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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: 7 U 147/01
Rechtsgebiete: AUB 88
Vorschriften:
AUB 88 § 7 |
Tatbestand:
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten aus einem zwischen den Parteien bestehenden privaten Unfallversicherungsvertrag verfolgt. Die Parteien hatten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen der Ehemann der Klägerin, ..., mitversichert gewesen ist. Hierbei wurde dem Ehemann der Klägerin Versicherungsschutz bei Unfallinvalidität in Höhe von 400.000,00 DM und eine Unfallübergangsleistung von 40.000,00 DM zugesagt (Bl. 7 bis 9 des Anlagebandes). Dem Unfallversicherungsvertrag lagen die AUB 1994 zugrunde, zusätzlich die Zusatzbedingungen für die verbesserte Übergangsleistung (im einzelnen Bl. 11 des Anlagebandes).
In diesem wurde folgendes bestimmt:
"§ 7 Abs. 2 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (R + V AUB 94) wird wie folgt ergänzt:
Besteht nach Ablauf von drei Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von 100 %, und hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird die Hälfte der versicherten Übergangsleistung bezahlt. Dieser Betrag wird auf einen Anspruch nach § 7 II Abs. 1 R + V AUB angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der verbesserten Übergangsleistung spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen."
Mit der Klage hat die Klägerin Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen eines behaupteten Unfallereignisses ihres Ehemannes vom 18.6.1997 verfolgt. Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe sich bei einem Tauchgang in einem Baggersee bei O1 verletzt. Er sei mit kompletter Taucherausrüstung, die ca. 40 kg wiege, eine Böschung im Uferbereich des Baggersees hinuntergegangen. Dabei sei er ausgeglitten und über die Uferkante gerutscht, mit dem linken Fuß in das Wasser geraten und habe sich auf dem Seeboden den linken Fuß vertreten. Er habe zwar einen Schmerz verspürt, den Tauchvorgang zunächst fortgeführt, diesen aber später unterbrochen. Anfänglich habe er die Sturzverletzung nicht so ernst genommen und sei mit seiner Taucherausrüstung noch zu seinem Pkw gelaufen. Da er am 21.6.1997 seinen Urlaub in O2 habe antreten wollen und sich hierzu zum Flughafen begeben habe, habe er die Flughafenklinik vor Flugantritt aufgesucht und sich dort oberflächlich untersuchen lassen. Dabei sei eine Röntgenaufnahme nicht gefertigt worden. Ihm sei das Schmerzmittel A mitgegeben worden. Während des Urlaubes seien seine Beschwerden nicht besser geworden. Am 2.7.1997 habe er während des Urlaubs einen weiteren Unfall erlitten. Er sei auf ein Bootsdeck gesprungen, da er andernfalls das gerade am Ablegen befindliche Boot nicht mehr habe erreichen können. Mit dem linken Fuß sei er zuerst aufgekommen und mit diesem Fuß unter einen Metallträger geraten.
Nach der Rückkehr aus seinem Urlaub habe sich der Ehemann der Klägerin, was unstreitig ist, zu einem Orthopäden in O3 begeben. Dieser erstellte am 4.9.1998 (Bl.15 des Anlagebandes) ein ärztliches Attest, in dem ein Distorsionstrauma des linken Fußes vom 18.6.1997 bestätigt wurde. Weiterhin heißt es in diesem Attest:
"Die derzeitige Gebrauchsminderung der verletzten linken unteren Extremität liegt bei 1/5 Beinwert (20 %)".
In einem weiteren Attest von 1997 (Bl. 16 des Anlagebandes), das gleichlautend mit dem Attest vom 4.9.1998 ist, war ein vergleichbarer Passus enthalten, wonach die derzeitige Gebrauchsminderung der verletzten linken unteren Extremität bei 1/5 Beinwert liege.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten das Unfallereignis am 1.8.1997 gemeldet. Die Beklagte machte den Kläger am 28.11.1998 darauf aufmerksam, dass sich dem Attest nicht entnehmen lasse, ob eine dauernde Beeinträchtigung verbleiben werde.
Weiterhin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Ehemannes der Klägerin bei dem Institut für Versicherungsmedizin in Frankfurt am Main, das zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangte, dass angesichts des typischen Befundes eines entzündlichen Spreizfußes und dem Fehlen von Verletzungsfolgen an Knochen oder Weichteilen ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vorn 18.6.1997 und den Beschwerden nicht festgestellt werden könne. Auf diesem Gutachten fußend hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.9.1998 Leistungen abgelehnt.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der von ihr errechneten Ansprüche auf Zahlung einer Unfallinvaliditätsleistung in Höhe von 56.000,00 DM und weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung in Höhe von 40.000,00 DM geltend gemacht. Sie hat behauptet, der versicherte Ehemann habe durch die beiden Unfälle Dauerschäden am linken Fuß erlitten. Er leide an einem Distorsiorstrauma des linken Mittelfußes mit Kapsel-Band-Verletzung der Mittelfuß- und Fußwurzelgelenke und konsekutiver chronischer Metatarsalgie links mit Morton'scher Neuralgie D 1II/III/IV. Die Klägerin hat gemeint, dass bei dem Versicherten entsprechend dem Attest des ... vom 4.9.1998 eine unfallbedingte Invalidität von 1/5 Beinwert vorliege. Hieraus hat die Klägerin einen Betrag von 56.000,00 DM errechnet. Weiterhin hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 40.000,00 DM ihr deshalb zustehe, weil nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % vorgelegen habe und die Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden habe. Sie hat sich hierzu auf ein Gutachten des vom 13.6.2000 bezogen, wonach bei dem Versicherten seit Eintritt des Unfalls vom 18.6.1997 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ununterbrochen dieser Zustand vorgelegen habe, woraus sich der Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung ergebe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ihrer begehrten Klageabweisung sich darauf bezogen, dass das Unfallereignis vom 18.6.1997 zwar nicht bestritten werde, sie allerdings in Abrede stelle, dass der Ehemann der Klägerin in irgendeiner Art und. Weise bei dem Vorfall eine erhebliche Verletzung am linken Fuß erlitten habe. Das sei schon deshalb nicht anzunehmen, da der Versicherte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zunächst sich nicht in ärztliche Behandlung begeben habe, ihm es auch möglich gewesen sei, auf ein abfahrendes Schiff zu springen. Das angebliche weitere Unfallereignis vom 2.7.1997, das der Beklagten nicht angezeigt worden sei, spreche gegen die behaupteten Unfallfolgen des Vorfalls vom 18.6.1997. Immerhin habe der Ehemann der Klägerin sich auch erst vier Wochen nach diesem angeblichen weiteren Unfallereignis in ärztliche Behandlung begeben. Die Beklagte hat angesichts dessen bestritten, dass ein Unfallereignis vom 2.7.1997 vorliege. Sie hat sich weiterhin für leistungsfrei gehalten, weil eine ärztliche Bescheinigung, dem sich eine dauernde Beeinträchtigung der Invalidität entnehmen lasse, nicht binnen 15 Monaten seit dem behaupteten Unfallereignis vom 18.6.1997 eingereicht worden sei. Da in beiden Attesten des ... aus den Jahren 1997 und 1998 nur von einer "derzeitigen" Gebrauchsminderung der linken unteren Extremität die Rede gewesen sei, fehle ein fristgemäß erstelltes und später vorgelegtes Schreiben des behandelnden Arztes, dem sich eine dauernde Beeinträchtigung aufgrund des Unfallereignisses entnehmen lasse. Die Beklagte hat sich weiterhin darauf bezogen, dass die etwaigen Beschwerden des Ehemannes der Klägerin entsprechend den Feststellungen des von ihr eingeschalteten Instituts für Versicherungsmedizin auf einen aktivierten bzw. entzündeten Spreizfuß zurückzuführen sei, jedenfalls eine Unfallunabhängigkeit der Beschwerden feststehe. Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen nach den Zusatzbedingungen deshalb ausscheide, weil keinerlei Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Erkrankung am linken Fuß und etwaigen Unfallereignissen vom 18.6.1997 oder vom 2.7.1997 bestehe. Insoweit habe der von der Beklagten eingeschaltete Privatgutachter mit Recht einen Zusammenhang verneint. Überdies scheide ein Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung deshalb aus, weil eine etwaige Unfallverletzung, die nicht sofort als behandlungsbedürftig erkannt worden sei und erst später zu mehr als 50%iger Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von 6 Monaten führe, nicht ausreichend sei, eine Übergangsleistung zu begründen. Da der Ehemann der Klägerin nach dem Unfallereignis zunächst in einen Sporturlaub nach O2 gefahren sei und später wieder gearbeitet habe, fehle es an einem Zusammenhang zwischen dem, behaupteten Unfallereignis und der Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 5.7.2001 (Bl. 42 bis 44 d.A.) die Klage abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 12.7.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 2.8.2001 eingelegte Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4.10.2001 am 17.9.2001 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass Ansprüche auf Gewährung von Invaliditätsleistungen wegen Versäumens der 15-Monatsfrist ausschieden. Vielmehr habe sie diese Frist gewahrt, weil sich den erhobenen und der Beklagten mitgeteilten Befunden entnehmen lasse, dass ein Dauerschaden verblieben sei. Die Klägerin bezieht sich auf eine weitere Stellungnahme des ... vom 2.8.2001 (Bl. 68 d.A.), in der mitgeteilt wird, dass der Unfall vom 18.6.1997 eine dauernde Beeinträchtigung der verletzten linken unteren Extremität zur Folge gehabt habe. Weiterhin heißt es in diesem Attest:
"Die dauernde Beeinträchtigung der verletzten linken unteren Extremität wurde innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch mich festgestellt."
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass spätestens nach Vorliegen dieser Äußerung durch die 15-Monatsfrist als gewahrt anzusehen sei. Weiterhin tritt die Klägerin der Auffassung des Landgerichts entgegen, wonach ihr die Übergangsleistung nach § 7 Abs. 2 AUB nicht zustehe. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei davon auszugehen, dass die unfallbedingte Verletzung vom 18.6.1997 aus objektiver Sicht sehr wohl behandlungsbedürftig gewesen sei. Der Versicherte habe den Behandlungsbeginn nur deshalb verschoben, weil er seinen Jahresurlaub durch eine ärztliche Behandlung nicht habe gefährden wollen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 5.7.2001 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 96.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7.12.1999 zu zahlen,
hilfsweise der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung einstweilen abzuwenden, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach der von ihr veranlassten Begutachtung des Ehemannes der Klägerin sei weder ein Anspruch auf Übergangsleistung noch ein solcher auf Invaliditätsleistungen gegeben. Soweit ... nunmehr eine dauernde Beeinträchtigung der verletzten unteren Extremität anführe, setze er sich in Widerspruch zu seinen Bescheinigungen aus den Jahren1997 und 1998, in denen er nur von einer derzeitigen Invalidität gesprochen habe. Die neuere Stellungnahme des ... sei nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 1 AUB 94 erstellt worden und könne daher nicht mehr zugrunde gelegt werden. Sie sei damit unbeachtlich.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung nach der Übergangsleistung zusteht.
Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung gemäß § 1 VVG i.V.m. § 7 I.1 Abs. 2 AUB 88 setzt neben einem Unfallereignis und einer darauf zurückzuführenden, innerhalb eines Jahres als Unfallfolge eingetretenen dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des mitversicherten Ehemannes voraus, dass die Invalidität innerhalb weiterer drei Monate, also innerhalb des Zeitraumes von 15 Monaten ab dem Unfalltag ärztlich festgestellt sein muss. Der Senat kann es offen lassen, ob das zwischen den Parteien unstreitige Unfallereignis vom 18.6.1997 die von der Klägerin behaupteten Folgen gehabt hat, da der geltend gemachte Anspruch wegen der unstreitigen Nichteinhaltung der als Anspruchsvoraussetzung anzusehenden 15-Monats-Frist ausgeschlossen ist.
Die Bestimmung des § 7 Nr I.1 Abs 2 AUB 88 ist wirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 9 AGBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vgl. BGH VersR 1998, 175). Der Zweck der Regelung, dass der Versicherer nicht für Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unübersehbar sind, eintreten müsse, rechtfertigt die Beschränkung des Versicherungsschutzes, mit der im Interesse einer rationellen Arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (so auch Senat in 7 U 56/00; OLG Frankfurt- 10 U 247/93; OLG Frankfurt-10 U 290/93;OLG Frankfurt VersR 1993, 174; zustimmend auch Grimm "Unfallversicherung", 3. Aufl., § 7 Rdn. 8). Die Frist für den Eintritt der Invalidität stellt danach eine Anspruchsvoraussetzung dar, die die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzt (vgl. BGH VersR 1978, 1036 sowie die Nachweise bei Grimm a.a.O. § 7 Rdn. 9).
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Invaliditätsleistung ist danach ausgeschlossen, da eine den Anforderungen des § 7 Nr. I.1 Abs. 2 AUB 88 entsprechende ärztliche Feststellung innerhalb der oben dargestellten Frist nicht vorlag, die eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung enthielt, dass die von der Klägerin angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen ihres Ehemannes sowohl auf das Unfallereignis zurückzuführen sind als auch Dauercharakter haben (vgl. auch OLG Frankfurt ZFS 1993, 132; Grimm a.a.O. § 7 Rdn. 11). Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des ... aus den Jahren 1997 und 1998 genügten nicht den Anforderungen an die danach für die Erhaltung von Ansprüchen aus dem Unfallversicherungsvertrag zu stellenden Voraussetzungen. Die Feststellung musste eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung enthalten, dass eine bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, innerhalb eines Jahres eingetreten ist, und voraussichtlich auf Dauer, wenigstens aber über einen Prognosezeitraum von drei Jahren ab dem Unfallereignis die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993, 174, OLG Frankfurt VersR 1996, 618, OLG Köln VersR 1992, 176, OLG Köln VersR 1995, 907, Grimm a.a.O. § 7 AUB Rdn. 11, Prölss/Martin-Knappmann "VVG", 26. Aufl., § 7 AUB 88, Rdn. 10). Dabei ist es weder erforderlich, dass die Prognose richtig sein musste, noch musste die Prognose den Grad der Invalidität ausweisen (vgl. BGH VersR 1988, 286, OLG Hamm Recht und Schaden 1989, 132). Weiterhin ist erforderlich, dass die entsprechende ärztliche Feststellung innerhalb der Frist von 15 Monaten schriftlich getroffen worden ist (vgl. OLG Frankfurt Recht und Schaden 1995, 279, OLG Hamburg VersR 1998, 1412; OLG Hamm VersR 1998, 1102; OLG Hamm Recht und Schaden 1993, 395; OLG München VersR 1995, 565; OLG Oldenburg Recht und Schaden 1997, 263). Unerheblich war es auch, ob die entsprechende ärztliche Feststellung innerhalb der 15-Monats-Frist ab dem Unfallereignis zugegangen ist (vgI. BGH VersR 1997, 442). Die Bescheinigung von ... vom 16.12.1997 und vom 4.9.1998 genügten ersichtlich diesen Anforderungen nicht. In dem ärztlichen Attest vom 16.12.1997 (Anlage K 3) wurde zwar von ... ein Zusammenhang zwischen einem nicht näher geschilderten Ereignis vom 18.6.1997 zu anhaltenden bzw. rezidivierenden Beschwerden im Bereich des linken Vorfußes hergestellt. Als Dauerschäden wurden in dieser Bescheinigung jedoch diese Beschwerden nicht bezeichnet, da ... davon ausging, dass die "derzeitige" Gebrauchsminderung der verletzten linken unteren Extremität bei 1/5 Beinwert liege. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann, hieraus nicht geschlossen werden, dass Dr. ... dem Grunde nach von einer dauernden Beeinträchtigung damit ausgegangen ist, sich lediglich wegen des Grades der Gebrauchsminderung darauf bezogen habe, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt, damit derzeitig die Beeinträchtigung bei 1/5 Beinwert liege, sich dies möglicherweise in der Richtung einer Verbesserung oder Verschlechterung des Dauerzustandes ändern werde. Das lässt sich dem Attest aus der maßgeblichen Sicht dessen, der Empfänger dieses Attestes ist, nicht entnehmen. Auch aus dem Attest vom 4.9.1998 (Anlage K 2) lässt sich nicht entnehmen, dass ... die Feststellung eines Dauerzustandes ,der Invalidität getroffen hat. Das bis auf die Angaben zu den Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit mit dem Attest vom 16.12.1997 wortgleiche Attest enthält wie der Gebrauch der Bezeichnung "derzeitige Gebrauchsminderung" zum Ausdruck bringt, keinerlei Angaben zu einem etwaigen Dauercharakter der Beeinträchtigung, was auch bei einer unrichtigen Deutung durch ... genügt hätte, dem Fristerfordernis des § 7 Abs. 1 zu genügen.
Der Senat geht davon aus, dass angesichts dessen, dass die Bescheinigungen aus den Jahren 1997 und 1998 eine dauernde Invalidität nicht auswiesen, die Frist nicht eingehalten ist und damit eine Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachte Invaliditätsentschädigung fehlte. Das weitere, von ... ausgestellte ärztliche Attest vom 13.6.2000 (Anlage K 4) weist keine ärztlichen Feststellungen zu einem eingetretenen Dauerschaden auf, so dass es schon deshalb keine ausreichende ärztliche Feststellung im Sinne des § 7 Abs. 1 AUB 88 enthielt. Darüber hinaus ist dieses Attest nach der in der erwähnten Bestimmung aufgeführten Frist erstellt worden, so dass es auch deshalb unwirksam ist. Schließlich lässt sich eine fristgerechte Feststellung einer auf das Unfallereignis zurückzuführenden dauernden Beeinträchtigung der normalen körperlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht dem fachärztlichen Attest des ... vom 2.8.2001 entnehmen. Soweit ... diesem fachärztlichen Attest erstmals schriftlich die Feststellung getroffen hat, dass aufgrund des Unfalls vom 18.6.1997 eine dauernde Beeinträchtigung der verletzten linken unteren Extremität bestanden habe, diese von ihm innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall festgestellt worden sei und ohne Mitwirkung von Gebrechen oder Krankheit eine dauernde unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten eingetreten sei, genügte dies nicht, von einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität als Dauerzustand auszugehen. Unabhängig davon, dass ... mit diesem ärztlichen Attest von seinen vorausgegangenen Stellungnahmen abgerückt ist, in denen lediglich von derzeitigem, damit jedenfalls nicht dauernden Beeinträchtigungen des Versicherten gesprochen worden ist, genügte diese erst lange nach Ablauf der Frist des § 7 Abs 1 erstellte Bescheinigung nicht, die Frist zu wahren. Da die schriftliche Feststellung, die allein ausreichend ist, dem Erfordernis des § 7 Abs. 1 zu genügen erst lange nach Ablauf der 15-Monats-Frist erstellt worden ist, ist damit die Frist nicht gewahrt. Der Senat braucht auch nicht aufzuklären, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, wonach ... die Feststellung einer dauernden Invalidität als Unfallfolge mündlich innerhalb der 15-Monats-Frist getroffen hat. Da allein eine allerdings nicht vorliegende schriftliche Feststellung ausreichend wäre, die Frist zu wahren, kommt es auf diese Behauptung der Klägerin nicht an. Dass die Feststellung schriftlich getroffen werden musste, ergibt sich daraus, dass die Feststellung nach § 7 Abs. 1 dem Versicherer "vorgelegt" werden musste, was nur bei einer schriftlichen Feststellung, nicht dagegen bei einer mündlichen Feststellung möglich ist. Angesichts der Formenstrenge des § 7 Abs. 1 AUB 88 war auch nicht ... zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, er habe innerhalb der 15-Monats-Frist die Feststellung der dauernden Invalidität des Versicherten getroffen. Auch wenn der Senat unterstellt, dass ... diese Behauptung der Klägerin bestätigen wurde, würde dies nicht genügen, von einer Wahrung der Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 AUB 88 auszugehen. Die Formenstrenge des § 7 Abs. 1 AUB 88 erlaubt es nicht, durch eine Zeugenaussage die unabdingbare schriftliche Vorlage einer fristgerechten Feststellung zu ersetzen (vgl. OLG Koblenz ZFS 1993, 132; OLG Köln ZFS 1989, 174).
Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf das Fehlen der rechtzeitigen schriftlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen. Darin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da nach dem oben Ausgeführten die rechtzeitige schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität aus wohl erwogenen Gründen eine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. auch BGH VersR 1978, 1036; OLG Frankfurt ZFS 1993, 32; OLG Köln Recht und Schaden 1992, 105). Überdies hatte die Beklagte unstreitig während laufender 15-Monats-Frist auf das Erfordernis einer Feststellung dauernder Invalidität hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem nachgekommen ist. Der Senat kann es angesichts dessen auch offen lassen, ob die Beklagte als Versicherer gehalten war, die Klägerin über diese Anspruchsvoraussetzung zu belehren (verneinend Grimm a.a.O. § 7 Rdn. 12). Schließlich musste der Senat auch nicht die Frage vertiefen, ob die von der Beklagten veranlasste Untersuchung durch einen Privatgutachter ihr die Möglichkeit nimmt, sich auf die nicht eingehaltene Frist zu berufen. Da das Gutachten mit einer Verneinung der der Klägerin günstigen Beweisfrage geendet hatte, hatte die Beklagte jedenfalls nicht durch die veranlasste Untersuchung die Klägerin abgehalten, die Frist zu wahren, so dass ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ersichtlich nicht vorliegt. Vielmehr wusste die Klägerin spätestens nach Zuleitung des Privatgutachtens und aufgrund des Hinweises der notwendig einzuhaltenden 15-Monatfrist, dass ihr etwaiger Anspruch bei Nichteinhaltung der Frist gefährdet war.
Auch der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Übergangsleistung ist nicht begründet. Er setzte sowohl voraus, dass nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt des Unfalls eine unfallbedingte Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes im beruflichen und außerberuflichen Teil von 100 % bestanden hatte und diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden hat, so dass die Hälfte der versicherten Übergangsleistung zu zahlen sei, dieser Betrag auf einen Anspruch nach § 7 II Abs. 1 R + V, AUB 94 anzurechnen sei.
Der Anspruch auf die Übergangsleistung ist deshalb ausgeschlossen, weil nach der eigenen Darstellung der Klägerin zwar eine länger dauernde Beeinträchtigung ihres Ehemannes vorlag, diese behauptete Unfallverletzung jedoch nicht sofort als behandlungsbedürftig erkannt worden ist, und sie erst später zu einer mehr als 50%igen Beeinträchtigung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit über einen Zeitraum von sechs Monaten geführt hat. Ein Anspruch auf die Übergangsleistung hätte jedoch vorausgesetzt, dass sowohl eine unfallbedingte Beeinträchtigung vorlag, wie auch, dass dies seit den Unfallereignis ununterbrochen so gewesen ist (vgl. auch OLG Hamm Recht und Schaden 1993, 359; Landgericht Osnabrück Recht und Schaden 1993, 396). Danach scheidet ein Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung nach der eigener Darstellung der Klägerin aus. Zwar hat die Klägerin darlegen lassen, dass eine unfallbedingte Beeinträchtigung bestanden hatte. Diese Frage braucht der Senat nicht zu klären, weil die weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung einer Übergangsleistung ausgeschlossen ist, dass die seit dem Unfallereignis als unfallbedingte Beeinträchtigung erkannt und behandelt worden ist. Der Senat kann es offen lassen, ob es genügt, dass die Beeinträchtigung nicht unbedingt schon am Unfalltage begonnen haben muss, sondern es ausreicht, dass sie erst "kurz danach" eingetreten ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann a.a.O. § 7 AUB 88 Rdn. 25). Selbst wenn dem Versicherten ein kurzer Aufschub erkannter Beeinträchtigung zugestanden wird, ist diese Anspruchsvoraussetzung schon deshalb nicht erfüllt, weil der Ehemann der Klägerin nicht sofort die behauptete und unterstellte Unfallverletzung als behandlungsbedürftig erkannt hatte, sondern erst noch Urlaub genommen und anschließend gearbeitet hat. Da er erst sechs Wochen nach dem Unfallereignis die angeführte Verletzung als behandlungsbedürftig erkannt hatte, hatte er den ihm zuzubilligenden Zeitraum zwischen Unfallereignis und Erkenntnis der Behandlungsbedürftigkeit und Aufnahme von Behandlungsmaßnahmen weit überschritten, so dass ein Anspruch auf Zahlung der Übergangsentschädigung ausgeschlossen ist (vgl. auch OLG Hamm VersR 1994, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens der Klägerin in der Berufung.
Ende der Entscheidung
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