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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 8 U 135/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 I
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 709 Abs. 1 S. 2
ZPO § 711
Eine 1995 durchgeführte beidseitige, subtotale Schilddrüsenresektion kann nicht als fehlerhaft eingestuft werden, weil zu dieser Zeit die sog. chirurgische Schule der HNO-Schule noch gleichwertig gegenüber stand. Danach war ein beidseitiges Operieren bei krankhaften Veränderungen der Schilddrüse mit der Möglichkeit einer bösartigen Wucherung auf beiden Seiten des Organs noch üblich und entsprach dem Standard. Der behandelnde Arzt war aber bereits damals verpflichtet, seinem Patienten die von beiden Schulen vorgeschlagenen Operationsmethoden darzustellen und über die unterschiedlichen Risiken aufzuklären.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 135/01

Verkündet am 14.1.2003

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat - durch die Richter....... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.5.2001 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Gießen - Az. 2 O 649/99 - wird zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der materiell-rechtlichen Klageforderungen an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufung fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Alleinerbin von Frau F., ihrer Mutter, von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen einer misslungenen Schilddrüsenoperation.

Die Erblasserin (Jahrgang 1923) wurde 1961 erstmals wegen eines Schilddrüsenstrumas operiert. Bis 1995 hatte sich ein Rezidivstruma gebildet, was ein reduziertes Allgemeinbefinden, Atemnot und Herz-Rhythmus-Störungen zur Folge hatte. Frau F. begab sich daher am 7.8.1995 zur stationären Behandlung in das Sankt Josefs-Krankenhaus Gießen, dessen Chefarzt der Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2) klärte die Erblasserin noch am gleichen Tag über den geplanten Eingriff, eine erneute Strumaresektion, auf und verwandte hierfür ein abgewandeltes Formular für Ersteingriffe (Bl. 28-31 d.A.). Außerdem fanden zwei weitere Aufklärungsgespräche statt, eines davon mit dem Beklagten zu 1). Die klinische Untersuchung der Erblasserin zeigte, dass ihre Stimmbandnerven funktionstüchtig waren. Die Operation, die der Beklagte zu 1) durchführte, assistiert vom Beklagten zu 2 ), fand am 9.8.1995 statt. Es handelte sich dem Operationsprotokoll zufolge um eine subtotale Nachresektion auf beiden Seiten. Der Eingriff gestaltete sich wegen der auf der Voroperation beruhenden Vernarbungen schwierig. Wegen der Einzelheiten der Operation wird auf den entsprechenden Bericht des Beklagten zu 1) (Bl. 5 Anlagenkonvolut) Bezug genommen.

Nach der Operation litt die Erblasserin unter Stimmverlust und anhaltender Atemnot. Auch ein starkes Verschleimen wurde im Verlaufsbogen nach der Operation vermerkt. Es stellte sich heraus, dass beide Stimmbandnerven gelähmt waren. Am 10.8.1995 wurde bei der Erblasserin ein Luftröhrenschnitt (Tracheotomie) vorgenommen. Es wurde ihr außerdem eine Sprechkanüle in die Luftröhre eingesetzt. Am 23.9.1995 wurde sie aus dem Sankt Josefs-Krankenhaus entlassen. Die Stimmbandlähmung erwies sich als nicht reversibel. Am 23.10.1996 wurde die Dekanüllierung vorgenommen.

In den folgenden Jahren wurden bei Frau F. acht weitere stationäre Krankenhausaufenthalte mit sieben operativen Nachbehandlungen erforderlich. Es trat Pflegebedürftigkeit ein. Die Erblasserin siedelte deswegen von ihrem bisherigen Wohnsitz in B-K nach S in Baden-Württemberg zu ihrer Tochter, der Klägerin, über. Sie verstarb am 9.7.1999 im Alter von 76 Jahren. Der Leichenschauschein gibt als unmittelbare Todesursache Lungenembolien (Rezidiv)/Dyspnoe/Lungenödem, Zustand nach Pneumonie und Nierenversagen an (Bl. 4 Anlagenkonvolut).

Die Klägerin hat behauptet, den Beklagten seien bei der Behandlung ihrer Mutter im August 1995 grobe Fehler unterlaufen. Sie hätten notwendige präoperative Untersuchungen, nämlich die Sonographie der Schilddrüse und Röntgenaufnahmen der Luftröhre, unterlassen. Die radikale und subtotale Resektion der Schilddrüse stelle einen schweren ärztlichen Fehler dar. Die Beklagten hätten es insbesondere versäumt, die Stimmbandnerven bei der Erblasserin zu schonen. Statt der von der Beklagten angewandten Methode hätte eine intrakapsuläre Enukleation durchgeführt werden müssen. Infolge der fehlerhaften Operation habe ihre Mutter nicht nur ihre Stimme verloren, sondern auch an ständiger qualvoller Atemnot bis zu Erstickungsängsten und starker Verschleimung gelitten. Sie sei dadurch auch psychisch stark beeinträchtigt worden und habe einen Selbstmordversuch unternommen. Schließlich sei die Erblasserin auf Grund des fehlerhaften Eingriffs den Erstickungstod gestorben.

Die Klägerin rügt außerdem die mangelhafte Aufklärung ihrer Mutter, die auf die weitreichenden Risiken des nicht zwingend gebotenen Eingriffs, insbesondere auf die Gefahr der beidseitigen Stimmbandlähmung und ihre Folgen, nicht hingewiesen worden sei. Bei richtiger und vollständiger Aufklärung hätte Frau F. die Operation nicht durchführen lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

I) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine billige Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 100.000,-- DM nicht unterschreiten sollte, nebst 8 % Zinsen seit dem 21.9.1999 zu zahlen,

II) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 56.263,36 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 21.9.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die für den Eingriff erforderlichen Voruntersuchungen durchgeführt zu haben. Die gewählte Operationsmethode der subtotalen Nachresektion auf beiden Seiten sei indiziert gewesen. Der Eingriff sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die Erblasserin sei vor der Operation keineswegs gesundheitlich unbelastet gewesen. Die Patientin sei auch ausreichend aufgeklärt worden. Das Merkblatt für Ersteingriffe sei auf Zweiteingriffe abgeändert worden. Die beiderseitige Schädigung der Stimmbandnerven bei einer derartigen Operation sei sehr selten, stelle aber ein typisches Behandlungsrisiko dar, das bei chirurgischen Eingriffen dieser Art auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die schweren Folgen der Komplikation seien daher schicksalsbedingt und nicht die Folge eines ärztlichen Fehlverhaltens.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.3.2000, Bl. 53, 57 d.A., durch Vernehmung des Zeugen Dr. K., Bl. 82-88 d.A., und gemäss Beweisbeschluss vom 26.6.2000, Bl. 108 d.A., durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 20.12.2000, Bl. 126-142 d.A., sowie durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 5.3.2001, Bl. 166-168 d.A.

Sodann hat es durch ein am 7.5.2001 verkündetes Grund- und Teilurteil der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- DM zugesprochen und den Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat ausgeführt, die Operation sei von den Beklagten grob fehlerhaft vorgenommen worden. Der Sachverständige Prof. Dr. R. habe festgestellt, dass die subtotale Nachresektion auf beiden Seiten nicht den Standards von 1995 entsprochen habe. Es sei grob fehlerhaft, bis auf den Außenrand der Kapsel subtotal und sehr radikal zu resezieren. Wegen der Schwere des Risikos einer beidseitigen Stimmbandlähmung habe nicht auf beiden Seiten der Schilddrüse operiert werden dürfen. Es habe zumindest auf einer Seite eine nur geringfügige Entfernung von Gewebe stattfinden dürfen. Zudem sei es obligatorisch, die Stimmbandnerven bei der Operation darzustellen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Wegen der schweren Folgen der fehlerhaften Vorgehensweise hat das Landgericht das Schmerzensgeld für die Erblasserin mit 100.000,-- DM beziffert.

Die Beklagten haben gegen diese ihnen am 15.5.2001 zugestellte Entscheidung am 15.6.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 13.8.2001 begründet.

Sie richten ihre Angriffe im wesentlichen gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R., das ihrer Auffassung nach keine ausgewogene Beurteilung der Beweisfragen darstellt, weil es die verschiedenen Methoden und Lehrmeinungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die nicht erfolgte Darstellung des Nervus recurrens sei 1995 wissenschaftlicher Standard gewesen. Hierzu seien im Zeitraum der streitgegenständlichen Operation verschiedene Lehrmeinungen vertreten worden. Die Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Chirurgie und die Kommissionsrichtlinien, auf welche der Sachverständige abhebe, seien erst 1998 erschienen. Erst in diesen Leitlinien sei die Empfehlung enthalten gewesen, die befunddominante Seite zunächst allein anzugehen. Die Beklagten äußern die Vermutung, dass der Sachverständige sich einseitig an der sogenannten Pichlmaier-Schule orientiert habe, der er selbst angehöre. Die Beklagten berufen sich im übrigen auf den Bescheid der Gutachter- und Schlichtungsstelle vom 15.2.1999, in welchem der Sachverständige Dr. H. kein fehlerhaftes Vorgehen ihrerseits festgestellt habe. Demnach stellten weder die beidseitige Operation noch die unterlassene Freilegung des Nervus recurrens einen Mangel ärztlichen Handelns dar. Die beidseitige Parese der Nerven bedeute auch keinen Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler. Aber selbst wenn gleichwohl ein Fehler anzunehmen wäre, sei die Kausalität des selben für die Nervschädigung und deren Folgen nicht nachgewiesen.

Schließlich wenden sich die Beklagten auch gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes.

Sie beantragen,

das Grund- und Teilurteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R.. Dieser sei zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie die Kommissionsentscheidung der Gutachter- und Schlichtungsstelle. Sie hält an ihrer Behauptung fest, dass die Beklagten ihre Mutter ungenügend aufgeklärt hätten.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4.12.2001, Bl. 282, 283 d.A., durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N., das dieser am 4.7.2002 erstattet hat. Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten Bl. 306-310 d.A. ergänzend Bezug genommen. Außerdem hat der Senat die Sachverständigen Prof. Dr. R. und Prof. Dr. N. im Termin vom 28.11.2002 mündlich angehört. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 28.11.2002, Bl. 351-356 d.A. ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhaftem ärztlichem Verhalten der Beklagten in Verbindung mit ihrer Rechtsposition als Alleinerbin von Frau F. zuerkannt.

Zwar fällt den Beklagten kein Behandlungsfehler zur Last. Sie haben die Mutter der Klägerin jedoch nur unzureichend aufgeklärt, indem sie ihr die verschiedenen Möglichkeiten eines Eingriffs zur Beseitigung der krankhaften Veränderungen ihrer Schilddrüse nicht hinlänglich dargestellt haben. Außerdem ist bereits zweifelhaft, ob sie ihre Patientin über das Ausmaß der Risiken des geplanten Eingriffs ausreichend informiert haben.

Es handelte sich bei Frau F. um eine Rezidiv-Strumektomie (wiederholte Entfernung einer Schilddrüsenwucherung) auf beiden Seiten, die im Vergleich zu einem Ersteingriff ein erhöhtes Risiko der Beschädigung des Nervus recurrens auf beiden Seiten in sich birgt. Während die Komplikationsrate beim Ersteingriff lediglich 2 bis 3 % beträgt, liegt das Risiko einer einseitigen Stimmbandlähmung beim Rezidiv-Eingriff bei 8 bis 25 % (Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 20.12.2000, Bl. 8, Bl. 133 d.A.).

Zwar ist es im Normalfall ausreichend, wenn dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt wird. In der Regel ist es nicht erforderlich, dass ihm genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung des Behandlungsrisikos mitgeteilt werden. Der Patient muss sich aber, um sein Selbstbestimmungsrecht wirksam ausüben zu können, eine zumindest ungefähre Vorstellung von der Häufigkeit einer Komplikation machen können (BGH NJW 1992, 2351, 2352 m.w.N.).

Dies ist im Streitfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, dass er mit der Erblasserin 2 bis 3 Wochen vor der Operation gesprochen und dabei deutlich auf die Probleme der Operation hingewiesen habe. Genaueres hat er hierzu indessen nicht angegeben. Am Abend vor dem Eingriff habe er die Patientin "gesprächsmäßig" auf die Operation vorbereitet und auch auf die Möglichkeit von Komplikationen hingewiesen. Er habe darüber aufgeklärt, dass die Situation bei dem zweiten Eingriff im Hinblick auf eine Recurrensparese deutlich schlechter sei.

Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er Frau F. an Hand des Formulars Bl. 28-31 des Anlagenkonvoluts über die Operationsrisiken informiert habe. Der Aufklärungsbogen sei zwar für Erstoperationen bestimmt, er habe die Aufklärung aber für eine Zweitoperation vorgenommen. Dabei habe er auf die Gefahr einer Verletzung der Stimmbandnerven hingewiesen und auch über die größere Häufigkeit von Komplikationen beim Zweiteingriff informiert.

Hier fragt sich, ob die Beklagten allein dadurch, dass sie die Patientin auf die größere Häufigkeit von Stimmbandnervenlähmungen beim Zweiteingriff hingewiesen haben, das Risiko in seinem ganzen Ausmaß ausreichend dargestellt haben. Bei einer Komplikationshäufigkeit von bis zu 25 % beim Zweiteingriff gegenüber 2 - 3 % beim Ersteingriff erscheint es notwendig, dem Patienten gegenüber genauere Angaben über das Ausmaß des Risikos zu machen.

Es kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2) Frau F. einen Aufklärungsbogen ausgehändigt hat, der Ersteingriffe betrifft. Zwar hat der Beklagte zu 2) der Patientin mündlich Informationen über die Gefahren einer Zweitoperation gegeben, jedoch steht die Darstellung des Merkblattes mit diesen Hinweisen gerade im Hinblick auf die Risiken von Recurrensparesen im Widerspruch, denn hier wird eine Schädigung der Stimmbandnerven nur für seltene Ausnahmefälle angegeben. Zudem heißt es, dass bleibende Schäden nur selten einen, sehr selten beide Stimmbandnerven betreffen. Gelegentlich auftretende Heiserkeit, Sprach- und Atemstörungen bildeten sich meist zurück (Bl. 29 des Anlagenkonvoluts). Diese Diskrepanz in den Angaben des Beklagten zu 2) und des Aufklärungsbogens war geeignet, bei der Patientin den Eindruck zu erwecken, dass die von dem aufklärenden Arzt genannten Risiken tatsächlich keine ernst zu nehmenden Gefahren darstellten. Das Merkblatt konnte daher eine Verharmlosung der von den Beklagten genannten Risiken zur Folge gehabt haben (vgl. BGH a.a.O., 2352, 2353).

Die Frage, ob die Aufklärung über die Komplikationsmöglichkeiten des geplanten Eingriffs ausreichend war, kann indessen letztlich dahingestellt bleiben, denn die Aufklärung war jedenfalls insoweit mangelhaft, als die Patientin nicht auf alternative Operationsmethoden hingewiesen wurde.

Die Beklagten tragen selbst vor, dass im Zeitraum des Eingriffs im Jahre 1995 zwei verschiedene Lehrmeinungen in Wissenschaft und Praxis der Chirurgie zur Vorgehensweise bei einer Schilddrüsenresektion existierten.

Die sogenannte chirurgische Schule vertritt generell die Auffassung, dass die Stimmbandnerven bei dem Eingriff nicht freizulegen sind, weil die Gefahr besteht, dass die Recurrensnerven bereits bei dieser Maßnahme beschädigt werden. Dagegen spricht sich die sogenannte HNO-Schule dafür aus, die Stimmbandnerven vor der Resektion der Schilddrüse freizulegen, um Verletzungen der Nerven bei der Resektion zu vermeiden (vgl. OLG Braunschweig, VersR 2000, 636, 637). Besondere Bedeutung gewinnt dieser Unterschied bei der Operation des Rezidivstrumas, da das Schilddrüsengewebe durch die Voroperation vielfach narbig verändert ist, weswegen die Lage der Recurrensnerven besonders schwer festzustellen ist. Von beiden Lehrmeinungen hat zwischenzeitlich die HNO-Schule die Oberhand gewonnen, wie aus den im Juli 1998 herausgegebenen Leitlinien zur Therapie der benignen Struma hervorgeht (von den Beklagten als Anlage BB1 zur Berufungsbegründung vom 9.8.2001 vorgelegt, Bl. 217-232 d.A.). Dort wird unter Ziffer 8 die schonende, d.h. nicht skelettierende, nervendurchblutungserhaltende, präparative Darstellung des Nervus recurrens empfohlen, weil sie das Schädigungsrisiko mindert. Dies soll auch für alle Wiederholungseingriffe gelten (Bl. 227 d.A.).

Die Darstellung des Nervus recurrens stellt indessen nicht den einzigen Unterschied der beiden Lehrmeinungen dar. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 20.12.2000 im einzelnen dargelegt, dass der Operateur bei der Rezidiv-Strumektomie zur Sicherheit des Patienten ein Operationsverfahren wählen müsse, bei welchem nur eine einseitige Lappenentfernung auf der stärker krankhaft veränderten Seite vorgenommen werde. Dabei müsse bewusst in Kauf genommen werden, dass auf der Gegenseite zumindest teilweise krankhafte Veränderungen belassen würden. Dieses etablierte Vorgehen rechtfertige sich aus der Nutzen-Risikoabwägung, weil die schwerste Komplikation der Schilddrüsenoperation - die beidseitige Stimmbandnervenlähmung - hierdurch grundsätzlich ausgeschlossen werde. Eine weitere operative Möglichkeit sei es, auf der Gegenseite lediglich oberflächlich gelegene knotige Veränderungen herauszuschälen (enukleieren), ohne in die Nähe der Stimmbandnerven zu gelangen. Auch hier müsse man bewusst krankhafte Areale auf einer Lappenseite zurücklassen. Der die Luftröhre überspannende und im Zustand der krankhaften Vergrößerung sie beengende sogenannte Schilddrüsenisthmus werde auf jeden Fall mit entfernt (Bl. 15-17 des Gutachtens, Bl. 140-142 d.A.). Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 28.11.2002 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, je nach dem Ergebnis der ersten Rezidiv-Strumaoperation könne einige Tage später eine Zweitoperation folgen.

Demgegenüber vertritt die chirurgische Schule die Auffassung, wenn die Schilddrüse des Patienten auf beiden Seiten krankhafte, möglicherweise bösartige Veränderungen aufweise, sei auch beidseitig, und zwar ohne Darstellung der Recurrensnerven - wie oben dargelegt -zu operieren. Allerdings müsse der Eingriff subtotal erfolgen. Zwar hat auch im Hinblick auf diese Streitfrage zwischenzeitlich die HNO-Schule an Boden gewonnen, wie den bereits zitierten Leitlinien zur Therapie der benignen Struma von 1998 zu entnehmen ist. Dort heißt es unter Ziffer 6: "Rezidiv-Struma" :

Die Operationsstrategie ist auf die Beseitigung des dominanten Befundes und die Erhaltung der Recurrens- und Nebenschilddrüsenfunktion auszurichten. In der Regel sollte die befunddominante Seite als erste angegangen werden und bei gegebener Indikation im gleichen Eingriff eine kontralaterale Resektion nur dann erfolgen, wenn von einer sicheren Recurrensschonung auf der erstoperierten Seite ausgegangen werden kann. Im Zweifelsfall wird, wenn erforderlich, ein zweizeitiges Vorgehen empfohlen.

Jedoch muss für den Zeitpunkt der streitgegenständlichen Operation im Jahre 1995 davon ausgegangen werden, dass beide Lehrmeinungen gleichwertig nebeneinander standen, so dass dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie nach den Empfehlungen der chirurgischen Schule vorgingen.

Allerdings muss in solchen Fällen vom behandelnden Arzt gefordert werden, dass er seine Patienten über alternative Vorgehensweisen informiert und ihn dadurch instandsetzt, die Risiken der unterschiedlichen Methoden abzuwägen und sich eigenständig für eine der selben zu entscheiden. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn die verschiedenen Verfahren hinsichtlich ihrer Risiken so gravierende Unterschiede aufweisen wie hier. Hätte man die Mutter der Klägerin zunächst nur auf derjenigen Seite der Schilddrüse operiert, wo sich der - möglicherweise bösartige - kalte Knoten befand, und hätte man nach dem Eingriff festgestellt, dass der Nervus recurrens beschädigt ist, hätte man auf die Resektion auf der anderen Seite verzichten können. Der Patientin wären die Atemnotzustände erspart geblieben, die nur bei beidseitiger Verletzung der Nerven auftreten, bei einseitiger Verletzung dagegen nicht. Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. R. war das Risiko einer erneuten Struma bei der Patientin nicht so groß, dass die Radikalität der durchgeführten Operation hätte in Kauf genommen werden müssen.

Die Beklagten haben selbst nicht behauptet, dass sie Frau F. die verschiedenen Vorgehensweisen bei einer Rezidiv-Strumektomie dargestellt haben.

Ihren eigenen Ausführungen bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ist dies ebenfalls nicht zu entnehmen. Bei den gravierenden Unterschieden beider Operationsmethoden wäre dies aber notwendig gewesen, damit die Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht, das auch in der autonomen Entscheidung über die Art und Weise einer Operation besteht, hätte ausüben können.

Ein Behandlungsfehler ist den Beklagten dagegen nicht zur Last zu legen, denn sie haben sich, wie oben im einzelnen dargelegt, nach den Vorgaben der chirurgischen Schule gerichtet, die im Zeitpunkt der Operation gleichberechtigt neben der HNO-Schule stand. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. R. die Wahl und Durchführung einer radikalen, subtotalen und beidseitigen Lappenresektion ohne Stimmbandnervendarstellung als grob fehlerhaft bezeichnet (Bl. 15 seines Gutachtens, Bl. 140, 141 d.A.), der Sachverständige Prof. Dr. N. hat die Vorgehensweise der Beklagten dagegen jedoch als nicht fehlerhaft eingestuft. Angesichts der pathologischen Veränderungen bei der Patientin sei es auch nicht zu verantworten gewesen, eine Schilddrüsenhälfte zu belassen (Bl. 2 des Gutachtens, Bl. 307 d.A.). Eine Darstellung des Nervus recurrens hat der Sachverständige Prof. Dr. N. ebenso wie dessen Dokumentation im Operationsbericht nicht für erforderlich gehalten. Im Zeitpunkt des Eingriffs habe man noch nicht so strenge Maßstäbe angelegt (Bl. 3 und 4 seines Gutachtens, Bl. 308, 309 d.A.). Da sie ein jedenfalls damals übliches Operationsverfahren angewandt haben, kann den Beklagten ein fehlerhaftes Verhalten hinsichtlich der Operationsmethode nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Im übrigen stellen beide Sachverständigen fest, dass aus dem Operationsprotokoll eine subtotale Resektion hervorgeht (mündliche Anhörung vom 28.11.2002, Prof. Dr. N. Bl. 355 d.A., Prof. Dr. R. Bl. 356 d.A.). Es kann daher auch von einer radikalen Entfernung der Schilddrüse nicht gesprochen werden. Folglich ist auch insofern ein Fehler zu verneinen.

Die Ursächlichkeit der mangelhaften Aufklärung für die bei der Mutter der Klägerin bereits unmittelbar nach der Operation aufgetretenen schweren Folgen liegt vor. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihre Mutter bei richtiger und vollständiger Aufklärung den Eingriff nicht hätte durchführen lassen. Demgegenüber haben die Beklagten nicht behauptet, die Patientin hätte sich auch bei ordnungsgemäßer Information über alle wesentlichen Umstände zu dem Eingriff entschlossen. Es wäre aber ihre Sache gewesen, dies im einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Demnach ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Erblasserin sich bei verständlicher Erläuterung der verschiedenen Operationsmethoden und deren Risiken nicht für eine beidseitige Resektion entschieden hätte.

Da die Folgen des Eingriffs - Stimmverlust, beidseitige Recurrensparese, Atemnot bis zu Erstickungsanfällen, starke Verschleimung - bereits unmittelbar nach dem Eingriff auftraten, ist klar, dass die ohne wirksame Zustimmung durchgeführte Operation ursächlich für diese Beschwerden war. Der Sachverständige Prof. Dr. R. stellt in seinem Gutachten fest, dass die von der Klägerin geschilderten Operationsfolgen sämtlich glaubhaft seien (Bl. 17 des Gutachtens, Bl. 142 d.A.). Er führt aus, die eingetretenen Komplikationen und der jahrelange Leidensweg der Patientin bis zu ihrem Tod seien Folgen des von ihm angenommenen falschen operationstaktischen Vorgehens der Beklagten (a.a.O.). Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat zwar in seinem Gutachten vom 4.7.2002 die Operationsfolgen nicht als Todesursache im engeren Sinne angesehen (Bl. 5 des Gutachtens, Bl. 310 d.A.). Er hat aber bereits an dieser Stelle einen mitursächlichen Zusammenhang nicht ausgeschlossen. Bei seiner mündlichen Anhörung am 28.11.2002 hat der Sachverständige klar gestellt, dass er zwar keine Alleinursächlichkeit, aber eine Mitursächlichkeit der Operationsfolgen für den Tod der Mutter der Klägerin annimmt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist dies ebenso zu berücksichtigen, wie die Tatsache, dass Frau F. seit der Operation am 9.8.1995 auf Grund dieses Eingriffes an Stimmverlust, Atemnot bis hin zu Erstickungsanfällen, starker Verschleimung des Bronchialsystems und der Luftröhrenöffnung litt. Diese Beschwerden dauerten bis zu ihrem Tod am 9.7.1999 an. Die Erblasserin musste sich außerdem sieben Nachoperationen unterziehen, u.a. einer Tracheotomie, wobei sie längere Zeit eine Trachealkanüle tragen musste. Schließlich waren die geschilderten schweren Beeinträchtigungen zumindest mitursächlich für den im Alter von 75 Jahren eingetretenen Tod der Patientin.

Andererseits ist bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes zu beachten, dass den Beklagten kein Behandlungsfehler zur Last gelegt wird. Allerdings ist das hier gegebene Fehlverhalten - das Verschweigen alternativer Operationsmethoden - im Streitfall gerade deswegen von erheblicher Bedeutung, weil davon auszugehen ist, dass die Erblasserin bei gehöriger Aufklärung über die verschiedenen Vorgehensweisen die Operation nicht hätte durchführen lassen und die schwerwiegenden Operationsfolgen nicht eingetreten wären. Zwar hätte sie dann die Beeinträchtigungen, an denen sie vor der Operation litt, weiter in Kauf nehmen müssen. Da es sich jedoch bei den Operationsfolgen um ganz schwerwiegende, existentielle Beeinträchtigungen handelte, die mit den vorhergehenden Beschwerden nicht vergleichbar sind, hält der Senat ein nicht unerhebliches Schmerzendgeld für angemessen. Bei Abwägung aller Umstände erscheint auch bei Vorliegen lediglich eines Aufklärungsfehlers das vom Landgericht für angemessen gehaltene Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- DM = 51.129,19 € gerechtfertigt.

Daneben haben die Beklagten der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen, welcher der Erblasserin durch den Eingriff entstanden ist. Hinsichtlich der Höhe dieses Schadens ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Er ist insoweit zur weiteren Aufklärung in die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 709 Abs. 1 S. 2, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO n.F.) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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