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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 180/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) bis 4) wegen eines Behandlungsfehlers auf materiellen Schadensersatz (Verdienstausfall) und Schmerzensgeld in Anspruch.

Er wurde am 25.3.1999 in der Klinik der Beklagten zu 1) vom Beklagten zu 2) wegen eines Hypophysentumors operiert. Am 3.4.1999 wurde der Kläger entlassen, ohne dass ihm das einer Austrocknung entgegen wirkende Medikament X mitgegeben oder verordnet wurde. Am 5.4.1999 begann der Kläger körperlich abzubauen. Die diensthabende Ärztin empfahl der Ehefrau des Klägers am Telefon, den Kläger wieder in die Klinik zu bringen, wenn sich sein Zustand weiter verschlechtere. Am 6.4.1999 kam der Kläger mit seiner Ehefrau erneut in die Klinik, wobei er sich infolge seines geschwächten Zustandes eines Rollstuhls bedienen musste. Das von der Beklagten zu 4) veranlasste MRT ergab einen normalen kernspintomographischen Befund nach erfolgter Operation eines Hypophysenadenoms. Der Beklagte zu 3) riet die stationäre Aufnahme an und verordnete eine Infusionsbehandlung. Dies wurde vom Kläger verweigert, der sich wieder nach Hause begab. Am 7.4.1999 wurde er notfallmäßig wieder eingeliefert, nachdem er beim Aufstehen aus dem Bett gefallen war und nicht mehr sprechen konnte. Der Beklagte zu 3) veranlasste die Verlegung des Klägers auf die Intensivstation, wo ein Schlaganfall diagnostiziert wurde. Der Kläger wurde deshalb bis zum 29.7.1999 behandelt.

Der Kläger hat geltend gemacht, es liege ein grober Behandlungsfehler der Beklagten vor. Die fehlende X-gabe sei für den Schlaganfall ursächlich gewesen. Er sei bei seiner Entlassung auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die operative Entfernung der Hypophyse zur Austrocknung führen könne und bei diesbezüglichen Anzeichen eine alsbaldige Wiedervorstellung in der Klinik erforderlich sei. Er habe die Klinik am 6.4.1999 nur deswegen verlassen, weil er aufgrund seines Zustandes - Sehstörungen, beginnende Verwirrung und Lähmung - die Situation nicht richtig habe einschätzen können.

Die Beklagten bestreiten einen Behandlungsfehler.

Die Beklagten zu 2) und 4) haben die gegen sie gerichtete Klage für unschlüssig gehalten. Der Beklagte zu 2) sei am 3. und 6.4.1999 urlaubsabwesend gewesen, und die Beklagte zu 4) habe als Assistenzärztin nicht zu entscheiden, welche Medikamente dem Kläger mitzugeben seien. Es sei auch nicht abzusehen gewesen, dass die Gabe von X erforderlich werden würde, da während des stationären Aufenthaltes des Klägers niemals ein behandlungsbedürftiger Diabetes insipidus vorgelegen habe. Der Beklagte zu 3) habe den Kläger beim Entlassungsgespräch auch darauf hingewiesen, dass er im Falle der Veränderung seines Wohlbefindens sofort telefonischen Kontakt zur Klinik aufnehme bzw. die Klinik aufsuchen müsse.

Der Kläger sei auch am 6.4.1999 nicht fehlerhaft behandelt worden. Es sei sachgerecht gewesen, vor einer Infusion zunächst die neurologische Symptomatik abzuklären. Die stationäre Aufnahme habe der Kläger nach einer längeren Diskussion mit dem Beklagten zu 3) abgelehnt.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. SV1 und dessen mündlicher Erläuterung (Bl. 158 bis 169, 200 bis 206 d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es zwar kein Fehler gewesen sei, dem Kläger bei der Entlassung kein X mitzugeben. Aber ein unterlassener Hinweis, den Patienten auf die Problematik der Austrocknung hinzuweisen, sei vom Sachverständigen als schwerwiegend eingestuft worden. Eine Beweisaufnahme über das behauptete Aufklärungsgespräch könne gleichwohl unterbleiben: Selbst wenn der unterlassene Hinweis nämlich als grob fehlerhaft einzustufen sei, bleibe der Kläger beweisfällig für die Kausalität der fehlenden Aufklärung für den Schlaganfall. Eine Umkehr der Beweislast finde nicht statt, weil der Kläger die stationäre Aufnahme verweigert habe.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen, die Nicht-Mitgabe bzw. Nicht-Verordnung von X sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten den Kläger auch nicht am 5. oder 6.4.1999 darauf hingewiesen, dass sich sich seine Kopfschmerzen und seine Übelkeit auf eine Austrocknung zurückführen ließen. Er hätte auch gefragt werden müssen, ob er besonders viel Urin habe lassen müssen. Am 5.4.1999 jedenfalls wäre er auch noch einsichtfähig gewesen. Der unterlassene Hinweis stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Da die unterlassene X-gabe den Schlaganfall habe verursachen können, hätten die Beklagten beweisen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Eine Umkehr der Beweislast sei anzunehmen, obwohl er die Klinik wieder verlassen habe. Weder seine Ehefrau noch er seien am 5. oder 6.4.1999 über die Gefahr der Austrocknung aufgeklärt worden, weswegen ihm eine fehlende Compliance, sich dem Rat des Beklagten zu 3) zu fügen, nicht vorgeworfen werden könne. Dem Beklagten zu 3) sei es bei der gesamten Behandlung am 6.4.1999 nur darum gegangen, seinem urlaubsabwesenden Chef, dem Beklagten zu 2), einen Fehler nachzuweisen. Letzterer habe nach seiner Rückkehr der Ehefrau des Klägers gegenüber geäußert, es sei eine typische Chirurgenkrankheit zu denken, den habe ich nicht operiert, soll sich doch der Operateur um ihn kümmern.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 146.512,14 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 15.3.2000 zu zahlen;

2. an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 25.000,-- € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Bezüglich der Beklagten zu 4) sei die Berufung schon mangels Begründung unzulässig. Im übrigen verteidigen sie die Klageabweisung. Der Beklagte zu 3) habe dem Kläger am 6.4.1999 eine Infusion anlegen wollen, wozu es nur deshalb nicht gekommen sei, weil der Kläger die Klinik wieder verlassen habe. Bis zum Nachmittag dieses Tages sei es zu einer Austrocknung auch nicht gekommen. Im Übrigen ergebe sich aus dem handschriftlichen Entlassungsbericht vom 3.4.1999, dass der Kläger auf das diesbezügliche Risiko hingewiesen worden sei.

Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 3) informatorisch gehört und Beweis erhoben worden durch Vernehmung der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Klägers und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Neurochirurgen Prof. Dr. SV2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.2.2007 (Bl. 302 bis 305 d.A.) und das Sachverständigengutachten vom 8.1.2008 (Bl. 332 bis 345 d.A.) Bezug genommen.

II.

Bezüglich der Beklagten zu 4) ist die Berufung bereits unzulässig. Sie war deswegen gemäß § 522 Abs.1 ZPO zu verwerfen, weil der Kläger sich mit seiner Berufung nicht gegen die Begründung des Landgerichts wendet, die Beklagte zu 4) sei lediglich Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) und 3) gewesen und demzufolge nicht passiv legitimiert.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) ist die Berufung unbegründet. Ihnen ist ein zur Zahlung von Schadensersatz (Verdienstausfall) und Schmerzensgeld führender Behandlungsfehler nicht anzulasten. Dies gilt sowohl für die Entlassung des Klägers am 3.4.1999 als auch für den Nachmittag des 6.4.1999.

1. Die Beklagten handelten nicht behandlungsfehlerhaft, als sie dem Kläger bei seiner Entlassung das Medikament X nicht mitgegeben bzw. nicht verschrieben haben. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. SV2 zur Überzeugung des Senates ausgeführt. Da sich bei Durchsicht der Laborwerte in der Zeit nach der Operation bis zur Entlassung zu keinem Zeitpunkt weder erhöhte Natriumwerte oder sonstige Hinweise auf eine Dehydration ergeben hätten, sei es nicht notwendig gewesen, dem Kläger das Medikament mitzugeben. Zu dem gleichen Ergebnis kam auch der Sachverständige Prof. Dr. SV1 bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht, auch wenn in seinem Hause eine dahingehende Praxis besteht.

Die Beklagten haben jedoch gegen ihre Verpflichtung zur therapeutischen Aufklärung verstoßen und damit einen Behandlungsfehler begangen, als sie den Kläger bei der Entlassung nicht in der gebotenen Form über die Gefahren einer Dehydration und darüber aufgeklärt haben, dass er sich bei entsprechenden Anzeichen sofort wieder in die Klinik bzw. zu seinem Hausarzt begeben müsse. Da durch die Entfernung der Hypophyse der Flüssigkeitsstoffwechsel infolge ADH-Mangels außer Kontrolle geraten kann, indem die Niere zu viel Flüssigkeit ausscheidet, muss das der Wasserausscheidung entgegenwirkende körpereigene Hormon ADH substituiert werden. Da nach der operativen Entfernung eines Hypophysenadenoms beim Kläger Zeichen eines latenten Diabetes insipidus vorgelegen haben, wäre es notwendig gewesen, dem Kläger deutlich zu machen, dass einer solchen Gefahr umgehend begegnet werden muss. Dass dies in der erforderlichen Weise geschehen wäre, vermochte der Senat nicht festzustellen.

In der Krankenakte findet sich hierzu nichts. Es reichte auch nicht der Hinweis in dem handschriftlichen Entlassungsbrief vom 3.4.1999 an den Hausarzt des Klägers aus, in dem die weitere endokrinologische Kontrolle empfohlen wurde. Abgesehen davon, dass der Brief nicht an den Kläger gerichtet war und sich möglicherweise auch in einem verschlossenen Umschlag befand, konnte sich dem Kläger als medizinischem Laien nicht erschließen, dass damit auf die Gefahr eines Diabetes insipidus hingewiesen wurde.

Der unterbliebene Hinweis stellte indessen keinen groben, sondern nur einen einfachen Behandlungsfehler dar. Prof. Dr. SV2 hat ausdrücklich ausgeführt, dass es sich nicht um einen Fehler handele, der einem Neurochirurgen schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Soweit Prof. Dr. SV1 demgegenüber in Richtung eines groben Behandlungsfehlers tendierte, obwohl er den Hinweis auf die Austrocknungsgefahr nicht als dokumentationspflichtig ansieht, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die diesbezügliche Problematik wenigstens in dem Entlassungsbericht an den Hausarzt ihren Niederschlag gefunden hat.

Anzumerken bleibt, dass dem Beklagten zu 2), der in den fraglichen Tagen urlaubsabwesend war, der fehlende Hinweis an den Kläger allenfalls im Rahmen eines Organisationsverschuldens zur Last zu legen wäre, dass er nämlich durch entsprechende Anweisungen an das Personal organisatorisch sicherzustellen gehabt hätte, dass den Patienten für die Zeit nach der Entlassung die erforderliche therapeutische Aufklärung zuteil wird.

2. Der am 3.4.1999 behandlungsfehlerhaft unterbliebene Hinweis auf die Gefahr einer Austrocknung führt jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten. Da es sich nach Einschätzung des Senates lediglich um einen einfachen Behandlungsfehler handelt, findet keine Umkehr der Beweislast statt, sondern der Kläger hätte den Nachweis führen müssen, dass der am 6.3.1999 diagnostizierte Schlaganfall mit den damit für den Kläger verbundenen Folgen auf die unterbliebene therapeutische Aufklärung zurückzuführen ist. Dies ist ihm nicht gelungen.

Prof. Dr. SV1 hat bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht ausgeführt, dass ein Infarktgeschehen durch Austrocknung begünstigt werden könne. Den Schluss, dass die versäumte X-gabe zum Infarkt geführt habe, vermochte er aber nicht zu ziehen. Pof. Dr. SV2 hat ausgeführt, dass keine Exsikkierung in der Ausprägung vorgelegen habe, dass eine negative Beeinflussung der Hirndurchblutung zu erwarten gewesen wäre. Die Befundkonstellation könne auch bei Vorliegen eines latenten Diabetes insipidus einen Hirninfarkt weder ausgelöst noch begünstigt haben.

Aufgrund der kernspintomographischen Untersuchung vom 20.4.1999, bei der eine malazische Demarkation (Abgrenzung untergegangenen Hirngewebes) nicht festgestellt worden sei, erschließe sich dem Gutachter nicht, ob tatsächlich ein Hirninfarkt vorgelegen habe oder ob es sich um eine allgemeine Durchblutungsstörung gehandelt habe, die die Symptome des Patienten sehr gut erklärt habe. Auch im Kontroll-CT vom 29.4.1999 habe kein Infarkt und kein Substanzdefekt nachgewiesen werden können. Die gute klinische Erholung der Ausfallerscheinungen in relativ kurzer Zeit unter durchblutungsverbessernder Therapie spreche eher für eine funktionelle Durchblutungsstörung und gegen einen größeren manifesten Hirnsubstanzdefekt.

Damit hat der Kläger nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass der fehlende Hinweis auf die Gefahr der Austrocknung und die nicht erfolgte Gabe von X für seinen eventuellen Hirninfarkt bzw. die Durchblutungsstörungen mit den daraus resultierenden Folgen ursächlich war.

3. Für den Nachmittag des 6.4.1999 lässt sich ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht feststellen.

Zunächst einmal haben beide Sachverständige festgestellt, dass es, nachdem sich der Allgemeinzustand des Klägers verschlechtert hatte, richtig gewesen sei, eine Kernspintomographie durchzuführen, um gravierende morphologische postoperative Veränderungen festzustellen. Diese hätten nicht vorgelegen. Da sich der Kläger in keinem lebensbedrohlichen Zustand befunden habe, sei es sachgerecht gewesen, eine Wiederaufnahme des Klägers auf die Normalstation vorzubereiten, eine Infusion zu richten und weitere diagnostische Maßnahmen vorzusehen. Diese sowie die vom Beklagten zu 3) in die Wege geleitete Wiederaufnahme des Klägers sind von diesem jedoch abgelehnt worden. Dass diese Ablehnung nicht von freier Willensbestimmung des Klägers getragen gewesen sei, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Beklagte zu 3) konnte sich trotz des reduzierten Allgemeinzustandes des Klägers - er musste im Rollstuhl gefahren werden - mit diesem unterhalten.

Soweit der Kläger insoweit geltend macht, trotz des unauffälligen kernspintomographischen Befundes behandlungsfehlerhaft nicht auf die besonderen Gefahren hingewiesen worden zu sein, die bei einem Verlassen der Klinik in seinem Zustand bestehen, so hat die als Zeugin vernommene frühere Ehefrau des Klägers zwar ausgesagt, dass der Beklagte zu 3) ihr und ihrem Ehemann nicht nachhaltig klar gemacht habe, mit welchen Folgen er rechnen müsse, wenn er das Krankenhaus verlasse. Andererseits hat sie bestätigt, dass der Beklagte zu 3) ihrem Ehemann gesagt habe, dass er in der Klinik bleiben müsse und dass sie selbst dies auch gewollt und versucht habe, den Kläger dahingehend zu beeinflussen. Soweit die Zeugin diesbezüglich nachdrückliche Hilfestellung vom Beklagten zu 3) erwartete und dessen Verhalten nicht als hinreichende Einwirkung auf den Kläger empfand, führt dies nicht zum Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Der Sachverständige Prof. Dr. SV2 hat das Verhalten des Beklagten als sachgerecht gewertet. Es sei nicht erforderlich und auch nicht möglich gewesen, den Kläger zur Behandlung in der Klinik zu zwingen. Die vom Beklagten zu 3) vorgesehenen Schritte, nämlich eine sofortige Infusion sowie weitere diagnostische Maßnahmen, wären unmittelbar geeignet gewesen, der Austrocknung entgegenzuwirken und den Hormonmangel zu erkennen. Die mangelnde Compliance des Klägers, den Anordnungen Folge zu leisten, lässt bereits tatbestandlich den Vorwurf des Behandlungsfehlers entfallen.

Dies gilt auch unter der Annahme, dass in dem Gespräch des Beklagten zu 3) mit dem Kläger und seiner Ehefrau das Risiko von Spätschäden durch Flüssigkeitsmangel nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen ist. Auch in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3) den Kläger nicht hinreichend über die Erforderlichkeit, in der Klinik zu bleiben, aufgeklärt hat mit der Folge, dass die mangelnde Mitwirkung des Patienten von den Beklagten zu verantworten wäre (vgl. Schellenberg VersR 2005,1620ff). Wollte man dies anders sehen, so läge allenfalls ein einfacher Behandlungsfehler vor, für den das oben unter (2) Gesagte gälte.

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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