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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: 7 U 65/99
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B, AGB-Gesetz


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
VOB/B § 14 Nr. 1 Seite 2
AGB-Gesetz § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 65/99 2 O 604/98 LG Gießen

Verkündet laut Protokoll am 31. Mai 2000

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung am 03.05.2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21.12.1998 - Az.: 2 O 604/98 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klage derzeit unbegründet ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt 8.804,41 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Klage ist derzeit unbegründet, da ein etwaiger Restwerklohnanspruch mangels prüffähiger Rechnung derzeit nicht fällig ist. Sowohl für den VOB-Vertrag, als auch für den BGB-Bauvertrag ist anerkannt, dass die Fälligkeit des Werklohnanspruchs eine prüfbare Rechnung voraussetzt (vgl. Ingenstau/Korbion, § 14 Nr. 1 VOB/B Rz. 11).

Vorliegend ist die unter dem 09.07.1996 erstellte Schlußrechnung der Klägerin über 114.198,88 DM nicht prüffähig, weil die berechneten Massen nicht durch Unterlagen; insbesondere nicht durch ein Aufmaß, belegt sind. Dass dies für eine Prüffähigkeit der Schlußrechnung erforderlich ist, ergibt sich zum einen aus der getroffenen Vereinbarung. Auf Seite 10 des Angebotes der Klägerin vom 05.09.1995 wird ausdrücklich aufgeführt, dass die Rechnung nach Aufmaß erstellt wird. Zum anderen ergibt sich dies aus § 14 Nr. 1 Seite 2 VOB/B. Diese Vorschrift findet Anwendung, da die Parteien die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart haben, indem auf Seite 10 des Angebotes der Klägerin die VOB neueste Fassung als Abrechnungsgrundlage genannt wurden und den Beklagten bei Übermittlung des Angebotes entsprechend den Erfordernissen von § 2 AGB-Gesetz ein Exemplar der VOB/B beigefügt wurde.

Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterlagen sind nicht geeignet, die berechneten Massen in nachvollziehbarer Form aufzuschlüsseln.

Was den Titel I "Zimmererarbeiten" angeht, so wurde klägerseits zwar eine Kantholzliste vorgelegt, aus der sich ein Holzverbrauch von 12,48 m3 ergibt, was der berechneten Menge in Position 1 (Bauholz liefern) und Position 2 (Bauholz imprägnieren) entspricht. Damit sind aber allenfalls die Positionen 1 und 2 ausreichend belegt, wenngleich sich auch hinsichtlich dieser Positionen Bedenken aus dem Umstand ergeben, dass die Kantholzliste lediglich eine Bezeichnung der hergestellten Holzteile enthält, doch unklar bleibt, in wie weit die genannten Holzteile benötigt wurden. Weder findet sich eine Zuordnung zu nachfolgenden Rechnungspositionen, noch eine Zuordnung zu Montageplänen. Im übrigen wurden vom Kläger zwar mehrere Blätter mit handschriftlichen Berechnungen und Skizzen vorgelegt, doch erschließen sich daraus die berechneten Massen bereits deshalb nicht, weil keinerlei Zuordnung zu einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses stattfindet. Eine hinreichende Überprüfbarkeit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Schreibens vom 14.10.1996. Hinsichtlich der Zimmererarbeiten enthält dieses Schreiben im wesentlichen zu den einzelnen Positionen lediglich Plausibilitätsüberlegungen, in wie weit sich Abweichungen von den im Angebot enthaltenen Mengen ergeben. Die berechneten Mengen werden aber nicht aus Rechnungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen abgeleitet. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, in wie weit die Ansätze zutreffend sind. Genau dies wird aber beklagtenseits beanstandet, so dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind.

Was den Titel II "Dachdeckerarbeiten" angeht, so hat die Klägerin zwar eine Dachflächenberechnung vorgelegt, wonach die gesamte Dachfläche 156,845 22 beträgt. Ein Zusammenhang mit den berechneten Mengen ist jedoch nicht ersichtlich. Die Quadratmeterzahl findet, sich bei den berechneten Mengen nicht wieder, insbesondere weder bei der Position 1 (Wärmedämmung) noch bei der Position 8 (Einlatten) und bei der Position,10 (Eindecken). Auch aus dem handschriftlichen Aufmaß erschließen sich die in der Rechnung angesetzten Mengen nicht. In dem Aufmaß werden die Mengen durchweg wohl genannt, jedoch in keiner Form hergeleitet. Zudem stimmen die im Aufmaß genannten Mengen verschiedentlich mit den in der Rechnung genannten Mengen nicht überein und ergeben sich Zuordnungsprobleme zwischen den Rechnungspositionen und den Aufmaßpositionen. Das Schreiben der Klägerin vom 23.08.1996 vermag diese Unzulänglichkeiten nicht zu beseitigen, da dort lediglich zu verschiedenen Positionen darauf beharrt wird, dass die angesetzten Mengen zutreffend seien, die berechneten Mengen aber nicht hergeleitet werden. Auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 14.10.1996 ergibt sich nichts anderes. Wie bereits bei den Zimmererarbeiten beschränkt sich das Schreiben auch hinsichtlich der Dachdeckerarbeiten auf Plausibilitätsüberlegungen, weswegen es gegenüber dem Angebot zu Mengenänderungen gekommen sei. Das Schreiben enthält keine Aufschlüsselung und Herleitung der berechneten Massen.

Hinsichtlich des Titels III "Spenglerarbeiten" wurde vom Kläger weder ein Aufmaß, noch sonstige Unterlagen zu den berechneten Mengen vorgelegt. Es wurde lediglich in dem Schreiben vom 14.10.1996 ausgeführt, dass die berechneten Spenglerarbeiten unter Berücksichtigung der zusätzlich erbrachten Leistungen, bedingt durch längere Hauptdachtraufe sowie die Formteile des Turmdaches, zu dem Angebot passen würden. Insoweit ergäbe sich für zusätzliche Formteile des Turmdaches bei den Positionen 11, 12 und 15 ein Zusatzbetrag von 410,80 DM sowie bei der Position 10 ein Zusatzbetrag von 519,58 DM. Der Kläger beschränkt sich damit wiederum auf eine Bezugnahme auf das Angebot verbunden mit Plausibilitätserklärungen bezüglich der in der Rechnung davon abweichenden Mengen, nimmt aber keine originäre Mengeermittlung vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Beschwer ergibt sich aus dem Streitwert des erstinstanzlichen Zählungsantrages, soweit dieser in der Berufung noch weiterverfolgt wird.

Ende der Entscheidung

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