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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 120/07
Rechtsgebiete: BGB, DepotG


Vorschriften:

BGB § 793
BGB § 797
DepotG § 29 a
Zug-um-Zug-Verurteilung bei Ansprüchen aus einer global verbrieften Inhaberschuldverschreibung.
Gründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung der Nennbeträge und der Zinsen aus verschiedenen Staatsanleihen, die die Beklagte in den Jahren 1998 bis 2000 begeben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. 4. 2007 (Bl. 387 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger die im o. g. Tenor genannten Beträge gegen Aushändigung der Wertpapiere bzw. gegen Übertragung der im Depot der Kläger verwahrten Miteigentumsanteile an den global verbrieften Schuldurkunden zu zahlen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erreichen will. Sie wirft dem Landgericht vor, die Voraussetzungen des Staatsnotstands in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht verkannt zu haben. Das Landgericht habe übersehen, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handelt, die von deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien. Die Vorgehensweise der Kläger sei sittenwidrig beziehungsweise treuwidrig, weil die bevorzugte Behandlung von so genannten Altgläubigern den Sanierungsprozess Argentiniens gefährde. Die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten verletze ihre Rechte aus § 797 BGB. Die Beklagte müsse im Vollstreckungsverfahren befürchten, mehrfach aufgrund der streitbefangenen Inhaberverschreibungen in Anspruch genommen zu werden.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Sie vertreten die Auffassung, dass § 797 BGB nur die besondere Ausgestaltung des Rechts des Ausstellers auf eine Quittung statuiere. Vor diesem Hintergrund müsse keine Zug um Zug Verurteilung ausgesprochen werden.

II.

1. Die Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet den Klägern Nennwert und verbriefte Zinsen in zuerkannter Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus § 793 BGB in Verbindung mit den Anleihebedingungen zu den streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 8. Mai 2007 klargestellt, dass keine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern (Az.: 2 BvM 1-5/03 = NJW 2007, 2610). Damit ist der Argumentation der Beklagten in der Berufungsbegründung im Wesentlichen der Boden entzogen worden.

Die Argumente der Beklagten zur Maßgeblichkeit ihrer Notstandsgesetzgebung sind vom Senat bereits in früheren Entscheidungen ausführlich behandelt und zurückgewiesen worden. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zur Maßgeblichkeit ihrer Moratoriumsgesetze auch in der wissenschaftlichen Diskussion abgelehnt wird (vgl. Mankowski, Anmerkung zur Senatsentscheidung vom 13. 6. 2006 (8 U 107/03) in: WuB VII C Art. VIII IWF-Abkommen Nr. 1.07; Schefold IPrax 2007, 313, 319). Gleiches gilt für ihren Vortrag zu §§ 138, 242 BGB, weil die hiesige Konstellation mit den von der Beklagten herangezogenen Gesichtspunkten, etwa der sog. "Akkord-Störer" - Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nicht vergleichbar ist. Der Senat hat sich mit dieser Problematik schon in der Ausgangsentscheidung vom 13. 6. 2006 auseinandergesetzt (8 U 107/03 = NJW 2006, 2931; vgl. auch Cranshaw DZWiR 2007, 133, 140). Hierauf wird verwiesen.

2. Das Rechtsmittel der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie auf ihre Einrede hin nur Zug - um - Zug gegen Aushändigung der Wertpapiere bzw. gegen das Angebot auf Übertragung (Abtretung) der Miteigentumsanteile an den global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen zahlen muss (§ 797 BGB). Der Senat orientiert sich an der in der bürgerlichrechtlichen Literatur zu § 797 BGB vertretenen Auffassung, wonach diese Vorschrift dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, weswegen er nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden verurteilt werden kann (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., 2008, Rn 1 zu § 797 BGB; Staudinger - Marburger, BGB, 2002, Rn 3 zu § 797; Münchener Kommentar zum BGB/Hüffer, 4. Aufl., Rn 2 zu § 797 BGB; Bamberger/Roth, BGB, Rn 1 zu § 797; Prütting - Buck-Heeb, BGB, Rn 1 zu § 797).

Es trifft zu, dass die Aushändigungspflicht nach § 797 ZPO in der zivilprozessualen Literatur und Rechtsprechung lediglich als besondere Form der Quittungserteilung verstanden wird, mit der Folge, dass § 756 ZPO nicht eingreift (Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., Rn 4 zu § 756 BGB; Stein-Jonas - Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Rn 18 zu § 726 BGB; Wiezcorek/Schütze/Salzmann, ZPO, Rn 3 zu § 756; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., Rn 14 zu § 726 ZPO; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., Rn 2 zu § 756 ZPO; Baumbach/ Hefermehl, WechselG, 22. Aufl., Rn 3 zu Art. 39 WG; OLG Frankfurt - 20. ZS - Rechtspfleger 1979, 144; DGVZ 1981, 261, 264; OLG Celle WM 1965, 984). Es sei aber auf jeden Fall erforderlich, dem Gerichtsvollzieher den Besitz der Urkunden zu verschaffen, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde leisten müsse (Stein-Jonas a. a. O. "..mit dem Wechsel in der Hand").

Der Senat sieht weder aus rechtsdogmatischen noch aus praktischen Gründen einen Sinn, von der im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des § 797 BGB abzuweichen und den im dortigen Schrifttum geforderten Zusatz fallen zu lassen. Die Einrede der Beklagten, sie könne ihre Leistung so lange zurückbehalten, bis ihr die Wertpapiere ausgehändigt werden, rechtfertigt sich mit dem Schutzgedanken des § 797 BGB. Er will den Aussteller davor bewahren, dass er aus demselben Wertpapier mehrfach in Anspruch genommen werden kann (Palandt/Sprau a. a. O. Rn 1 zu § 797 BGB).

Etwaige Hindernisse bei der Zwangsvollstreckung lassen sich ohne erheblichen Aufwand dadurch beheben, dass die Kläger die effektiven Stücke der Wertpapiere bei den in den Anleihebedingungen genannten Hauptzahlstellen vorlegen und auf diese Weise die Beklagte in Annahmeverzug setzen (vgl. OLG Frankfurt - 26. Zivilsenat - OLG-Report 2008, 277). In einer Entscheidung vom 15. 1. 2008 hat der Senat ferner klargestellt, dass die Beklagte durch eine auf Zug-um-Zug-Leistung gerichtete Klageerhebung gem. §§ 293, 295 BGB in Verzug mit der Annahme der Schuldurkunden gesetzt werden kann, wenn sie - wie auch hier - schon vor der Klageerhebung schon eindeutig und bestimmt erklärt hatte, dass sie ihre Gegenleistung nicht erbringen werde (Az.: 8 U 247/06 = BB 2008, 509).

3. Der Senat hält die Einrede der Beklagten auch im Hinblick auf die global verbrieften Schuldverschreibungen für beachtlich, weil insofern der in § 797 BGB zum Ausdruck gebrachte Schutzgedanke entsprechende Geltung beansprucht. Allerdings kann dort lediglich verlangt werden, dass der Gläubiger das Angebot auf Übertragung, d. h. Abtretung des ihm zustehenden Miteigentumsanteils an der Globalurkunde abgibt. Der Senat will die in der Entscheidung vom 24. 7. 2007 (8 U 247/06) dargelegte Rechtsauffassung nicht fortführen, worauf die Parteien mit Beschluss vom 18. 3. 2007 hingewiesen worden sind. Die ausführliche Gegenargumentation der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2008 rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Dazu im Einzelnen:

a) Inhaberschuldverschreibungen sind Wertpapiere, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt (§ 793 BGB). Sammelurkunden haben die Besonderheit, dass sämtliche Rechte in einer Urkunde verbrieft werden (§ 9a Depotgesetz). Die Sammelurkunde hat nach ganz überwiegender Ansicht in der Literatur ebenfalls Wertpapiercharakter und kann daher prinzipiell § 797 BGB unterliegen (Heinsius, Depotgesetz, Rn 1 und 9 zu § 9a DepotG m. w. N.). Es gibt eine weitere Besonderheit, die die hier streitgegenständlichen Globalurkunden von den sonstigen Sammelurkunden unterscheidet. In den Anleihebedingungen der Beklagten wurde die Auslieferung effektiver Stücke durch die Verwahrerin (A AG) über deren Kunden (Depotbanken) an die Hinterleger (Kläger) ausgeschlossen (§ 9a Abs. 3 S. 2 DepotG) bzw. nicht vollzogen. Die Kläger haben somit keine Möglichkeit, die (Global-) Urkunde selbst auszuhändigen. Das allein schließt aber nicht aus, dass der Schutzgedanke des § 797 BGB auch für dauerhaft global verbriefte Schuldverschreibungen relevant wird.

§ 797 BGB dient dem Schutz des Ausstellers, weil er ohne die Aushändigung der Urkunde Gefahr läuft, erneut leisten zu müssen (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., Rn 1 zu § 797 BGB). Durch nachfolgenden gutgläubigen Erwerb des Papiers könnte die infolge Erfüllung erloschene Forderung (§ 362 BGB) in der Hand des redlichen Besitzers nämlich neu entstehen (Staudinger - Marburger Rn 1 zu § 797 - Motive II 698). Nach der ganz vorherrschenden Meinung in der bankrechtlichen Literatur ist auch bei Miteigentum an der Globalurkunde sowohl innerhalb als auch außerhalb des Effektengiroverkehrs gutgläubiger Erwerb möglich (vgl. dazu Heinsius, DepotG, 1975, Rn 91 zu § 6 DepotG; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn 2027; Münchener Kommentar zum BGB/Karsten Schmidt, 4. Aufl. Rn 31 zu § 1008 BGB; Bankrechtshandbuch/Gößmann § 72, Rn 114; Eder NZG 2004, 107, 112; Menz/ Fröhling NZG 2002, 201, 209; Habersack/Meyer WM 2000, 1678, 1682 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der für einen Gutglaubenserwerb notwendige Rechtsschein wird an den mittelbaren Mitbesitz am Sammelbestand und an die Depotbuchung geknüpft (§ 14 DepotG; vgl. Canaris a. a. O., Rn 2027; Heinsius a. a. O., Rn 91 zu § 6 und Rn 9 zu § 9a DepotG; Habersack/Mayer a. a. O.). Ein Schutzbedürfnis der Beklagten vor doppelter Inanspruchnahme durch einen gutgläubigen Erwerber ist also auch im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben.

b) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte in den Anleihebedingungen auf den Schutz des § 797 BGB verzichtet hätte. Dort wird auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen. § 797 BGB ist hier auch nicht konkludent abbedungen worden, weil die Beklagte durch Ausgabe einer global verbrieften Schuldverschreibung zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie auf die durch den Besitz von effektiven Stücken begründete Legitimationswirkung verzichten wolle. Auch an diesem Punkt muss nochmals auf die gesetzlichen Regelungen im Depotgesetz zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat auch für Globalurkunden keine Ausnahme von der Vorlegungspflicht geregelt und auch in § 9a DepotG den Weg vom Wertpapierrecht zu einem reinen "Wertrecht" nicht beschritten. Man hat nicht völlig auf die Verkörperung des Rechts in einer Urkunde verzichtet, um die Vorschriften des Sachenrechts - vor allem die über den (gutgläubigen) Erwerb - weiter anwenden zu können (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., Rn 2126). Vor diesem Hintergrund kann allein aus der Tatsache, dass die Beklagte von der Ausgabe effektiver Stücke der Inhaberschuldverschreibung abgesehen hat, nicht gefolgert werden, dass sie konkludent den Schutz des § 797 BGB aufgegeben hätte.

c) Die Auffassung der Beklagten, sie müsse nur Zug um Zug gegen gleichzeitiger Herabschreibung (Ausbuchung) des jeweiligen Miteigentumsanteils bei der A AG zahlen, ist nicht zutreffend. Der Senat hat sich in einem Parallelverfahren (Az. 8 U 295/06) die auch von den hiesigen Anleihebedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogenen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A AG" vorlegen lassen. Weder aus den Anleihebedingungen noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A AG und zuletzt auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich irgendwelche Ansatzpunkte finden, die die Rechtsansicht der Beklagten stützen könnten.

Die A AG besorgt ausweislich ihrer Geschäftsbedingungen gegen Entgelt die Verwaltung und den Transfer von Miteigentumsanteilen an global verbrieften Inhaberschuldverschreibungen im Wege des Effektengiroverkehrs. Vertragliche Beziehungen und Bestandsübersichten bestehen nur im Verhältnis zu deren Kunden, den Depotbanken. Eine Ausbuchung von Urkunden aus der Girosammelverwahrung ist nur vorgesehen, wenn die für den Kunden verwahrten Wertpapiere durch Erlöschen der darin verbrieften Rechte ihre Wertpapiereigenschaft verlieren (Nr. 39 Abs. 2 der dortigen AGB`s). Die Sammelurkunde verliert ihre Wertpapiereigenschaft erst, wenn sämtliche darin verbrieften Rechte (durch Zahlung) erloschen sind, eine Teillöschung ist nirgendwo vorgesehen. Dementsprechend schreiben die Anleihebedingungen vor, dass die Globalsammelurkunde bei der A AG verwahrt wird, bis sämtliche Verbindlichkeiten (der Beklagten) aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.

Den Anliegen der Beklagten steht außerdem entgegen, dass eine Verurteilung "Zug - um Zug gegen Ausbuchung" eine Leistung darstellen würde, die vom Gläubiger allein gar nicht erbracht werden kann. Darin läge ein wesentlicher Unterschied zur Aushändigungspflicht nach § 797 BGB, der dazu führen würde, dass die Rechtsverfolgung der Gläubiger unverhältnismäßig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird.

d) In Betracht kommt daher nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung der jeweiligen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde, womit sie sachenrechtlich an die Beklagte übertragen werden können (BGH WM 2004, 1748). Die Beklagte hat in dem o. g. Parallelverfahren selbst eingeräumt, dass auf diesem Weg ausgeschlossen werden kann, dass bei Weiterveräußerung des Miteigentumsanteils sowohl der Titelgläubiger als auch der nachfolgende Erwerber als Forderungsinhaber vorgehen. Das entsprechende Angebot des Gläubigers kann aus den oben zu Ziffer 2.) genannten Gründen bereits durch entsprechende Antragstellung im Erkenntnisverfahren abgegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen mehrere Senatsurteile in Parallelverfahren sind vom Bundesgerichtshof mangels grundsätzlicher Bedeutung der dort angesprochenen Rechtsfragen zurückgewiesen worden (u. a. Beschluss vom 25. 9. 2007 - XI ZR 346/06). Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum der hiesige Fall weitere Rechtsfragen aufwirft, die einer grundsätzlichen Klärung bedürften. Auch die von den Klägern dargelegten Argumente belegen nicht, dass dem Rechtsstreit und vor allem der Frage, wie der Tenor zu formulieren ist, grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach dem Nennwert der streitbefangenen Inhaberschuldverschreibungen.

Ende der Entscheidung

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