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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 7 U 154/05
Rechtsgebiete: AERB 87
Vorschriften:
AERB 87 § 1 |
Gründe:
weist der Senat darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und darüber hinaus die Rechtssache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordert (§ 522 II ZPO).
Das Landgericht hat zu recht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin - aus übergegangenem oder abgetretenem Recht - für die streitgegenständlichen Diebstähle gegenüber der Beklagten bejaht. Es liegt ein Einbruchsdiebstahl durch Einsteigen im Sinne des § 1 Ziffer 2 a) AERB 87 vor. "Einsteigen" erfordert, dass sich der Dieb auf ungewöhnliche, nach den üblichen Gegebenheiten des Bauwerks nicht vorgesehene Weise Zugang verschafft. Beim Eindringen müssen Hindernisse überwunden werden, die den unbefugten Zutritt erschweren sollen (vgl. BGH VersR 1985, 1029). Diese Voraussetzungen sind beim Einsteigen durch ein (nur angelehntes, nicht verriegeltes) Fenster, auch wenn dies im Erdgeschoss gelegen ist, zu bejahen. Die Täter mussten ein Zugangshindernis, nämlich die ca. hüfthohe Fensterbrüstung überwinden.
Die Rechtsausführungen in der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die Entscheidungen des BGH in VersR 1985, 1029 und VersR 1994, 216 betreffen gänzlich andere Fallgestaltungen. In der erst genannten Entscheidung stellt der BGH lediglich darauf ab, dass allein aus dem Umstand, dass eine vorhandene bestimmungsgemäße Zugangsmöglichkeit ihrer Art oder ihrem Zustand nach nur unter Schwierigkeiten genutzt werden kann, nicht auf ein Einsteigen geschlossen werden könne, da sich diese auch dem Zutrittsberechtigten stellen; entscheidend sei, dass es sich um eine bestimmungsgemäße Zugangsmöglichkeit handele. Dass etwa die im Falle eines nicht bestimmungsgemäßen Zutritts zu überwindenden Hindernisse ganz besondere Schwierigkeiten aufweisen oder aber deren Überwindung eine besondere Geschicklichkeit erfordern müssten, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Soweit der BGH in VersR 1994, 216 demgegenüber darauf abstellt, dass es der Überwindung besonderer Zugangshindernisse - nämlich einer Mauer sowie eines Zaunes - bedurfte, beruht dies darauf, dass es sich um einen Einsteigediebstahl auf einen Balkon handelte und es insoweit der Feststellung bedurfte, dass die Täter sich auf einer nicht dafür vorgesehenen Weise Zutritt zum Balkon verschafft haben, was angesichts der besonderen baulichen Gegebenheiten bejaht wurde.
Soweit das KG Berlin in seiner Entscheidung in VersR 2004, 733 einen Einsteigediebstahl mangels Überwindung ungewöhnlicher Zugangshindernisse verneint hat, bezog sich dies gerade auf das Öffnen einer Balkontür durch Ausklinken eines angekippten Fensters und Hindurchgreifen von außen. Wie die Beklagte zutreffend weiter ausführt, liegt insofern kein Einsteigen vor, da der Täter sich außerhalb, auf dem dafür vorgesehenen Untergrund fortbewegt.
Zwar trifft es zu, dass der Entscheidung des OLG Hamm in VersR 1997, 1352 ein Einsteigediebstahl zugrunde lag, der mit der Überwindung ganz erheblicher Zugangshindernisse (sehr kleines Fenster im 2. Stock) verbunden war. Aus der Bejahung eines Einsteigediebstahls in einem solchen Fall, lässt sich jedoch keinesfalls ableiten, dass generell ein Einsteigediebstahl nur beim Überwinden ganz erheblicher Zugangshindernisse bejaht werden kann. Derartige allgemeine Anforderungen werden in der Entscheidung nicht aufgestellt.
Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Frankfurt in VersR 1988, 820 abstellt, handelt es sich wiederum um einen Einsteigediebstahl auf einen Balkon - zudem eines Penthouses - der naturgemäß mit der Überwindung erheblicher baulicher Hindernisse verbunden ist. Wie das OLG Frankfurt jedoch allgemein ausgeführt hat, liegt ein Einsteigen vor, wenn der Täter kriecht, klettert oder springt, d.h., wenn es sich nur um eine ungewöhnliche nach dem Bauzustand des Gebäudes nicht vorgesehene Art und Weise der Fortbewegung und des Zugangs handelt. Dies ist auch beim Überklettern einer Fensterbrüstung ohne weiteres zu bejahen.
Da die Berufung der Beklagten danach keine Aussicht auf Erfolg hat, beabsichtigt der Senat nach § 522 II ZPO zu verfahren.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.4.2006.
Ende der Entscheidung
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