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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.12.2006
Aktenzeichen: 7 U 174/05
Rechtsgebiete: BGB, VVG


Vorschriften:

BGB § 278
VVG § 12 Abs. 3
1. Die Rechtsbelehrung gemäß § 12 III VVG muss den Versicherungsnehmer klar und eindeutig darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Diesen Anforderungen entspricht eine Belehrung nicht, die wörtlich § 12 III 1 und 2 VVG in einem Schreiben wiedergibt.

2. Der Versicherungsnehmer haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden, für fremdes Verschulden nur dann, wenn der Dritte als sein Repräsentant anzusehen ist. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen; die bloße Überlassung der (Fahrzeug-)Obhut reicht nicht aus, um eine Repräsentantenstellung zu begründen.

3. Zur Bewertung des unbeaufsichtigten Abstellens eines beladenen Lkws mit steckendem Zündschlüssel als Obliegenheitspflichtverletzung.


Gründe:

I)

Die Klägerin nimmt - als Transportversicherungsassekuradeur der Firma A GmbH & Co KG (im folgenden Fa. A) - die Beklagte als Verkehrshaftungsversicherer der Fa. B ...gesellschaft mbH (im folgenden Fa. B) aufgrund des Diebstahls einer Sendung von Unterhaltungselektronik der Fa. C GmbH in Anspruch.

Im September 2001 beauftragte die Fa. A die Fa. B mit dem Transport einer Sendung von Unterhaltungselektronik der Fa. C nach O1. Die Sendung wurde aus dem LKW der Fa. B gestohlen. Der Fahrer der Fa. B - der Zeuge D - hatte den LKW gegen 11.30 in der O1er Innenstadt unverschlossen - mit steckendem Zündschlüssel - abgestellt, um eine Auslieferung vorzunehmen. Als er gegen 11.45 Uhr zurückkehrte war der LKW verschwunden. Der LKW wurde am 7.9.2001 wieder aufgefunden; die Ladung der Fa. C fehlte.

Die Klägerin regulierte für die Fa. A den entstandenen Schaden in Höhe von 46.831,50 Euro und erhob am 10.2.2003 ihrerseits Klage gegen die Fa. B vor dem Landgericht Berlin. Zugleich verkündete sie der hiesigen Beklagten den Streit und bat diese mit Schreiben vom 10.2.2003, für den Fall, dass eine qualifizierte Deckungsablehnung gemäß § 12 VVG erfolgt sei bzw. zukünftig vorgenommen werde, um entsprechende Mitteilung.

Vor Erhebung der Klage hatte die Klägerin mit der Fa. E KG, welche nach der Universal-Police Spedition die Beklagte im Geschäftsverkehr vertritt und gemäß Ziffer 13.2 der Versicherungsbedingungen auch berechtigt ist, die Rechte des Versicherers aus der Universal-Police im eigenen Namen geltend zu machen, korrespondiert.

Mit Schreiben vom 24.2.2003 - auf dessen Inhalt (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen wird - teilte die E KG dem Geschäftsführer der Fa. B mit, dass die Bearbeitung des Schadensfalles abgeschlossen sei. Die Obliegenheiten, für die Sicherung beladener Fahrzeuge gegen Diebstahl oder Raub zu sorgen, seien nicht eingehalten worden, so dass der Versicherer gemäß Ziffer 9.3 des Vertrages leistungsfrei sei. Zugleich erfolgte eine Belehrung gemäß § 12 III VVG. Die Klägerin wurde von der Deckungsablehnung nicht unterrichtet.

Am 6.11.2003 erwirkte die Klägerin ein Versäumnisurteil gegen die Fa. B vor dem Landgericht Berlin. Durch Beschluss vom 22.4.2004 ließ die Klägerin wegen ihrer Ansprüche aus dem Versäumnisurteil sowie der ihr entstandenen Kosten den Deckungsanspruch der Fa. B gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 6.11.2004 zugestellt.

Nach Ablehnung der Deckung seitens der Beklagten mit Schreiben vom 23.6.2004 hat die Klägerin am 19.7.2004 die vorliegende Klage erhoben. Die Beklagte hat sich auf Fristablauf gemäß § 12 III VVG berufen und hilfsweise eingewendet, sie sei wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, der LKW sei wegen eines defekten Zündschlüssels nicht verschließbar gewesen und dies sei ihrer Versicherungsnehmerin bekannt gewesen, durch Vernehmung der Zeugen D und F sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage des gegenbeweislich von der Klägerin benannten Zeugen G.

Durch Urteil vom 29.6.2005 - auf dessen Inhalt (Bl. 258 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 9.1.1 bzw. 9.1.2 berufen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der LKW wegen des defekten Schlüssels unverschließbar gewesen sei; die Betätigung des Schlüssels sei lediglich mühsam gewesen. Dass die Fa. B von letzterem sowie dem Umstand, dass der Zeuge D den LKW bei kurzfristigem Verlassen manchmal nicht abgeschlossen habe, Kenntnis gehabt habe, sei schon nicht dargetan. Im übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht fest, dass der Zeuge D einem Repräsentanten der Fa. B den Defekt des Schlüssels mitgeteilt habe. Dass der Zeuge D schlecht ausgewählt oder überwacht worden sei, sei nicht ersichtlich.

Des weiteren könne die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit gemäß § 12 III VVG berufen. Angesichts dessen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 10.2.2003 ausdrücklich um eine Benachrichtigung über eine etwaige Deckungsablehnung gebeten habe, sei es treuwidrig, wenn die Beklagte sich - obwohl sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei - nunmehr auf den Fristablauf berufe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte - unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag - mit der Berufung.

Sie rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Auskunftspflicht über die Deckungsablehnung aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 10.2.2003 angenommen habe. Da in Hinblick auf das sog. Trennungsprinzip zwischen ihr und der Klägerin keine Rechtsbeziehung bestanden habe, der Haftpflichtanspruch zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens weder tituliert noch gepfändet gewesen sei, sei sie nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen.

Des weiteren könne die Klägerin sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen, da kein schutzwürdiges Interesse an der erbetenen Information bestanden habe. Die Klägerin sei über die Deckungsverweigerung ausweislich ihres Schreibens vom 14.10.2002 informiert gewesen und hätte zur Sicherung ihres Deckungsanspruchs Feststellungsklage erheben können. Leistungsfreiheit gemäß § 12 III VVG sei daher eingetreten.

Vorsorglich hält die Beklagte auch ihren Hilfsvortrag aufrecht.

Aus Ziffer 9.1.2 ergebe sich sehr wohl eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers sein Fahrpersonal regelmäßig dahingehend zu überwachen, dass die Fahrzeuge bei den Auslieferungsvorgängen ordnungsgemäß verschlossen werden. Wie der Zeuge D bekundet habe, habe er nicht nur manchmal, sondern oft den Schlüssel stecken lassen. Eine Anweisung, das Fahrzeug immer - also auch bei einem kurzfristigen Verlassen - abzuschließen, hätte den Diebstahl verhindern können. Dass konkrete organisatorische Anweisungen mit entsprechenden Kontrollen bei der Fa. B bestanden hätten, habe die Klägerin nicht einmal behauptet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.6.2005 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt - unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag - das angefochtene Urteil.

Das Landgericht habe zu recht darauf abgestellt, dass das Berufen der Beklagten auf den Fristablauf angesichts des Auskunftsverlangens mit Schreiben vom 10.2.2003 treuwidrig sei. Für eine Feststellungsklage fehle - solange der Versicherer noch nicht die Deckung gemäß § 12 III VVG verweigert habe - das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gerade dies sei Anlass gewesen, die Beklagte um eine entsprechende Information zu bitten. Hinzu komme, dass die Beklagte erst durch das Schreiben vom 10.2.2003 Kenntnis von der zustellungsfähigen Anschrift des Geschäftsführers der Fa. B in Spanien erlangt habe.

Ebenso könne die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 9.3 berufen. Dass der Fahrer D gröblich gegen die Obliegenheit gemäß Ziffer 9.1.1 verstoßen habe, sei offenkundig. Die Fa. B habe jedoch nur für ein Verhalten ihrer Organe oder Repräsentanten einzustehen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Fa. B bzw. einem ihrer Repräsentanten überhaupt der Defekt des Schlüssels bekannt gewesen sei. Der Zeuge F habe als Disponent keine Repräsentantenstellung innegehabt.

Soweit die Beklagte sich auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 9.1.2 berufe, handele es sich um neuen gemäß § 531 II ZPO nicht zuzulassenden Vortrag. Im übrigen habe die Fa. B auch keinen Anlass zu der Annahme gehabt, ihr Fahrer könne den LKW bei Auslieferungen unverschlossen zurücklassen.

II)

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der vom Landgericht zuerkannte Zahlungsanspruch zu. Der gemäß Beschluss vom 22.4.2004 gepfändete und überwiesene Deckungsanspruch der Fa. B gegenüber der Beklagten aus der Universal Police Spedition hat sich in der Hand der Klägerin in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Dieser ist weder wegen Versäumung der Klagefrist untergegangen noch kann die Beklagte sich insoweit auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen seitens der Fa. B gemäß Ziffer 9.3 der Versicherungsbedingungen berufen.

Durch das Schreiben der Fa. E KG vom 24.2.2003 ist die Klagefrist gemäß § 12 III VVG nicht wirksam in Lauf gesetzt worden.

Gemäß § 12 III VVG ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, wobei die Frist erst beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

Zwar dürfte das Schreiben der Fa. E KG vom 24.2.2003 - die gemäß Ziffer 13.2 der Versicherungsbedingungen berechtigt war, die Rechte der Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen - als Deckungsablehnung hinsichtlich des seitens der Fa. B erhobenen Anspruchs zu verstehen sein, da die Bearbeitung des Schadensfalles als abgeschlossen bezeichnet und abschließend auf Leistungsfreiheit in Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen hingewiesen wird. Die unter der Überschrift "Rechtsbehelf" erfolgte Belehrung entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Rechtsbelehrung gemäß § 12 III VVG muss den Versicherungsnehmer klar und eindeutig darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. An den Inhalt der Belehrung sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Römer, VVG-Komm., 2. Aufl., § 12 VVG Rz. 74). Diesen Anforderungen entspricht die im Schreiben vom 24.2.2003 erteilte Belehrung, die wörtlich § 12 III 1 und 2 VVG wiedergibt, nicht. Aufgrund der Wiedergabe von § 12 III 2 VVG, wonach die Frist erst nach entsprechender Belehrung über die Rechtsfolge des Fristablaufs durch den Versicherer beginnt, bleibt unklar, ob die Klagefrist bereits durch das vorliegende Schreiben in Lauf gesetzt wird oder aber es hierzu eines weiteren Schreibens bedarf. Dies gilt um so mehr als vorliegend die Deckungsablehnung - wenn auch berechtigt - seitens der Firma E KG und nicht durch die Beklagte selbst erfolgt ist, da in der Belehrung auf die Ablehnung seitens des Versicherers abgestellt wird. Die Klagefrist gemäß § 12 III VVG wurde daher nicht wirksam in Lauf gesetzt, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Beklagte zur Auskunftserteilung über eine etwaige Deckungsablehnung verpflichtet war oder aber ihr Verhalten im Hinblick auf das (nicht zurückgewiesene) Auskunftsbegehren der Klägerin zumindest als treuwidrig anzusehen ist.

Des weiteren kann die Beklagte sich auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 9.3 der Versicherungsbedingungen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen seitens ihrer Versicherungsnehmerin berufen.

Nach den seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen - an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, so dass der Senat hieran gebunden ist ( § 529 I Ziffer 1 ZPO) - ist die Beklagte beweisfällig dafür geblieben, dass die Fa. B gegen ihre Obliegenheit gemäß Ziffer 9.1.1 der Versicherungsbedingungen, nämlich vor Eintritt des Versicherungsfalles für die Sicherung beladener Fahrzeuge gegen Diebstahl und Raub zu sorgen, verstoßen hat.

Zwar steht es außer Frage, dass das unbeaufsichtigte Abstellen des beladenen LKWs mit steckendem Zündschlüssel seitens des Zeugen D grob sorgfaltswidrig war. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dieses Verhalten der Fa. B als Versicherungsnehmerin jedoch nicht zugerechnet werden. Der Versicherungsnehmer haftet - da Obliegenheiten keine Rechtspflichten sind und eine analoge Anwendung des § 278 BGB nicht in Betracht kommt - grundsätzlich nur für eigenes Verschulden, für fremdes Verschulden nur dann, wenn der Dritte als sein Repräsentant anzusehen ist. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch seine Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen; die bloße Überlassung der (Fahrzeug-)Obhut reicht nicht aus, um eine Repräsentantenstellung zu begründen (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 1519).

Dass dem Geschäftsführer der Fa. B bekannt war, dass der Zeuge d wegen der fehlenden Gummiummantelung des Schlüssels das Fahrzeug öfters unverschlossen abgestellt hat, ist bereits nicht dargetan.

Des weiteren steht nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht fest, dass zumindest der Defekt des Schlüssels einem Repräsentanten der Versicherungsnehmerin zur Kenntnis gebracht worden war und dieser untätig blieb.

Dass der Geschäftsführer der Fa. B - Herr H - nicht informiert wurde, ist unstreitig.

Der Zeuge G, der als Niederlassungsleiter tätig war, hat bekundet, er habe anlässlich der von ihm angeordneten Zusammenkunft der Fahrer im Juli 2001 die Fahrzeuge schwerpunktmäßig auf den Zustand der Reifen, Beleuchtung und auf erkennbare Schäden untersucht; weitere Schäden hätten die Fahrer selbst angeben müssen. Vom Defekt des Schlüssels habe er erst nach dem Diebstahl erfahren.

Der Zeuge F, der als Disponent tätig war, hat bekundet, er habe die Beschwerde des Zeugen D betreffend den defekten Schlüssel weitergegeben und die Gesellschafter J und I persönlich informiert. Ob er den Zeugen G informierte, vermochte er nicht konkret zu erinnern. Er habe jedoch eigentlich alles weitergegeben und nehme deshalb an, auch Herrn G informiert zu haben.

Der Zeuge D hat nur bekundet, den Zeugen F und auch den Gesellschafter I informiert zu haben.

Danach steht lediglich fest, dass die Gesellschafter J und I sowie der Disponent F informiert waren. Auf die Kenntnis der Gesellschafter J und I kommt es nicht an, da diese zum damaligen Zeitpunkt nicht Geschäftsführer waren. Der Zeuge F kann nicht als Repräsentant angesehen werden, da ihm als Disponent nicht die Risikoverwaltung in Hinblick auf die Sicherung der Fahrzeuge vor Diebstählen übertragen war. Ob der Zeuge G in seiner Funktion als Niederlassungsleiter eine Repräsentantenstellung inne hatte, mag dahingestellt bleiben, da jedenfalls nicht erwiesen ist, dass er tatsächlich Kenntnis vom Defekt des Schlüssels hatte.

Angesichts dessen, dass der Zeuge G im Juli 2001 eine Zusammenkunft der Fahrer angeordnet hatte, um schwerpunktmäßig eine Kontrolle der Fahrzeuge durchzuführen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa aufgrund grob mangelhafter Betrieborganisation kein Ansprechpartner für etwaige Beschwerden der Fahrer vorhanden war.

Des weiteren liegt auch keine Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 9.1.2 der Versicherungsbedingungen - wonach das Fahrpersonal sorgfältig auszuwählen und regelmäßig zu überwachen ist - vor.

Wie der Zeuge F bekundet hat, war die Fa. B mit dem Zeugen D eigentlich immer sehr zufrieden. Danach gab sein Verhalten in der Vergangenheit keinen Anlass zu Beanstandungen.

Soweit die Beklagte behauptet, die Fa. B hätte ihre Fahrer nicht hinreichend dahingehend überwacht, dass die Fahrzeuge immer verschlossen werden und auch keine diesbezüglichen Anweisungen erteilt, kann hieraus für den streitgegenständlichen Schadensfall nichts hergeleitet werden. Eine solche allgemeine Anweisung wäre nicht geeignet gewesen, ein Nichtverschließen des Fahrzeugs im Falle eines "defekten" Schlüssels zu verhindern. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass für jede Ausnahmesituation im vorhinein konkrete Anweisungen erteilt werden, zumindest stellt das Unterlassen einer solchen Anweisung keinen groben Organisationsmangel dar.

Danach war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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