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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: 8 U 211/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 634
Zu Schadensersatzansprüchen des Bestellers bei Einbau einer Autogasanlage in ein Fahrzeug, das für den Einbau einer solchen Anlage ungeeignet ist.
Gründe:

I.

Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Beklagte Schadensersatz zu leisten hat im Zusammenhang mit dem Einbau einer Autogasanlage.

Die Beklagte baute im Januar 2003 eine solche Autogasanlage im Auftrag des Klägers für 2.520 € in dessen als Taxi genutztes Fahrzeug A1 ein. Nachdem der Kläger das Fahrzeug ohne von ihm beklagte Beeinträchtigungen des Fahrbetriebs etwa 14.000 km gefahren hatte, ließ er am 26.2.2003 turnusgemäß eine Inspektion des Fahrzeugs bei einer A-Vertragswerkstatt (Firma B) durchführen. Unmittelbar darauf traten Betriebsstörungen auf. Versuche der Firma B, diese Betriebsstörungen zu beheben, blieben ohne Erfolg. Am 17.3.2003 stellte ein Techniker der Firma B fest, dass drei von vier Zylindern des Motors keine Kompression hatten und der Motor repariert oder ausgetauscht werden müsse. Der Kläger hat daraufhin den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag erklärt.

Der Kläger hat in erster Instanz vor allem vorgebracht, sein Fahrzeug sei auf Grund der Beschaffenheit des Motors nicht geeignet zum Einbau einer Autogasanlage. Darüber hätte die Beklagte ihn aufklären bzw. den Einbauauftrag ablehnen müssen. Die Beklagte sei ihm deswegen (gegen Rückgabe der Autogasanlage) verpflichtet, das Entgelt für den Einbau (2.520 €) zu erstatten und im einzelnen dargelegte Schäden in Höhe von 14.230,66 € zu ersetzen. Ferner sei im Hinblick darauf, dass einige der Schadenspositionen auf Schätzungen beruhten, auch eine Feststellung der Schadensersatzpflicht geboten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Autogasanlage der Marke C ... an den Kläger 2.520 € zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.230,66 E zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.166,66 € seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus einem weiteren Betrag von 2.064 € seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.3.2004;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger zukünftig noch dadurch entstehen wird, dass die Beklagte in den Pkw-Kombi der Marke A1, Fahrzeug-Ident-Nr. ... des Klägers eine Autogasanlage der Marke C im Dezember 2002 bzw. im Januar 2003 eingebaut hatte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Einbau der Autogasanlage sei ohne Bedenken möglich gewesen und werde vom Hersteller des Fahrzeugs in keiner Weise ausgeschlossen. Die Beklagte habe mangels eines solchen Ausschlusses darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug des Klägers für einen solchen Einbau geeignet war. Bei der Inspektion durch die Firma B seien Veränderungen im Motormanagement für den Benzinbetrieb vorgenommen worden, die es erfordert hätten, auch das Management für den Autogasbetrieb neu zu regeln. Geschehe dies nicht, so könne es zu einem Schaden der streitgegenständlichen Art kommen. Die Beklagte hat in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben und einzelne Schadenspositionen, die der Kläger vorgetragen hat, bestritten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 ff, Bl. 232 - 238 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen D Beweis erhoben und durch das angefochtene Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.520 € Zug um Zug gegen Rückgabe der Autogasanlage sowie 11.906,44 € nebst Zinsen als Sachschadensersatz zu zahlen, die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im übrigen (weitergehende Schadensersatzforderung) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Ausspruchs wird auf den Tenor (Bl. 230 f) und wegen der das Urteil tragenden Erwägungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 238 - 245 d.A.) verwiesen, wobei das Landgericht im wesentlichen eine Verletzung der Pflicht angenommen, den Kläger darüber aufzuklären, dass sein Fahrzeug zum Einbau der Autogasanlage nicht geeignet war (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Fahrzeug sei für diesen Einbau ungeeignet gewesen. Wäre der Kläger hierüber aufgeklärt worden, hätte er den Auftrag zum Einbau nicht erteilt. Daher sei er zum Rücktritt berechtigt, der zu den zuerkannten Ansprüchen führe.

Die Berufung der Beklagten stützt sich im wesentlichen auf folgendes Vorbringen:

Das Landgericht habe aus dem Gutachten des Sachverständigen D falsche Schlüsse gezogen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Motor zum Einbau der Gasanlage nicht geeignet gewesen sei. Außerdem sei im Rahmen der Motorprogrammierungen (Inspektion) unbedingt eine Abstimmung zwischen dem Benzinmotormanagement und dem Gassteuergerät erforderlich, um eine sichere und störungsfreie Laufleistung des Motors zu gewährleisten. Eine solche Abstimmung sei offenkundig nicht erfolgt. Die Firma B sei dazu, was die Gasanlage angehe, auch nicht in der Lage. Die Firma B habe bei der Inspektion Zündkerzen mit zu großem Kontaktabstand eingebaut. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es auf Grund einer fehlerhaften Abstimmung zu den Überhitzungsschäden gekommen sei. Die mangelnde Freigabe des Motors durch die Herstellerin des Fahrzeugs (A) führe nicht zu der Annahme, dass der Motor für den Einbau ungeeignet sei. Die Beklagte habe von der mangelnden Freigabe auch keine Kenntnis gehabt. Die Herstellerin des Motors (E) habe, wie aus einem Zeitungsartikel vom 5.8.2004 folge, in verschiedenen Veröffentlichungen klargestellt, dass es keine Probleme mit dem Umbau ihrer Motoren auf Erdgasbetrieb gebe. Die Bestellung der später eingebauten Anlage sei beim Großhändler unter Vorlage einer Kopie des Fahrzeugscheins erfolgt. Dieser habe keinen Hinweis erteilt, dass der Einbau in das Fahrzeug des Klägers nicht freigegeben sei. Die Herstellerin der Autogasanlage sei überdies nach wie vor der Auffassung, dass eine Freigabe der Firma A vorliege. Die Firma F (Herr H) sei zu dem Ergebnis gelangt, dass es zu einer Überhitzung des Motors oder Verbrennen von Ein- bzw. Auslassventilen unmöglich beim Gasbetrieb gekommen sein kann. Ferner komme es im Falle von Überhitzungen zu Warnmeldungen beim Betrieb des Fahrzeugs, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Kläger daraufhin nicht sogleich die Beklagte oder eine andere Werkstatt aufgesucht habe. Auf Grund ihrer Kenntnislage habe die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB auch nicht verschuldet.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und bringt im wesentlichen vor:

Der Sachverständige D habe ausdrücklich die Ungeeignetheit des Fahrzeugs für den Einbau der Autogasanlage im Hinblick auf die Materialbeschaffenheit der Ventilsitzringe festgestellt. Der Vortrag der Beklagten zum zu großen Kontaktabstand bei den Zündkerzen sei verspätet, überdies auch nicht geeignet, die Berufung zu begründen. Der Sachverständige habe keinen zu großen, sondern lediglich einen großem Kontaktabstand festgestellt und ausgeführt, dieser "könne" zu Zünd- und Verbrennungsschäden führen. Soweit die Beklagte mit ihrem diesbezüglichen Vortrag meine, dass auf Grund des Einbaus neuer Zündkerzen eine Neuprogrammierung des Motormanagements erforderlich geworden wäre, sei dies verspätet und werde bestritten. Tatsächlich habe die Firma B eine Softwareaktualisierung nicht vorgenommen, dies sei - wie vom Landgericht angenommen - jedenfalls nicht bewiesen. Dass die Firma B zur Abstimmung der Gassteuerung nicht hin der Lage sei, sei neuer Vortrag und werde bestritten. Dass dem Großhändler im Rahmen der Bestellung der Autogasanlage eine Kopie des Fahrzeugsscheins übermittelt worden sei, werde als verspätet gerügt und bestritten. Darauf, dass ihre Großhändlerin ihr nichts Gegenteiliges mitgeteilt habe, habe sich die Beklagte im übrigen nicht verlassen dürfen. Dies hätte sie allenfalls dann tun dürfen, wenn die Großhändlerin (oder die Herstellerin der Autogasanlage) positiv die Eignung mitgeteilt hätte. Dass entsprechende Überhitzungen angezeigt würden, werde bestritten und sei verspätet. Der Kläger habe insofern (Warnlampen) vor dem ersten Auftreten der Probleme am 27.2.2003 und auch bei den anschließend gefahrenen 4.000 km nichts wahrgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die im Berufungsrechtsstreits vorgelegten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 27.1.2006 verwiesen (Bl. 339 ff, Bl. 340 - 343 d.A.).

II.

Die Berufung, die sich lediglich mit der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach befasst, ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung kann insoweit im wesentlichen verwiesen werden (Bl. 238 ff d.A.). Vor dem Hintergrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist klarzustellen bzw. zu ergänzen:

1. Das klägerische Fahrzeug war auf Grund der Materialbeschaffenheit der Ventilsitzringe ungeeignet zum Betrieb mittels einer Autogasanlage. Dies hat der Sachverständige D in Rahmen der mündlichen Anhörung zweifelsfrei klargestellt. Er hat erläutert, dass die Ventilsitzringe nicht ausreichend hitzebeständig sind, um den bei Gasbetrieb erhöhten Verbrennungstemperaturen unter Einschluss der technisch erforderlichen Sicherheitsreserven dauerhaft zu widerstehen. Der Senat schließt sich seiner Bewertung an, dass es für die technische Eignung zum Betrieb einer Autogasanlage nicht genügt, wenn die Hitzebeständigkeit der Ventilsitzringe unter idealen sonstigen Betriebsbedingungen unter Ausnutzung der gegebenen Sicherheitsreserven gerade noch genügen könnte, diesen erhöhten Verbrennungstemperaturen - auch dauerhaft - zu widerstehen. Dann nämlich stehen keine weiteren Sicherheitsreserven für die im Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht ungewöhnlichen Fälle zur Verfügungen, in denen die sonstigen Betriebsbedingungen nicht ideal sind, sondern ihrerseits zu erhöhten Belastungsspitzen (etwa auch auf Grund von hinzutretenden Zünd- oder Verbrennungsstörungen durch nicht optimal eingestellte Elektrodenabstände der Zündkerzen) führen.

Der Sachverständige hat bei der mündlichen Anhörung auch klargestellt, dass er die Nichteignung des klägerischen Fahrzeugs zum Einbau der Autogasanlage auf Grund dieser technischen Zusammenhänge sieht und nicht etwa daraus ableitet, dass der Hersteller des Fahrzeugs oder des Motors keine Freigabe erklärt hat. Dass eine solche Freigabe nicht erklärt war, folgt eindeutig aus Mitteilung der Firma A ... vom 19.2.2004 (Bl. 86 d.A.). Die insofern darlegungsbelastete Beklagte hat es an weiterem Vortrag mangeln lassen, der Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung hätte wecken können. Die überreichte und in Bezug genommene Kopie eines Zeitungsausschnitts (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 272 d.A. verwiesen) genügt dazu nicht. Ungeachtet ihres Beweiswerts enthält sie keinerlei konkrete Angaben dazu, wie es sich mit dem Motor verhält, der im Fahrzeug des Klägers eingebaut war, bzw. mit dem Fahrzeug selbst.

In dem unstreitig eingetretenen Motorschaden hat sich das damit begründete Risiko verwirklicht. Dabei ist es im Verhältnis zwischen den Parteien nicht entscheidend, ob erste Schädigungen der Ventilsitzringe schon vor der Inspektion bei der Firma B eingetreten sind oder erst danach, so dass es auch nicht entscheidend ist, dass der Sachverständige zum Entstehungszeitpunkt der (ersten und sich später ausweitenden) Schäden keine Aussage treffen konnte. Wenn eine Veränderung des Benzinmotormanagements (oder hinsichtlich der Zündkerzeneinstellung) durch die Firma B ausschlaggebend gewesen sein sollte dafür, dass im Gegensatz vorherigen Zustand nun keine idealen Betriebsbedingungen mehr vorlagen, so hat dies genau den Bereich betroffen, in dem nunmehr keine Sicherheitsreserven mehr gegeben waren, um die Leistungsfähigkeit des Motors dennoch dauerhaft zu erhalten.

Der Sachverständige D hat sich auch mit der Äußerung des Herrn H befasst, der (im Auftrag des Sachverständigen D) die Daten des Gassteuergeräts ausgewertet hatte und bei dieser Gelegenheit geäußert hat, die Überhitzungsschäden könnten unmöglich beim Gasbetrieb eingetreten sein. Der Sachverständige D hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass und warum Herr H eine solche Aussage allein auf Grund der Daten des Gassteuergeräts nicht fundiert treffen konnte. Der Sachverständige D ist demgegenüber auf Grund eingehender Untersuchung sämtlicher verfügbarer Motorteile und Lichtbilder zu seinen Feststellungen zum konkreten Schadensfall gelangt. Angriffe gegen die Anknüpfungstatsachen, auf die sich der Sachverständige D gestützt hat oder gegen seine Sachkunde werden letztlich auch von der Berufung, insbesondere auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.2.2006, nicht geführt.

Der Sachverständige D hat schließlich nachvollziehbar und überzeugend auch erklärt, dass und warum eine gegenüber dem Benzinbetrieb erhöhte und für die Standfestigkeit der Ventilsitzringe kritische bzw. schädliche Betriebstemperatur nicht zwangsläufig zu einer Warnanzeige wegen Motorüberhitzung führen muss. Dem entspricht der Vortrag des Klägers, eine solche Warnanzeige nicht wahrgenommen zu haben. Ob und zu welchem Zeitpunkt und zu wessen Erkenntnis andere Diagnosesysteme im Zeitraum nach der Inspektion durch die Firma B Fehlermeldungen abgegeben haben (in diese Richtung geht die Argumentation im Schriftsatz der Beklagten vom 10.2.2006), ist nicht entscheidungserheblich.

2. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger auf die Ungeeignetheit seines Fahrzeugs zum Betrieb mittels einer Autogasanlage hinzuweisen bzw. auf die Risiken, die mit einem Einbau verbunden waren. Sie nimmt für sich in Bezug auf Autogasanlagen die besondere Sachkunde eines Spezialisten in Anspruch, die sie einem Kunden gegenüber dann auch einzubringen hat. Dazu gehört es, dass sie sich selbst über die Eignung eines Kundenfahrzeugs Sicherheit verschafft bzw. auf das Risiko hinweist, wenn solche Sicherheit nicht besteht. Zumindest letzteres hat die Beklagte zweifelsfrei schuldhaft versäumt. Soweit sie sich ferner darauf beruft, dass bei entsprechenden Veränderungen - wie sie im Rahmen einer Inspektion eintreten können - eine Abstimmung zwischen Benzin- und Autogasmanagement stattzufinden habe, hat sie selbst nicht vorgetragen, den Kläger auf diese Notwendigkeit hingewiesen zu haben. Dass die Mitarbeiter der Firma B diese Notwendigkeit selbst hätten erkennen können oder müssen, entlastet die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nicht, der über solches Wissen nicht verfügte und zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte ihn gegebenenfalls über derart wichtige Zusammenhänge beim Betrieb der Autogasanlage informieren würde. Dass der Großhändler oder der Hersteller der Autogasanlage seinerseits Anlass gehabt haben könnte, die Beklagte auf die Ungeeignetheit hinzuweisen, entbindet die Beklagte nicht von ihren Pflichten gegenüber dem Kläger.

Es ist zwischen den Parteien schließlich nicht im Streit, dass der Kläger von dem Einbau der Autogasanlage bei gehöriger Aufklärung Abstand genommen hätte.

3. Die Höhe der von der Kammer zuerkannten Beträge war in der Berufung nicht streitig. Gegenstand der Berufung war auch nicht die - zutreffende - Auffassung des Landgerichts, dass die Klageforderung nicht verjährt ist. Auch der Feststellungsausspruch als solcher wurde von der Berufung nicht angegriffen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor, denn die Entscheidung basiert auf einer Bewertung der Umstände des Einzelfalles. Weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts nicht statthaft ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ergehen keine Schuldnerschutzanordnungen (§ 713 ZPO).

Ende der Entscheidung

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