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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: 7 U 130/04
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 12 Abs. 3 |
Gründe:
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 8.12.2004. Die hiergegen erhobenen Einwände der Streithelferin, die sie mit den Schriftsätzen vom 21.1. und 10.2.2005 vorgebracht hat, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2004 - IV ZR 291/03 - , zu der Stellung zu nehmen die Parteien gleichfalls Gelegenheit hatten, kann nunmehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klauseln 9.1.2 und 9.1.4 wirksam sind, dass es sich dabei um Obliegenheiten handelt und dass die Klausel 9.1.4 auch auf innerdeutsche Teilstücke eines Auslandtransports anzuwenden ist.
Die Klausel 5.3 ist nicht einschlägig und läuft entgegen der Ansicht der Streithelferin auch nicht leer, wenn Obliegenheitsverletzungen, die den Tatbestand der Klauseln 9.1.2 und 9.1.4 verwirklichen, zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, ohne dass zuvor eine Beseitigungsfrist gemäß 5.3 AVB gesetzt war. Denn der Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 5 AVB und die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen gemäß Ziff. 9, 10 AVB stehen selbständig nebeneinander. Der Tatbestand der Klausel 5.3 erfordert kein Verschulden. Darauf weist Knappmann in Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl., DTV-VHV Ziff. 6 Rdn. 2 ausdrücklich hin. Ob der Betriebsmangel zugleich eine Obliegenheitsverletzung darstellt, mag im Einzelfall zutreffen, wie etwa bei der in Ziff. 6.13 DTV-VHV beispielhaft erwähnten Schnittstellenkontrolle. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass eine schuldhaft vorgekommene Obliegenheitsverletzung erst zur Leistungsfreiheit führt, wenn der Versicherer zuvor Abhilfe verlangt hat. Dieses Verständnis der Klausel lässt sich auch der Kommentierung bei der ähnlichen Klausel 6.13 DTV-VHV durch Knappmann (aaO) nicht entnehmen. Die Ansicht der Streithelferin ist daher singulär. Grundsätzliche Bedeutung besteht deshalb nicht (vgl. BGH VersR 2004, 225).
Dass nach der Behauptung des Klägers die Fahrer allgemein angewiesen waren, beladene Fahrzeuge nicht unbeaufsichtigt oder ungesichert auf dem Betriebsgelände abzustellen, hat der Senat nicht übersehen; warum diese Anweisung nicht ausreicht, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss dargelegt.
Die Rüge, das Landgericht habe den Anspruch des Klägers und der Streithelferin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, es handle sich auch um eine Überraschungsentscheidung, ist gleichfalls unbegründet, jedenfalls aber im Berufungsverfahren geheilt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Kläger oder die Streithelferin daran gehindert hat, in der mündlichen Verhandlung noch auf andere, außerhalb der Problematik des § 12 Abs. 3 VVG liegende Gesichtspunkte einzugehen. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich dies nicht. Die Bevollmächtigten des Klägers und der Streithelferin haben auch die Verhandlungsleitung nicht beanstandet. In den im Verfahren gewechselten Schriftsätzen waren die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gesichtspunkte auch angesprochen worden. Welcher vom Gericht bei der Entscheidung herangezogene Gesichtspunkt im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert und deshalb für den Kläger und die Streithelferin überraschend gewesen ist, ist mit der Berufung nicht dargelegt worden. Dass die rechtliche Beurteilung des Falles sich nicht in der in der mündlichen Verhandlung erörterten Problematik des § 12 Abs. 3 VVG erschöpfte, war nach den vorbereitenden Schriftsätzen allen Verfahrenbeteiligten deutlich. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Der Kläger und die Streithelferin haben im Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten, das vorzutragen, was nach ihrer Auffassung eine andere rechtliche Beurteilung der Sache verlangt. Der Senat hat im Hinweisbeschluss seine rechtliche Beurteilung dargelegt. Auch dazu konnten die Beteiligten sich äußern. Damit ist eine etwa unzureichende Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht geheilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Ende der Entscheidung
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