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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 7 U 18/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543
ZPO § 97
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 812
BGB § 284
BGB § 286
Die Aufbewahrung von PIN-Nummer und Kreditkarte in verschiedenen Räumen des Hauses stellt keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung dar. Diese Verpflichtung läßt sich befriedigend nur damit vereinbaren, dass nur der Einsatz der Kreditkarte durch den Berechtigten eine Berechtigung zu Belastungsbuchungen begründen soll.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt vom 21.12.1999 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.920,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17.8.1999 zu zahlen.

Die Klage wird im übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz hat der Kläger 83 %, die Beklagte 17 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufung hat der Kläger 70 %, die Beklagte 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 13.530,-- DM, die Beklagte mit 5.920,-- DM beschwert.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgängigmachung der aufgrund der vorgenommenen Abbuchungen der Beklagten von dem Konto des Klägers bei der Sparkasse Koblenz in Höhe von 5.920,-- DM gegen die Beklagte zu, da die Abbuchungen in dieser Höhe ohne Rechtsgrund erfolgt sind. In dieser Höhe waren die nach dem Gebrauch der Kreditkarten erfolgten Abbuchungen nicht durch die von dem Kläger erteilte Abbuchungsgenehmigung gerechtfertigt, so daß dem Kläger insoweit ein Anspruch aus § 812 BGB gegen die Beklagte zusteht. Rechsgrund für die Inanspruchnahme der Abbuchungsgenehmigung konnten nach Ziffern 5, 6 und 10 der Vertragsinhalt gewordenen Vertragsbedingungen zunächst nur Benutzungen der Kreditkarten durch Berechtigte sein, da die gleichfalls Vertragsinhalt gewordene Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung der PIN-Nummer gemäß Ziffer 5 der Eurocard-Kundenbedingungen sich befriedigend nur damit vereinbaren läßt, daß lediglich ein Einsatz der Kreditkarte durch den Berechtigten eine Berechtigung zu Belastungsbuchungen begründen sollte. Damit begründete nur eine Ausführung des Auftrages des Berechtigten zur Krediteinräumung den Rechtsgrund für die Ausübung der Abbuchungsgenehmigung (vgl. auch OLG Zweibrücken WM 1991, 67).

Als weiterer Rechtsgrund für die Ausübung der Abbuchunggenehmigung scheidet eine Verletzung der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers nach Ziffer 5 der Kundenbedingungen deshalb aus, weil nicht zu Lasten des Klägers zugrunde gelegt werden kann, daß er die PIN-Nummer und die Kundenkarten "zusammen" im Sinne dieser Vorschrift aufbewahrt hat. Die Beklagte hat jedenfalls nicht den vor ihr zu erbringenden Nachweis dafür erbracht, daß eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung beider für den Einsatz der Kundenkarte erforderlichen Teile erfolgt ist, mag auch nicht zu verkennen sein, daß der Kläger im Laufe des Rechtsstreits verschiedene Darstellungen zu den Aufbewahrungsorten und Aufbewahrungsarten angegeben hatte. Sowohl bei der Aufbewahrung in verschiedenen Stockwerken wie bei der Aufbewahrung in verschiedenen Zimmern des gleichen Stockwerks lag jedenfalls eine einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründende sorgfaltswidrige Aufbewahrung nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht von dem Eingreifen eines Anscheinsbeweises deshalb ausgegangen werden, weil eine Entwendung von PIN und ec-Karte erfolgen konnte, dies auf eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung beider hindeuten sollte. Angesichts der Vielzahl der Entwendungsfälle und der nicht zu klärenden Frage, ob dem/den Dieben eine ausreichende Zeit zur Entdeckung von PIN und ec-Karte zur Verfügung stand, kann kein Satz der Lebenserfahrung bejaht werden, wonach das Auffinden von PIN und ec-Karte allein auf eine unsorgfältige, nicht ausreichend getrennte Aufbewahrung zurückzuführen sei (vgl. auch OLG Zweibrücken WM 1991, 67).

Rechtsgrund für die Geltendmachung der Einziehungsermächtigung durch die Beklagte war jedoch mit Ausnahme der vom 6.12. - 8.12.1998 durch Nichtberechtigte erfolgten Abhebungen ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen positiver Vertragsverletzung des Kreditkartenvertrages deshalb, weil der Kläger jedenfalls nach dem 8.12.1998 nicht seiner sich aus Ziffer 5 der Eurocard- Kundenbedingungen ergebenden Pflicht zur Überprüfung der Karten nach dem Diebstahl und der Mitteilung der Entwendung gegenüber der Beklagten nachgekommen ist. Jedenfalls bis zum 8.12.1998 war der Kläger gehalten, aufgrund des Diebstahls eine Überprüfung anzustellen, ob auch die Kreditkarten und die PIN entwendet worden war, und entsprechende Mitteilung zu halten. Diese Verletzung der ihm möglichen Sorgfalt ist nach dem erwiesenen Sachverhalt auch für den der Beklagten hieraus erwachsenen Schaden, der Eintrittspflicht für die Abhebungen Nichtberechtigter ursächlich geworden. Das ergibt sich mit der für ein Urteil notwendigen Gewißheit aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Emig, der einleuchtend bekundet hat, daß bei einer Mitteilung der Entwendung gegenüber der Kreditkartenfirma in Sekundenschnelle eine Sperre der Karte hätte bewirkt werden können. Aufgrund der Verbindung des Geldautomaten mit Rechenzentren hätte bei einer Anfrage der Automat einen Negativbescheid erhalten, daß nichts auszuzahlen sei.

Der Beklagten fällt auch kein mitwirkendes Verschulden hinsichtlich der Schadensentstehung der Auszahlungen im Januar 1999 deshalb zur Last, deren Belastungsbuchungen der Kläger begehrt. Soweit der Kläger hierzu anführen läßt, daß die Abrechnungen der Beklagten ungewöhnlich spät erfolgt seien, so daß er die Belastungsbuchungen nicht rechtzeitig erkannt habe, und eine Sperre zu einem früheren Zeitpunkt habe bewirken können, erscheint es schon zweifelhaft, ob den Rechnungsaufstellungen der Beklagten eine solche Schutzfunktion gegenüber ihren Kunden zukommen sollte. Das kann jedoch auf sich beruhen, da die Abrechnung jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden ist, ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen Sorgfaltspflichten nicht hierin gesehen werden kann.

Der Kläger hat damit einen Anspruch auf die Rückgängigmachung der Belastungen für den Gebrauch der Kreditkarten in der Zeit vom 6.12. - 8.12.1998 in Höhe von 6.120,-- DM, wobei dieser Betrag nach Ziffer 9 der Eurocard-Kundenbedingungen um jeweils 100,-- DM pro mißbräuchlich eingesetzter Karte zu vermindern ist.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 284, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens der Parteien in der Berufung.

Ende der Entscheidung

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