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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.04.2003
Aktenzeichen: 7 W 29/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 209 a.F. | |
BGB § 242 | |
BGB § 477 II | |
BGB § 633 ff. | |
BGB § 639 I a.F. |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 25.04.2003
In der Beschwerdesache
hat das Oberlandesgericht Frankfurt /Main - 7. Zivilsenat - durch Richterin am OLG ... als Einzelrichterin am 25. April 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 21.5.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen worden sind und die Kläger ihre Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistung auf der Grundlage des selbständigen Garantievertrages nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist gerichtlich geltend gemacht haben.
Die Parteien haben gemäß VII. Ziff. 1 des notariellen Kaufvertrages vom 22.3.1996 wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Dass es sich bei dem notariellen Kaufvertrag um einen von dem Beklagten gestellten Formularvertrag handelt, haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW-RR 1987,1035, 1036) ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser zwar auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen erörtert worden ist. Abgesehen davon, dass es vorliegend in Hinblick auf das unter VII Ziff. 2 d) abgegebene Garantieversprechen an der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kläger fehlen dürfte, erfolgte ausweislich des notariellen Kaufvertrages seitens des Notars ein eingehender Hinweis auf die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung und ihre Folgen. Danach ist wirksam ein Gewährleistungsausschluss - mit Ausnahme der Haftung wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln - vereinbart worden.
Den Klägern stehen aber auch keine Ansprüche wegen mangelhafter Bauleistung gegenüber dem Beklagten aufgrund des selbständigen Garantievertrages gemäß VII Ziff. 2 d) des notariellen Kaufvertrages zu.
Der Beklagte hat zwar insoweit die Haftung dafür übernommen, dass bei der Errichtung des Doppelhauses nur normgerechte Baustoffe verwendet wurden und die Errichtung nach den anerkannten Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei erfolgt ist. Insofern bestehen auch keine Zweifel, dass es sich um einen - wie im Vertragstext ausdrücklich festgehalten - selbständigen Garantievertrag und nicht nur eine bloße Zusicherung oder qualifizierte Zusicherung (unselbständige Garantie) handelt. Angesichts des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses sollte der Beklagte nur im Rahmen des Garantievertrages für die Mangelfreiheit des Werkes - unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat - einstehen, allerdings mit der Maßgabe, dass Rechte aus dem selbständigen Garantievertrag innerhalb von fünf Jahren anzuzeigen und notfalls innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen sind.
Die für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem selbständigen Garantievertrag insoweit vereinbarte Frist stellt eine Ausschlussfrist dar, die von den Klägern nicht gewahrt wurde. Die Einreichung der Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag erfolgte erst am 19.11.2001, also nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist. Der Ablauf der Frist führt zum Erlöschen der Ansprüche. Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist der Klageerhebung nicht gleichzustellen, da die Vorschriften der §§ 477 II, 639 I BGB a.F. auf die vorliegende Ausschlussfrist nicht anwendbar sind. Dass es sich bei der vereinbarten Frist um eine Ausschlussfrist handelt, ergibt sich eindeutig aus dem notariellen Vertrag. Dort heißt es, dass Ansprüche aus dem selbständigen Garantievertrag nur hergeleitet werden können, wenn sie i innerhalb von fünf Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) angezeigt und innerhalb dieser Frist notfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Zusätzlich erfolgt noch der Hinweis, dass die Käufer sich über das Vorliegen der garantierten Eigenschaften umgehend erkundigen müssen, um Rechtsnachteile - also einen Rechtsverlust - zu vermeiden.
Bei Ausschlussfristen, die von Verjährungsfristen streng zu unterscheiden sind, steht die Rechtssicherheit und -klarheit im Vordergrund. Zwar ist die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Vorschriften nicht schlechthin ausgeschlossen, vielmehr stets zu prüfen, ob nicht der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck eine Heranziehung einzelner Regelungen des Verjährungsrechtes gebietet (vgl. Münchener Komm., 4.Aufl., § 194 Rz.7/8; BGH NJW 1993, 1585, 1586). Vorliegend spricht jedoch bereits der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung dafür, dass nur eine Klageerhebung oder eine ihr gemäß § 209 BGB a.F. gleichgestellte Handlung zur Fristwahrung genügen sollte. Im notariellen Vertrag heißt es, dass Rechte aus dem selbständigen Garantievertrag innerhalb der Fünf-Jahresfrist notfalls gerichtlich geltend zu machen sind, was zusätzlich mit dem Hinweis verbunden wurde, dass sich die Käufer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen umgehend Klarheit über die Beschaffenheit des Werkes verschaffen sollten. Demgegenüber diente das eingeleitete selbständige Beweisverfahren lediglich der Prüfung und Vorbereitung etwaiger Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistung gegenüber dem Beklagten. Entscheidend ist jedoch, dass auf einen selbständigen Garantievertrag die Gewährleistungsvorschriften gemäß §§ 633 ff d.A. nicht anwendbar sind (vgl. Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rn. 339). Der Schuldner, der sein Garantieversprechen nicht erfüllt, haftet auf Erfüllung in Geld (vgl. Werner/Pastor Der Bauprozess, 10.Aufl., Rz 1433). Dieser Umstand verbietet es, hinsichtlich der im Rahmen des selbständigen Garantievertrages vereinbarten Ausschlussfrist die Vorschriften der §§ 477 II, 639 I BGB a.F. heranzuziehen. Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschriften ist es, den Käufer bzw. Besteller, dem ein Wahlrecht zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz zusteht, vor dem Zwang zu bewahren, sich alsbald wegen des einen oder anderen Anspruchs schlüssig zu werden und vorschnell zu einer bestimmten Klage gegen den Verkäufer bzw. Werkunternehmer greifen zu müssen (vgl. BGH NJW 1995,252,253). Ein derartiges Wahlrecht stand den Klägern aufgrund des selbständigen Garantievertrages jedoch gar nicht zu.
Ansprüche aus dem selbständigen Garantievertrag können die Kläger daher wegen Fristablaufes nicht mehr geltend machen. Soweit die Kläger darüber hinaus in der Beschwerdeschrift geltend gemacht haben, ihnen stehe gegenüber dem Beklagten auch ein Anspruch wegen arglistigen Verschweigens der Baumängel zu, hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen in keiner Weise dargetan sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Werkunternehmer einen Mangel erkannt, aber nicht offenbart hat, ist grundsätzlich der Besteller. Ausnahmsweise kann zwar bereits die Darlegung eines gravierenden Mangels an besonders wichtigen Gewerken genügen (vgl. BGH BauR 1992, 500, 501). Letzteres ist jedoch weder dargetan, noch sonst ersichtlich.
Die Beschwerde der Antragsteller war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Ende der Entscheidung
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