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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: 8 U 195/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 | |
BGB § 242 |
Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Durch Beschluss vom 25.9.2008 hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen. Er hat dabei insbesondere dargelegt, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. An dieser Auffassung und den dafür benannten Gründen hat sich nichts geändert. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird daher auf die Gründe des der Beklagten am 30.9.2008 zugestellten Beschlusses verwiesen (Bl. 301 ff d.A.). Weitere Ausführungen sind dazu nicht veranlasst, weil für die Beklagte insoweit keine weitere Stellungnahme abgegeben wurde. Dem Begehren der Beklagten aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2008, den Tenor des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass eine Zahlung der Beklagten lediglich "gegen Aushändigung" der streitgegenständlichen Schuldverschreibungen - also unter Wegfall der Zug-um-Zug-Einschränkung - angeordnet werde, ist nicht zu folgen. Denn selbst wenn das Landgericht § 797 BGB im Lichte des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 8.7.2008 (VII ZB 64/07) unrichtig angewendet hätte, würde das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 i.V.m. § 546 ZPO nur beruhen, wenn die richtige Rechtsanwendung zu einem der Beklagten günstigeren Ergebnis führen könnte (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 513 Rdnr. 5 sowie eingehend Schellhammer, MdR 2001, S. 1141 ff, 1143). Das ist hier nicht der Fall. Denn eine Verurteilung "gegen Aushändigung" stellt sich für die Beklagte ungünstiger dar als eine Verurteilung Zug-um-Zug.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil das Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Insbesondere sieht er die Berufung der Beklagten als nicht erfolgversprechend an.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 214 ff d.A.).
Die Berufung der Beklagten wendet dagegen im Wesentlichen (S. 5,6 der Berufungsbegründungsschrift) ein: 1. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handelt, die von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zwingend zu beachten seien;
2. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 138 BGB verneint; richtig sei, dass die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess in Argentinien ins Stocken bringe, weshalb sie sittenwidrig sei.
3. Außerdem hätte die Klage auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil die Gläubiger, die sich nicht an der Umschuldung beteiligt haben, treuwidrig handeln, wenn sie als "Trittbrettfahrer" eine vollständige Bedienung ihrer Forderungen erzwingen wollen.
Der Berufung dürfte der Erfolg zu versagen sein.
zu 1.: Die anderslautende Sicht des Landgerichts wird vom Senat geteilt, wie er schon mehrfach (erstmals durch das Urteil vom 13.6.2006 - 8 U 107/03 - NJW 2006, 2931 ff und danach in ständiger Rechtsprechung) als grundsätzliche Einschätzung der international-privatrechtlichen Rechtslage zum Ausdruck gebracht hat. Die Berufung bringt keine neuen Argumente vor, die den Senat zu einer anderen Rechtssicht veranlassen könnten.
zu 2.: Die weitere Berufungsbegründung lässt erkennen, dass die Beklagte nicht so weit geht, auch die Befriedigung der Gläubiger ggf. für sittenwidrig halten zu wollen, sondern deren Verlangen nach Befriedigung für sittenwidrig hält.
Der Senat hat sich in den oben genannten grundlegenden Entscheidungen aus dem Jahre 2006 bereits dazu äußert, warum er weder ein Forderungsverbot noch ein Leistungsverweigerungsrecht (§§ 138, 242 BGB) zu Gunsten der Beklagten annimmt.
Soweit sich die Beklagte nach wie vor auf solche Argumente stützt, so hat sie nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Situation verschlechtert hätte und dass deshalb eine andere Beurteilung notwendig wäre. Das von ihr nun vorgebrachte Zahlenwerk zeigt nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten gegenüber derjenigen wesentlich verschlechtert hätte, die der Senat in den Ausgangsentscheidungen bewertet hat. Die Beklagte hat auf Grund der positiven wirtschaftlichen und fiskalischen Entwicklung wieder Zugang zu den Finanzmärkten gefunden und sieht sich deshalb imstande, ihre institutionellen Gläubiger zu befriedigen, während sie die sog. Hold-Out-Verbindlichkeiten privater Gläubiger laut Art. 52 ihres Gesamthaushaltsplans für das Jahr 2008 (Anlage A) nicht bedienen will.
Zu 3.: Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Konstellation ist mit derjenigen eines "Trittbrettfahrers" (oder Akkordstörers) in vielerlei Hinsicht nicht zu vergleichen. Das gilt schon mit Blick auf die Frage, ob die offenkundig bereits fortgeschrittene wirtschaftliche Sanierung der Beklagten bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Forderung des Klägers einen unverhältnismäßig hohen Schaden befürchten lässt. Auch sonst wird der Hinweis der Beklagten auf das sog. Akkordstörerurteil des Bundesgerichtshofs dem Ablauf der Umschuldungsverhandlungen der Beklagten mit ihren jeweiligen Gläubigergruppen einerseits und der Situation des Klägers andererseits nicht gerecht, so dass der Senat bei der auch insofern maßgeblichen Gesamtbewertung nach § 242 BGB eine Treuwidrigkeit des Klägers nicht zu erkennen vermag.
Bei dieser Sachlage könnte die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung etwaiger weiterer Kosten des Berufungsverfahrens, eine Berufungsrücknahme in Betracht ziehen.
Ende der Entscheidung
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