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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 7 U 234/98
Rechtsgebiete: HGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 1
BGB § 417
BGB § 322
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 729 Abs. 2
ZPO § 267
ZPO § 330 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 2
Zur Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung durch Eingliederung in das eigene Unternehmen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 234/98

2 O 351/98 LG Gießen

Verkündet am 27.9.2000

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 12.11.1999 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28.10.1998 - Az.: 2 0 351/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger DM 62.903,20 nebst jeweils 4 v. H. Zinsen aus DM 50.000,00 seit dem 28.02.1995 und aus DM 12.903,20 seit dem 21.04.1995 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird weiterhin verurteilt, an den Kläger DM 6.344,00 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des ihm von der Firma G. GmbH überlassenen Computers ... mit Festplatte an die vorgenannte Gesellschaft.

Im übrigen werden die weitergehende Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die durch die Zustellung an die Beklagte zu 1) verursachten Mehrkosten in Höhe von DM 45,00 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) bleibt es jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 96.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer beträgt für den Kläger DM 2.000,00 und für die Beklagte zu 2) DM 138.494,40.

Tatbestand:

Der Kläger macht Zahlungsansprüchen gegen eine Fa. G. GmbH in A. (im Folgenden: G.) geltend, für die die Beklagte zu 2) aus dem Gesichtspunkt der Firmenübernahme einzustehen habe.

Der Kläger war in der Zeit vom 1.2.1994 bis 1.2.1995 bei der genannten Gesellschaft als Leiter der Abteilung Arbeits- und Umweltschutz angestellt. Diese von dem Ehemann der Beklagten zu 2) D. und deren Sohn R. geführte Gesellschaft hatte sich nach einem "Lagebericht zum 31. Dezember 1993" (Bl. 156 d.A.) von dem früheren Vertrieb von Software und Komplettsystemen einschließlich Hardware an öffentliche Verwaltungen hauptsächlich dem Gebiet Arbeitsschutz pp. zugewandt und gemeinsam mit der Fa. S., eine durch Exclusiv-Vertrag zu nutzende Gefahrstoffdatenbank aufgebaut. Zudem sollte aufgrund eines weiteren Exclusiv-Vertrages mit der Fa. K. der bundesweite Vertrieb bewerkstelligt werden. Um eingestellt zu werden leistete, der Kläger eine Einlage als stiller Gesellschafter in Höhe von 50.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten der hierzu getroffenen Vereinbarung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages vom 1.2.1994 (Bl. 109 ff d.A) verwiesen.

Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger wegen ausstehender Lohnforderungen einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht G. der am 15.12.1994 durch Abschluss eines Vergleichs beendet wurde, wegen dessen Inhalt ebenfalls auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen wird. Abzüglich eines bei getriebenen Betrages von 7.776,88 DM stehen noch 6.344,00 DM des Vergleichsbetrages offen. In einem weiteren Rechtsstreit erließ das Arbeitsgericht in G. ein Versäumnisurteil gegen G. auf Zahlung von 12.903,20 DM (Bl. 57 d.A.). Mit Schreiben vom 21.2.1995 (Bl. 129 f d.A.) kündigte der Kläger den Vertrag über seine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der G.-GmbH fristlos. Pfändungsversuche des Kläger gegenüber G. verliefen fruchtlos. Die Sparkasse V. teilte ihm am 17.2.1995 (BI. 10. d.A.) habe ihre Geschäftsverbindung zu G. abgebrochen und betreibe wegen eigener Forderungen selbst Zwangsmaßnahmen. Die Beklagte zu 2) hatte im Februar 1994 ein später unter dem Namen G.-Zentrum (im Folgenden: Z.) betriebenes Gewerbe angemeldet. Ihre nach der Anmeldung (Bl. 154 d.A.) am 1.2.1994 begonnene Tätigkeit beschrieb sie mit: "Vertrieb von Informationen über Gefahrstoffe und Gefahrgut mittels BTX Ausdrucke und EDV-Datenträger". Am 20.1.1995 schlossen G. und die Beklagte zu 2) als Inhaberin der Fa. Z. bzw. der später zu gründenden Z.-GmbH einen Vertrag (Bl. 16 d.A.), nach dem Arbeiten und Aufgaben zwischen den Firmen so aufgeteilt werden sollten, dass das Personal, die Geräte und Lagerhaltung am wirtschaftlichsten eingesetzt werden können". Während G. sich allein den Handel und die Wartung von Hardware vorbehielt, trat sie alle Aufträge aus dem Bereich der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes an Z. ab, die gleichzeitig auch alle Rechte aus den Verträgen dieser Sachgebiete übernahm.

Die Fa. S. wies G. zunächst darauf hin (Schreiben vom 11.1.1994, Anlage B4), wegen der Novellierung der Gefahrstoffverordnung seien umfangreiche Bearbeitungen erforderlich, G. möge ihre personellen Kapazitäten verstärken. Unter Hinweis auf die bestehende Vertriebsvereinbarung erteilte S. G. am 15. (Bl. 122 d.A.) und 23.2.1995 (Bl. 125 d.A) Aufträge für ein Update zum Erfassen von Gefahrstoffdaten sowie das Erstellen und überprüfen von Betriebsanweisungen. Mit Schreiben vom 21.2.1995 bot die Beklagte zu 2) der Fa. S. EDV-Leistungen unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen an. Die Fa. S. erklärte, die der G. erteilten Aufträge zu stornieren, und beauftragte die Beklagte zu 2).

Nach einem am 15.5.1995 (Anlage B 6) protokollierten notariellen Kaufvertrag veräußerten D. und R. ihre Gesellschafteranteile an der G. an den Kaufmann M. S. Am 5.10.1995 wurde die Beklagte zu 1) ins Handelsregister eingetragen. Sie stellte ihr Geschäfte jedoch ein, nachdem die Seele des Geschäftes", der Ehemann der Beklagten zu 2) D., am 16.2.2000 verstarb.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.8.1997 (Bl. 60 d.A.) hat der Kläger seine gegen die Beklagten zu 1) gerichtete Klage zurückgenommen und erklärt, diese nunmehr gegen die Beklagte zu 2) zu richten. Er begehrt Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 50.000,00 DM, Zahlung des restlichen Vergleichsbetrages in Höhe von 6.344,00 DM sowie weiterer gemäß Versäumnisurteil titulierter 2.903,20 DM.

Der Kläger hat behauptet, der Geschäftsführer der G. D. habe ihn betrogen und durch Täuschung veranlasst, die stille Einlage zu zahlen. Der Geschäftsführer der G. und die Beklagte zu 2 , die stets gemeinsam aufgetreten seien, hätten von Anfang an vorgehabt, die G. GmbH still zu legen. Dies zeige der Umstand, dass die Beklagte zu 2) bereits am 1.2.1994 ihr Gewerbe aufgenommen habe. Die Beklagte zu 2) habe zumindest Beihilfe zu diesem Betrug geleistet. Es sei ihm versagt worden, seine Gesellschafterrechte geltend zu machen.

Die Beklagte zu 2) habe keine Ahnung von der Bearbeitung von Datenbanken, sie werde von ihrem Ehemann D. nur vorgeschoben. Die von ihrer Firma abgerechneten Leistungen habe sie selbst gar nicht erbringen können. Die G. bestehe nur noch als Firmenmantel und habe keine Mitarbeiter mehr, ihr ehemaliger Geschäftsführer arbeite nunmehr für die Beklagte zu 2), die das Vermögen der G., nämlich die Geschäftsbeziehungen zu den Firmen S. und K. sowie deren komplette Büroausstattung vollständig übernommen habe. Die Veräußerung der G. an Herrn S. sei nur zum Schein erfolgt. Unter der von diesem in D. angegebenen Anschrift habe sich nur ein Schreibbüro befunden. Die Betreiberin dieses Büros habe erklärt, selbst auf der Suche nach Herrn S. zu sein.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn DM 69.247,20 nebst 4 v. H. Zinsen aus DM 6.344,00 seit dem 16.01.1995, 4 v. H. Zinsen aus DM 12.903,20 seit dem 21.04.1995 und 4 v. H. Zinsen seit dem 01.03.1995 aus DM 50.000,00 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Kläger habe widerrechtlich der G. zustehende Daten und Software in Besitz genommen, wodurch deren Geschäftsbetrieb lahmgelegt worden sei. Deshalb sei auch der Vertrag vom 20.1.1995 nicht mehr zum Zuge gekommen. Der Kläger arbeite mit den der G gehörenden Datenbanken weiter für das M.-Institut, so dass er faktisch deren Geschäfte fortführe. Der G. stünden offene Forderungen in Höhe von 100.000,00 DM gegenüber dem M. zu, die sie aufgrund des klägerischen Verhaltens nicht habe einziehen können. Welche Personen in ihrer Firma arbeiteten, sei allein ihre Sache. Sie habe die Geschäfte der G.-GmbH weder teilweise noch ganz übernommen.

Durch Urteil vom 28.10.1998 hat das Landgericht Gießen der Klage - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 2) hafte gemäß 25 1 HGB für alle im Handelsgewerbe der G., begründeten Verbindlichkeiten des Klägers, da sie das Untemehmen der G. fortführe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 176 ff. d.A) verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte. zu 2) mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Sie beanstandet zunächst, dass auch die Beklagte zu 1) im Urteil aufgeführt wird. Des weiteren verweist sie darauf, der Prozessvortrag der zunächst verklagten Beklagten zu 1) wirke nicht für oder gegen sie.

Unternehmensgegenstand der G. sei es gewesen, Gefahrstoffdaten den Kunden zu überlassen und zwar dergestalt, dass sie für deren Mitarbeiter verständlich gewesen seien. Dazu habe diese sich entschlossen, externe Sicherheitsberater bei den Kunden einzusetzen. Für diese Aufgabe sei der Kläger eingestellt worden, der jedoch überfordert gewesen sei. Nachdem dieser immer seltener in der G. anwesend gewesen sei und als freier Mitarbeiter für das M.-Institut gearbeitet habe, der G. jedoch die Daten zur Abrechnung gegenüber dem M.-Institut vorenthalten habe, habe diese die Gehaltszahlungen eingestellt. Durch sein geschäftsschädigendes Verhalten habe der Kläger die Geschäftstätigkeit der G. lahmgelegt so dass diese gezwungenermaßen verkauft worden sei. Die G. habe ihren Sitz zunächst nach D. und dann nach Großbritannien verlegt. Geschäftsgegenstand der Firma der Beklagte zu 2) sei der Vertrieb von lnformationen über Gefahrstoffe mittels BTX. Nachdem durch die Umsetzung von EU-Recht Ende 1993 tiefgreifende Änderungen der Gefahrstoffverordnung erfolgt seien, hätten die alten - von der G. erstellten - Datenblätter nicht mehr ausgereicht. Für die Erfassung und Verarbeitung der Daten nach EU-Recht habe ihre Firma eine ganz neue Software entwickelt. Darüber hinaus stelle ihre Firma Informationsschriften zur Arbeitssicherheit wie etwa Fluchtund Rettungspläne auf. Zwischen der Geschäftsidee der G. und ihrer Firma bestehe ein wesentlicher Unterschied, da sie im Gegensatz zu der G. keine Informationen vertreibe. Vielmehr müssten die Kunden die gewünschten Daten bei ihr selbst abfragen. Der nach Einführung der EU-Normen obsolet gewordene Geschäftsbereich der G. habe von ihrer Firma betreut werden sollen. Daneben habe die G. weiter im Bereich der Kundenbetreuung durch Entsendung von Sicherheitsberatern tätig sein sollen. Dies sei auch im Vertrag vom 20.1.1995 zum Ausdruck gekommen. Dieser Vertrag sei nicht zur Ausführung gelangt und im April 1995 aufgehoben worden, weil die Fa. S. aufgrund der Intervention des Kläger die Aufträge storniert habe. Eine Unternehmensfortführung der G.-GmbH ihrerseits liege nicht vor.

Im übrigen wendet die Beklagte hinsichtlich der Forderung aus dem Vergleich vom 15.12.1994 ein, der Kläger habe - was unstreitig ist - den in seinem Besitz befindlichen Computer bisher nicht herausgegeben. Sie macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Das Versäumnisurteil vom 14.6.1995, sei bis heute nicht rechtskräftig, da es der G.-GmbH nicht zugestellt worden sei. Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages mit Schreiben vom 21.2.1995 sei unwirksam, da kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Der Kläger habe daher frühestens mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12.1995 kündigen können. Folge der Kündigung sei nicht die Rückzahlung der Einlage, sondern ein Anspruch auf Abfindung.

Darüber hinaus erklärt die Beklagte zu 2) die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 150.000,00 DM. Nachdem der Kläger die für die Auftragsvergabe zuständigen Mitarbeiter der Fa. S. bezichtigt habe, ihre Firma zu bevorzugen, habe sie nicht mehr bei der Auftragsvergabe berücksichtigt werden dürfen. Wegen der langjährigen Geschäftsverbindung habe sie jedoch - in der sicheren Erwartung die Aufträge zu erhalten - bereits mit der Datenerfassung begonnen. Hierdurch sei ihr ein Schaden von 150.000,-DM entstanden.

Die Berufung der Beklagten zu 2) ist durch Versäumnisurteil vom 27. Oktober 1999 zurückgewiesen worden. Die Beklagte zu 2) hat form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.10-1999 das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 28.10.1998 Az.: 2 0 351198 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.11.1999 aufrecht zu erhalten.

Er verteidigt das angefochtene Urteil:

Die Fa. G. habe hauptsächlich mit den Firmen S., K. und D. zusammengearbeitet. Mit diesen habe später auch die Beklagte zu 2) zusammengearbeitet. Die Geschäfte der Fa. G. seien ausschließlich von dem Ehemann der Beklagte zu 2) und nicht von deren Sohn geführt worden.

Den Computer habe er der G. nicht zurückgegeben, weil diese ihrerseits nicht die im Vergleich vorgesehene Zahlung von 2.000,00 DM erbracht habe.

Die aufgrund der geänderten Richtlinien erforderliche Umstellung nach EU-Recht habe ebenso die G. vornehmen können. Die Firma der Beklagte zu 2) sei lediglich gegründet worden, um zu verhindern, dass er seine Einlage zurückerhalte. Die Beklagte zu 2) sei auch gar nicht in der Lage, entsprechende Programme zu entwickeln. Die Firma der Beklagte zu 2) habe den gleichen Gegenstand wie die G. Wie das Schreiben der Fa. S. vom 7.5.1999 (Bl. 287 f d.A) zeige, sei diese auch nach wie vor bereit, Geschäftsbeziehungen zu der Beklagte zu 2) und deren Ehemann - gleich unter weicher Firma - aufzu- nehmen, so dass von einem Abbruch der Geschäftsbeziehung zur Fa. S. aufgrund seines Verhaltens nicht ausgegangen werden könne.

Der Kaufvertrag über die Gesellschaftsanteile der G. sei ein Scheinvertrag. Verkauft worden sei lediglich der Firmenmantel. Die ihm zustehenden Informations- und Kontrollrechte seien ihm seitens der G. beschnitten worden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die G. ohne sein Wissen veräußert worden sei.

Wegen, der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte zu 2) hat gegen das ihre Berufung zurückweisende Versäumnisurteil formund fristgerecht Einspruch eingelegt. Ihre danach erneut zu überprüfende Berufung ist zwar statthaft und zulässig, hat in der Sache selbst jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat der Klage bis auf eine noch darzustellende, verhältnismäßig geringfügige Einschränkung zu Recht stattgegeben.

I. Die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage sind nicht gerechtfertigt.

1. Der Klage fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger darauf verwiesen werden könnte, sich im Wege der Titelumschreibung nach §§ 729 Abs. 2, 727 Abs. 1 ZPO vollstreckbare Ausfertigungen gegen die Beklagte zu 2) erteilen zu lassen. Rechtskräftig tituliert ist ohnehin nur der Anspruch aus dem Prozessvergleich. Nach den eigenen Angaben der Beklagte zu 2) ist das Versäumnisurteil noch nicht zugestellt. Hinsichtlich der begehrten Rückzahlung der Einlage liegt Oberhaupt noch kein Titel vor.

Abgesehen davon setzt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels gegen denjenigen, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortfährt, nach § 729 Abs. 2 ZPO voraus, dass sich die Rechtsnachfolge aus dem Handelsregister ergibt. § 727 Abs. 1 ZPO verlangt den Nachweis, dass die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Beides ist hier nicht gegeben.

2. Da die Beklagte zu 1) zunächst Partei des Rechtsstreits war, hat das Landgericht sie zu Recht im Urteil aufgeführt und eine entsprechende Kostenentscheidung getroffen, durch welche die Beklagte zu 2) nicht beschwert ist. Insofern sind ihre Ausführungen unverständlich. Dies gilt auch zu ihrem Hinweis, ihr sei der Vortrag der Beklagten zu 1) vor dem Parteiwechsel nicht zuzurechnen, da sie nicht angibt, welche Behauptungen nun unzutreffend sein sollen.

3. Der vollzogene Parteiwechsel ist jedenfalls deswegen zulässig, weil sich die Beklagte zu 2) auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 267 ZPO).

II. Die Beklagte zu 2) als Inhaberin der Einzelfirma Z. haftet aus § 25 Abs. 1 HGB für die dem Kläger gegenüber der G. entstandenen Ansprüche, weil sie das Handelsgeschäft der G. erworben und unter deren Firma fortgeführt hat.

1. Für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB genügt ein Teilerwerb, sofern diejenigen Teile, die den Kern des Unternehmens ausmachen - also den Tätigkeitsbereich bestimmen, mit dem es nach außen in Erscheinung tritt - übertragen werden. Ob überhaupt und ggf. mit welchem Inhalt der alte und der neue Inhaber Vereinbarungen zum Zweck der Fortführung des Unternehmens getroffen haben, ist unerheblich (BGH NJW 86,1582; BGHZ 22, 238). Entscheidend ist allein die tatsächliche Weiterführung des Handelsgeschäftes (Lieb, HGB, Rn. 59 zu § 25 HGB). Da, wie noch auszuführen sein wird, die Beklagte zu 2) das Handelsgeschäft der G. tatsächlich für eine bestimmte Zeit fortgeführt hat, ist es für ihre Haftung unerheblich, ob nun die Anteile an der G. durch notariellen Vertrag vom 15.05.1995 tatsächlich oder nur zum Schein weiterveräußert worden sind. Aus dem gleichen Grund kann dahingestellt bleiben, ob G. und Z. bereits im April 1995 erklärt haben, ihre Vereinbarung vom 20.1.1995 aufzuheben. Des weiteren steht der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB nicht entgegen, dass die Firma der Beklagten zu 2) bereits seit 1994 bestand. Eine Geschäftsfortführung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Erwerber das Handelsgeschäft nicht als selbständiges weiterfahrt, sondern etwa in sein eigenes so eingliedert, dass das erworbene Unternehmen nach außen nicht mehr selbständig hervortritt, trotzdem aber die Firma des Veräußerers fortführt (BGH NJW 1992, 912; MK-Lieb, a.a.O. Rz. 60).

Was Gegenstand und Kernbereich der G. ausgemacht hat, ergibt sich aus deren kaufmännischen Lagebericht zum 31.12.1993: der Vertrieb von Arbeitsschutzinformationen gestützt auf die Verbindungen zu der Fa. S., mit der gemeinsam die Datenbank erstellt wurde, und der Fa. K., die den Vertrieb übernahm. Dass daneben noch im spürbaren Umfang andere Geschäfte betrieben wurden, ist nicht zu erkennen. So führt die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst an, dass - bedingt durch das Verhalten des Klägers - der Geschäftsbetrieb der G. 1995 zum Erliegen gekommen sei. Abgesehen davon liegen die Tätigkeitsfelder, auf denen sich die G, nach der Beschreibung der Beklagten im Gegensatz zur Z. betätigt haben soll, ausschließlich auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Schließlich hat es nach dem eigenen Vortrag der Beklagten außer der Fa. S. keine nennenswerten anderen Kunden im Bereich des Arbeitsschutzes gegeben: nach dem von ihr in Bezug genommenen Schreiben des D. vom 15. April 1995 (Anlage B 9) soll es nämlich nach der Kündigung dieses Auftraggebers nichts mehr zum "Aufteilen oder Übertragen" gegeben haben.

Zutreffend mag zwar nun sein, dass nach der ursprünglichen Planung die Einzelfirma der Beklagten allein gegründet worden ist, um insbesondere Arbeitsschutzinformationen über BTX pp. zu vermarkten. Maßgeblich ist jedoch, dass G. ihr mit dem Vertrag vom 20.1.1995 unterschiedslos alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, sei es nun über lnternet, Btx, durch Schulung von Sicherheitsbeauftragten oder sonstigen Wege übertragen hat. Der G. verblieb allein der Verkauf und die Wartung von Hardware - was entsprechend dem Geschäftsbericht aus 1993 so an Bedeutung verloren hatte, dass dieser Geschäftsbereich in den späteren Schriftsätzen noch nicht einmal erwähnt wird.

Bemerkenswert ist, dass die Z. die gleichen Leistungen, für die G. bereits im Februar 1995 die Aufträge der Fa. S erhalten hatte, später ausführte, sich also deren Geschäftsbereich "aneignete". Vergeblich versucht die Beklagte, die Übertragung des Auftrages auf die geänderte EG-Richtlinie zurückzuführen. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass die Fa. S. bereits ein Jahr vor Auftragserteilung G. auf den besonderen Arbeitsanfall durch die geänderte Bestimmung hingewiesen hat, G. also gerade auch mit dieser Aufarbeitung befasst sein sollte. Wesentlich ist jedenfalls, dass die Zusammenarbeit mit der Fa. S. ausweislich des Geschäftsberichtes für 1993 auf einem Exclusivvertrag beruhte und dass die Aufträge aufgrund einer bestehenden Vertriebsvereinbarung geschlossen wurden. Die Fa. S. hätte sich ohne Übertragung durch G. nicht mit der Z. einlassen dürfen. Bezeichnenderweise heisst es deshalb in einem Vermerk der Fa. S. vom 26.6.1995 zu der Auftragsänderung: ... war uns klar, dass allle weiteren Aufträge nunmehr mit der Fa. Z abgewickelt werden müßten" (Bl. 123 d.A.). Stimmig in dieses Bild fügt es sich ein, dass die Fa. K. in ihrem Schreiben vom 7.9.1999 (Bl. 320 d.A.) berichtet, 1995 sei ihre Geschäftsbeziehung von der G. auf die Z. übergegangen.

Weiterhin hat die Beklagte zu 2) die Arbeitskräfte der G. übernommen. Sie hat zuletzt selbst bestätigt, dass sie wesentlich auf die Mitarbeit ihres Ehemannes D., des ehemaligen Geschäftsführers der G., angewiesen war und den Betrieb der Z. nach dessen Ableben einstellen mußte. Soweit sie sich wegen weiterer Mitarbeiter im Vortrag darauf beschränkt, die Übernahme von Mitarbeitern der G. zu bestreiten bzw. darauf zu verweisen, dass es ihre Sache sei, wen sie beschäftige, ist ihre Darstellung unsubstanziiert.

Ob und welche Büroeinrichtungsgegenstände Z. von G. übernommen hat, mag letztlich dahingestellt bleiben. Eine Übernahme lag jedenfalls insoweit vor, als ausweislich der verwendeten Geschäftsbögen die Z. in den gleichen Räumen residierte, die die G. für ihre Geschäfte belegt hatte.

Insgesamt gesehen hatte danach die Z. die G. in einem Umfang vereinnahmt, dass nicht zu erkennen ist, dass der G. überhaupt noch Geschäftsbeziehungen und -mittel verblieben sind.

2. Für die zur Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB unerlässliche Fortführung der bisherigen Firma genügt es, wenn sich die Firmennamen in ihrem Keim so gleichen, dass nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung von einer Identität auszugehen ist (OLG Frankfurt NJW 80,1397; MK-Lich, a.a.0. Rn 65; Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, Rn 19; Schlegelberger, HGB, 5. Auflage Rn 7; Heidelberger Kommentar-Rüß, HGB, 4. Auflage Rn 9f. jeweils zu § 25 HGB). Unerheblich sind dabei die Gesellschaftsform anzeigende Zusätze, wie hier GmbH".

Nach diesen Kriterien wird mit den verwendeten Firmenbezeichnungen G. Informations...gesellschaft" und G. Info Z." die Firmenkontinuität gewahrt. Da der Verkehr eine ausreichend tragfähige Verbindungslinie zu dem übergebenen Unternehmen herstellt, wird die bisherige Firma i.S. des § 25 Abs. 1 HGB fortgeführt.

Die Bewertung wird zwar dadurch erschwert, dass beide Firmennamen sich nicht auf Individualnamen stützen, sondern sich aus allgemeinen Begriffen zusammensetzen. Allerdings werden diese Begriffe jeweils in ähnlichem Aufbau bzw. Reihenfolge gebraucht. Kennzeichnend sind nicht die allgemeinen, wenig aussagekräftigen und austauschbaren Begriffe wie...gesellschaft oder Zentrale, sondern die die konkrete Tätigkeit beschreibenden Angaben "G. lnformation". Ohne Erfolg will die Beklagte darauf abstellen, in ihrer Firma sei das Wort "lnformation" zu "lnfo" abgekürzt. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass sie auf ihren Briefbögen diesen Teil ihres Firmennamens ausgeschrieben und im Übrigen deren Gestaltung der Aufmachung ihrer Vorgängerin entnommen hat. Schließlich wird die Firmenkontinuität weiter dadurch bekräftigt, dass auch unter der gleichen Anschrift und mit der gleichen Telefon-Nummer wie die G. aufgetreten ist. III. Die Ansprüche gegen die G., für die die Beklagte danach einzustehen hat, bestehen in der geltend gemachten Höhe.

1. Dass dem Kläger aus dem am 15.12.1994 geschlossenen Prozessvergleich noch eine offene Forderung in Höhe von DM 6.344,00 zusteht, ist unstreitig. Aufgrund der erfolgten Schuldübernahme kann die Beklagte nach § 417 BGB dem Kläger als Gläubiger die Einwendungen entgegen setzen, die dem Altschuldner zustanden, sie kann allerdings nur mit eigenen Gegenforderungen, nicht mit Gegenforderungen des Altschuldners aufrechnen (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Rn. 2 zu § 417 BGB). Gegenüber der Vergleichsforderung beruft sich die Beklagte zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht der G. Nachdem Inhalt des Vergleichs ist nämlich eine über den Betrag von DM 2.000,00 hinausgehende Zahlung nur für den Fall vorgesehen, dass der Kläger einen in seinem Besitz befindlichen Computer herausgibt. Zwar muss er den Computer erst herausgeben, wenn die G. ihrerseits den Betrag von DM 2.000,00 geleistet hat und sind die hierfür gesetzten Fristen bereits verstrichen. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger die G. mit der Übergabe des Computers in Annahmeverzug gesetzt hat. Vielmehr trägt der Kläger selbst vor, auf seine Forderung aus dem Vergleich bereits DM 7.776,88 erhalten zu haben, also weitaus mehr, als die für den Herausgabeanspruch vorausgesetzten DM 2.000,00. Das von der Beklagten mithin berechtigt geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht führt jedoch nach § 322 BGB allein dazu, dass eine Zug um Zug Verurteilung auszusprechen ist.

2. Darüber hinaus stehen dem Kläger durch Versäumnisurteil vom 14.06.1997 titulierte weitere DM 12.903,20 zu. Zunächst ist es unerheblich, ob das betreffende Versäumnisurteil zugestellt worden ist oder nicht. Eine solche Entscheidung wird nämlich, anders als ein im schriftlichen Verfahren erlassenes Versäumnisurteil nach § 330 Abs. 3 ZPO, nicht erst durch die Zustellung, sondern bereits durch Verkündung wirksam (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Rn. 8 zu § 317 ZPO). Davon wird die zugrundeliegende Lohnforderung ohnehin nicht berührt. Der hierzu allein vorgebrachte Einwand der Beklagten zu 2), der Kläger sei praktisch" nicht mehr anwesend gewesen, ist un- substantiiert. Im übrigen kann in der behaupteten Abwesenheit schwerlich eine Verletzung des Arbeitsvertrages gesehen werden, da die G. sich trotz der behaupteten Abwesenheit auf den bereits dargelegten Vergleich eingelassen und dem Kläger sogar für Dezember 1994 unstreitig Urlaub bewilligt hat.

3. Schließlich kann der Kläger auch vollständige Rückzahlung seiner unstreitig in Höhe von DM 50.000,00 geleisteten Einlage beanspruchen. Allerdings ist ein Recht des Klägers zur fristlosen Kündigung des Beteiligungsvertrages nicht zu bejahen. Sein Vortrag, ihm seien die erforderlichen lnformations- und.Beteiligungsrechte verwehrt worden, ist unsubstantiiert bzw. zumindest unbewiesen, da er nicht im einzelnen ausführt und belegt, wann er welche Information angefordert bzw. wann und wie ihm solche Informationen verweigert worden sind. Auf den ihm verheimlichten Verkauf der Gesellschaft vom 15.05.1995 kann er seine Kündigung nicht stützen da er diese bereits im Februar 1995 ausgesprochen hat. Eine nochmalige Kündigung ist nicht behauptet. Allerdings kann, wie auch die Beklagte zu 2) selbst zugesteht, seine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, da der Wille des Klägers, sich in jedem Fall aus der Beteiligung zu lösen, deutlich zutage tritt. Unter Berücksichtigung der in § 12 des Beteiligungsvertrages vereinbarten Kündigungsfrist wurde mithin die Kündigung jedenfalls zum 31.12.1995 wirksam.

Nach § 13 des Beteiligungsvertrages steht dem Kläger nach Beendigung der Gesellschaft eine Abfindung zu, die sich aus dem Saldo des Einlage- und des Privatkontos errechnet. Das nach § 5 Abs. 2 des Beteiligungsvertrages fest und unverzinslich" zu führende Einlagenkonto weist aufgrund der unstreitig geleisten Einlage zumindest ein Guthaben von DM 50.000,00 auf. Das daneben über Zinsen, Gewinne und Entnahmen zu führende Privatkonto ist unstreitig von dem Kläger durch Entnahmen nicht belastet worden. Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages ist er allein am Gewinn, nicht aber am Verlust der GmbH beteiligt. Mithin konnte und hat das Privatkonto jedenfalls keinen Sollsaldo aufgewiesen. Die Summe aus Einlage- und Privatkonto erreicht daher zumindest den geltend gemachten Betrag der geleisteten Einlage von DM 50.000,00. IV. Die Klageforderung ist nicht aufgrund der von der Beklagten zu 2) hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen. Deren Behauptung, ihr sei ein Schaden in Höhe von DM 150.000,00 entstanden, weil der Kläger sie bei der Firma diffamiert habe und sie deshalb ausgeschriebene, von ihr im Vorgriff bereits ausgeführte Aufträge nicht erhalten habe, ist unsubstantiiert. Ihr Vorbringen ist nicht nachzuvollziehen, da sie nicht mitteilt, wieviele Aufträge die Fa. S. wann und in welcher Höhe ausgeschrieben haben soll, in welcher Höhe sie mitgeboten hätte und aufgrund welcher Angebote ihrer Mitbewerber sie zum Zuge gekommen wäre.

Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Aufrechnungslage (§ 387 BGB). Im Jahre 1996 war bereits die Firma Z. GmbH gegründet worden und hatte die Geschäfte der Beklagten zu 2) übernommen und fortgeführt. Mithin könnten eventuelle Schadenersatzansprüche allenfalls ihr und nicht der Beklagten zu 2) zustehen.

V. Die Haftung der Beklagten zu 2) erstreckt sich auch auf die entstandenen Zinsansprüche. Allerdings hindert hinsichtlich der Forderung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich die bestehende Einrede den Eintritt des Schuldnerverzuges (vgl. BGHZ 94, 44), so dass insoweit kein Zinsanspruch besteht. Hinsichtlich der Forderung aus dem Versäumnisurteil ergibt sich bereits aus dessen Tenor der Zinsanspruch. Zu der Abfindung ist eine Mahnung nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, nämlich dem 31.12.1995, nicht behauptet. Allerdings sieht § 14 des Beteiligungsvertrages vor, dass sechs Monate nach Ausscheiden eine erste Rate zur Zahlung fällig wird und für die nicht ausgezahlten Teile ab Fälligkeit der ersten Rate 3 % über Bundesbankdiskont, also zumindest die hier geforderten 4 % ab Fälligkeit zu entrichten sind. Mithin ist der Abfindungsbetrag ab 1.7.1996 zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte zu 2) hat zwar dadurch, dass eine Zug um Zug Verpflichtung aufgenommen worden ist, teilweise obsiegt. Im Verhältnis zu ihrer Gesamtverpflichtung kommt dieser Einschränkung jedoch nur eine zu ver- nachlässigende Bedeutung zu. Zudem sind hierdurch keine besonderen Kosten ausgelöst worden.

Die Beschwer für den Kläger hat der Senat nach dem geschätzten Wert des herauszugebenden Computers bemessen. Für die Festsetzung der Beschwer der Beklagten ist berücksichtigt worden, dass sie über den Betrag der zugesprochenen Forderung hinaus nochmals in gleicher Höhe dadurch belastet wird, dass insoweit die Zurückweisung ihrer Aufrechnungsforderung in Rechtskraft erwachst (§ 322 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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