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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 8 U 201/07
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 20 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufungen der Parteien haben keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet es, die Revision zuzulassen. Der Senat hat die Parteien bereits durch Beschluss vom 29. April 2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, ihre Rechtsmittel im Beschlussweg zurückzuweisen. Dies ist dort bereits ausführlich begründet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss verwiesen (Bl. 418 - 424 d. A.).

Die Beklagte hat sich zu dem Hinweisbeschluss nicht mehr geäußert. Der Kläger hat durch Schriftsatz vom 27. Mai 2008 beantragt, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Er vertritt die Auffassung, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu haben, dass sich die Beklagte den ausgeurteilten Zahlungsansprüchen "ohne den ansonsten üblichen staatlichen Immunitätsschutz" stellen muss. Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Nr. 5 Buenos Aires vom 31. Mai 2007 (Anlage DSKP), in der die Vollstreckung eines Urteils des Amtsgerichts Frankfurt vom 02.06.2006 "in limine" abgelehnt wird. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine einzige "Waffe" gegen die auch in seinem Verfahren erwartete Exequatur - Entscheidung die Ausurteilung des Immunitätsverzichts sei. Sie könne ihm die Möglichkeit eines Rechtshilfegesuchs beim deutschen Außenministerium sowie bei überstaatlichen Institutionen eröffnen.

Der Senat hat sich nochmals besonders intensiv mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt. Dies führt nicht zu einem anderen Ergebnis:

Die Beklagte bleibt verpflichtet, dem Kläger die Nennbeträge und Zinsbeträge aus den gekündigten Inhaberschuldverschreibungen zu zahlen. Die von der Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung vorgebrachten Argumente sind sämtlich in dem Hinweisbeschluss behandelt und als unerheblich zurückgewiesen worden. Neue Gesichtspunkte haben sich in der Zwischenzeit nicht aufgetan.

Der Kläger hat nach wie vor kein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Immunitätsverzichtes darlegen können. Der Senat hat bereits klargestellt, dass das Begehren des Klägers so verstanden werden muss, dass er den einschlägigen Wortlaut der Anleihebedingungen in einem Feststellungsurteil wiederholt haben will. Das wird von ihm nicht in Zweifel gezogen. Der Senat hat ferner klargestellt, dass die fehlende Immunität eines ausländischen Staates im Erkenntnisverfahren Voraussetzung für den Erlass einer Sachentscheidung darstellt (§ 20 Abs. 2 GVG), dass es jedoch im Vollstreckungsverfahren mit Blick auf das jeweilige Vollstreckungsobjekt Grenzen gibt, die durch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgesteckt worden sind. Das begehrte Feststellungsurteil kann insoweit keine Vollstreckungserleichterungen oder weiterführende Erkenntnisse erbringen. Auf die ausführliche Begründung in dem Hinweisbeschluss des Senats geht der Kläger überhaupt nicht ein.

Der Zusammenhang zwischen dem Exequaturbeschluss des Verwaltungsgerichts Buenos Aires und dem Feststellungsantrag ist nicht deutlich gemacht worden. Die eingehende Lektüre dieser Entscheidung hätte dem Kläger vor Augen geführt, dass die Reichweite des in den Anleihebedingungen ausgesprochenen Immunitätsverzichts weder ausdrücklich geprüft noch indirekt eine Rolle für die Exequatur - Entscheidung gespielt hat.

Auch die Ausführungen des Klägers über seine weiteren Absichten, beispielsweise die geplante Individualbeschwerde vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen wegen der fehlenden Umsetzung einer unmissverständlichen Verurteilung Argentiniens durch deutsche Gerichte, lassen nicht erkennen, dass ihm ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung zustünde. An dieser Stelle wird nochmals an die bereits im Hinweisbeschluss des Senats zitierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO erinnert (vgl. dazu BGH NJW 1986, 2507).

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Beschluss ist ohne gesonderten Ausspruch nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorläufig vollstreckbar. Er ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren orientiert sich der Senat an der Einschätzung des Landgerichts, wonach der mit der Berufung des Klägers geltend gemachte Feststellungsantrag in erheblichem Maß über das mit den Zahlungsanträgen verbundene Interesse hinausgeht. Mit den Zahlungsanträgen will sich der Kläger einen in Deutschland vollstreckbaren Titel verschaffen und die Verjährung seiner Zinsansprüche verhindern. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Immunitätsverzichts geht seinem Vortrag zufolge darüber hinaus und richtet sich auf die Umsetzung des Titels insgesamt, weil damit erst dessen Vollstreckung im In- und Ausland ermöglicht werden soll. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt deshalb die Entscheidung des Landgerichts, für diese Feststellungsanträge den Wert der Zahlungsansprüche mit einem Abschlag von 20 % anzusetzen (so schon Senatsbeschluss vom 02.02.2008 - Az.: 8 W 75/07).

Ende der Entscheidung

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