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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.10.2000
Aktenzeichen: 7 U 203/98
Rechtsgebiete: StVG, BGB, ZPO
Vorschriften:
StVG § 7 | |
StVG § 18 | |
BGB § 249 Satz 2 | |
BGB § 251 | |
BGB § 284 | |
BGB § 286 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 543 | |
ZPO § 100 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2/12 O 402/97 Landgericht Frankfurt am Main
Verkündet am 11.10.2000
In dem Rechtsstreit ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1998 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.364,87 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.892.- DM für die Zeit vom 30.10.1997 bis zum 02.02.1998, aus 15.846.- DM seit dem 03.02.1998 sowie aus weiteren 2.857,05 DM für die Zeit vom 30.10.1997 bis zum 20.09.1998 sowie hieraus ab dem 06.05.2000 zu zahlen, abzüglich am 12.11.1997 gezahlter 15.530,83 DM sowie weiterer am 05.05.2000 von der Fa. G. durch den Kläger beigetriebener 11.130,99 DM.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Vergütungsforderung des Sachverständigen R. in Höhe von 1.175,76 DM gemäß dessen Rechnung vom 19.08.1997 freizustellen.
Der Rechtsstreit ist in Höhe von 11.130,99 DM erledigt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger hat 7%, die Beklagten haben 93 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten sind mit 18.703,00 DM, der Kläger ist mit 1.341,66 DM beschwert.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat nur geringen Erfolg. Das Urteil ist auf die einseitige Eriedigungserklärung des Klägers sowie wegen der daran anknüpfenden Zinsberechnung neu zu fassen, da der Zahlungsanspruch des Klägers erst durch die Beitreibung eines Teils des Urteilsbetrages in dem Verfahren 2/20 0 13198 des Landgerichts Frankfurt teilweise in Wegfall gekommen ist. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf ungekürzten Schadensersatz nach §§ 7, 18 StVG aus dem Schadensereignis vom 15.08.1997 zusteht.
Damit ist von folgenden Schadenspositionen auszugehen:
1) Zunächst kann der Kläger den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 28.864,79 DM beanspruchen. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt nach den insoweit einleuchtenden Feststellungen des Sachverständigen R. ein Betrag von 839,18 DM abzusetzen ist. Diesem Abzug stand es nicht entgegen, dass der Kläger nach der durchgeführten Reparatur eine Nutzung des reparierten PKW nicht vorgenommen haben soll. Das kann auf sich beruhen, da der Kläger jedenfalls durch die Reparatur des in seinem Eigentum verbleibenden Fahrzeug und infolge der Reparatur einen Wertzuwachs des Fahrzeuges erfahren hat, den er sich bei der Schadensabrechnung entgegen halten lassen muß.
Der Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Reparaturkosten stand es nicht entgegen, dass diese den zwischen den Parteien unstreitigen Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall von 19.000 .- DM um mehr als 30% überschritten. Damit lagen die schließlich aufgewandten Reparaturkosten über der bei 130% des Wiederbeschaffungswertes liegenden Grenze der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 S. 2 BGB (vgl. BGH zfs 1992, 8 und 9). Gleichwohl kann dem Kläger nicht die Möglichkeit einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis versagt und auf die Notwendigkeit einer Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges verwiesen werden. Das ließe nämlich unberücksichtigt, dass sich der Kläger zu der Vornahme der an sich nicht gebotenen Reparatur alleine deshalb entschlossen hatte, weil er sich auf die unrichtige Angabe des Sachverständigen R. verlassen hatte, dass eine Reparatur mit einem Aufwand möglich sei, der unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes läge, damit gerade kein Totalschaden vorläge. Dieses sich damit verwirklichende Prognoserisiko geht nicht zu Lasten des Klägers, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung, da der Schädiger den Geschädigten in die mißliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein (vgl. auch BGHZ 115, 370; BGH NJW 1978, 2592; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 603). Vielmehr genügte es für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Reparaturaufwendungen, dass der Kläger das Gutachten des Sachverständigen R. als zutreffend ansehen durfte, und damit aus seiner maßgeblichen subjektiven Einschätzung annehmen durfte, dass er mit einer Vergabe der Reparatur an die Fa. G. nicht gegen die nach § 249 Satz 2 BGB ihm auferlegte Obliegenheit zu einem wirtschaftlichen Verhalten bei der Schadensabwicklung verstieß. Soweit die Beklagte zu 2) zu bedenken gegeben hat, die Fehlerhaftigkeit der Schätzungen des Sachverständigen hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten sei erkennbar gewesen, mag das für sie und ihre Bevollmächtigten zutreffen. Umstände, denen sich entnehmen läßt, dass dies auch dem Kläger und seinen Prozeßbevollmächtigten erkennbar war, sind nicht ersichtlich. Offenkundig war jedenfalls die Fehleinschätzung des Sachverständigen R. nicht.
Gegen die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten kann auch nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, dass der Kläger das Entstehen der objektiv überhöhten Reparaturaufwendungen nach Aufdeckung der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen R. hätte verhindern können. Es steht weder fest, dass der Kläger bereits vor der Erteilung des Reparaturauftrages Kenntnis davon hatte, dass weit höhere, zu Annahme der Unwirtschaftlichkeit der Reparatur führende Kosten bei der Vornahme entstehen würden, die vorliegende Kostenschätzung des Sachverständigen zu viel zu geringen Kosten gelangt war. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, dass das Vorbringen der Beklagten für eine solche zeitlich gesicherte Einordnung dieser Kenntnis nichts hergibt, da auf entsprechenden Hinweis des Gerichts die Beklagten auch nicht angegeben haben, wann und auf welchem Wege dem Kläger die entsprechende Information zugegangen sein soll. Die Angabe der Beklagten, wonach der Kläger mit Sicherheit ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden sei und hierzu der Zeuge G. benannt werde, enthält sich einer zeitlichen Einordnung und einer detaillierten Angabe, was dem Kläger an Mitteilung gemacht worden sei. Der danach ursprünglich in der angegebenen Höhe begründete Klageantrag ist durch die Beitreibung des überzahlten Betrages durch den Kläger von der Fa. G. in Höhe von 11.130,99 DM in Wegfall gekommen, so dass insoweit mit der Folge der Kostentragungspflicht durch die Beklagten die Teilerledigung festzustellen war.
2) Das Landgericht ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalles gemäß § 251 BGB zusteht. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts hierzu. Die Beklagten haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass den Kläger hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens ein Mitverschulden trifft. Der Senat kann es offen lassen, ob der Kläger zur Auslösung seines Fahrzeuges gehalten war, einen Kredit aufzunehmen und durch Einsatz dieser Mittel zur Zahlung der Rechnung der Fa. G. den Eintritt des Nutzungsausfallschadens zu verhindern. Für ihre Behauptung, generell sei die Aufnahme eines Bankkredits unschwer möglich, jedenfalls hätte der Kläger ohne Mühe einen Kredit aufnehmen können, haben die Beklagten einen zulässigen Beweisantritt etwa durch Benennung eines Kreditsachbearbeiters einer Bank nicht gestellt. Ein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden hätte ersichtlich auch nicht dadurch vermieden werden können, dass der Kläger einen Einsatz des in seinem Miteigentum stehenden Wohnmobils vorgenommen hätte. Abgesehen davon, dass das Wohnmobil nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr angemeldet war, eine Nutzungsmöglichkeit damit schon deshalb zweifelhaft erschien, geht der Senat davon aus dass ein solches unhandliches Gefährt nicht als taugliches Ersatzfahrzeug für einen beschädigten PKW angesehen werden kann. Angesichts des Verzichts des Klägers auf die Miete eines Ersatzfahrzeuges ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger für den gesamten Zeitraum de entbehrten unfallbeschädigten Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zugestanden hat. Die Überlegungen der Beklagten, dem Kläger sei ein Einsatz von Taxis zur Schadensminderung möglich gewesen, die er mittels eines von dem Kläger zum Zwecke der Schadensminderung anzuschaffenden Handys hätte herbei rufen können, sind unerheblich gegenüber dem zu ersetzenden Nutzungsausfallschaden. Dieser Anspruch knüpft allein an den im Belieben des Geschädigten stehenden Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug an, so dass es auf etwaige Ersatzlösungen des Geschädigten hinsichtlich der Deckung seines Transportbedarfs nicht ankommt. 3) Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der weiteren mit der Klage verfolgten Schadenspositionen folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts.
4) Von dem sich danach ergebenden, die Teilerledigung in Höhe von 11.130,99 DM berücksichtigenden Betrag ist die Zahlung der Beklagten vom 12.11.1997, damit nach Rehtshängigkeit erfolgt, abzusetzen, hinsichtlich deren die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Hieraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche Fassung des Zahlungsanspruchs, die den aus §§ 284, 286 BGB folgenden Zinsansprüchen Rechnung trägt. Soweit der Kläger in dem Verfahren 2122 0 13198 eine Verurteilung der Fa. G.im Wege der Widerklage zur Zahlung von 19.000.- DM erreicht hat, war dieser nunmehr beigetriebene Betrag nicht den Beklagten gutzubringen. Da dieser Anspruch auf einem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten der Fa. G. gegenüber dem Kläger beruht, mit Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Beklagten nicht kongruent ist, war der Betrag nicht in die oben wiedergegebene Abrechnung einzustellen.
5) Das Landgericht hat schließlich mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers gegen die auch insoweit gesamtschuldnberisch haftenden Beklagten auf Freistellung von der Vergütungsforderung des Sachverständigen R. angenommen. Da die Erforderlichkeit von Aufwendungen, zur Schadensbeseitigung, zu denen auch Sachverständigenkosten gehören, aus der Sicht des Geschädigten für den Zeitraum vor der Erstattung des Gutachtens zu beurteilen ist, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht darauf an, ob sich das Sachverständigengutachten nachträglich als unbrauchbar erweist (vgl. auch OLG Saarbrücken OLGR 1998, 419; OLG Hamm r+s 1996, 183).
6) Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 19.09.2000 bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit eine Überzahlung der Reparaturrechnung durch den Kläger vorliegen sollte, haben die Beklagten diesen Be- trag nicht zu erstatten. Hinsichtlich des Standgeldes ist nur der in die Abrechnung eingestellte Betrag geltend gemacht worden.
Die weitergehende Klage war abzuweisen, die Berufung im übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens der Beklagen im Rechtsstreit.
Ende der Entscheidung
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