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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: 7 U 20/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 20.10.2000
In dem Rechtsstreit ...
Tenor:
wird der Streitwert für Berufung und Vergleich auf 15.000.- DM festgesetzt.
Gründe:
Der nach § 3 ZPO maßgebliche Wert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bei Klageerhebung. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist nicht darauf gerichtet zu klären, ob der in der Nebenabrede vereinbarte Austausch der versicherten Person als Fortsetzung des Vertrages oder als Neuzugang zu führen ist, sondern ausschließlich auf die Feststellung, daß die Beklagte nach Ablauf von 46 bzw. 48 Jahren eine um voraussichtlich rund 128.000.- DM höhere Ablaufleistung zu erbringen hat. Da diese Leistung den Bezugsberechtigten, aber nicht sofort, sondern - bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung - erst nach 46 bzw. 48 Jahren zufließen wird, ist das gegenwärtige wirtschaftliche Interesse des Klägers hieraus durch entsprechende Abzinsung zu ermitteln. Der sich bei Zugrundelegung des banküblichen Zinssatzes ergebende abgezinste Betrag war, da lediglich Feststellung begehrt wird, um den üblichen Abschlag von 20 % auf den Betrag von 15.000.- DM zu kürzen.
Ende der Entscheidung
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