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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 7 U 170/99
Rechtsgebiete: ABE, AMB 91


Vorschriften:

ABE § 9 Ziff. 12
AMB 91 § 4 Abs. 1 b
Zu den Voraussetzungen einer Unterversicherung i. S. des § 9 Ziff. 12 ABE und der Berechnung des Versicherungswertes nach § 1 ABE (Auslegung entsprechend § 4 Abs. 1 b AMB 91).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 16.8.1999 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 23.432,28 nebst 4 % Zinsen aus Euro 913,95 seit 12.2.1997 und aus Euro 22.518,33 seit 7.1.2000 zu zahlen. Die Widerklage und die weitergehende Klage werden abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 92 %, die Klägerin 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro, die Beklagte diejenige der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 2.175,79 Euro, die Beklagte mit 31.593,38 Euro.

Tatbestand:

Der Kläger schoß bei der Beklagten unter Geltung der ABE eine Elektronikversicherung unter Einschluß des Einbruchsdiebstahlsrisiko mit einer Gesamtversicherungssumme von DM 329.064,00 ab. In dem Versicherungsschein vom 11.9.1995 wird hinsichtlich der versicherten Sachen auf ein beigefügtes Verzeichnis verwiesen, in dem ohne Einzelauflistung "Anlagen des grafischen Gewerbes" bei einem Selbstbehalt von DM 500,-- genannt sind. Auf den Versicherungsschein und dessen Anlagen (Bl. 53 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Bei Abschluß der Versicherung legte der Kläger dem Versicherungsvertreter der Beklagten, dem Zeugen Z., seine Unterlagen über die bisher bestehenden Versicherungen vor, u.a. den Versicherungsschein zu einer Betriebsstandardversicherung (Bl. 202 d.A.) und zu einer auslaufenden Technikversicherung, in deren Maschinenverzeichnis der Scanner Hell DC 350 ER nicht genannt ist (Bl. 48 f. d.A.).

Am 8.9.1995 kam es zu einem Überspannungsschaden an einer Timerkamera Modell Jupiter des Klägers, die Reparatur kostete DM 1787,53 netto. Am 30.9.1995 und 19.2.1996 kam es bei dem Kläger zu Einbruchsdiebstählen mit Schäden in Höhe von DM 71.855,-- und DM 47.943,50. Auf diese weiteren Schäden zahlte die Beklagte à konto DM 70.000,--.

Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung des Schadens von DM 1.787,53 verlangt und die Ansicht vertreten, dass keine Unterversicherung vorliege. Er hat behauptet, der Scanner Hell DC 350 ER sei nicht von der Versicherung bei der Beklagten umfaßt, sondern anderweit versichert, und deshalb nicht bei dem Versicherungswert zu berücksichtigen. Desweiteren hat der Kläger behauptet, der Belichter Linotronik habe einen Wert von nur DM 160.000,--. Er habe bei Abschluß der Versicherung dem Zeugen Z. die Anschaffungspreise der Geräte genannt, worauf dieser die Versicherungssummen selbst bestimmt habe. Die Beklagte müsse nun die von ihr bestimmten Summen gelten lassen. Deshalb errechne sich eine Versicherungssumme von DM 48.000 (vgl. zur Berechnung Bl. 30 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.787,53 nebst 10,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte DM 21.337,93 nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf Unterversicherung in einem Umfang von 59 % berufen und dazu behauptet, dass sich unter Einbeziehung des Scanners und eines Belichters eine Versicherungssumme von DM 820.000,-- ergebe. Der Scanner sei mit einem Wert von DM 455.600,-- in Ansatz zu bringen, der Belichter mit DM 276.400,--. Auf Grund der Unterversicherung könne der Kläger nur Entschädigung in Höhe von DM 48.662,07 beanspruchen, so dass mit der Abschlagszahlung von DM 70.000,-- eine Überzahlung von DM 21.337,93 vorliege.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., H. und W. sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 23.2.98 nebst Ergänzung von 30.4.98 und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.2.1999 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben.

Gegen dieses am 16.8.1999 verkündete und dem Kläger am 19.8.1999 zugestellte Urteil richtet sich dessen am Montag, dem 20.9.1999 eingelegte Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.1999 am 16.11.1999 begründet worden ist.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und verlangt mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 27.12.1999, bei Gericht eingegangen am 30.12.1999 und zugestellt am 6.1.2000, restliche Entschädigung für die beiden weiteren Schadensfälle. Der Kläger ergänzt und vertieft seinen bisherigen Sachvortrag. Dass der Scanner in der streitgegenständlichen Versicherung nicht enthalten gewesen sei, ergebe sich daraus, dass er bereits über die Betriebsversicherung versichert gewesen sei, was dem Zeugen Z. bekannt gewesen sei. Der Scanner könne allenfalls unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 1 ABE mit einem Wert von 71.000,-- DM berücksichtigt werden, denn ein Listenpreis habe zum Schadenszeitpunkt nicht existiert, so dass auf den Listenpreis eines vergleichbaren Nachfolgemodells abzustellen sei. Im Vergleich zu ähnlich leistungsstarken Nachfolgemodellen und unter Berücksichtigung deren besserer Software-Ausstattung sei ein Preis von DM 65.000 bis 70.000,-- anzunehmen. Die klageerweiternd geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt; sie sei 1966 noch nicht fällig gewesen, denn noch 1997 habe die Beklagte Ermittlungen zur Versicherungssumme und Schadenshöhe vorgenommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 50.085,03 nebst 10,5 % Zinsen aus DM 1.787,53 seit Klagezustellung und aus weiteren DM 48.297,50 seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Sie meint, dass die Betriebsstandardversicherung und die Elektronikversicherung unterschiedliche Risiken abdeckten, so dass es sinnvoll sei, beide Verträge nebeneinander abzuschließen. Da die Beklagte ihr Angebot auf Basis der auslaufenden anderweiten Technikversicherung abgegeben habe und im Maschinenverzeichnis des zugehörigen Versicherungsscheins der Scanner nicht aufgeführt gewesen sei, habe der Scanner bei der Bildung der Versicherungssumme nicht berücksichtigt werden können. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe aber nicht ergeben, dass einzelne Geräte aus der streitgegenständlichen Versicherung ausgenommen sein sollten. Der Versicherungswert des Scanners sei an Hand des letzten Listenpreises zu ermitteln. Solche Listenpreise existierten noch bis in das Jahr 1997. Zu dieser Zeit seien noch Originalersatzteile lieferbar gewesen. Es widerspreche § 4 Abs. 1 ABE, den Versicherungswert an Hand des Neupreises einer funktionell vergleichbaren Sache zu ermitteln. Der Senat hat hinsichtlich des Neuwerts des Scanners zum Schadenszeitpunkt Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Professor Dipl.-Ing. ... Auf das schriftliche Gutachten vom 28. April 2001 nebst Ergänzung vom 14.9.2001 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist im wesentlichen begründet. Überwiegend besteht auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachte restliche Entschädigungsforderung, während die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten nicht zusteht. Denn die Beklagt kann sich nur in ganz geringem Umfang auf Unterversicherung berufen.

Wann Unterversicherung vorliegt, bestimmt sich nach § 9 Ziffer 12 der zugrunde liegenden ABE. Danach ist zunächst die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls entscheidend. Diese beträgt ausweislich des Versicherungsscheins DM 329.064,--.

Der mit der Versicherungssumme zu vergleichende Versicherungswert der versicherten Sachen beträgt DM 341.000,--. Unstreitig ist, dass dieser Wert DM 820.000,-- beträgt, soweit man den Scanner mit einem wert von DM 455.600,-- und den Belichter mit einem Wert von DM 276.400,-- einbezieht. Da zweitinstanzlich unstreitig ist, dass der Belichter mit dem im angefochtenen Urteil genannten, sich aus dem Ergänzungsgutachten ... ergebenden Betrag von DM 183.000,-- in Ansatz zu bringen ist, korrigiert sich der Versicherungswert auf DM 726.600,--.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist auch der Scanner zu berücksichtigen, da er mitversichert ist. Denn in dem Versicherungsantrag des Klägers ist im Verzeichnis die Kennziffer 5.650 genannt, die der Objektgruppe "Anlagen des grafischen Gewerbes" zugeordnet ist. Diesen Antrag hat die Beklagte ausweislich des Versicherungsscheins angenommen. Damit sind sämtliche zur so bezeichneten Objektgruppe gehörenden elektronischen Geräte in dem Unternehmen der Klägerin von der Elektronikversicherung erfaßt. Eine davon abweichende, den Scanner ausnehmende mündlich getroffene Abrede vermag der Senat nicht festzustellen. Der Zeuge Z. hat jedenfalls nicht bestätigt, dass ein bestimmtes Gerät aus dem Versicherungsangebot ausgenommen sein sollte. Der Zeuge hat zwar andererseits bekundet, sein Angebot auf Basis der Vorpolice, in der der Scanner nicht aufgeführt war, erstellt zu haben. Die Vorpolice dürfte aber insbesondere als Wertmaßstab, nicht als Grundlage für die Bestimmung der versicherten Geräte gedient haben. Denn letztlich ist es gerade nicht zu einer listenmäßigen Erfassung der einzelnen versicherten Geräte gekommen, sondern zu der Pauschalversicherung nach einer bestimmten Objektgruppe. Dass der Scanner gegen Elementargefahren bereits versichert gewesen sein mag, läßt nicht den Schluß zu, dass er aus der Elektronikversicherung ausgenommen sein sollte. Denn die Betriebsstandardversicherung umfaßte nicht das Risiko von Elektronikschäden.

Ein Verschulden des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen Z., bei der Ermittlung der Versicherungssumme ist nicht ersichtlich. Der Zeuge hat bekundet, dass er die Werte von dem Inhaber der Klägerin mitgeteilt erhielt und sich darauf verließ. Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhaber der Klägerin besonders beratungsbedürftig war oder bei ihm Unklarheiten über die erforderlichen Wertangaben bestanden. Wenn der Kläger den Scanner nicht in die Elektronikversicherung einbezogen sehen wollte, hätte er dies entsprechend ausdrücklich klarstellen müssen.

Der Versicherungswert des Scanners bemißt sich nach § 4 Abs. 1 ABE. Danach ist zunächst der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand maßgebend. Die Existenz gültiger Preislisten, sei es für Neugeräte, sei es für Ersatzteile, hat der Sachverständige für die Schadenszeitpunkte nicht feststellen können. Eine Berechnung des Versicherungswerts gemäß § 4 Abs. 1 a ABE ist daher nicht möglich.

Deshalb kommt es nach § 4 Abs. 1 b ABE auf den letzten Listenpreis an, der entsprechend der Preisentwicklung anzupassen ist. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass es auf dem Markt für Scanner wie im allgemeinen bei Elektronikgeräten zu einem erheblichen Preisverfall gekommen ist. Geräte vergleichbarer Leistungsfähigkeit kosten häufig nur noch Bruchteile des früher geforderten Preises. Solche Veränderungen können bei der in § 4 Abs. 1 b ABE genannten Preisentwicklung nicht unberücksichtigt bleiben. Dass mit dem Begriff Preisentwicklung nur die Berücksichtigung von Inflationsrate, allgemeinem oder branchenspezifischem Preisindex gemeint sein soll, ergibt sich aus dem Bedingungswerk nicht. Ein solches Verständnis liegt auch weder im Interesse des Versicherten noch des Versicherers. Die hier zu beurteilende Sachversicherung soll dem Versicherungsnehmer im Falle eines Totalschadens die Beschaffung eines neuwertigen Geräts, bis zur Grenze des Totalschadens den Ersatz der Reparaturkosten ermöglichen. Es ist daher vom Interesse des Versicherungsnehmers her nicht erforderlich, dass ihm als Ersatz für ein nicht mehr lieferbares Gerät ein höherer Betrag erstattet wird, als derjenige, der für die Beschaffung eines adäquaten, lieferbaren Geräts erforderlich ist. Sinkt dementsprechend der Versicherungswert bei einer entsprechenden Preisentwicklung, ist damit auch das Reparaturkostenrisiko des Versicherers in der Elektronikversicherung begrenzt. Denn gemäß § 9 Nr. 4 b ist ohnehin nur der Zeitwert geschuldet, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr lieferbar sind. Im übrigen begrenzt aber auch der Versicherungswert zugleich den dem Versicherungsnehmer für eine Reparatur eröffneten Kostenrahmen (§ 9 Nr. 5 ABE). Der Senat hält es deshalb für überzeugend, den Begriff der Preisentwicklung in § 4 Abs. 1 b ABE so auszulegen, als ob die Klausel wie § 4 Abs. 1 b AMB 91 formuliert wäre. Dort wird ausdrücklich auf die Preisentwicklung vergleichbarer Sachen abgestellt, ohne dass die Interessenlage des Versicherers und des Versicherungsnehmers in jenem Versicherungszweig eine andere wäre.

Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Preisentwicklung für vergleichbare Geräte einen Betrag von DM 75.000,-- unter Einbeziehung von Software-Kosten, Installation und Training als angemessen ermittelt. Diesem unter Heranziehung von Vergleichswerten für ähnlich leistungsstarke Geräte ermittelten Wert folgt der Senat im wesentlichen. Mit Recht wendet allerdings die Klägerin ein, es handele sich bei der Software, der Installation und dem Training teilweise nicht um versicherte Werte, die deshalb auch bei der Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigungsfähig seien. Gemäß § 1 Abs. 2 b ABE ist die Software nur versichert, soweit Grundfunktionen betroffen sind. Kosten für die Schulung der Mitarbeiter an einem neuen System sind nicht versichert. Versichert sind dagegen die Installationskosten (Bezugskosten, § 4 Abs. 1 a ABE). Der Senat schätzt die von dem Sachverständigen berücksichtigten Trainingskosten, die unberücksichtigt bleiben müssen und die auf leistungsstärkere Software entfallenden Kosten auf insgesamt DM 5.000 (§ 287 ZPO) und geht deshalb von einem Versicherungswert des Scanners von DM 70.000,-- aus.

Der Versicherungswert reduziert sich demgemäß um weitere DM 385.600,--.

Daraus ergibt sich eine Unterversicherung von 96,5 %. Von dem Gesamtschaden von DM 121.585,03 hat die Beklagte demnach DM 117.329,55 abzüglich eines Selbstbehalts von DM 500,-- pro Schadensfall, somit von DM 1.500,-- zu regulieren, so dass der Klägerin eine Versicherungsleistung in Höhe von DM 115.829,55 gebührt. Davon hat sie bereits DM 70.000,-- erhalten, so dass ihr weitere DM 45.829,55 zuzusprechen waren. Dem entspricht der im Tenor genannte, in Euro umgerechnete Betrag.

Auf Verjährung kann sich die Beklagte nicht berufen. Die Verjährung beginnt gemäß § 12 VVG erst mit Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs. Dazu ist erforderlich, dass die nötigen Erhebungen beendet sind. Unstreitig ist jedoch, dass noch im Jahre 1997 die Beklagte zur Schadenshöhe Erhebungen angestellt hat, so dass die noch 1999 anhängig gewordene und demnächst zugestellte Klageerweiterung die Verjährung rechtzeitig unterbrochen hat.

Zinsen gebühren der Klägerin mangels näherer Darlegung nur in gesetzlicher Höhe, jeweils, wie geltend gemacht, ab Rechtshängigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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