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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 206/07
Rechtsgebiete: BGB, DepotG


Vorschriften:

BGB § 289
BGB § 793
BGB § 797
DepotG § 29 a
1. Werden lediglich Zinsen aus einer global verbrieften Inhaberschuldverschreibung verlangt, kommt keine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht

2. Zum Zinseszinsverbot bei einer derartigen Fallkonstellation.


Gründe:

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt verwiesen (Bl. 158 - 162 d. A.).

Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Sie bleibt verpflichtet, an die Klägerin Zinsen für das Jahr 2002 auf deren Miteigentumsanteil an der global verbrieften Inhaberschuldverschreibung der 9,75 % Anleihe 1999/2003 (WKN ...) zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich aus § 793 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen.

Die Argumente der Beklagten, mit denen sie ihre Zahlungsverweigerung begründet, sind unerheblich. Das hat der Senat bereits in seiner Ausgangsentscheidung vom 13. 6. 2006 (8 U 107/03 = NJW 2006, 2931) im Einzelnen begründet, so dass hierauf verwiesen werden kann. Der Senat hat ferner in diesem Urteil und in weiteren Parallelverfahren entschieden, dass die von der Beklagten herangezogene Notstandsgesetzgebung für die deutschen Gerichte nicht bindend ist und dass die zu §§ 138, 242 BGB vorgebrachten Überlegungen nicht erheblich sind.

Das Urteil verstößt nicht gegen § 797 BGB. Der Senat vertritt zwar die Auffassung, dass der Inhaber von global verbrieften Schuldverschreibungen auf entsprechende Einrede der Emittentin den Nennwert nur Zug um Zug gegen das Angebot auf Abtretung seines jeweiligen Miteigentumsanteils verlangen kann (§ 797 BGB). Bei der Zinsforderung stellt sich die Rechtslage aber anders dar, weil ausweislich der Anleihebedingungen keine Zinsscheine ausgegeben worden sind und weil die Zinsforderungen deshalb auch nicht selbstständig im Rechtsverkehr umlaufen können. Bei diesen Fällen reicht es somit aus, wenn der Gläubiger seine Aktivlegitimation nachweist, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aus den Zinsforderungen, die § 797 BGB verhindern will, ist nicht dargetan.

Erfolg hat die Berufung lediglich im Hinblick auf die zuerkannte Nebenforderung. Die Beklagte hat in den Anleihebedingungen lediglich zugesagt, den Nennwert der Inhaberschuldverschreibungen nach deren Fälligkeit mit dem vertraglich abgesprochenen Zins zu verzinsen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht ausgezahlt werden. Der Senat folgt den Überlegungen in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.

Der Klägerin steht aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB kein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen auf den Zinsbetrag zu. Dies würde gegen § 289 Satz 1 BGB, dem Verbot von Verzugszinsen auf Zinsen, verstoßen. Das Zinseszinsverbot schließt einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers wegen verzögerter Zinszahlung zwar nicht grundsätzlich aus (§ 289 S. 2 BGB). Der Gläubiger kann deshalb grundsätzlich nicht nur eine Verzinsung des offenen Kapitalrestes sondern auch der Rückstände vertraglicher Zinsen verlangen (BGHZ 104, 337, 344 ff.). Dazu muss er aber beweisen, dass ihm aufgrund des Verzugs mit der Zinszahlung ein Schaden in Form aufgewandter Kreditzinsen oder entgangener Anlagezinsen entstanden und gegebenenfalls wie hoch dieser Schaden ausgefallen ist (RGZ 152, 174). Wegen des Zinseszinsverbots nach § 289 S. 1 BGB muss der Gläubiger die Schadenshöhe selbst dann darlegen und beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht (BGH NJW 1993, 1260, 1261; BGH NJW 1991, 843). Die Klägerin hat das nicht getan, auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nicht in Betracht, weil ein Schaden gar nicht behauptet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Da die Klageabweisung nur die Nebenforderung betraf (§ 4 ZPO) ändert sich nichts an der Kostenbelastung der Beklagten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Von Schuldnerschutzanordnungen ist abgesehen worden (§ 713 ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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