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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 7 U 29/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
ZPO § 97
ZPO § 543
ZPO § 713
ZPO § 708 Nr. 10
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Beratungspflichten bei Abschluss eines Versicherungsvertrages.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 29/01

Verkündet am 05.09.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.10.2000 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 1) 20 %, der Kläger zu 2) 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000,-- DM. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung, der der Senat folgt, mit Recht davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten im Rahmen der Anbahnung der Versicherungsverträge der Parteien ausgeschlossen sind. Ob S. als Versicherungsberater oder lediglich als Versicherungsvermittler tätig geworden ist, bedarf keiner Klärung, da von einer ihm vorzuwerfenden, von der Beklagten gemäß § 278 BGB zu vertretenden Verletzung von Beratungs- und Sorgfaltspflichten nicht ausgegangen werden kann. Auch wenn zu Grunde gelegt wird, dass S. und seine Begleiter eine umfassende, auf die wirtschaftliche Situation der Kläger bezogene Beratungspflicht traf, die eine Sachwalterhaftung bei Verletzung der Pflichten begründete (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW RR 1998, 395), haben die Kläger nicht dargelegt, dass S. und den weiteren, von der Beklagten mit der Führung des etwaigen Beratungsgesprächs betrauten Personen eine Schlechterfüllung dieses Beratungs- und Betreuungsverhältnisses vorgeworfen werden kann. Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung darin, dass eine Schlechterfüllung des Beratungs- und Betreuungsverhältnisses nicht auf Grund des Vorbringens der Kläger zugrunde gelegt werden kann, S. und seine Begleiter hätten die Kläger nicht ausreichend darüber beraten, dass die neu abgeschlossenen, von S. vermittelten Verträge die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kläger deutlich überschritten, sie durch Prämienzahlungen in den wirtschaftlichen Ruin getrieben werden könnten. Das scheidet schon deshalb aus, weil jedenfalls die Addition der Belastungen und die Abgleichung der Belastungen sowie die Dynamisierung sich aus den Versicherungsverträgen ergaben, die Versicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag abgeschlossen worden sind und den Klägern auch mitgeteilt worden ist, dass sie jederzeit das Recht hätten, auf eine Anpassung zu verzichten. Dem Zeugen S. und seinen Begleitern oblag es jedoch nicht, zusätzlich die Kläger darüber zu belehren und Berechnungen vorzustellen, denen sich entnehmen ließ, dass die Versicherungsbeiträge tragbar seien. Da die Kläger wirtschaftliche Kenntnisse aufwiesen, war eine Erörterung dieser Fragen nicht erforderlich. Der Senat folgt auch den Ausführungen des Landgerichts dahin, dass selbst dann, wenn S. die Vermögensverhältnisse der Kläger bekannt gewesen sein sollten, dies nicht zu einer Beratung über die Höhe der Versicherungsbeiträge und eine Abgleichung mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kläger zwang. Die Ermittlung der Höhe der Versicherungsbeiträge konnte durch Addition erfolgen, war damit den Klägern unschwer möglich, so dass S. und seine Begleiter Beratungstätigkeit in dieser Richtung nicht entfalten mußten. Soweit die Kläger haben vortragen lassen, die Verträge seien "zum Teil auch steuerschädlich" gewesen, vermag der Senat hieraus nicht die ausreichende Darlegung eines Beratungsverschuldens des Zeugen S. und seiner Begleiter entnehmen. Da nicht im einzelnen ausgeführt ist, aus welchen Gründen eine Steuerschädlichkeit der abgeschlossenen Verträge entnommen werden könnte, kann nicht festgestellt werden, dass und welcher Teil der Beratungstätigkeit von S. und seinen Begleitern unzulänglich oder fehlerhaft gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens der Kläger in der Berufung.

Ende der Entscheidung

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