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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 7 U 3/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 652 | |
BGB § 328 | |
BGB § 654 |
0BERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch, Sicherheitsleistung von 36.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte ist mit 65.250,- DM beschwert.
Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Maklerprovision, die Beklagte die Klägerin widerklagend auf Leistungen von Schadensersatz wegen behaupteter Schlechterfüllung der Maklertätigkeit in Anspruch genommen. Dem ging folgendes voraus:
Die Sparkasse W., S-Immobilienabteilung mit Sitz in N. hatte ein Einfamilienhaus, mit Grundstück in Bd. annonciert. Es handelte sich um ein Okal-Fertighaus, das an anderer Stelle im Jahre 1968 bereits einmal aufgebaut worden war, in den Jahren 1988/1989 abgebaut und in Bd. Wb., Am ... ..., wieder aufgebaut worden war. Dem Kreditsachbearbeiter der Sparkasse W. -M. S. - war dies bekannt, da die Sparkasse W. den Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises für den ehemaligen Käufer H. im Jahre 1968 zur Verfügung gestellt hatte. H. hatte den Kredit nicht mehr zurückzahlen können und deshalb das Fertighaus an einen Herrn F. verkauft. In der Annonce der Sparkasse W. war das Objekt mit dem Baujahr 1989, die Wohnfläche mit zirka 180 qm angegeben. Die Klägerin ließ der Beklagten per Fax ein Exposé zukommen, das die gleichen Angaben enthielt (Bl. 33 d.A.). Sodann kaufte die Beklagte von dem Veräußerer auf Grund notariell beurkundeten Vertrages vom 25.3.1999 das Grundstück nebst darauf errichtetem Haus. In dem notariellen Vertrag des Notars R., Nd., Urkundenrolle Nr. .../1999, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 ff d.A. verwiesen wird, wurde unter Nr. 12 folgendes vermerkt: "Der vorliegende Vertrag kam durch Vermittlung der im Käuferauftrag tätigen Sparkasse W. S-Immobillenabteilung in Vertretung der S-Landesimmobilien GmbH Ff. zustande. Die Maklercourtage in Höhe von 23.300 (in Worten: dreiundzwanzigtausendzweihundert deutsche Mark) einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist vom Käufer zu tragen und bei Abschluß des Vertrages fällig."
Nach dem Kauf stellte die Beklagte fest, dass das errichtete Haus bereits im Jahre 1968 an anderer Stelle errichtet und später Teile hiervon wieder eingebaut worden waren. Unstreitig hatte das Haus entgegen der Angabe im Exposé, in dem die Wohnfläche mit 180 qm angegeben worden war, lediglich eine Wohnfläche von 138,53 qm. Auf die zugegangene Rechnung der Klägerin, die eine Maklerprovision von 23.200,- DM beanspruchte (Bl. 16 d.A.), teilte die Beklagte mit, dass sie die Rechnung nicht ausgleichen werde, weil das Fertighaus nicht im Jahre 1989, wie im Exposé angegeben, erbaut worden sei. Vielmehr rechnete die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 65.250,- DM gegen die von der Klägerin geltend gemachte Maklerprovision auf.
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Maklerprovision verfolgt. Sie hat behauptet, ihr seien das Baujahr und die Wohnfläche des Einfamilienhauses nicht bekannt gewesen, vielmehr habe sie die Mitteilung des Verkäufers hierzu übernommen. Der Verkäufer habe ihr auch 6 Seiten Pläne überlassen, die der Beklagten vor dem Kauf in die Hand gegeben worden seien. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten nicht gewußt, dass das Okal-Haus schon an anderer Stelle gestanden habe und die Wohnfläche geringer als 180 qm gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.200,-- DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 14.9.1999 zu zahlen,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 42.050,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1999 zu zahlen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 65.250,- DM wegen der Falschangaben im Exposé gegen die Klägerin zustehe. Bei zutreffender Angabe des Baujahres und der Wohnfläche hätte der Kaufpreis mindestens 15 % niedriger gelegen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich die Klägerin etwaige Kenntnisse der Sparkasse W. zurechnen lassen müsse.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. November 2000 (Bl. 68-80 d.A.) der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses, der Beklagten am 11.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 5. Januar 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5.3.2001 an diesem Tage begründete Berufung. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage entsprechend dem zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Maklerprovision durch die Aufrechnung der Beklagten vom 29.9.1999 mit ihr zustehenden Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Klägerin erloschen sei. Die überschießenden Schadensersatzansprüche rechtfertigten die Widerklage. Die Klägerin müsse sich das Wissen der Sparkasse hinsichtlich der Unrichtigkeit der im Exposé angegebenen Eigenschaften des Hauses wie dessen Alter und der Größe der Wohnfläche zurechnen lassen. Hierbei habe es sich um verkehrswesentliche wertbestimmende Eigenschaften des von der Beklagten erworbenen Hauses gehandelt. Da die Finanzierung des Hauses durch den Voreigentümer des Verkäufers und durch die Sparkasse im Jahre 1988/1989 erfolgt sei, müsse sich die Klägerin das Wissen von Mitarbeitern sowohl der Kreditabteilung der Sparkasse W. wie auch deren Immobilienvertriebsabteilung hinsichtlich der wertmindernden Umstände zurechnen lassen. Die Auffassung des Landgerichtes treffe nicht zu, die Klägerin müsse sich dieses Wissen deshalb nicht zurechnen lassen, weil nur Mitarbeiter der Kreditabteilung der Sparkasse, nicht notwendigerweise aber solche der Immobilien- und Vertriebsabteilung der Sparkasse W. die wertmindernden Umstände erkannt hätten. Für die Frage der Zurechnung der Kenntnisse der Sparkasse komme es nicht auf deren interne Organisation, sondern darauf an, wie die Sparkasse nach außen aufgetreten sei und wen die Beklagte als Ansprechpartner habe verstehen dürfen. Für die Beklagte sei die Sparkasse als solche, nicht nur die Immobilienabteilung aufgetreten, die in der der Beklagten bekannt gewordenen Anzeige als Vertreterin der Klägerin bezeichnet worden sei. Neben dem Sachbearbeiter Rs. der Immobilienabteilung der Sparkasse W. sei auch der Kundenbetreuer S. Ansprechpartner der Beklagten gewesen, der in Gesprächen immer wieder auf seine gute Kenntnis des Objektes auf Grund der vorherigen Finanzierung hingewiesen habe. Die organisatorische Aufteilung von Zuständigkeiten der Mitarbeiter einer juristischen Person dürfe nicht dazu führen, dass der Vertragspartner einer juristischen Person schlechter gestellt werde als der einer natürlichen Person. Damit habe für die Sparkasse W. ein konkreter Wissensvorsprung vorgelegen, der eine Aufklärungspflicht begründet habe, zumal die Beklagte sich erkennbar auf die Angaben der Spar- kasse W. und der Klägerin in dem Exposé verlassen habe. Dass die Sparkasse zur Mitwirkung beim Verkauf von Immobilien ihrer Kunden sich einer ausgegliederten Makler-GmbH, der Klägerin, bediene, dürfe nicht zu einer Umgehung bestehender Aufklärungspflichten führen. Das gelte um so mehr, als die Klägerin nicht den maklerüblichen Hinweis gegeben habe, dass die Objektangaben ausschließlich auf Informationen des Eigentümers beruhten. Damit habe die Klägerin, die sich das Verhalten der Sparkasse W. zurechnen lassen müsse, die ihr obliegende Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten gröblich vernachlässigt. Das habe zur Folge, dass die Klägerin nicht nur ihren Anspruch auf Zahlung des Maklerlohnes verwirkt habe, sondern auch verpflichtet sei, die Beklagte so zu stellen, wie wenn diese auf die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht vertraut hätte. Die Beklagte hätte dann nicht einen Kaufpreis von 435.000,- DM bezahlt, sondern einen solchen, der dem Alter der verwendeten Bauteile und der Mindestgröße angemessen gewesen wäre. Damit wäre ein um 15 % verminderter Kaufpreis von ihr gezahlt worden.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2000 die Klage abzuweisen sowie die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 42.050,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1999 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt die Auffassung, dass angesichts der fehlenden Identität der Klägerin mit der Sparkasse W. eine Zurechnung etwaiger Kenntnisse der Sparkasse nicht möglich sei. Die Sparkasse sei eine eigene juristische Person, habe ihren Sitz in Ff. und damit mehr als 40 km vom Sitz der Sparkasse in Bd. entfernt. Beide Institute seien räumlich, juristisch und arbeitsmäßig getrennt, wobei sich die Zusammenarbeit beider Institute darin erschöpfte, dass Grundstücke vermittelt werden. Der Zeuge Rs., der für die Klägerin tätig geworden sei, habe sich vor der Vermittlung mit dem Verkäufer des Grundstücks in Verbindung gesetzt und von diesem das Baujahr 1988/1989 erfahren. Rs. habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit dieser Angaben des Verkäufers zu zweifeln. Der Kenntnis der Klägerin sei es entzogen gewe- sen, dass das verkaufte Haus renoviert und hierbei Hinweise auf das Baujahr der wieder verwendeten Bauteile entfernt worden seien. Alle von dem Verkäufer Rs. überreichten Baupläne des Hauses hätten das Datum 1988/1989 aufgewiesen. Das Haus sei auch aufwendig modernisiert gewesen, nirgendwo sei erkennbar geworden, dass es ein älteres Baujahr gehabt habe. Da die Trennung zwischen Sparkasse W. auf der einen Seite und der Klägerin auf der anderen Seite strikt eingehalten sei, beide Firmen nicht mehr in einer internen Organisation zusammen arbeiteten, sei eine Zurechnung nicht möglich. Auch der Annonce des schließlich vermittelten Objektes könne entnommen werden, dass die Sparkasse W. in Vertretung der Klägerin handele, damit auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Klägerin hingewiesen worden sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die nicht verklagte Sparkasse W. keinen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich der schließlich bekannt gewordenen Daten des verkauften Objektes gehabt habe und damit eine Aufklärungspflicht nicht ausgelöst worden sei. Der Beschäftigte der Sparkasse W. S. habe Rs. lediglich den Hinweis gegeben, dass ein Haus zum Verkauf anstünde, danach habe er sich nicht mehr um den Vorgang gekümmert. Dementsprechend müsse sich die Klägerin oder deren Handelsvertreter kein Wissen zurechnen lassen, das die Sparkasse W. gehabt habe.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil mit Recht davon ausgegangen, dass der mit der Klage geltend gemachte Provisionsanspruch begründet und die Widerklage der Beklagten abzuweisen ist.
Der Senat folgt der Ansicht, dass der Klägerin auf Grund der Provisionszusage der Beklagten auf S. 11 des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 25.3.1999 (Bl. 15 d.A.) ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 23.200,- DM gemäß §§ 652, 328 BGB zusteht. Das nimmt die Berufung der Beklagten hin, die diese rechtliche Feststellung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr angreift.
Der Senat folgt auch der weiteren Feststellung des angefochtenen Urteils, dass der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Verpflichtungen aus dem Maklervertrag nicht zusteht, so dass weder der danach begründete Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Maklerprovision durch Aufrechnung erloschen ist und ein den Widerklageanspruch der Beklagten rechtfertigender Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin nicht besteht. Der Maklerlohn ist auch nicht auf Grund der unrichtigen Exposé-Angabe verwirkt.
Eine Verwirkung des Maklerlohnes nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin als Maklerin wesentliche Vertragspflichten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt hat, wobei es unerheblich ist,ob der Beklagten hieraus ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW 1962, 734; BGH NJW-RR 1989,760; BGH NJW-RR 1990,372; OLG Hamm NJW-RR 1993, 506; Staudinger-Reuter, 13. Aufl. § 654 Rdn. 10). Dass in dem Exposé, das die Klägerin der Beklagten zugänglich gemacht hat, falsche Angaben zum Baujahr des Fertighauses und zur Wohnfläche enthalten sind, genügt nicht, um eine solche Verletzung wesentliche Vertragspflichten der Klägerin als Maklerin anzunehmen. Da die Beklagte der Darstellung der Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Angaben in dem Exposé stellten nur eine Weitergabe von Informationen dar, die die Klägerin von ihrem Auftraggeber erhalten hatte, genügte dies nicht, ein grob fahrlässig oder vorsätzliches Verhalten der Klägerin anzunehmen, was die Versagung von Provisionsansprüchen gerechtfertigt hätte. Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Aufklärungspflichten wegen der mit dem Abschluß des Maklervertrages begründeten besonderen Treuepflichten, auf Grund deren die Beklagte als Auftraggeberin eine umfassende Wahrnehmung ihrer im Hinblick auf den angestrebten Hauptvertrag bestehenden Interessen erwarten konnte (vgl. hierzu BGH NJW 1968,1560; BGH NJW 1983,847 (848); OLG Köln NJW 1972, 1813), kann auch nicht unter dem Blickwinkel gesehen werden, dass die Klägerin ihr obliegende Sorgfaltspflichten verletzt habe. Eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht der Maklerin für etwaige Angaben des Baujahres und der Größe des Objektes kann nicht angenommen werden. Vielmehr durfte die Klägerin auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen (vgl. auch BGH NJW 1982, 1147; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996,1525; Staudinger/Reuter, 13. Aufl. § 652 BGB Rdn. 184; Zopfs "Maklerrecht" Rdn. 69). Weiterhin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine gegenüber der Beklagten bestehende Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht hinsichtlich der ihr von dem Verkäufer des Grundstücks überlassenen Daten verletzt habe und deshalb der Beklagten Schadensersatz schulde. Da der Makler lediglich verpflichtet ist, ihm bekannte Umstände offen zu legen, eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht für ihn nicht besteht, er vielmehr auf die Angaben des Verkäufers vertrauen durfte, kann schon deshalb ein Schadensersatzanspruch mit dieser Begründung nicht angenommen werden (vgl. BGH NJW 1983,1730; BGH WM 1978,1069; BGH DB 1956,794).
Von einer Verletzung einer Nebenpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen der sich aus dem Exposé ergebenden unrichtigen Angabe des Baujahres des verkauften Fertighauses kann auch nicht mit der Begründung ausgegangen werden, dass sich die Klägerin etwaige Kenntnisse der Sparkasse W. zurechnen lassen müßte. Das kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin bei der Vermittlung des Objektes durch die Immobilienabteilung der Sparkasse W. vertreten worden ist. Die Zurechnung der Kenntnisse des Mitarbeiters der Kreditabteilung der Sparkasse W. S. hinsichtlich des Baujahres scheidet deshalb aus, weil die Klägerin bei der Vermittlung nicht durch die Kreditabteilung, sondern durch die Immobilienabteilung der Sparkasse W. vertreten worden ist und Kenntnisse der Kreditabteilung hinsichtlich des Baujahres des Fertighauses der Immobilienabteilung der Sparkasse W. nicht zugerechnet werden können. Der Senat folgt der Auffassung, dass die organisatorische Aufspaltung innerhalb juristischer Personen nach Verantwortungsbereichen grundsätzlich nicht zu einer Besserstellung der juristischen Person in der Weise führen darf, dass der Vertragspartner einer juristischen Person schlechter gestellt wird als der Vertragspartner einer natürlichen Person. Gerade dann, wenn Mitarbeiter einer juristischen Person Verhandlungen mit Vertragspartnern führen und ihnen auf Grund der organisatorischen Aufspaltung von Zuständigkeiten Kenntnisse hinsichtlich des Vertragsobjektes fehlen, die in anderen Abteilungen der juristischen Personen gewonnen wurden, erscheint es grundsätzlich angemessen, dass die juristische Person bei ihrer Tätigkeit von anderen Beschäftigten erlangte Kenntnisse als eigene gelten lassen muß, sich also nicht auf die Unkenntnis der die Verhandlung führenden Mitarbeiter berufen kann (vgl. auch BGH NJW 1989, 2879 f). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern bezieht sich nur auf solches Wissen, das bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig festgehalten, an andere Abteilungen weitergegeben oder vor Vertrags-abschluß von anderen Abteilungen abzufragen ist (vgl. auch BGH NJW 1990, 975; BGH NJW 1996, 1339). Eine solche Verpflichtung zum Datenaustausch bestand zunächst nicht zwischen der Klägerin und der Sparkasse, da die Klägerin und die Sparkasse W., mochten sie auch Schwestergesellschaften sein, jedenfalls nicht üblicherweise abzufragen hatten, welche Informationen über das zu vermittelnde Objekt bestanden. Eine solche Verpflichtung zur aktenmäßigen Festhaltung oder einer Nachfrage im Rahmen der von der Immobilienabteilung der Sparkasse W. vorgenommenen Vermittlungstätigkeit kann auch nicht innerhalb der Sparkassenorganisation angenommen werden. Die Immobilienabteilung der Sparkasse W. war nicht verpflichtet, bei ihrer eigenen Kreditabteilung Nachfrage zu halten, ob und welche weiteren Daten hinsichtlich des vermittelten Objektes vorlagen. Damit bedurfte es keiner Klärung, ob dem Zeugen S. weitere Umstände bekannt waren, die zum Abbau und Wiederaufbau des Fertighauses geführt hatten, was S. gegebenenfalls durch Nachprüfung hätte feststellen können. Die angefochtene Entscheidung ist mit Recht davon ausgegangen, dass maßgeblicher Grund für die Zurechnung von Wissen innerhalb der Sparkassenorganisation die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Organisation der Kommunikation innerhalb der juristischen Person war. Die Nutzung der festzuhaltenden Daten stand nicht im freien Belieben der Beschäftigten der Sparkassenorganisation, sondern unterlag normativen Verkehrsschutz-Anforderungen (vgl. BGH NJW 1996, 1339 (1340). Der Nachteil arbeitsteiliger Tätigkeit innerhalb der juristischen Person darf nicht dazu führen, dass der Vertragspartner einer juristischen Person schlechter gestellt wird als der Vertragspartner einer natürlichen Person, wenn auf "arglose" Mitarbeiter alleine abgestellt wird, die die Verhandlungen führen, obwohl in anderen Abteilungen der Sparkasse über zusätzliches, gegenüber dem Verhandlungspartner mitzuteilendes Wissen verfügen. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass der juristischen Person das Wissen auch derjenigen Organwalter und Mitarbeiter zuzurechnen ist, die am Abschluß des Vertrages selbst nicht beteiligt gewesen sind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig festgehalten, weitergegeben und vor Vertragsschluß abzufragen ist (vgl. auch BGH NJW 1990, 975; BGH NJW 1996, 1339. Damit scheidet eine Zurechnung aller Kenntnisse jedes einzelnen Mitarbeiters der juristischen Person aus, vielmehr kommt es allein auf die Verfügbarkeit derjenigen Informationen an, die typischerweise aktenmäßig festzuhalten sind. Der Senat geht davon aus, dass die Frage des Baujahres des Fertighauses (1968) keine Information dar- stellte, hinsichtlich deren die Kreditabteilung eine entsprechende Dokumentation einhalten mußte. Sie war nicht verpflichtet, den Umstand festzuhalten, dass das auf dem Grundstück in Bd. stehende Fertighaus schon einmal an anderer Stelle gestanden hatte, dort abgebaut und wieder aufgebaut gewesen ist. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Immobilienabteilung der Sparkasse W. nach dem unstreitigen Sachverhalt in ständiger Zusammenarbeit mit der Klägerin stand, war ein aktenmäßiges Festhalten dieser Information und deren Austausch durch Mitteilung gegenüber der Immobilienabteilung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Organisation der Kornmunikation innerhalb der juristischen Person nicht geschuldet. Bei Vornahme der Finanzierungstätigkeit durch die Sparkasse W. lag die ursprüngliche Errichtung des Fertighauses schon 20 Jahre zurück und es war nicht vorhersehbar, dass eine weitere Vermittlung des Fertighauses nach mehreren Jahren erfolgen werde. Die Annahme, dass die Kreditabteilung gleichwohl verpflichtet gewesen sei, der Immobilienabteilung den immerhin wertbildenden Umstand des Wiederaufbaus des Hauses mitzuteilen, würde auf die Begründung eines allgemeinen, nicht gefilterten Informationsaustausches hinauslaufen. Würde man eine Verpflichtung des Sachbearbeiters der Kreditabteilung annehmen, sein gesamtes erlangtes Wissen jeweils an die Immobilienabteilung weiterzuleiten, weil nicht auszuschließen ist, dass irgend eine der Immobilien wieder in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangen könne, entstünde eine solche Datenflut, die nicht durch die Aufgabe von Immobilienabteilung und Kreditabteilung gerechtfertigt wäre. Damit kann nicht angenommen werden, dass alles Wissen der Kreditabteilung der Immobilienabteilung der Sparkasse mitzuteilen war und damit auch der Klägerin gemäß § 166 BGB zugerechnet werden konnte, so dass mit dieser Begründung eine Verletzung einer Nebenpflicht durch die Klägerin gegenüber der Beklagten mit der Auslösung von Schadensersatzansprüchen nicht angenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens der Beklagten in der Berufung.
Ende der Entscheidung
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