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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 8 U 217/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 | |
ZPO § 238 |
Gründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§§ 520 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO). Die Vorsitzende hatte die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung vom 04.11.2005 bis zum 07.12.2005 verlängert (Bl. 480 d. A.). Die Beklagte hat ihre Berufung erst mit dem am 09.12.2005 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 489 ff. d. A.). Damit ist die Frist zur rechtzeitigen Berufungsbegründung nicht gewahrt (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Die Beklagte ist hierüber bereits durch den Beschluss des Senats vom 20. Januar 2006 informiert worden. Darin war der Antrag der Beklagten, ihr Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen worden. Auf die Begründung dieses Beschlusses (Leseabschrift Bl. 534/537 d. A.) wird verwiesen. Die Beklagte hat den Beschluss des Senats am 27. 1. 2006 erhalten (Blatt 545 d. A.). Sie hat ihn nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten, so dass die (ablehnende) Wiedereinsetzungsentscheidung des Senats mittlerweile rechtskräftig ist (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1, 574, 575 ZPO, vgl. dazu Baumbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl. Rn 13 zu § 238 ZPO; BGH NJW 2003, 2473). Die Berufung der Beklagten ist somit als unzulässig zu verwerfen.
Indem die Berufung der Beklagten verworfen wird, verliert auch die Anschlussberufung des Klägers ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte muss gem. § 97 Abs. 1 die Kosten ihres Rechtsmittels wie auch der Anschlussberufung tragen (OLG Hamburg MDR 2003, 1251; Thomas/Putzo-Reichhold, ZPO, 26 Aufl. Rdnr. 20 zu § 524 ZPO).
Der Gebührenstreitwert setzt sich zusammen aus dem Wert der Berufung der Beklagten: (12.720, 56 € + Feststellungsantrag 5.000,- € = 17.520,56 €), zuzüglich dem Wert der Anschlussberufung 8.360,37 €.
Der Verwerfungsbeschluss ist gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Darüber entscheidet jedoch allein das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Zöller - Gummer/ Heßler, ZPO, 25. Aufl., Rn 13 zu § 522 ZPO).
II.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 20.02.2006 ist als Gegenvorstellung gegen den ablehnenden Wiedereinsetzungsbeschluss des Senats anzusehen. Sie ist bereits unstatthaft, weil der Beschluss mit der Rechtsbeschwerde hätte angefochten werden können (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. die oben bereits genannten Fundstellen sowie Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, Rn 14 vor § 567 ZPO).
Der Senat hat der Beklagten jedoch Gelegenheit gegeben, zu dem ablehnenden Wiedereinsetzungsbeschluss Stellung zu nehmen (Blatt 537 Rs. d. A.). Er hält sich deshalb für verpflichtet, auch inhaltlich auf die Gegenvorstellung einzugehen. Die Argumente der Beklagten in ihrem vorgenannten Schriftsatz rechtfertigen aber keine andere Beurteilung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufung rechtzeitig zu begründen (§ 233 ZPO). Sie muss sich den Pflichtverstoß ihres Prozessbevollmächtigten bei der Fristenkontrolle zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durfte sich nicht darauf verlassen, dass seinem Antrag auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der begehrten Frist, dem 09.12.2005 entsprochen wird. Der Senat hat der Beklagten bereits verdeutlicht, dass durch die unterschiedlichen Angaben ihres Prozessbevollmächtigten zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift und im Schriftsatz vom 03.11.2005 eine besondere Situation geschaffen war, die sein Vertrauen in die antragsgemäße Bescheidung des Fristverlängerungsantrags einschränkte:
Da das Berufungsgericht zum Zeitpunkt des Verlängerungsantrags noch nicht über die Akten verfügte und sie erst beim Landgericht angefordert hatte, konnte naturgemäß von hier aus nicht überprüft werden, welche der Zustellungsangaben nun der Wahrheit entsprach. Die Berufungsbegründungsfrist kann nach § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners von dem oder der Vorsitzenden des Berufungsgerichts bis zu einem Monat verlängert werden. Wenn die Partei noch längere Zeit benötigt, um ihr Rechtsmittel zu begründen, so muss sie zuvor die Einwilligung des Gegners einholen.
All dies musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei seinen weiteren Überlegungen und organisatorischen Maßnahmen berücksichtigen. Der Senat hat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten deshalb angelastet, dass er nicht rechtzeitig vor dem 07.12.2005 beim Berufungsgericht das korrekte Datum der Verlängerungsfrist erfragt hat, nachdem ihm - seinen eigenen Angaben zufolge - dazu keine Mitteilung zugegangen war.
Ende der Entscheidung
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