Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 7 U 218/07
Rechtsgebiete: ALB, BGB, ZPO


Vorschriften:

ALB § 13
BGB § 399
BGB § 409
ZPO § 829
ZPO § 835
Zur Pfändung von Ansprüchen an eine Lebensversicherung.
Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagte, die sich in zweiter Instanz an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt, auf Zahlung der Rückkaufswerte von sieben Lebensversicherungen aus abgetretenem Recht ihres Schwiegersohns A Zug um Zug gegen Rückgabe der Versicherungspolicen in Anspruch genommen. A hatte alle seine Versicherungsangelegenheiten, die die Beklagte betrafen, über die Agentur B erledigt. Die Beklagte erreichte über die Agentur B am 02.08.2005 per Fax ein Darlehensvertrag mit Datum vom 15.11.2004 zwischen der Klägerin und A, wonach die Klägerin ihrem Schwiegersohn an diesem Tage zum Bestreiten seines Lebensunterhalts und seiner Familie ein Darlehen in Höhe von 300.000,- Euro zur Verfügung gestellt habe. In Ziffer 4 trat A zur Absicherung des Darlehens sämtliche Ansprüche aus den in Frage stehenden Lebensversicherungen an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 08.08.2005 wies die Beklagte die Abtretung unter Hinweis darauf zurück, dass sie ihr nicht vom Versicherungsnehmer angezeigt worden sei. Sie verwies zur Begründung hierauf auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.1990 - IV ZR 94/90. Die Beklagte erreichte am 14.09.2005 ein weiteres Schreiben unter dem Briefkopf von A über B, wonach er die Lebensversicherungen kündige und um Auszahlung der Rückkaufswerte an die Klägerin bitte. Am 15.09.2005 wurde der Beklagten ein Pfändungsbeschluss der Klägerin C GmbH zugestellt, in dem die angeblichen Forderungen A's gegen die Beklagte gepfändet wurden. Die Beklagte teilte in ihrer Drittschuldneranzeige vom 16.09.2005 mit, dass sie das Pfändungspfandrecht vorgemerkt habe. Am 13.10.2005 ging sodann eine auf den 15.11.2004 datierte Abtretungsanzeige von As über B bei der Beklagten ein. Die Beklagte beschied die Pfändungsgläubigerin daraufhin am 19.10.2005, dass ein Pfändungspfandrecht nicht begründet worden sei, weil die Versicherungen an einen Dritten abgetreten gewesen seien. Die Abtretungserklärung sei ihr bereits am 02.08.2005 angezeigt worden. Der Klägerin wurde am gleichen Tage unter Bezugnahme auf die "Nachricht vom 15.11.2004, eingegangen 02.08.2005" mitgeteilt, dass ihre Rechte und Ansprüche vermerkt seien.

Der Streithelfer der Beklagten ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, einer Gesellschaft, an der sowohl A als auch D beteiligt war. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern A und D gekommen war, verhandelte A mit D über ein Ausscheiden aus der Gesellschaft. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Am 27.07.2005 fand eine Gesellschafterversammlung statt, in der eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zur Debatte stand und eine Liquidation besprochen wurde. Wenige Tage später wurde der Beklagten die Abtretungsvereinbarung zugeleitet.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Klageantrags behauptet, dass die Abtretung der Ansprüche von As gegen die Beklagte am 15.11.2004 erfolgt sei. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die erforderliche Anzeige ordnungsgemäß erfolgt sei. Bereits die Übersendung der Abtretung sei ausreichend gewesen. Jedenfalls genüge die zusätzliche Kündigung, um deutlich werden zu lassen, dass die Erklärung von A ausgegangen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Versicherungspolicen zu den nachfolgenden Versicherungsnummern folgende Zahlungen an die Klägerin zu erbringen:

- 23.374,40 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 gegen Rückgabe der Lebensversicherungspolice zur Versicherungsnummer ...;

- 18.786,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gegen Rückgabe der Lebensversicherungspolice zur Versicherungsnummer ...;

- 49.025,30 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gegen Rückgabe der Lebensversicherungspolice zur Versicherungsnummer ...;

- 44.282,00 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gegen Rückgabe der Versicherungspolice ...;

- 17.198,95 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gegen Rückgabe der Versicherungspolice ...;

- 89.648,19 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gegen Rückgabe der Versicherungspolice ...;

- 38.559,33 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gegen Rückgabe der Versicherungspolice ....

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer ist auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und der Streithelfer haben die Auffassung vertreten, dass bis zur Zustellung der Pfändung keine wirksame Abtretung vorgelegen habe. Es habe an einer ausreichenden Anzeige an die Beklagte gefehlt. Die Abtretung sei gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig, weil A in kollusivem Zusammenwirken mit der Klägerin Vermögenswerte habe beiseite schaffen wollen. A habe sich auch in entsprechender Weise geäußert.

Das Landgericht hat der Klage in dem angefochtenen Urteil vom 18.09.2007 (Bl. 270 ff d. A.) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Abtretung noch vor der Pfändung wirksam angezeigt worden sei, die Pfändung damit keine Wirkung habe entfalten können. Die bloße Übersendung des Darlehensvertrages habe genügt, als Abtretungsanzeige angesehen zu werden. Das behauptete kollusive Zusammenwirken zur Vermögensverschiebung sei mangels konkreter Angaben zu unsubstantiiert.

Gegen dieses, der Beklagten am 19.09.2007 zugestellte Urteil, richtet sich die am 17.10.2007 eingelegte Berufung des Streithelfers, die er am 14.11.2007 begründet hat. Der Streithelfer tritt der Ansicht des Landgerichts entgegen, dass die Telefaxerklärung der Klägerin vom 02.08.2005 an die Versicherungsagentur B den Anforderungen an eine rechtswirksame Abtretungsanzeige gegenüber der Beklagten entsprochen habe. Der Versicherungsnehmer der Versicherungsverträge, A, habe weder am 02.08.2005 noch am 08.08.2005 selbst die Abtretung der Ansprüche aus den Verträgen schriftlich angezeigt. Die Telefaxerklärung vom 02.08.2005 sei von der Klägerin und damit der Abtretungsempfängerin abgegeben worden, was nicht den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten genüge, sondern zur absoluten Unwirksamkeit der Abtretung geführt habe. Die Abtretung habe entsprechend § 13 Abs. 4 ALB, die den Versicherungsverträgen zugrunde gelegen habe vom bisher Berechtigten schriftlich der Versicherung angezeigt werden müssen. Es genüge auch nicht eine Erklärung des Zessionars unter Beifügung einer Ablichtung der Abtretungserklärung, um von einer wirksamen Abtretungsanzeige auszugehen. Die Vorschrift des § 13 Nr. 4 ALB diene allein dem Schutz des Versicherers vor einer mehrfachen Inanspruchnahme im Falle einer streitigen Abtretung durch mehrere Forderungsprätendenten. A habe auch nicht für die Beklagte erkennbar die Klägerin bevollmächtigt, für ihn die Abtretung anzuzeigen. Das datumslose Kündigungsschreiben von As, das der Beklagten am 14.09.2005 zugegangen sei, sei gleichfalls keine wirksame Abtretungsanzeige gewesen, da dort die Vornahme einer Abtretung gerade nicht erklärt worden sei. Nach der Abtretung hätte die Kündigung durch die Klägerin und nicht durch den Versicherungsnehmer erfolgen müssen.

Der Streithelfer beantragt,

unter Abänderung des am 18.09.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Streithelfers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2007 zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Da A sämtlichen Schriftwechsel mit der Beklagten über die Versicherungsagentur B abgewickelt habe, habe schon die Übersendung des Darlehensvertrages mit der schriftlichen Anzeige der Abtretung durch die Versicherungsagentur B, die als Botin tätig geworden sei, als eigene Anzeige As gegenüber der Versicherung gewertet werden müssen. Hätte die Beklagte Zweifel an der Bevollmächtigung der Agentur B gehabt, hätte sie unmittelbar nach Erhalt entweder die Vorlage der Vollmachtsurkunde verlangen oder die Abtretungsanzeige zurückweisen müssen. Beides sei nicht erfolgt. Da die Abtretungsanzeige somit der Beklagten am 02.08.2005 durch ein Telefax der Versicherungsagentur B zugegangen sei, damit vor dem am 15.09.2005 der Beklagten zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, hätten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag von der Pfändung und Überweisung nicht mehr erfasst werden können. Die Annahme der Berufung, die Abtretung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sei durch die Klägerin angezeigt worden, sei unrichtig. Vielmehr habe A über die Versicherungsagentur B als Vertreterin von A die Anzeige der Abtretung erklärt. Soweit die Beklagte ausführen lasse, dass neben einer schriftlichen Anzeige eine gesonderte Anzeige etwa in Form eines Anschreibens vorzunehmen gewesen sei, sei dies unrichtig. Vielmehr lasse sich die Abtretung dem vorgelegten Darlehensvertrag entnehmen. Auch in dem Kündigungsschreiben As, dass der Versicherung am 14.09.2005 zugegangen sei, damit auch vor Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, habe der Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass die Rückkaufswerte aus den Lebensversicherungen auf das Konto der Klägerin überwiesen werden sollten. Da dieses Schreiben nicht allein von A, sondern auch von der Klägerin unterzeichnet gewesen sei, habe es sich um eine gemeinsame Erklärung der Parteien des Abtretungsvertrages gehandelt. Die Klägerin tritt dem Vorwurf der kollusiven Gläubigerbenachteiligung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 21.01.2008 entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Streithelfers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer A die Ansprüche aus den Lebensversicherungen gegen die Beklagte vor der Bewirkung der Pfändung wirksam an die Klägerin abgetreten hat, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte in zwischen den Parteien unstreitiger Höhe zusteht. Danach ist eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherung nur und erst dann wirksam, wenn sie der Versicherung vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden ist. Diese Klausel, die eine absolute Unwirksamkeit von dieser Form nicht genügenden Abtretungen begründet, ist wirksam (vgl. BGH Z 112, 387 = NJW 1993, 559; BGH VersR 1992, 561 = NJW - RR 1992, 790; OLG Hamm VersR 1997, 729; Prölls/Martin/Kollhosser "VVG", 27. Aufl., § 13 ALB 86 Rdnr. 59; Römer/Langheid "VVG", 2. Aufl., § 159 Rdnr. 56 f).

Eine vor dem zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Streithelfers erklärte wirksame Anzeige der Abtretung folgt aus der Erklärung vom 02.08.2005. Mit welchem Anschreiben die Versicherungsagentur B den Darlehensvertrag an die Beklagte weitergeleitet hat, ist nicht vorgetragen worden, da die Beklagte ein Anschreiben nicht vorgelegt hat. Die Versicherungsagentur B hat jedoch für A die Abtretungsanzeige abgegeben. Soweit der Streithelfer in zweiter Instanz behauptet, es habe sich um eine Erklärung der Klägerin gehandelt, die von der Versicherungsagentur B weitergeleitet worden sei, ist dies schon nicht näher dargelegt worden. Vor allem aber ist diese Behauptung auch neu, sodass eine Zulassung dieser neuen Sachdarstellung nach § 531 Abs. 2 ZPO mangels Vorliegens einer der Ausnahmetatbestände in § 531 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO nicht möglich ist. Neu ist diese Sachdarstellung deshalb, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt in der ersten Instanz B die Erklärung vom 02.08.2005 für A abgegeben hatte.

Für die Unwirksamkeit dieser Abtretungsanzeige kann nicht ins Feld geführt werden, dass die Anzeige nicht vom berechtigten Versicherungsnehmer ausgesprochen worden ist. Dass A die Abtretung nicht unmittelbar an die Beklagte übersandt hatte, sondern an die Versicherungsagentur B ist in Verbindung mit der ständigen Einschaltung von B durch A dahin zu werten, dass B jedenfalls als Bote des Versicherungsnehmers tätig geworden ist, für die Beklagte damit erkennbar war, dass es sich um eine Erklärung As handelte. Übermittelt der Versicherungsnehmer die Abtretungsurkunde über einen Boten, ist dies als Anzeige der Abtretung zu verstehen, wofür auch die in § 409 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Wertung spricht. Auch die vereinbarte Schriftform, für die gemäß § 127 BGB die telekommunikative Übermittlung genügte, ist gewahrt. Auch bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft können grundsätzlich auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände mit berücksichtigt werden. Erforderlich ist hierfür nur, dass sie in der förmlichen Erklärung zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gekommen sind. Da in der übersandten Erklärung jedenfalls angedeutet worden ist, dass entweder die eine oder die andere Partei oder beide die Abtretung mitteilen wollten, ist der Erklärungswert für den Erklärungsempfänger aus den Umständen zu ergänzen. Da es Zweck der Form des § 13 Nr. 4 ALB ist, den Versicherer vor mehrfacher Inanspruchnahme zu bewahren, ist dieser Zweck bei dieser Auslegung als erreicht anzusehen.

Die Abtretung ist auch nicht aus den von dem Streithelfer angeführten Gründen als unwirksam anzusehen. Soweit der Streithelfer hat ausführen lassen, die Abtretung sei Teil einer versuchten Verschiebung von Vermögenswerten durch A zur Benachteiligung von Gläubigern gewesen, sind hierzu ausreichende Tatsachen nicht angeführt worden. Für die Behauptung des Streithelfers, wonach die Abtretung des Darlehensvertrags entsprechend eines von der Klägerin und A gefassten gemeinsamen Tatplans rückdatiert worden sei, fehlt jedes Vorbringen. Geäußert wird nur ein Verdacht der Rückdatierung, der nicht zwangsläufig daraus hergeleitet werden kann, dass A Ende Juli/Anfang August 2005 auch andere Vermögensübertragungen vorgenommen haben soll. Das lässt keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass eine Rückdatierung des Darlehensvertrages erfolgt ist. Im Übrigen lag der Vertrag bereits am 02.08.2005 vor, was sich daraus ergibt, dass er an diesem Tage der Beklagten zugeleitet worden ist. Dass der Versicherungsnehmer eine zweite Anzeige vom 13.10.2005 gefertigt hat, die ebenfalls auf den 14.11.2004 datiert worden sein soll, mag einer übertriebenen Vorsicht des Versicherungsnehmers zuzuschreiben sein, der damit auf die Erklärung der Beklagten vom 08.08.2005 reagierte.

Die übrigen von dem Streithelfer angeführten "Aktivitäten" von A mögen geschehen sein oder auch nicht, was offen bleiben kann, da es nicht feststeht, dass die Klägerin diese Aktivitäten kannte und in einem gemeinsamen Tatplan mit A umsetzte. Damit kann weder von einer Nichtigkeit des Darlehensvertrages oder einer Vortäuschung des Vorliegens eines Darlehensvertrages und einer damit auch unwirksamen Abtretung ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück