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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: 8 U 268/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
Schönheitsoperation; 6.000 € Schmerzensgeld für 69 Jahre alte Patientin, bei der eine Oberschenkelstraffung misslungen ist; Verdacht auf rezidivierende Pilzinfektion war nicht abgeklärt worden, was zu erheblichen Wundheilungsstörungen geführt hat; kein Honoraranspruch, weil ärztliche Leistung unbrauchbar war.
Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 1.12.2005 (Bl. 211/218 d.A.) verwiesen. Sie werden nur zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils nochmals wiederholt und verdeutlicht:

Die damals 69 Jahre alte Klägerin suchte Anfang März 2001 den Beklagten auf, der u.a. als plastischer Chirurg tätig ist. Der Hintergrund ihres Besuchs ist streitig. Die Klägerin behauptet, sie habe unter stark störenden Hautfalten im Bereich der oberen inneren Oberschenkel zur Leiste hin gelitten (Bl. 2 d.A.). Der Beklagte behauptet, ihr sei es um die Verschmälerung der Oberschenkel an ihrer Innenseite gegangen, weil die Klägerin das Aneinanderreiben der Oberschenkel und die daraus resultierenden Läsionen und rezidivierenden Infektionen beklagt habe (Bl. 74 d.A.). Der ursprüngliche Zustand ist vom Beklagten nicht dokumentiert worden.

Am 12.3.2001 fand die Operation statt. Der Beklagte saugte Fett im medialen Bereich der Oberschenkel ab und stellte eine Hautlappen-Reduktionsplastik her (Bl. 21 d.A.). Die Wundheilung verlief mit erheblichen Komplikationen. Am 2. 5. 2001 fand eine Revisionsoperation statt. Die Beklagte stellte sich im November 2001 nochmals beim Kläger vor, der ihr eine Narbenkorrektur empfahl. Dieses lehnte die Klägerin ab, weil sie das Vertrauen zum Beklagten verloren hatte.

Am 7.10.2003 ließ die Klägerin ein Privatgutachten des PD Dr. A anfertigen, für das sie 400,-- € zahlen musste. Herr Dr. A kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche asymmetrische Vernarbung mit fortbestehenden Hautüberschüssen in erheblichem Umfang vorliege. Er bemängelte die Schnittführung des Beklagten (Bl. 22/37 d.A.). Das kosmetische Ergebnis ist auf den Lichtbildern Bl. 40 d.A. dokumentiert.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt, weil er das Fett im Bereich der Knieinnenseite und der Leiste nicht ausreichend entfernt und die Schnittführung falsch gesetzt habe. Seine Nachsorge sei unzureichend gewesen. Außerdem sei sie nicht hinreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden.

Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,-- € sowie Schadensersatz in Höhe von 400,-- € für das Privatgutachten von Herrn Dr. A zuerkannt. Von diesem Betrag (12.400,-- €) sind die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten restlichen Honoraransprüche in Höhe von 3.087,75 € abgezogen worden. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren materiellen Schaden (aus der Behandlung) zu ersetzen, der künftig noch entstehen wird.

Zur Begründung hat sich das Landgericht auf das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. B gestützt, wonach die Schnittführung des Beklagten nicht korrekt gewesen sei. Der Beklagte habe die Schnitte etwa handbreit unterhalb der Leiste angesetzt, was beidseitig zum Verbleib störender Hautwülste oberhalb der Schnitte geführt habe. Dies weiche von der üblichen Schnittführung für die Oberschenkelinnenseitenstraffung ab, die sich in der Leistenfalte befinde. Auf Grund des Gutachtens sei ferner erwiesen, dass auch eine Revisionsoperation die Narbenverläufe nicht vollständig wieder herstellen könne. Den Antrag des Beklagten auf mündliche Anhörung des Gutachters hat das Landgericht als verspätet zurückgewiesen. Dem Beklagten sei eine Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten schon Ende April 2005 gesetzt worden (Bl. 179 d.A.). Er habe seine verspätete Stellungnahme vom 4. November 2005 nicht hinreichend entschuldigt. Es habe keine Veranlassung bestanden, den Gutachter von Amts wegen anzuhören. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Eingriff zu einer massiven Missbildung geführt habe, die geeignet sei, das Selbstwertgefühl der Klägerin erheblich zu beeinträchtigen. Ferner wurde berücksichtigt, dass auch eine Revisionsoperation das kosmetische Ergebnis nicht wieder vollumfänglich beseitigen könne.

Der Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er wirft dem Landgericht unzureichende Tatsachenfeststellung vor. Es habe sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B stützen dürfen, weil dessen Gutachten nicht widerspruchsfrei sei und weil Zweifel an seiner Sachkunde bestünden. Der Gerichtsgutachter habe sich auf ein Lehrbuch aus dem Jahre 1994 bezogen und daraus die übliche Schnittführung für eine Oberschenkelinnenseitenstraffung hergeleitet. Mittlerweile gebe es neuere Veröffentlichungen, die belegen könnten, dass die von dem Beklagten gewählte Schrittführung einer medialen Straffung angewendet werden könne. Es sei zu befürchten, dass der Gerichtsgutachter nur über spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Handchirurgie verfüge. Er habe sich nicht mit den Ausführungen des Privatgutachters Dr. A auseinandergesetzt und durch weitere Aussagen, beispielsweise zu den Nachsorgeterminen, Zweifel an seiner Objektivität erkennen lassen. Das Landgericht habe zuletzt auch keine hinreichenden Feststellungen für seine Schmerzensgeldbemessung getroffen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und legt eine Ablichtung der vom Gerichtsgutachter Dr. B veröffentlichten "Homepage" vor, aus der sich seine Qualifikation auch für die vorliegenden Fragen ergebe (Blatt 258 d. A.).

Der Senat hat den Sachverständigen gebeten, sein Gutachten mündlich zu erläutern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 13. 6. 2006 (Blatt 271 - 274 d. A.) verwiesen. Ferner ist der Zeuge Dr. Z1 wegen des streitigen Aufklärungsgesprächs vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 18. 7. 2006 (Blatt 280/281 d. A.) und auf die Niederschrift der Sitzung vom 7. 11. 2006 (Blatt 302-304 d. A.) verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel des Beklagten ist weitgehend unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin Schmerzensgeld und Schadensersatz zuerkannt sowie die vom Senat konkretisierte Feststellung ausgesprochen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden künftigen materiellen Schaden aus seiner Fehlbehandlung zu erstatten. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. sowie aus einer positiven Vertragsverletzung des ärztlichen Behandlungsvertrages.

Dazu im Einzelnen:

1. Dem Beklagten ist ein Behandlungsfehler bei der Operation der Klägerin am 12.3.2001 unterlaufen, weil er den Hautschnitt zur Oberschenkelinnenseitenstraffung nicht korrekt geführt hat. Außerdem hat er seinen Verdacht auf rezidivierende Pilzinfektionen vor der Operation nicht dermatologisch abklären lassen, was offenbar die Wundheilungsstörungen nach der Operation begünstigt hat.

Der Senat folgt uneingeschränkt den Bewertungen des Sachverständigen PD Dr. B vom ...-Krankenhaus in O1, die in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten überzeugend erläutert worden sind:

Der Beklagte schuldete der Klägerin bei seiner Operation eine Heilbehandlung nach dem damals geltenden medizinischen Standard, d.h. dem anerkannten und gesicherten Stand der ärztlichen Wissenschaft und Praxis (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Kapitel B, Rdn. 2). Diesen Standard hat der Gerichtsgutachter nachvollziehbar erklärt. Er hat ausgeführt, dass im Hinblick auf das Alter der Klägerin und ihren Hautstatus keine isolierte Fettabsaugung sondern vielmehr eine Oberschenkelinnenseitenstraffung indiziert gewesen ist. Die übliche Schnittführung für die Oberschenkelinnseitenstraffung befinde sich in der Leistenfalte. Die Haut der Oberschenkelinnenseite werde über mehrere Zentimeter gelöst und dann an einer bestimmten Unterhautfaszie an die Periostfaszie des Schambeins genäht. Dadurch entstehe eine Hautverschiebung von der Mitte der Oberschenkelinnenseite zur Leistenfalte, so dass die überschüssige Haut reseziert werden könne.

Die von dem Beklagten rein vertikal angesetzte Schnittführung beginne demgegenüber handbreit unterhalb der Leiste und entspreche nicht der in der Grundlagenliteratur für ästhetische Chirurgie geforderten Behandlung. Mit diesen Aussagen bestätigt der Gerichtsgutachter die schon von dem Privatgutachter Dr. A bemängelte Fehlbehandlung. Er kommt ebenso wie Herr Dr. A zu dem Ergebnis, dass die Schnittführung des Beklagten einen funktionell wie ästhetisch störenden Hautwulst sowie am unteren Ende eine Deformität der Oberschenkel verursacht hat. Bei fachgerechter vertikal-horizontaler Schnittführung hätte dies verhindert und der von der Klägerin gewünschte Operationserfolg erzielt werden können.

In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Gutachter die von dem Beklagten erstinstanzlich erhobenen Einwände entkräftet. Er hat außerdem klargestellt, dass die von dem Beklagten heran gezogene Literatur, dabei vor allem die Untersuchungen des amerikanischen Wissenschaftlers Dr. Hurwitz, keine von diesen Standardanforderungen abweichenden Operationsmaßnahmen verlangen. Der Gutachter hat vielmehr klargestellt, dass die Operationsmethode des Beklagten dem gesicherten Standard medizinischer Erkenntnisse widersprach, weil der Beklagte es versäumt hat, über die vertikalen Schnitt am Oberschenkel hinaus noch einen Vektor in die Leiste zu führen, um den hier verbliebenen Hautüberschuss entfernen zu können.

Der Beklagte, der persönlich in der Senatssitzung anwesend war, hat keine begründeten Einwände gegen die fachlichen Ausführungen des Gutachters erheben können. Seine zuletzt aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe gar keine Oberschenkelstraffung gewünscht, ist abwegig. Den Bekundungen des Zeugen Dr. A lässt sich das nicht entnehmen. Im übrigen war niemals vorgetragen worden, dass der Beklagte die Klägerin über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt hätte. Nur dann hätte sich die Klägerin überhaupt bewusst für oder gegen eine Behandlungsmethode entscheiden können.

Der Senat hat keine Zweifel an der Sachkunde des Gerichtsgutachters Dr. B. Im Vordergrund seiner Tätigkeit steht sowohl die rekonstruktive als auch die ästhetische plastische Chirurgie. Der Gerichtsgutachter hat den Senat davon überzeugt, dass er bereits eine Vielzahl gleichartiger Operationen selbst durchgeführt hat.

Unerheblich ist auch der Vorwurf, der Gerichtsgutachter habe sich nicht hinreichend mit dem Privatgutachten von Herrn Dr. A auseinander gesetzt. Dazu hat der Sachverständige Dr. B nämlich erklärt, er sei bewusst auf das private Gutachten nicht eingegangen, weil Herrn Dr. A nicht alle Befunde vorgelegen hätten und weil er zu demselben Ergebnis gelangt sei. Es war deshalb auch gar nicht erforderlich, sich mit dem Privatgutachten im Einzelnen zu beschäftigen.

2. Die Aufklärungsrüge der Klägerin ist nicht berechtigt. Der Beklagte war verpflichtet, bei dem hier im wesentlichen kosmetisch veranlassten Eingriff seine Patientin schonungslos über alle mit der Operation verbundenen Risiken aufzuklären (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Kapitel C, Rn 9 m. w. N.). Er hat durch die Aussage des Zeugen Dr. Z1 beweisen können, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist und dass die aufgrund ihrer früheren Berufstätigkeit in medizinischen Fragen nicht unerfahrene Klägerin diese Risiken erkennbar auch verstanden hat.

Dr. Z1 hat die im Beweisbeschluss des Senats zusammengefassten Behauptungen des Beklagten zum Aufklärungsgespräch bestätigt. Die Klägerin hat zwar mit Recht auf Widersprüche zwischen seiner Aussage und dem Vortrag des Beklagten zur präoperativen Skizze hingewiesen. Es ist auch richtig, dass die Aussage von Dr. Z1 sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Beweisbeschlusses beschränkt hat. Andererseits muss dem Beklagten zugute gehalten werden, dass die Klägerin selbst im Verhandlungstermin das Aufklärungsgespräch vom 1. März 2001 bestätigt, und dass der Beklagte es ausführlich dokumentiert hat (Blatt 14 d. A.). Die verbliebenen Zweifel sind in diesem Fall also nicht so gravierend, dass der Senat den Bekundungen von Dr. Z1 keinen Glauben schenken könnte.

3. Die Fehlbehandlung des Klägers rechtfertigt ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 €. Dabei hat sich der Senat an den schon vom Landgericht heran gezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin orientiert. Sie hat eine fehlerhafte Operation sowie eine Revisionsoperation mit Granulatentfernung über sich ergehen lassen müssen und leidet noch heute unter dem sowohl kosmetisch als auch gesundheitlich mangelhaften Ergebnis. Die falsche Schnittführung des Beklagten hat - wie schon dargestellt - einen funktionell und ästhetisch störenden Hautwulst oberhalb der Operationsnarbe hinterlassen. Sie endet oberhalb des Hautfettwulstes beider Knieinnenseiten und betont die postoperative Deformität der Oberschenkel. Dies wird auf den von der Klägerin vorgelegt Lichtbildern (Bl. 40 d. A.) sowie auf den vom Sachverständigen gefertigten Aufnahmen (Bl. 176 d.A.) anschaulich gemacht.

Der Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes weiterhin berücksichtigt, dass eine Korrekturoperation erforderlich werden wird, um die offenkundigen Beeinträchtigungen der Klägerin zu beseitigen. Der Gerichtsgutachter Dr. B hat - ebenso wie schon Herr Dr. A - klargestellt, dass aufgrund der Narbenverläufe auch die Korrekturoperation kein optimales Ergebnis erbringen kann. Herr Dr. A hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, mit welchen Komplikationen eine Nachoperation verbunden sein wird.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter berücksichtigt worden, dass der Beklagte durch seine unzureichende präoperative Diagnostik die langwierige Wundheilungsstörung zumindest mit verursacht hat. Versäumnisse bei der Nachsorge hat der Gerichtsgutachter allerdings abgelehnt. Zu Gunsten des Beklagten sprach auch, dass die kosmetischen Nachteile bei dem Alter der Klägerin keine so schwerwiegenden Auswirkungen haben, wie es bei einer jungen Frau der Fall gewesen wäre.

In Hinblick auf diese Umstände und auf die bislang zu vergleichbaren Fällen veröffentlichten Gerichtsentscheidungen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € für angemessen aber auch ausreichend (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 1999, 61; Senat 8 U 47/04 = OLG Report 2006, 489).

4. Neben dem Schmerzensgeldanspruch hat die Klägerin auch noch einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Privatgutachtens für Herrn Dr. A in Höhe von 400,-- €. Insoweit handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten i. S. von § 249 Abs. 1 BGB, die erforderlich und angemessen waren.

5. Der Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nicht seine restliche Honorarforderung im Wege der Hilfsaufrechnung entgegenhalten. Das Landgericht hat zwar mit Recht festgehalten, dass auch bei einer Schönheitsoperation kein Behandlungserfolg sondern lediglich ernsthafte Bemühungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst geschuldet werden, so dass ein Operateur grundsätzlich auch bei einer fehlerhaften Behandlung seinen Honoraranspruch behält. Im vorliegenden Fall war jedoch die von dem Beklagten gewählte Operationsmethode von vornherein nicht geeignet, das von der Klägerin gewünschte Ergebnis herbei zu führen. Der Gerichtsgutachter hat dies auf Rückfrage des Senats klargestellt. Der Gutachter hat ausgeführt, wegen der unzureichenden Schnittführung des Beklagten habe von vornherein festgestanden, dass störende Hautüberschüsse verbleiben würden, die nur durch eine nochmalige Nachoperation beseitigt werden könnten. In einem solchen Fall kann der behandelnde Arzt von vornherein kein Honorar von seinem Patienten verlangen (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 20; OLG Köln VersR 1985, 1166; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht Aktuell, S. 88 m.w.N.). Hierauf war der Beklagte bereits im Senatstermin vom 13. 6. 2006 hingewiesen worden.

6. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen Schäden, die auf seine Fehlbehandlung zurückzuführen sind, zu erstatten. Dabei steht im Vordergrund, dass sich die Klägerin zur Korrektur der missglückten Operation einer nochmaligen Behandlung unterziehen lassen muss. Die Kosten für die Korrekturoperation ist von ihr mit 10.000,00 € geschätzt worden. Dies erscheint dem Senat auch mit Rücksicht auf die möglichen Komplikationen realistisch. Dieser Wert ist in die Streitwertbemessung für den Feststellungsantrag eingeflossen.

Die Zinsforderung der Klägerin beruht auf §§ 284, 286, 291 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits müssen nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe des Streitwerts der Instanzen gequotelt werden. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten hat in der Berufungsinstanz nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt, da sie von dem Landgericht berücksichtigt und in den damaligen Urteilstenor eingeflossen ist. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren orientierte sich ausschließlich an dem durch die erstinstanzliche Verurteilung für den Beklagten entstandene Beschwer.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind in analoger Anwendung von § 713 ZPO unterblieben (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 2 zu § 713 ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Bewertung der Beweismittel und hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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