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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 7 W 31/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 406
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die gemäß § 406 V ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 406 I ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 42 II ZPO), abgelehnt werden. Besorgnis der Befangenheit besteht danach, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt hierbei bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe vorliegen, die bei ruhiger, vernünftiger Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1995, 1363). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 8.1.2007 rechtfertigen aus Sicht der Beklagten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Zwar darf ein Sachverständiger auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagieren (vgl. hierzu OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 1166; OLG Nürnberg OLGR 2003, 21). Diese Grenze wird vorliegend jedoch durch die seitens des Sachverständigen getroffene Wortwahl überschritten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4.7.2006 unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten von Dr. B "eine gekonnte klinische Untersuchung der Klägerin mit Überprüfung der im rechten Arm vorhandenen Muskelkraft" gefordert bzw. angeregt, was vor dem Hintergrund im Raum stehender Aggravationstendenzen der Klägerin geschah, welche auch der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.5.2006 durchaus kritisch gewürdigt hatte. Mit der Forderung einer "gekonnten" Untersuchung hat die Beklagte indirekt dem Sachverständigen unterstellt, dass er zu einer solchen nicht in der Lage sei. Aufgrund der bei der Untersuchung der Klägerin aufgetretenen Probleme - aktives Gegenspannen bzw. Ablehnung einer aktiven Prüfung der Beweglichkeit wegen erheblicher Beschwerden - ,die sich auch zuvor bereits im Gutachten von Prof. Dr. C gezeigt hatten, hat der Sachverständige - zumal als Chefarzt einer unfallchirurgischen Klinik - die Forderung nach einer "gekonnten" Untersuchung als Provokation empfunden, zu deren Zurückweisung - auch in scharfer Form - er sicher berechtigt war. Hierbei kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, das Ergebnis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Frage zu stellen, auch wenn dies mit Hilfe medizinisch wenig fundiert erscheinender Argumente erfolgt. Vorliegend hat die Beklagte zwar in der Sache die Kompetenz des Sachverständigen in Frage gestellt, sich aber keiner aggressiven, den Sachverständigen beleidigenden Wortwahl bedient. Angesichts dessen erscheint die Reaktion des Sachverständigen, die von Dr. B angebrachten Kritikpunkte gipfelten in der "Frechheit der Rechtsanwälte Dr. C" eine "gekonnte" Untersuchung" zu fordern ebenso wie der Schlusssatz des Sachverständigen "die Ausführungen von Herrn Dr. C sowie von Herrn Dr. B (seien) das Primitivste..., was (ihm) bisher in (seiner) ärztlichen Tätigkeit begegnet (seien)" unangemessen. Gleiches gilt soweit der Sachverständige die Unterstellung seitens Dr. B, dass das Gutachten in Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Untersuchung und schriftlicher Gutachtenabfassung nicht mehr auf dem unmittelbaren persönlichen Eindruck beruhe, nicht nur als haltlos und jeder Grundlage entbehrend, sondern als "unverschämt" zurückgewiesen hat. In der Sache ist der Sachverständige zwar auf die einzelnen seitens Dr. B angeführten Kritikpunkte eingegangen, hat seinen Ausführungen jedoch wiederholt Bemerkungen - z.B. hinsichtlich der geforderten Röntgendiagnostik - wie "als habilitierter Chefarzt einer großen westdeutschen unfallchirurgischen Klinik stehe er über solchen Anschuldigungen und diskutiere nicht auf derart niedrigem Niveau" oder aber (sinngemäß) "gutachterliche Äußerungen wie die von Dr. B seien ihm noch nie unter Kollegen begegnet, er könne nur dem Kläger-Vertreter beipflichten, es handele sich um billige Polemik", hinzugefügt. Aus ihnen sowie der Formulierung in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch - wo es heißt, es entwickele sich eine paradoxe Situation, in der er (der Sachverständige) zum Beklagten zu werden drohe - spricht eine hohe persönliche Betroffenheit, die es - aus Sicht der Beklagten - zweifelhaft erscheinen lässt, dass der Sachverständige ihre Einwände einer unvoreingenommenen Überprüfung unterzogen hat. Danach war das Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. A für begründet zu erklären.

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