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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 107/02
Rechtsgebiete: BGB, KAAG, AuslinvestG, BörsG, HGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 195 a.F.
BGB §§ 633 f
BGB § 638 a.F.
KAAG § 20 V
AuslinvestG § 12 V
BörsG § 47
HGB § 124 I
HGB § 161 II
ZPO § 708 Ziffer 10
ZPO § 711
Zur Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer bei einem geschlossenen Immobilienfonds (in Abgrenzung zu Bauherrenmodellen). Zum Umfang der Prüfungspflicht von Prospektbehauptungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 107/2002

Verkündet am 22.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat - durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer beträgt 101.545,94 €.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Es handelt sich um die Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfers.

Die Firma ... und Partner GmbH legte im Jahre 1994 den Umweltfonds Nr. 1 auf, nachdem sie bereits in erheblichem Umfang Berlin-Darlehen bei Investoren plaziert und abgewickelt hatte. Dazu gab sie einen aufwendig gestalteten umfangreichen Prospekt heraus, indem sie den Fonds als Modell zur Finanzierung von Abwassersystemen vorstellte und einkommens- bzw. kapitalstarken Anlegern eine Steuer- und renditeorientierte Beteiligung an einem politisch gewollten und ökologisch erforderlichen Infrastrukturinvestment anbot. Er verheißt dem Anleger Einnahmesicherheit, sichere Steuerersparnis, feste Laufzeit, hohe Rendite und zusätzliche Altersversorgung.

Im Prospekt heißt es auf S. 11 (Anlage K 1), man habe eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Prospektes beauftragt. Nach Fertigstellung werde der Bericht jedem ernsthaften Interessenten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Als beauftragtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen fasst die Beklagte in ihrem Bericht vom 23.11.1993 (Anlage K 2) das Ergebnis ihrer Prüfung dahin zusammen, dass die Angabe des Prospektes entsprechend vorgelegten Verträgen und erteilten Auskünften vollständig und richtig und die getroffenen Annahmen plausibel und glaubhaft sowie die Folgerungen aus den Tatsachen oder Annahmen rechnerisch und sachlich richtig entwickelt seien.

Die Klägerin (8 U 127/02) und Dr. T. persönlich beteiligten sich gemäß Beitrittserklärung vom 1.12.1994 (Anlage K 3) mit Beträgen von 2 Mio und 200.000,-- DM. Durch ihren Beitritt erhielten sie die wirtschaftliche Stellung eines Kommanditisten. In der Beitrittserklärung bestätigten sie die Übergabe des vollständigen Emissionsprospektes vom 18.11.1993 sowie der ergänzenden Informationen vom 10.2.1994. Letztere waren nicht Gegenstand der Prüfung der Beklagten.

Mit dem Bau der Kläranlage wurde die ... AG als Generalunternehmerin beauftragt, die bereits im Dezember 1993 mit den Bauarbeiten begonnen hatte. Die Firma B. bzw. ihre Rechtsvorgängerin hatte die Finanzierung zunächst für 16 Gemeinden im Brandenburg konzipiert, die den Abwasserzweckverband Ernster (AZV) bilden sollten. Diesem schlössen sich aber nur sieben Gemeinden an. Betreiberin ist die A... KG. Die Gesamtkosten sollten sich laut Prospekt auf 88,5 Mio DM belaufen. Neben den durch die Anleger aufzubringenden Beträgen hatte sich der AZV verpflichtet, der Betreiberin ein zinsloses Darlehen von 43,2 Mio DM zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligten gingen davon aus, Zuwendungen und Darlehen der öffentlichen Hand in erheblichem Maße zu erhalten.

Für die im März 1995 in Betrieb genommene großdimensionierte Anlage lehnten die Behörden Förderungsmittelanträge fast vollständig ab. Im November 1996 stellte der AZV Ernster seine Zahlungen ein. Nur mit Hilfe des Landes Brandenburg konnten die laufenden Kosten bedient werden. Ausschüttungen an die Anleger erfolgten ab 1996 nicht mehr. Diese gehen deshalb von einer praktisch vollständigen Entwertung ihrer Beteiligung aus.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.1.1999 (Anlage K 4) hat das Kammergericht die Firma B. AG wegen fehlerhafter Prospektangaben verurteilt, einem Anleger Schadensersatz zu zahlen. In diesem Verfahren ist die Beklagte als Streitgehilfin der Firma B. aufgetreten. Der Hauptvorwurf besteht darin, dass auf S. 9 und 11 des Prospektes ausdrücklich für ein mit der Landesregierung Brandenburg abgestimmtes und politisch gewolltes Projekt geworben wurde, während jedoch die zuständigen Behörden des Landes erhebliche Bedenken geäußert hatten. Es sei nicht offen gelegt, dass die "Südgemeinden" offenbar bereits im Frühjahr 1993 aus dem Gesamtkonzept ausgeschieden waren, womit die im wesentlichen unveränderte Anlage erheblich überdimensioniert sei. Erst bei einem völlig illusorischen Abwasserpreis von 32,-- DM/cbm - in Deutschland werden aber im Durchschnitt weniger als 5,- DM/cbm erhoben - wäre eine Kostendeckung zu erreichen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte die Erwartung des Prospektes, ein Teil der AZV-Darlehen werde aus Landesmitteln finanziert, überprüfen müssen. Die Unschlüssigkeit des Gesamtkonzeptes und die Unwirtschaftlichkeit wegen der Reduzierung der teilnehmenden Gemeinden hätte der Beklagten auffallen müssen.

Demgegenüber hat diese sich im wesentlichen auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung berufen. Bei Zustellung des Mahnbescheides am 1.12.1998(811 127/02) und am 21.12.1998 sei die geltende 3-jährige Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen. Ihr Prüfbericht vom 18.11.1993 sei nicht der Grund für den Beteiligungserwerb im Dezember 1994 gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dabei offen gelassen, ob sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht hat. Jedenfalls sei Verjährung eingetreten, weil nach den Grundsätzen der allgemeinen Prospekthaftung nur eine Verjährungsfrist von längstens drei Jahren bestehe. Der vorliegende geschlossene Immobilienfonds sei nicht mit Bauherrenmodellen vergleichbar, bei denen der BGH die 30-jährige Verjährung des § 195 BGB (a.F.) bejahe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung.

Er führt im wesentlichen aus, auch bei einem Bauherrenmodell handele es sich um einen Immobilienfonds, so dass die vom BGH vorgenommene Unterscheidung nicht haltbar sei. Vielmehr sei die Regelfrist von 30 Jahren zugrunde zu legen.

Der Kläger beantragt,

das am 28.3.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.545,94 € nebst 11 % Zinsen ab 4.12.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung des Klägers an der "A.T. GbR".

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf die langjährige gefestigte Rechtsprechung zur Verjährung bei der Prospekthaftung von längstens drei Jahren. Lediglich für Bauherrenmodelle, die von Elementen des Werkvertragsrechts geprägt seien, sei ein Rückgriff auf die Regelverjährung des § 195 BGB von 30 Jahren geboten. Ein Immobilienfonds wie vorliegend sei jedoch eher als gesellschaftsrechtliche Anlageform zu verstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung sowie die Berufungserwiderung und desweiteren auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.10.2002 (Bl. 191 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung gegenüber der beklagten Wirtschaftsprüfergesellschaft sind verjährt, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat.

Zur sachlichen Rechtfertigung des Klagebegehrens nimmt der Senat nur kurz insoweit Stellung, als es bei Zugrundelegung der vom Kammergericht gegenüber der Prospektverwenderin Firma B. erhobenen Vorwürfe nicht zu bejahen sein dürfte, dass die Beklagte ihre Prüfungspflichten in der erforderlichen Weise wahrgenommen hat. Wenn sich eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft allein auf die Prospektangaben beschränken und nur diese allein auf ihre Plausibilität und Machbarkeit hin zu untersuchen hätte, ließe sich eine Entlastung möglicherweise vertreten. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass bereits eine flüchtige Durchsicht der Prospektbehauptungen zu dem Ergebnis führen musste, dass das Gesamtkonzept nicht stimmig war und Risiken, besonders hinsichtlich der Gewährung öffentlicher Förderungsmittel unter Teilnahme aller ins Auge gefassten Gemeinden an dem Zweckverband enthielt, die eine deutliche Warnung an alle Anlageninteressenten geboten hätte. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die erhebliches Vertrauen für die Richtigkeit ihrer Testate in Anspruch nimmt, kann sich nach der Überzeugung des Senats nicht darauf zurückziehen, unkritisch die Verheißungen eines Prospektes abzusegnen und trotz ohne weiteres erkennbarer Bedenken von glaubhaften und plausiblen Annahmen sprechen, die sachlich richtig entwickelt seien.

Auch Wirtschaftsprüfer unterliegen Ansprüchen aus der Prospekthaftung, weil sie neben den Initiatoren des Prospektes zu den Personen zählen, die wegen ihrer herausgehobenen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder wegen ihrer Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner dem Anleger als besonders vertrauenswürdig erschienen (BGHZ 111.315, 319). Der Kapitalanleger sieht durch den Hinweis auf das Testat des Wirtschaftsprüfers und die besondere fachliche Qualifikation desselben Grund zum Erwerb von Fondsanteilen. Dass die Beklagte nicht namentlich genannt ist, hat der BGH zu Recht als unerheblich betrachtet. Unter Berücksichtigung der bei den Interessenten gehegten Erwartungen an die Sorgfalt der vorzunehmenden Untersuchung ist dem vorliegenden Bericht vorzuwerfen, dass er sich aufdrängende Risiken nicht zur Kenntnis nimmt und ohne ernsthafte Prüfung alle Verheißungen der Prospektverfasser absegnet. Wenn ein Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe in dieser Weise versteht, wird man ihm zu Recht vorhalten müssen, dass man auf sein Testat ohne weiteres auch verzichten kann.

Die Darlegungen der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, die Annahme des Landgerichts, dass der erhobene Schadensersatzanspruch verjährt ist, in Zweifel zu ziehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH, in der- entgegen der Auffassung des Klägers ernsthafte Widersprüche zwischen den einzelnen Zivilsenaten nicht zu erkennen sind, ist bei der Frage der Verjährung zwischen geschlossenen Immobilienfonds und Fonds nach dem Muster der Bauherrenmodelle zu unterscheiden. Ansprüche wegen Prospekthaftung im engeren Sinne, die auch für Beteiligte und im Prospekt- wenn auch ohne Namensnennung - erwähnte Wirtschaftsprüfer gilt, verjähren nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Klägers vom Prospektmangel, spätestens innerhalb von drei Jahren seit dem Erwerb der Kapitalanlage (BGHZ 111.314, 322; NJW 84.2524, DB 90.321). Abgeleitet wird diese Frist aus den §§ 20 V KAAG und 12 V AuslinvestG und wohl auch aus § 47 BörsG.

Die Befürworter stützen sich zu Recht darauf, dass es wegen bestehender Beweisschwierigkeiten und aus Gründen der Rechtssicherheit dieser kurzen Frist bedürfe, um möglichen Spekulationen von Anspruchstellern über die Ausübung ihrer Rechte zu verhindern (BGHZ 111.314, 322, DB 93.217). Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung ist trotz des klaren Interesses des Investors an zuverlässigen Informationen zeitlich eng zu begrenzen, weil sich der Initiator seinerseits einer Vielzahl von Interessenten und vermeintlichen Anspruchsberechtigten gegenübersieht, die ihm zumeist unbekannt sind und deren Anlageentscheidung er nicht beurteilen kann (so schon BGH NJW82.1514). Damit wird berücksichtigt, dass Grundlage der Prospekthaftung im engeren Sinne lediglich typisiertes Vertrauen gegenüber oft unbekannten Gründern ist, im Gegensatz zu echten Verhandlungspartnern.

Gelten diese Überlegungen grundsätzlich für alle Anlagemodelle, so hebt der BGH indessen die Besonderheit des Bauherrenmodells hervor, das er der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195a.F. BGB unterwirft (BGHZ 126.166). Dabei geht er richtiger Weise davon aus, dass trotz des von ihm bejahten werkvertraglichen Charakters des Bauherrenmodells nicht die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 a.F. BGB Anwendung findet. Maßgeblich sei, dass die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung aus den Grundsätzen der Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss entwickelt worden sei. In erster Linie komme es auf den Werbeprospekt als die zumeist einzige Informationsquelle des Anlegers an. Für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit habe jeder einzustehen, der durch den Prospekt Einfluss auf die Anlageentscheidung genommen habe. Für den geschädigten Anleger kämen die Gewährleistungsrisiken der §§ 633 f BGB nicht in Betracht. Bei falscher Information habe er Anspruch auf Befreiung von seinem Vertrag und auf Ersatz seiner Aufwendungen. Im übrigen komme es auch nicht auf die Abnahme des Bauwerks an, sondern auf den Beitritt des Anlegers zum Bauherrenmodell.

Ein Bauherrenmodell unterscheidet sich aber deutlich von einem Immobilienfonds. Auch wenn es sich bei letzterem um den Erwerb von Immobilien handelt, so ist doch der Erwerber nicht der Zeichner des Modells, sondern der Gründer und Initiator des Fonds. Soweit wie vorliegend der Immobilienfonds die Rechtsform einer KG hat, erfolgen nach §§ 124 I i.V.m. 161 II HGB Erwerb und Errichtung der Immobilie allein durch die Gesellschaft. Der Ansatzpunkt beim Bauherrenmodell, dass der Anleger selbst ein Grundstück oder einen Bruchteil davon erwirbt und das Bauwerk errichtet, scheidet bei einem geschlossenen Immobilienfonds von vornherein aus. Nichts anderes hat für einen offenen Immobilienfonds zu gelten, bei dem es auch allein auf die Anlageentscheidungen der Initiatoren und nicht etwa von Anteilserwerbern ankommt. Beide sind nicht darauf angelegt, dass die der Gesellschaft gehörenden Immobilien den Interessenten oder Käufern in Teilstücken zu Eigentum zugeführt werden. Vielmehr bleibt das Objekt auf Dauer vom übrigen Vermögen der Zeichner abgegrenzt. Abweichend davon wird beim Bauherrenmodell das Grundstück regelmäßig Bruchteilseigentum der einzelnen Interessenten und Erwerber.

Auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Prägung des geschlossenen Immobilienfonds, bei dem eine bloße Kapitalbeteiligung und damit eine Form der klassischen Kapitalanlage im Vordergrund steht, ist die Interessenslage beim Anteilserwerb unterschieden von derjenigen, die bei der Teilnahme an einem Bauherrenmodell gilt.

Auch wenn Immobilienfonds, nachdem die steuerlichen Vorteile des Bauherrenmodells immer mehr beschnitten worden sind, nunmehr weitgehend an dessen Stelle getreten sind, hat es doch bei der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung, jedenfalls hinsichtlich der Verjährungsfrage bei Prospekttäuschung, zu verbleiben.

Mit Rücksicht auf die Darlegungen der Berufungsbegründung hält es der Senat jedoch für angebracht, eine Überprüfung dieses Urteils durch den BGH zuzulassen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sie unterliegt (§ 97 I ZP). Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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