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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.01.2006
Aktenzeichen: 7 W 7/06
Rechtsgebiete: ARB 2000


Vorschriften:

ARB 2000 § 3 I
Zum Risikoausschluss bei einer Rechtsschutzversicherung.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft, gemäß §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint hat.

Rechtsschutz für die von dem Antragsteller bei dem Landgericht Hannover erhobene Klage ist nach § 3 Abs. 1 d) dd) i.V. mit § 3 Abs. 1 d) cc) der in den Versicherungsvertrag einbezogenen ARB 2000 der Beklagten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss betrifft u.a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Gebäudes, das der Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigt. Der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 1 d) dd) knüpft nicht an eine Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Bauherren an, sondern an die Finanzierung der in § 3 Abs. 1 d) aa) bis cc) genannten Bauvorhaben (BGH VersR 2005, 682 ff. Rn 44 im juris-Ausdruck). Die Darlehensaufnahme durch den Antragsteller diente auch dazu, über die Beteiligung an den A-Fonds die Baumaßnahmen an dem B O1 zu finanzieren, an dem der Antragsteller Miteigentum erwerben wollte. Ob es sich bei diesen Maßnahmen um eine Erweiterung oder um eine Modernisierung bzw. Sanierung oder um einen Umbau handelte, ist unerheblich. Entscheidend ist deren Genehmigungsbedürftigkeit, die sich bereits aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Antragstellers ergibt, dass Baugenehmigungen erteilt worden seien. Es ist nicht anzunehmen, dass für ein nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben Baugenehmigungen beantragt und auch erteilt worden sein könnten. Der Entscheidung über die Beschwerde ist zugrunde zu legen, dass die Baumaßnahmen an dem B am 14.12.2001 noch nicht abgeschlossen waren. Auf den Vortrag der Antragsgegnerin, dass ausweislich des Prospekts von Ende September 2001 eine Fertigstellung der Maßnahmen für Ende 2001 geplant gewesen sei, hat der Antragsteller nur geltend gemacht, dass wegen des Weihnachtsgeschäfts und der Witterungsverhältnisse erfahrungsgemäß im Dezember keine Baumaßnahmen an Einkaufsmärkten erfolgten. Das mag hinsichtlich des Weihnachtsgeschäfts für Arbeiten im Innenbereich und hinsichtlich der Witterung für Außenarbeiten zutreffen, würde aber lediglich den Schluss zulassen, dass mit Rücksicht auf das Weihnachtsgeschäft und/oder die Witterung die geplante Fertigstellung hinausgeschoben worden sein könnte.

Der Risikoausschluss nach § 3 Abs. 1 d) dd) i.V. mit § 3 Abs. 1 d) cc) ARB 2000 betrifft die gesamte Interessenwahrnehmung des Antragstellers gegenüber den Beklagten des Verfahrens vor dem Landgericht Hannover, ungeachtet dessen, dass der Antragsteller mit seiner Beteiligung an den Fonds auch Eigentumsanteile an bereits fertig gestellten Gebäuden erworben hat und insoweit § 3 Abs. 1 d) aa) bis cc) nicht einschlägig sind. Denn das von dem Antragsteller gegenüber der Anlagevermittlerin und der finanzierenden Bank jeweils wahrgenommene rechtliche Interesse ist ein einheitliches, das nicht teilbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO sowie 1 Nr. 1 a) und 3 Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses.

Ende der Entscheidung

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