zunächst nicht von einem Versicherungsfall ausgegangen seien, sondern von notwendig werdenden Sanierungsmaßnahmen, die Schadensursache sich erst später herausgestellt habe, als die Einbauten entfernt worden seien, sei erst bei Aufdeckung der wahren Schadensursache eine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten entstanden. Aufgrund der Einsturzgefahr des Gebäudes, die zu einem Baustopp der Stadt ... geführt habe, seien die Kläger gezwungen gewesen, weitergehende bauliche Maßnahmen zu treffen. Die gesamte tragende Konstruktion des Gebäudes sei durch das Leitungssystem beschädigt worden, so dass ein kompletter Neuaufbau zur sachgerechten Schadensbeseitigung erforderlich gewesen sei.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 154.751,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat einen Rohrbruch im Sinne des § 7 VGB ebenso bestritten wie einen bedingungsgemäßen Leitungswasseraustritt. Es sei unmöglich, dass der Wasseraustritt aus den Zuflussrohren, wie die Kläger behaupteten, den Schaden hätte verursachen können. Weiterhin haben sie ihre Deckungsablehnung darauf gestützt, dass den Klägern Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen seien, die sie darin sehen, dass die Kläger zum einen den Schaden nicht unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls angezeigt hätten, darüber hinaus den Klägern vorzuwerfen sei, gegen das Veränderungsverbot an der Baustelle verstoßen zu haben und es der Beklagten unmöglich gemacht zu haben, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht vorzunehmen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Beklagte aufgrund von Obliegenheitsverletzungen der Kläger leistungsfrei geworden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten entsprechend dem zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag begehren. Die Berufung geht davon aus, dass die Kläger von dem Rohrbruch im Jahre 2000 bei Beginn der Arbeiten des Generalunternehmers keine Kenntnis gehabt hätten, dass ein Versicherungsfall vorliege. Im Oktober 2003 seien sie zunächst nur davon in Kenntnis gesetzt worden, dass wegen zusätzlich notwendiger Arbeiten eine Kostenerhöhung anfallen werde. In begleitenden Gesprächen sei den Klägern lediglich mitgeteilt worden, dass wegen Wasserschäden einzelne Balken ausgetauscht und auch eine Mauer neu hoch gezogen werden müsse. Damit sei den Klägern nicht Kenntnis von einem Rohrbruch vermittelt worden. Im Übrigen sei diese Mitteilung allein an die Hausverwaltung abgesandt worden. Wäre den Klägern überhaupt in den Sinn gekommen, dass drei Jahre zuvor Wasserleitungen im betroffenen Gebäude teil repariert worden waren, wäre der wesentlich nähere Gedanke gewesen, dass es sich nicht um Arbeiten in Verbindung mit dem Leitungssystem handeln könne, da diese doch erst vor relativ kurzer Zeit in Stand gesetzt worden seien. Eine Rücksprache mit den Unternehmern und den übrigen Baubeteiligten habe ergeben, dass eine äußere Ursache für das Auftreten von Wasserschäden ausgeschlossen sei. Erst nach der Ablehnung durch die Beklagte seien äußere Einflüsse zu beobachten gewesen. Soweit die Beklagte dem Vorwurf der verspäteten Anzeige des Versicherungsfalles auf den Umstand gestützt habe, dass die Kläger die Schäden gekannt hätten, sei davon auszugehen, dass die Kenntnis eines Schadens am Gebäude nicht mit der Kenntnis des Versicherungsfalles gleichzusetzen sei. Die Kläger hätten weder positive Kenntnis eines Versicherungsfalles gehabt, noch vor dem 17.12.2003 aufgrund der ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesamtumstände annehmen müssen, dass ein Versicherungsfall vorliege. Vor dem 16./17.12.2003 hätten die Kläger lediglich über die Information verfügt, dass die Aufwendungen wegen zunächst nicht berücksichtigter weiterer Schäden sich um circa 11.800,00 € erhöhten, was bei einem Gesamtvolumen der Sanierungskosten von 235.000,00 € nicht auffällig gewesen sei. Die wahre finanzielle Dimension des dann erkannten Versicherungsfalles sei den Klägern erst durch Folgeangebote der Firma C vermittelt worden. Erst als den Klägern bekannt geworden sei, dass alle weiteren, im ursprünglich vorliegenden Sanierungskonzept nicht enthaltenen Arbeiten auf Schäden am Leitungssystem zurückzuführen seien, hätten die Kläger den Schluss gezogen, dass gegen derartige Schäden eine Absicherung in Form einer Gebäudeversicherung bestehen müsse. Da die Kläger die Absicherung von den vorherigen Eigentümern übernommen hatten und ihnen Details des Versicherungsvertrages weniger stark eingeprägt gewesen seien, sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass Versicherungsschutz bestehe und eine Anzeigepflicht gegeben sei. Vor dem Gespräch mit dem Sanierer A am 16.12.2003 habe eine Vielzahl von Möglichkeiten bestanden, wodurch die Schäden herbeigeführt worden sein könnten. Damit sei es seitens der Kläger nicht fahrlässig gewesen, dass sie nicht vor dem 16.12.2003 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Schäden einerseits und den im Versicherungsvertrag abgesicherten Risiken andererseits gesehen hätten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 154.751,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass den Klägern nicht einmal der Nachweis eines versicherten Schadensereignisses gelungen sei. Angesichts der beiden voneinander zu unterscheidenden Versicherungsfälle Leistungswasser und Rohrbruch hätten die Kläger zunächst sich darauf festlegen müssen, auf welchen Versicherungsfall sie ihre Ansprüche stützten. Im Rahmen des Versicherungsfalles Rohrbruch sei die Ursache des Leitungswasseraustritts ersetzt, bei dem Versicherungsfall Leitungswasser deren Folgen. Zunächst hätten die Kläger ausschließlich die Folgen des bestimmungswidrigen Austritts des Wasser ersetzt verlangt, später auch Ansprüche wegen gebrochener Leitungen geltend gemacht. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Bruch versicherter Rohre im Sinne des § 7 VGB 95 vorgelegen habe. Weiterhin bestreitet sie, dass bestimmungswidrig Leitungswasser ausgetreten sei. Als Schadensursache komme auch in Betracht, dass die Durchnässungen im Bereich der Außenwände durch eine mangelhafte Abdichtung der Bausubstanz herbeigeführt worden seien. Das Vorliegen beider, von den Klägern angeführten Schadensursachen Rohrbruch und Leitungswasser sei deshalb ausgeschlossen, weil in dem Mietshaus die angeblichen Schäden keinesfalls über einen Zeitraum von mehreren Jahren unbemerkt geblieben sein könnten. Die Beklagte meint weiterhin, dass Versicherungsschutz nur innerhalb der Versicherungsdauer bestehe, ausweislich des Versicherungsscheins habe die Versicherung jedoch erst ab dem 01.07.2000 Deckung zugesagt. Sie bestreitet, dass die nach wie vor von ihr bestrittenen Leitungswasser- und Rohrbruchschäden innerhalb dieser Versicherungsdauer eingetreten seien, und sie geht davon aus, dass Vorvertraglichkeit vorliege.

Soweit die Kläger selbst davon ausgehen, dass der von ihnen behauptete Bruch der Rohre sich bereits "vor Jahren" ereignet haben dürfte, liege es nahe, dass die Schäden vorvertraglicher Natur seien. Die Kläger hätten darüber hinaus in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Schäden derart verdeckt gewesen seien, dass sie bei den Reparaturarbeiten im Jahre 2000 nicht hätten erkannt werden können. Jedenfalls sei die Beklagte deshalb leistungsfrei geworden, weil keine unverzügliche Schadensanzeige vorliege. Da der Schaden telefonisch erst am 17.12.2003 angezeigt worden sei, und eine Feststellung der Schadensursache und des Schadensumfangs für die Beklagte nicht mehr möglich gewesen sei, liege keine unverzügliche Anzeige vor. Das ergebe sich daraus, dass die Sanierungsarbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschritten gewesen seien und Reste der Rohre, die Rückschlüsse auf die Schadensursache erlaubt hätten, nicht mehr hätten vorgefunden werden können. Habe der Versicherungsnehmer bereits sämtliche Anknüpfungstatsachen für einen Versicherungsfall beseitigt, zeige er erst dann den Schaden an, sei dies nicht unverzüglich im Sinne des § 20 VGB 95. Sodann führt die Beklagte an, dass eine Kenntnis der Kläger von dem Schaden lange vor der von ihnen erstatteten Schadensanzeige vorgelegen habe. Das lasse sich zunächst dem Schriftsatz der Kläger vom 18.02.2005 entnehmen, in dem die Kläger selbst angegeben hätten, niemals behauptet zu haben, erst im Dezember 2003 von dem Rohrbruch erfahren zu haben. Hatten die Kläger jedoch vor Dezember 2003 Kenntnis hinsichtlich des Rohrbruchs, hätten sie unverzüglich Anzeige erstatten müssen. Auch die von den Klägern angeführten Folgen der Leitungswasserschäden und die Lichtbilddokumentation sprechen dafür, dass etwaige Schadensfolgen bereits bekannt gewesen seien. Soweit die Kläger anführten, wegen vorhandener Verkleidung die Schäden erst später erkannt zu haben, treffe dies nicht zu. Vielmehr lasse sich dem Schriftsatz der Kläger vom 18.02.2005 entnehmen, dass die Kläger die Abrissarbeiten im Inneren des Gebäudes Mitte Oktober 2003 hatten durchführen lassen, das Ausmaß der weiteren Schäden bekannt gewesen und sodann ein Nachtragsangebot erstellt worden sei. Die darin angeführten Arbeiten seien alle samt Arbeiten im Zusammenhang mit dem Herausnehmen von Mauerwerk und Balken, die durchnässt und durchfeuchtet gewesen sein sollten, gewesen. Damit sei den Klägern nach Wegnahme der blickschützenden Verkleidung der Schadensumfang im Oktober 2003 bekannt gewesen. Den Klägern gereiche zum Verschulden, dass sie Mitte Oktober 2003 nach Erkennen der Durchnässungen diese der Beklagten nicht angezeigt hätten. Das Landgericht sei auch mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass bereits im Jahre 2000 das Rohr- und Leitungssystem marode gewesen sei, den Klägern sich damit aufgedrängt habe, dass sie eine Verbindung zu einem Schadensereignis ziehen mussten, dass versichert sei. Die Rechnungen zu diesen Vorschäden datierten aus dem Jahre 2000, damit weit vor dem angeblichen Rohrbruch/Leitungswasserschaden aus dem Jahre 2003. Aus diesem Grunde treffe es nicht zu, dass die Vorschäden durch die Hausverwaltung reguliert worden seien. An diese objektiv vorliegende Verletzung der Obliegenheit knüpfe die gesetzliche Vorsatzvermutung an, die auch nicht widerlegt sei. Da die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos gegeben sei, sei die Relevanzrechtsprechung nicht anwendbar. Die Verletzung der Obliegenheit habe zu einem Nachteil der Beklagten geführt, die hinsichtlich Grund und Höhe des etwaigen Versicherungsfalles keinen eigenen Feststellungen mehr habe treffen können, vielmehr allein auf das Zeugnis von Handwerkern hätte verwiesen werden können, was sie nicht einholen müsse. Weiterhin seien die Aufklärungsobliegenheiten nach § 20 Ziff. 1 d VGB und § 20 Ziff. 1 e VGB verletzt. Das ergebe sich daraus, dass die von der Beklagten beauftragte Gutachterin keine eigenen Feststellungen zur Schadensursache und zur Schadenshöhe habe treffen können, das Gleiche gelte hinsichtlich des Verstoßes gegen das Veränderungsverbot.

Hilfsweise führt die Beklagte aus, dass auch die Entschädigungsberechnung nicht den Anforderungen an § 15 VGB 95 entspreche.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt über Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages deshalb nicht zusteht, weil die Beklagte jedenfalls aufgrund von Obliegenheitsverletzungen der Kläger von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist. Damit weist das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzungen auf und auch neue, nach § 529 ff. ZPO zugrunde zu liegende Tatsachen rechtfertigen keine abweichende, den Kläger gegenüber dem angefochtenen Urteil günstigere Entscheidung.

Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus § 1 VVG in Verbindung mit § 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 13, 15 VGB 95 setzt neben dem Bestehen eines Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Verwirklichung von Versicherungsfällen voraus und weiterhin, dass die Beklagte nicht aufgrund der den Klägern vorzuwerfende Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei geworden ist (§ 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 20 VGB Nr. 1 d und e VGB 88).

Da der Ausschlusstatbestand der Obliegenheitsverletzungen eingreift, hat es das Landgericht mit Recht offen gelassen, ob ein versicherter Schaden vorgelegen hat und ob die Schadenshöhe zu beanstanden ist. Weiterhin kann die Frage offen bleiben, ob beide behaupteten Versicherungsfälle innerhalb der am 01.07.2000 beginnenden Versicherungsdauer eingetreten sind. Alle Fragen können offen bleiben und bedürfen deshalb keiner Klärung, weil die Beklagte jedenfalls aufgrund vorwerfbarer Obliegenheitsverletzungen der Kläger leistungsfrei geworden ist.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass den Klägern vorzuwerfen ist, das erkannte Schadensereignis der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt zu haben (§ 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 20 Ziff. 1 a VGB 88). Hierfür ist es unerheblich, ob die Kläger die Symptome ihnen von beteiligten Handwerkern mitgeteilter Schäden dahin gedeutet hatten, dass möglicherweise Ursache des Schadens ein versichertes Ereignis sein könnte. Vielmehr genügt es allein für die Auslösung der Anzeigepflicht, dass äußere Symptome eines Schadens bekannt waren. Ob die Kläger wegen fehlender Kenntnis von Einzelheiten des Versicherungsvertrages, in den sie eingetreten waren, nicht die weitere Schlussfolgerung gezogen hatten, ein Versicherungsfall könne vorliegen, ist deshalb unerheblich, weil die Kläger gehalten waren, sich über Bestehen und Umfang etwaigen Versicherungsschutzes zu orientieren. Unter diesen Umständen lagen kenntnisbegründende Tatsachen vor, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung durch die Kläger der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergab. Das ergibt sich nach dem unstreitigen Sachverhalt daraus, dass die Kläger nach Gesprächen mit beteiligten Handwerkern und auch aufgrund der Erweiterung des ursprünglich erteilten Auftrages zur Renovierung mitgeteilt erhielten, es habe ein Wasserschaden vorgelegen, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen sei. Die Kläger selbst haben nach ihren eigenen Angaben die Symptome des Wasserschadens auch dahin gedeutet, dass sie zunächst davon ausgegangen seien, ein von außen kommender Wasserschaden habe nicht vorgelegen, da die feuchten Stellen nur punktuell vorhanden gewesen seien und stets im nahen Umfeld der Zu- und Abflussleitung aufgetreten seien. Unerheblich für die Anzeigepflicht ist es, ob das Symptombild als einzige Deutung den Schluss erlaubte, dass die Wasserschäden möglicherweise auf versicherte Umstände zurückzuführen seien. Vielmehr genügte es, dass in Betracht kam, dass die Wasserschäden möglicherweise auf versicherte Umstände zurückzuführen waren, um die Anzeigepflicht auszulösen (vgl. auch OLG Köln VersR 1995, 1480; Landgericht Amberg, VersR 1988, 149). Lag damit anzunehmende Kenntnis von dem Schaden und die Verbindung zu einem versicherungsrechtlich gedeckten Ereignis vor, war die telefonische Anzeige der Kläger gegenüber der Beklagten am 17.12.2003 verspätet. Das hat zur Folge, dass auch in der Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor Anzeige des Schadens eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung lag.

Das ergibt sich aus der gesetzlichen Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG, wobei es der Senat offen lassen kann, ob die gesetzliche Vorsatzvermutung ausgeräumt ist. Für diesen Fall wird die Folge des Freiwerdens nicht durch die Relevanzrechtsprechung ausgeräumt, da die Obliegenheitsverletzung der Kläger nicht folgenlos geblieben ist (vgl. BGH VersR 2004, 1117). Der Beklagten waren aufgrund der Obliegenheitsverletzung eigene Feststellungen nicht mehr möglich. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass selbst bei der Annahme einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung von einer Leistungsfreiheit der Beklagten auszugehen ist. Das ergibt sich daraus, dass die Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt haben, da weder die Möglichkeit der Erhebung von Zeugenbeweis, noch die Auswertung der Fotodokumentation eine vergleichbare Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich Grund und Höhe der etwaigen Versicherungsentschädigung bot.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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