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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 7 U 185/08
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 5 Nr. 3
Hat der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt und hat der Versicherer diese für ausreichend gehalten, um sie einem Sachverständigen vorzugeben, so ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will. Einer pauschalen Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, muss der Versicherungsnehmer nicht nachkommen.
Gründe:

I.

Der Kläger ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe. Im Jahre 1988 war er Belegarzt an den Kliniken des ...-Kreises in Stadt1. Er hat bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung auf der Grundlage der AHB genommen. Mit der Klage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte ihm wegen eines Schadensfalls vom 15.11.1988 Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Am ....1988 wurde die hochschwangere Frau A wegen eines Spontanblasensprungs in die Klinik in Stadt1 aufgenommen. Der Kläger übernahm die Geburtsleitung. Bei der Geburt kam es zu Komplikationen.

Das am ....1988 geborene Kind X A erlitt schwere Schädigungen. X A und die Streithelferin des Klägers als gesetzlicher Krankenversicherer X As nehmen den Kläger und die bei der Entbindung hinzugezogene Hebamme in Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. auf Schadensersatz in Anspruch. Sie machen Forderungen von 105.000 € und 68.081,44 € geltend.

Nachdem der Kläger der Beklagten den Versicherungsfall angezeigt hatte, beauftragte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt Dr. RA1 mit ihrer Vertretung bei der Bearbeitung des Schadensfalles.

Der Kläger ließ Herrn Dr. RA1 eine Geburtsdokumentation, einen Bericht über den Geburtsverlauf und einen Bericht der Hebamme zukommen. Zudem beantwortete er Anfragen Dr. RA1 mit Schreiben vom 24.04., 12.05. und 15.12.2006. Die Beklagte, vertreten durch Dr. RA1, holte bei Prof. Dr. B ein geburtshilfliches Gutachten ein. In dem Gutachten vom 25.04.2007 (im Anlagenband) führt Prof. Dr. B aus, dass schwerwiegende Überwachungsmängel vorgelegen hätten. Der Kläger habe bei dem Auftreten von Komplikationen nicht innerhalb von 10 Minuten den Kreißsaal erreichen können. Ein über die Patientin informierter Vertreter sei nicht in der Klinik anwesend gewesen. Der Hebamme sei ein gravierendes Fehlverhalten unterlaufen. Ohne diese Mängel und Fehler hätte eine weitaus günstigere Prognose bestanden. Dieses Gutachten erhielt der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten mit der Aufforderung zur Stellungnahme. In einem Telefonat mit Rechtsanwalt Dr. RA2, einem Sozius Dr. RA1, vom 23.05.2007, mit Schreiben Dr. RA1 vom 20.06.2007, 23.07.2007, 10.08.2007 und 03.09.2007 sowie mit Schreiben der Beklagten vom 22.08.2007 wurde der Kläger jeweils pauschal aufgefordert, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Eine Konkretisierung der Punkte, zu denen eine Stellungnahme erwünscht worden wäre, erfolgte nicht. In den Schreiben vom 23.07.2007 und vom 22.08.2007 wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass das Unterlassen einer Stellungnahme den Versicherungsschutz gefährden könne. Mit Schreiben vom 18.09.2007, unterzeichnet "i.A." von Herrn Assessor C, versagte die Beklagte Versicherungssschutz unter Berufung auf Leistungsfreiheit nach §§ 5 Nr. 3 AHB, 6 Abs. 3 VVG.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, der pauschalen Aufforderung zu einer Stellungnahme nachzukommen. Die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich gemacht, zu welchem Punkt sie eine Wissenserklärung des Klägers verlange; ein Werturteil oder gar Gegengutachten habe der Kläger nicht abgeben müssen.

Im Termin vom 06.06.2008 hat die Bevollmächtigte der Streithelferin einen Schriftsatz überreicht, in dem der Beitritt auf Seiten des Klägers erklärt worden ist. Die Streithelferin hat behauptet, dass im Falle einer Versagung von Versicherungsschutz die Insolvenz des Klägers als ihres Schuldners drohe, und hat geltend gemacht, dass sich daraus ein rechtliches Interesse i.S. von § 66 Abs. 1 ZPO ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei der Beklagten zur Versicherungsnummer ... bestehenden Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur Schadennummer ... geführt wird, zu gewähren.

Die Streithelferin des Klägers

hat sich diesem Antrag angeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen sowie

über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention zu entscheiden.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie konkrete Fragen nicht habe formulieren müssen. Für den Kläger als Sachkundigen sei das Anliegen der Beklagten klar gewesen. Er habe zunächst Behandlungsfehler in Abrede gestellt. Der Gutachter sei zu einem völlig anderen Ergebnis gelangt, so dass der Kläger sich habe darüber erklären sollen, ob er an seiner Sichtweise festhalte. In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 09.06.2008 hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Nebenintervention unzulässig sei, weil die Streithelferin schon nach ihrem eigenen bestrittenen - Vorbringen lediglich ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen des Klägers habe.

Wegen des erstinstanzlichen Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Antrag, über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention zu entscheiden, nicht ausdrücklich bescheiden wollen, sondern wollte die Zulässigkeit der Nebenintervention dahingestellt sein lassen. Es hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger mit der Verweigerung einer Stellungnahme zu dem Gutachten die Obliegenheit nach § 5 Nr. 3 AHB vorsätzlich verletzt habe.

Mit ihren Berufungen verfolgen der Kläger und seine Streithelferin ihre ursprünglichen Anträge weiter. Die Streithelferin macht geltend, dass der Kläger nach der Anzeige des Versicherungsfalls nur verpflichtet gewesen sei, Fragen der Beklagten nach Tatsachen, soweit zulässig, zu beantworten. Die Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, habe indessen keine Frage nach Tatsachen dargestellt. Weiter beanstandet sie, dass das Landgericht übergangen habe, dass den Kläger kein schweres Verschulden i.S. der Relevanzrechtsprechung getroffen habe.

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte von ihm eine Meinungsäußerung verlangt habe, deren Abgabe ihm jedoch nicht oblegen habe. Auch er beanstandet, dass das Landgericht sich nicht mit der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt habe. Weiter stellt er darauf ab, dass sein Einverständnis mit einer Regulierung durch die Beklagte im Hinblick auf die Regulierungsvollmacht der Beklagten nach § 5 Nr. 7 AHB unerheblich gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des bei der Beklagten zur Versicherungsnummer ... bestehenden Versicherungsvertrages Haftpflichtversicherungsschutz wegen des Versicherungsfalls vom 15.11.1988, der bei der Beklagten zur Schadennummer ... geführt wird, zu gewähren;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Streithelferin des Klägers beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Sie hält die Berufung der Streithelferin für unzulässig. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auf Seiten 6 bis 8 der Berufungserwiderung (Bl. 213 - 215 d.A.) führt sie exemplarisch konkrete Aussagen an, mit denen der Kläger ihrer Auffassung nach der Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, hätte nachkommen können.

Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 14.11.2008 (Bl. 166 - 174 d.A.), die Berufungsbegründung der Streithelferin des Klägers vom 11.11.2008 (Bl. 140 - 152 d.A.) sowie deren Schriftsatz vom 03.02.2009 (Bl. 229 - 235 d.A.), die Berufungserwiderung vom 12.01.2009 (Bl. 208 - 228 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 23.04.2009 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Nebenintervenientin ist zulässig.

Die Zulässigkeit des Beitritts ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine Rüge nach § 71 ZPO hin zu prüfen (BGHZ 165, 358 ff. Rn 10 in juris), so dass der Nebenintervenient nach der Einreichung seines bestimmenden Schriftsatzes im Verfahren verbleibt, so lange er nicht durch Zwischenurteil aus dem Verfahren gewiesen wird (BGH a.a.O. Rn 11 f. in juris). Die Streithelferin des Klägers ist vor dem Erlass des angefochtenen Urteils nicht aus dem Verfahren gewiesen worden und hat damit ihre Stellung als Nebenintervenientin behalten. Daher kann sie nach § 67 ZPO Rechtsmittel gegen das Urteil, mit dem der von ihr unterstützte Antrag des Klägers abgewiesen worden ist, einlegen.

Einer Sachentscheidung über dieses Rechtsmittel steht kein vorgreiflich zu bescheidender Antrag nach § 71 Abs. 1 ZPO entgegen. Zwar war der Antrag der Beklagten, über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Nebenintervention zu entscheiden, nach dem Kontext des Beklagtenvorbringens als Zurückweisungsantrag nach § 71 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Doch hat das Landgericht diesen Antrag konkludent beschieden, was grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH JR 1964, 63).

Eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist darin zu sehen, dass das Landgericht die Nebenintervenientin nicht ausdrücklich aus dem Verfahren gewiesen und sie in das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen hat. Das dagegen statthafte Rechtsmittel hat die Beklagte nicht eingelegt.

Die Berufungen haben in der Sache Erfolg, weil der Kläger Obliegenheiten nach § 5 Nr. 3 AHB nicht verletzt hat. Die Aufforderung an den Kläger, zu dem Gutachten Prof. Dr. B Stellung nehmen, überschritt teilweise den Rahmen des nach § 5 Nr. 3 AHB Zulässigen und war im Übrigen zu vage, um eine Auskunftsobliegenheit des Klägers zu begründen.

Soweit sie so verstanden werden konnte und sollte, dass vom Kläger auch die Abgabe von Werturteilen erwartet wurde, war die Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, unzulässig. Nach § 5 Nr. 3 Satz 2 AHB hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle relevanten Tatumstände mitzuteilen. Hierbei obliegt ihm auch die Beantwortung von Fragen, welche der Versicherer an ihn richtet, soweit diese der Informationsbeschaffung dienen. Fragen, welche nicht der reinen Informationsbeschaffung dienen, sondern die letztlich auf die Abgabe eines Werturteils gerichtet sind, muss der Versicherungsnehmer hingegen nicht beantworten (OLG Frankfurt NVersZ 1999, 230 f. Rn 32 in juris). Insbesondere ist er nicht gehalten, zu den Schlussfolgerungen eines Sachverständigen Stellung zu nehmen (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn 36 in juris). Ein derartiges Verlangen des Versicherers überschreitet den Rahmen des § 5 Nr. 3 AHB, weil kein Interesse des Versicherers an dem Erhalt eines Werturteils des Versicherungsnehmers ersichtlich ist. Denn nach § 5 Nrn. 5 und 7 AHB ist es alleine Sache des Versicherers, ggfs. nach sachverständiger Beratung zwischen Anspruchsabwehr und Schadensregulierung bzw. Freistellung zu wählen.

Die Aufforderung an den Kläger, zu dem Gutachten Prof. Dr. B Stellung zu nehmen, war bei verständiger Würdigung in allererster Linie dahingehend aufzufassen, dass von dem Kläger eine Auseinandersetzung mit den fachlichen Urteilen des Sachverständigen erwartet wurde. Denn nachdem der Kläger der Beklagten jene Informationen übermittelt hatte, auf welchen Prof. Dr. B sein Gutachten im Tatsächlichen aufbaute - vgl. Seite 2 des Gutachtens , lag es eher fern, dem Verlangen der Beklagten den Wunsch nach einer ergänzenden Mitteilung von Fakten zu entnehmen. Im Übrigen sollte der Kläger die an ihn gerichtete Aufforderung auch so verstehen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass sie habe wissen wollen, ob der Kläger an seiner Auffassung, keine ärztlichen Pflichten verletzt zu haben, festhalte. Dies ist indessen eine Wertungsfrage. Das vertiefende Vorbringen in der Berufungserwiderung verdeutlicht, dass es der Beklagten zumindest auch - hierauf ankam. Unter den exemplarisch angeführten fiktiven Erklärungen des Klägers, mit denen sich die Beklagte ihrer Darlegung nach zufrieden gegeben hätte, finden sich auch Werturteile wie: "(...) auch ich sehe einen schweren Organisationsfehler" oder: "Entgegen der Darstellung von Prof. Dr. B ist eine Rückkehr innerhalb von 12 Minuten nicht organisiationsfehlerhaft" (Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 213 d.A.).

Die Beklagte macht weiter geltend, dass die Aufforderung an den Kläger, zu dem Gutachten Prof. Dr. B Stellung zu nehmen, jedenfalls auch so zu verstehen gewesen sei, dass der Kläger sich zu den dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen habe äußern sollen, etwa mit Erklärungen wie: "Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen war ein anderer Facharzt verfügbar" oder: "Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen dauerte die Rückkehr zum Krankenhaus lediglich 10 Minuten oder weniger" (Seite 6 der Berufungserwiderung, Bl. 213 d.A.). Es liegt nicht völlig fern, auch dies dem Verlangen der Beklagten zu entnehmen. Allerdings hat dann die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme nicht erkennen lassen, zu welchen in dem Gutachten angesprochenen Gesichtspunkten die Beklagte weitere Informationen erhalten wollte.

Sofern der Versicherungsnehmer erst auf Verlangen des Versicherers Auskunft erteilen muss, bestimmt es sich nach Art, Reichweite und Sinngehalt der ihm vom Versicherer gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben machen muss (BGH NJW-RR 2006, 258 ff. Rn 16 in juris zu § 20 Nr. 1 d VGB 88). Dabei ist es Sache des Versicherers zu entscheiden, was er mit welcher Genauigkeit beim Versicherungsnehmer erfragt (BGH a.a.O. Rn 17). Zwar hat in der Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer die relevanten Tatumstände i.S. von § 5 Nr. 3 Satz 2 AHB dem Versicherer nicht erst auf Verlangen mitzuteilen. Doch kann dann kein anderer Maßstab als bei einer Obliegenheit, auf Verlangen des Versicherers Auskunft zu erteilen, gelten, wenn der Versicherungsnehmer dem Haftpflichtversicherer bereits Informationen zu Tatumständen mitgeteilt hat und der Versicherer diese für ausreichend gehalten hat, um sie einem Sachverständigen vorzugeben. Auch dann ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherers, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen er mit welcher Genauigkeit noch erhalten will. Denn der Versicherer darf die Aufgabe, zu beurteilen, ob und ggfs. welche weiteren Informationen er zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs seiner Leistungspflicht noch benötigt, nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen. Sofern die Beklagte gewünscht haben sollte, dass der Kläger zu der Richtigkeit oder Genauigkeit bestimmter von Prof. Dr. B zugrunde gelegter Informationen nochmals Stellung nimmt, hätte sie dies klar formulieren müssen. Ihre pauschale Aufforderung zur Stellungnahme genügte diesen Anforderungen nicht.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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