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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 7 U 174/00
Rechtsgebiete: VVG, AKB, BGB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 43
VVG § 63
AKB § 13 Abs. 3
AKB § 13 Abs. 6
BGB § 278
ZPO § 92 I
ZPO § 97 I
ZPO § 713
ZPO § 543 I
ZPO § 546 II
ZPO § 708 Nr. 10
Ein Versicherungsnehmer hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur nächsten zuverlässigen Werkstatt seiner Wahl unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gemäß § 63 VVG, wenn ein Totalschaden vorliegt und eine Reparatur unwirtschaftlich ist, dies aber am Unfallort nicht erkennbar war.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 174/00

Verkündet am 12.12.2001

In dem Rechtsstreit ... hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat - durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.9.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.363,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 7.8.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 88 % und die Beklagten 12 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 9.900,- DM, die Beklagten sind mit 1.363,50 DM beschwert.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der weiteren Abschleppkosten in Höhe von 1.363,50 DM gemäß § 63 VVG zu. Zwar sind bei einem Totalschaden nach dem Wortlaut der AKB grundsätzlich Fracht- und Transportkosten nicht zu ersetzen, da die Kaskoversicherung sich dann auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt (vgl. Stiefel / Hofmann § 13 AKB, Rz. 62). In Hinblick darauf, dass der Versicherungsnehmer sich gemäß § 13 Abs. 3 AKB den Veräußerungswert der Restteile anrechnen lassen muss, werden allerdings Bergungskosten als ersatzfähig angesehen (vgl. LG Oldenburg ZfS 1993,18,19; Stiefel / Hofmann § 13 AKB, Rz. 62), welche die Beklagten vorliegend auch bereits erstattet haben; die Kosten für das Abschleppen des LKWs von der Unfallstelle zu einer nahe gelegenen PKW- Werkstatt in Wb. sind beglichen. Darüber hinaus kommt jedoch ein Anspruch auf Ersatz der Transportkosten zur nächsten zuverlässigen Werkstatt, in deren Wahl der Versicherungsnehmer frei ist ( vgl. Plienitz / Flöter § 7, S. 27), unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gemäß § 63 VVG in Betracht, wenn sich bei einem Totalschaden die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur erst nachträglich herausstellt und der Versicherungsnehmer den Totalschaden am Unfallort nicht erkennen und demgemäss das Abschleppen des Fahrzeuges den Umständen nach für geboten halten durfte (vgl. OLG Hamm VersR 1994,42). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers, welchem die Beklagten nicht substantiiert entgegen getreten sind, war sowohl für den Mitarbeiter jener PKW-Werkstatt in Wb. als auch für den seitens des Klägers herbeigerufenen Mitarbeiter der Auto-W. GmbH, einer Fachwerkstatt für LKWs der Marke Renault, nicht erkennbar, dass an seinem LKW ein Totalschaden eingetreten war. Auf die Angaben dieser Personen, auch wenn sie sich im nachhinein als nicht zutreffend erwiesen, durfte der Kläger sich verlassen und den LKW in eine zuverlässige Werkstatt seines Vertrauens für LKWs abschleppen lassen. Zwar musste der Kläger vor Beginn der Reparatur die Weisungen der Beklagten einholen. Ihm war es angesichts der von ihm nach den Umständen für gegeben erachteten Reparaturwürdigkeit des LKWs nicht zumutbar, zunächst eine Besichtigung des LKWs durch einen Sachverständigen der Beklagten in Wb. abzuwarten. Als selbständiger Transportunternehmer hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, eine möglichst rasche Reparatur sicherzustellen und durfte daher das Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl verbringen lassen. Darauf, dass der Sachverständige K. den eingetretenen Totalschaden auch in Wb. hätte feststellen können, kommt es mithin nicht an. Danach steht dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der ihm gemäß Rechnung der Fa. W. vom 18.8.199 berechneten (netto) Abschleppkosten zu, zu denen auch die für den Transport erforderlichen Kosten der Aufrüstung des beschädigten LKWs zählen. Demgegenüber kann der Kläger nicht Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 9.900,- DM von den Beklagten begehren. Gemäß § 13 Abs. 6 AKB werden die Kosten eines Ersatzwagens für die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung nicht erstattet. Anders als im Haftpflichtrecht sind in der Kaskoversicherung als Sachversicherung die sich aus der Beschädigung der Sache erst ergebenden Vermögensschäden nicht ersatzfähig. Ein Ersatzanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger angeblich seitens der Versicherungsagentur Kl. abweichend hiervon erklärt worden sein soll, dass Mietwagenkosten üblicherweise ersetzt würden. Eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne etwa eines Schuldversprechens ist aufgrund dieser angeblichen Erklärung nicht erfolgt. Wie sich aus § 43 VVG ergibt, ist der Versicherungsagent grundsätzlich nicht für die Abgabe von Erklärungen nach Eintritt des Versicherungsfalles befugt. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht. Des weiteren besteht auch kein Anspruch aufgrund der sog. gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers. Der Versicherer hat zwar für solche Erklärungen des Agenten ­ unabhängig davon, ob er hierzu bevollmächtigt war ­ gemäß § 278 BGB einzustehen, die dieser bei Anbahnung und / oder dem Abschluss des Versicherungsvertrages in Bezug auf die Tragweite der nachgesuchten Risikoabdeckung abgegeben hat und zwar mit der Folge, dass der Vertrag im Sinne der Erklärung des Agenten für die Zukunft begründet bzw. umgestaltet wird (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1988,858). Demgegenüber fällt jedoch die Auskunft des Agenten nach Eintritt des Versicherungsfalles, es bestehe Versicherungsschutz, nicht unter den Tatbestand der Erfüllungshaftung. Der Versicherungsagent kann den Versicherer grundsätzlich nach Eintritt des Schadensfalles ohne Bevollmächtigung hierzu nicht zu einer Leistung verpflichten, die nach dem Versicherungsvertrag nicht vorgesehen ist (vgl. OLG Köln r+s 1990,325,326; OLG Karlsruhe r+s 1993,331,332 f). Eine Umgestaltung des Versicherungsvertrages ist aufgrund der angeblich erteilten Auskunft mithin nicht erfolgt. Dem Kläger steht aber auch kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Während des laufenden Versicherungsvertrages kommt zwar eine Schadensersatzpflicht des Versicherers wegen Falschberatung durch den Versicherungsagenten in Betracht (vgl. Römer, VVG-Komm., § 43 VVG, Rz. 25; OLG Hamm VersR 1981,825). Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsagent schuldhaft die Belange des Versicherungsnehmers verletzt hat bzw. dieser auf die ihm erteilte Auskunft vertrauen durfte. Hieran fehlt es jedoch vorliegend, da der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die ein solches Vertrauen rechtfertigten. Der Kläger hat lediglich dargetan, dass er bei der Agentur Kl. angerufen habe und ihm nach Hinweis darauf, dass es sich um einen Kaskoschadensfall handele, die Auskunft erteilt worden sei, Mietwagenkosten würden üblicherweise" ersetzt. Aufgrund des Zusatzes, dass üblicherweise Mietwagenkosten ersetzt würden, konnte der Kläger gerade nicht darauf vertrauen, dass die Versicherung auch in seinem Fall diese Kosten übernehmen werde. Die Auskunft der Agentur erschöpfte sich vielmehr in einem allgemein gehaltenen Hinweis, der gerade im Einzelfall auch eine abweichende Handhabung offen ließ, und war insofern unverbindlich. Eine eindeutige Klärung seines Anliegens wurde damit nicht herbeigeführt, so dass auch kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers geschaffen worden ist. Im übrigen hat der Kläger auch nicht im einzelnen dargetan, dass er die Agentur auf die im Raume stehenden, erheblichen Kosten der Anmietung eines Ersatz-LKWs hingewiesen und für diese die besondere Bedeutung der erbetenen Auskunft erkennbar war. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung scheiden danach ebenfalls aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 II ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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