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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 7 U 181/05
Rechtsgebiete: AHB, BGB


Vorschriften:

AHB § 1
BGB § 276
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I)

Die Klägerin, die einen Großhandel für Bodenbeläge, Tapeten, Farben, Putze etc. betreibt, nimmt die Beklagten als Haftpflichtversicherer wegen Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines mangelhaften Streichputzes in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt u.a. einen sog. Systemaufbau zur Fassadensanierung von Altbauten, bei dem wie folgt vorgegangen wird : Auf das Mauerwerk werden Dämmplatten aufgebracht, mit einem Gewebematerial versehen und anschließend verspachtelt. Sodann wird eine Grundierung - und zwar entweder in Form eines Streichputzes oder Quarzgrundes - aufgetragen, die als Haftgrund für den Oberputz dient. Die einzelnen Materialien zur Fassadenrenovierung werden unter der Marke "X" angeboten.

Den Streichputz bezog die Klägerin von der Fa. A- GmbH (im folgenden : Fa. A-GmbH), die inzwischen insolvent ist. Im Jahre 2002 kam es bei der Fa. A-GmbH zu einer Fehlmischung bei der Herstellung des Streichputzes. Das verwendete Bindemittel Y wies eine ungenügende Alkalistabilität auf, was zur Folge hatte, dass der verwendete Streichputz durch die hohe Alkalität des zementgebundenen Armierungsmörtels zerstört wurde und sich der Oberputz löste.

Bei den Bauvorhaben A-Straße 14-18 in O1, B-straße 2a - c in O1, C-straße 10 in O2 und den Gebäuden Nr. ... und ... D-Road in der US-Kaserne "...-Village" in O3, bei welchen der von der Klägerin gelieferte mangelhafte Streichputz zum Einsatz gekommen war, kam es zu massiven Putzabplatzungen. Bei weiteren Bauvorhaben - A- Straße 2-6 und 8-12, D-Straße 14 a, E-Straße und F-Straße in O1 - kam es zwar nicht zu Abplatzungen, aber zu Rissbildungen.

Die Klägerin forderte daraufhin sowohl die Fa. A-GmbH als auch die Beklagten zur Schadensübernahme auf. Die B Versicherung - als Haftpflichtversicherer der Fa. A-GmbH - holte ein Gutachten von Dr. SV1 ein, welcher die ungenügende Alkalistabilität des verwendeten Bindemittels als Schadensursache feststellte. Mit Schreiben vom 23.6.2003 teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass ein mögliches Verschulden Klägerin nicht erkennbar sei, da sie nicht Herstellerin des Putzes sei, und verwiesen sie bezüglich der Prüfung und Abwicklung der Schäden an den Versicherer der Fa. A-GmbH.

Die Bauvorhaben, bei welchen es zu massiven Putzabplatzungen gekommen war, wurden saniert. Die Klägerin trat insoweit ihren Vertragspartnern - den ausführenden Handwerksunternehmen - gegenüber in Vorlage.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz der verauslagten Sanierungskosten sowie darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagten ihr zum Ersatz sämtlicher darüber hinausgehender Schäden aus dem Verkauf und der Lieferung des mangelhaften Streichputzes verpflichtet seien. Zur Begründung der Einstandspflicht der Beklagten hat die Klägerin sich darauf gestützt, dass sie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit den jeweiligen Handwerkern zumindest konkludent die Eignung des Streichputzes als einer Komponente des Sanierungskonzeptes zugesichert habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zum Inhalt der seitens der Mitarbeiter der Klägerin erfolgten Beratungsgespräche durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 und hat sodann durch Urteil vom 29.6.2005 - auf dessen Inhalt (Bl. 221 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Klägerin die Eignung des Streichputzes für die Fassadensanierung zugesichert habe und ihre Kunden die Äußerungen so hätten auffassen dürfen, die Klägerin wolle für alle Folgen einer fehlenden Eignung verschuldensunabhängig im Sinne einer Garantieübernahme einstehen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag - mit der Berufung.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass eine stillschweigende Zusicherung der Eignung des Streichputzes erfolgt sei. Die Handwerker hätten davon ausgehen dürfen, dass sie für die Eignung des gelieferten Streichputzes unbedingt einstehen werde. Dies sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - von den Zeugen Z1 und Z2 auch bestätigt worden. Für die Zeugen sei es selbstverständlich gewesen, dass sie (die Klägerin) für die Eignung des Streichputzes im Rahmen des Systemaufbaues einstehe und zwar unabhängig davon, ob sie in Hinblick auf das fehlerhafte Produkt ein Eigenverschulden treffe. Im übrigen ergebe sich eine konkludente Zusicherung auch aus den Begleitumständen. Eine Zusicherungshaftung sei stets dann zu bejahen, wenn eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache die Voraussetzung dafür bilde, dass sie für die Zwecke des Verkäufers überhaupt geeignet sei. Dies sei in Hinblick auf die Verwendungseignung des Streichputzes als Komponente des Systemaufbaues zu bejahen.

Die Klägerin beantragt,

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Darmstadt vom 29.06.2005 mit dem Aktenzeichen 9 O 608/04 abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 309.909,96 EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ... gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen über den im Klageantrag Ziff. 1 hinausgehenden Schaden zu erstatten, der ihr aus dem Verkauf und der Belieferung eines mangelhaften Streichputzes (ungenügende Alkalistabilität aufgrund eines falschen Bindemittels) entstanden ist; dies gilt insbesondere für Schäden an nachfolgenden Bauobjekten:

A-Straße 2-6, 8-12 und 14-18 in O1,

B-straße 2a, b, c in O1,

C-straße 10 in O2,

D-Straße 14a in O1,

E-Straße 2 + 4 in O1,

F-Straße 22 in O1,

Wohnblöcke ...-Village, D-Road,

US-Army Kaserne in O3, Gebäude Nr. ..., ....

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen - unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag - das angefochtene Urteil, wobei sie darauf hinweisen, dass eine Beweisaufnahme an sich entbehrlich gewesen wäre, da sich sämtliche behaupteten Eigenschaftszusicherungen nur auf die generelle Eignung des Streichputzes bezogen hätten. Genau dies sei auch von den Zeugen bestätigt worden. Die generelle Eignung als Gattungsmerkmal sei auch vorhanden gewesen, da die aufgetretenen Mängel nur darauf beruhten, dass einzelne Chargen einen unerkannten Rezepturfehler aufwiesen. Eine "falsche" Zusicherung sei demzufolge nicht abgegeben worden.

Dass generell die Mangelfreiheit des zu liefernden Materials zugesichert worden sei, ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen nicht. Wie der Zeuge Z1 erklärt habe, sei vorausgesetzt worden, dass alles klappen werde. Die Frage eines unbedingten Einstehenwollens habe sich insofern überhaupt nicht gestellt. Die Argumentation der Klägerin leide daran, dass sie die sachlich gebotene Differenzierung zwischen der generellen Eignungsverwendung einerseits und der Mangelhaftigkeit einzelner Stücke aus einer grundsätzlich geeigneten Gattung andererseits nicht vornehme.

II)

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.

Zwar begegnet der Zahlungsantrag vorliegend keinen Bedenken, da der Anspruch auf Rechtsschutz bzw. Befreiung - der grundsätzlich nur im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden kann - sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn - wie die Klägerin behauptet - der Versicherungsnehmer ausnahmsweise zur Befriedigung des Dritten berechtigt war.

Demgegenüber ist die Feststellungsklage teilweise unzulässig.

Soweit die Klägerin auch hinsichtlich jener Bauvorhaben, die bereits saniert worden sind, die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihr Versicherungsschutz zu gewähren haben, fehlt es - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - am erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieses entsteht erst mit der Erhebung von Schadensersatzansprüchen seitens des Dritten, zumindest aber muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass der geschädigte Dritte Ansprüche geltend machen wird (vgl. BGH VersR 1956, 186; Honsell, Berliner Kommentar zum VVG, §149 Rz. 181). Letzteres ist zu bejahen soweit der mangelhafte Streichputz bei einer Reihe von Objekten bereits zu Rissbildungen im Oberputz geführt hat. Demgegenüber ist weder ersichtlich noch dargetan, dass nach Sanierung der übrigen Objekte - bei denen es zu massiven Putzabplatzungen gekommen war - noch (weitere) Ansprüche Dritter im Raum stünden.

Im übrigen ist die Klage unbegründet, da der Klägerin gegenüber den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Haftpflichtansprüche kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz zusteht.

Gemäß § 1 AHB gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge hatte, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Da der Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers einer Sache ist (vgl. Palandt, BGB-Komm., 64. Aufl., § 278 BGB Rz. 13) - der Klägerin mithin ein Verschulden der Fa. A-GmbH nicht zurechenbar ist - und auch eine Quasi-Herstellerhaftung nicht besteht (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1189), kommen vorliegend Haftpflichtansprüche nur unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft in Betracht. Diese sind gemäß D 4.1 der Versicherungsbedingungen auch im Rahmen des Produkthaftpflichtrisikos mitversichert sind. Des weiteren besteht auch nach Wegfall des § 463 BGB a.F. im Rahmen der Schuldrechtsreform eine verschuldensunabhängige Haftung für zugesicherte Eigenschaften nach neuem Recht gemäß § 276 I 1 BGB (vgl. hierzu Thürmann / Kettler, Produkthaftpflichtversicherung, S. 89).

Nach den seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen - an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, so dass der Senat gemäß § 529 I Ziffer 1 ZPO hieran gebunden ist - ist die Klägerin jedoch dafür beweisfällig geblieben, dass sie für die Eignung des Streichputzes auch ohne Verschulden habe einstehen wollen und insofern eine Garantie gegenüber den jeweiligen Handwerkern übernommen habe.

Da der von der Klägerin vertriebene Streichputz bereits auf dem Markt eingeführt war, wurde das Sanierungskonzept als solches - wie vom Landgericht ausgeführt - von den Kunden der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. An die Möglichkeit, dass der Streichputz aufgrund einer Fehlmischung der Herstellerin mangelhaft sein könnte, hat keiner der Vertragsparteien gedacht, so dass nur eine konkludente Zusicherung in Betracht kommt. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1972, 1706) entscheidend darauf abzustellen, wie der Käufer die Äußerungen des Verkäufers unter Berücksichtigung seines sonstigen Verhaltens und der Umstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen durfte. Der bloße Hinweis auf die Eignung für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch reicht nicht aus.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat das Landgericht im Ergebnis zu recht festgestellt, dass die Klägerin den Nachweis einer solchen Zusicherung nicht erbracht hat.

Der Zeuge Z1 hat bekundet, dass Herr C betreffend das Objekt A-Straße auf die Produkte der Klägerin vertraut habe. Er habe diesem versichert, das Sanierungskonzept werde klappen und die Klägerin stehe dahinter, wobei er hinzugefügt hat, dass man keinen Auftrag bekomme, wenn man selber nicht hinter seinem Produkt stehe und von diesem überzeugt sei.

Diese Äußerungen stellen nur eine allgemeine Anpreisung bzw. einen Hinweis darauf dar, dass der Streichputz sich für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch eignet.

Zwar hat der Zeuge darüber hinaus auf Befragen bekundet : "Wenn ich gefragt werde, ob ich den Eindruck hatte nach den Gesprächen und der Vorgeschichte, dass Herr C sich auf unser Konzept verlässt und den Eindruck hat, dass wir dafür einstehen würden, egal was passiert, dann sage ich ganz klar ja". Abgesehen davon, dass es sich um einen bloßen, nicht näher dargelegten subjektiven Eindruck handelt, hat der Zeuge sich inhaltlich hiervon jedoch im Rahmen seiner weiteren Aussage distanziert. Auf weiteres Befragen hat er bekundet, eine Aussage nach dem Motto, egal was hier passiert, wir stehen, dafür ein, habe er nicht abgegeben. Dies könne er auch gar nicht, denn es handele sich ja nicht um ein Taschengeld, wenn man die Schäden berücksichtige.

Auch hinsichtlich der weiteren Objekte hat der Zeuge Z1 keine Angaben gemacht, aus denen sich eine Zusicherung herleiten ließe. Er hat insoweit bekundet, den Streichputz für das Objekt B-straße empfohlen zu haben. Herr D habe auf seine Empfehlung vertraut. Mit Herrn E betreffend das Objekt C-straße habe er die Ausführung besprochen.

Ebenso hat der Zeuge Z2 nur allgemein die Eignung des verkauften Streichputzes herausgestellt.

Der Zeuge hat hinsichtlich des Objektes ...-Village bekundet, dass er gegenüber dem Bauleiter der Fa. E auf die Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik verwiesen habe. Die Fa. E habe auf seine Empfehlung vertraut. Des weiteren hat er zwar bekundet, wenn man ein Produkt liefere, dann müsse man seiner Auffassung nach auch dafür gerade stehen. Dass er dies auch gegenüber dem Bauleiter der Fa. E zum Ausdruck gebracht habe, ergibt sich aus seiner Aussage jedoch gerade nicht.

Danach erschöpften sich die Erklärungen der Mitarbeiter der Klägerin in bloßen Empfehlungen bzw. allgemeinen Angaben zur Eignung des Streichputzes. Diese durften die jeweiligen Vertragspartner der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht als Zusicherung einer Eigenschaft verstehen.

Daraus, dass die Klägerin im Rahmen des Vertriebs des sog. Systemaufbaus zur Fassadensanierung eine Beratung vor Ort anbot und die Sanierungskonzepte erstellte sowie bei Ausschreibungen behilflich war, kann die Klägerin nichts herleiten, zumal derartige Tätigkeiten - mit Ausnahme von zwei Projekten - für die Bauherren selbst und nicht für die Handwerksfirmen erfolgten. Es handelt sich insoweit um Serviceangebote, die beim Verkauf von hochwertigen Bauprodukten durchaus üblich sein dürften und allein der Kundenwerbung bzw. -pflege dienen. Sie lassen keinen Schluss auf die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung für das verkaufte Produkt zu.

Des weiteren war das Produkt bereits auf dem Markt eingeführt, besondere Risiken standen insoweit nicht im Raum. Dass die Aufträge ein erhebliches Volumen hatten und den Handwerkern im Falle einer mangelhaften Ausführung erheblicher finanzieller Schaden drohte, stellt nur eine allgemeine Überlegung dar, die stets auf derartige Bauprojekte zutrifft. Konkrete Anhaltspunkte, dass die jeweiligen Handwerker eine besondere Absicherung verlangten, sind weder dargetan noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ersichtlich.

Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (BB 1972, 241) beruft, verkennt sie, dass die dortige Beklagte Herstellerin des verkauften (fehlerhaften) Klebers war, mithin im Ausgangspunkt eine andere rechtliche Konstellation als vorliegend gegeben ist.

Haftpflichtansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bestehen danach nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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