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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 52/03 (1)
Rechtsgebiete: EGBGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 6
ZPO § 917
ZPO § 927
ZPO § 929
Die Gegenseitigkeit der Zwangsvollstreckung ist nicht verbürgt, wenn die Gerichte im Vollstreckungsstaat einem deutschen Zahlungstitel gegen den Fiskus (hier: Republik Argentinien) nur deklaratorische Wirkung beimessen bzw. ihn unter Hinweis auf die dortige (argentinische) Notstandsgesetzgebung als nicht durchsetzbar erachten (§ 917 Abs. 2 ZPO).

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann auch der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vorliegen (§ 917 Abs. 1 ZPO).


Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Sie werden nur zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt bzw. ergänzt.

Der Arrestkläger ist Inhaber von 10,25% Inhaber - Teilschuldverschreibungen der Anleihe mit der Wertpapierkennnummer (WKN) ... mit einem Nennwert von 50.000 DM und von 11,75% Inhaber - Teilschuldverschreibungen der Anleihe mit der Wertpapierkennnummer (WKN) ... mit einem Nennwert von 260.000 DM, die von der Arrestbeklagten begeben wurden. Durch Verordnung Nr. 256/ 2002 vom 02.02.2002 suspendierte die Arrestbeklagte ihren Auslandsschuldendienst, um Verhandlungen über eine umfassende Umschuldung aufnehmen zu können. Sie hat seitdem keine Zahlungen auf die streitbefangenen Inhaber - Teilschuldverschreibungen geleistet.

Der Kläger hat in einem ebenfalls beim Senat anhängigen Urkundenverfahren (8 U 59/03) Zahlungsklage erhoben und im hiesigen Verfahren den Erlass eines Arrestbefehls in Höhe von 158.520,47 € zuzüglich Zinsen begehrt. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. 08. 2002 unter Hinweis auf den fehlenden Anordnungsgrund zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 28.10.2002 (8 W 68/02) diesen Beschluss aufgehoben und wegen Ansprüchen in Höhe von insgesamt 158.500,48 € (310.000,-- DM) zuzüglich vertraglicher Zinsen und einer Auslagenpauschale von 18.000,-- € den dinglichen Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet (Bl. 46 d. A.).

Auf den Widerspruch der Arrestbeklagten hat das Landgericht den Arrestbefehl des Senates durch Urteil vom 14.03.2003 bestätigt (Bl. 173 ff. d. A.). Die Arrestbeklagte könne sich wegen der Rechtsnatur der Forderungen und im Hinblick auf die Anleihebedingungen nicht auf ihre Immunität berufen. Die Forderung sei klagbar. Die einschlägigen Bestimmungen des IWF - Übereinkommens stünden dem nicht entgegen. Der Arrestkläger habe durch Bezugnahme auf die Schuldverschreibungen glaubhaft gemacht, dass ihm ein Zahlungsanspruch in o. g. Höhe zustehe. Die Arrestbeklagte könne ihre Zahlungsverweigerung nicht mit einem auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Staatsnotstand rechtfertigen. Dem Arrestkläger stehe der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO zur Seite, denn es bestehe Anlass zur Sorge, dass er seinen Titel im Ausland vollstrecken müsse. Der Arrestkläger habe die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt, indem er eine Woche nach dem o. g. Beschluss einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek beim Amtsgericht Bonn gestellt habe. Ferner habe er die Wochenfrist des § 929 Abs. 3 ZPO dadurch gewahrt, dass er den Beschluss des Senats am 4. 11. 2002 dem Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten habe zustellen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (Bl. 173 ff. d. A. = JZ 2003, 1010) verwiesen.

Die Arrestbeklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Arrestkläger den Arrestbefehl des Senats nicht wirksam vollzogen habe. Dem Arrestkläger stehe kein Anordnungsanspruch zu. Sie könne nämlich die Auszahlung der Forderungen aus den Inhaber - Teilschuldverschreibungen verweigern, weil sie sich wegen Zahlungsunfähigkeit im Staatsnotstand befinde. Durch die Novellierung des § 917 Abs. 2 ZPO sei der Arrestgrund der Auslandsvollstreckung erheblich eingeschränkt worden. Er könne hier nicht mehr angenommen werden, weil die einschlägigen argentinischen zivilprozessualen Vorschriften die sog. "Gegenseitigkeit" der Vollstreckung verbürgten. Der Arrestkläger sei nicht mehr schutzwürdig, weil er im Hauptsacheverfahren bereits ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil erstritten habe.

Die Arrestbeklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, den Arrestbefehl des Senats vom 28.10.2002 aufzuheben und den Antrag des Arrestklägers vom 26.08.2002 auf Erlass eines dinglichen Arrests zurückzuweisen.

Der Arrestkläger beantragt,

die Berufung der Arrestbeklagten zurückzuweisen.

Der Arrestkläger verteidigt das angefochtene Urteil mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Es sei schon vor dem Landgericht nachgewiesen worden, dass der Arrestbefehl des Senats fristgerecht der Zustellungsbevollmächtigten der Arrestbeklagten zugegangen sei. Der Arrestkläger habe innerhalb der Monatsfrist beim Amtsgericht Bonn die Eintragung einer Arresthypothek auf einem Grundstück der Arrestbeklagten in O1 beantragt. Zwischenzeitlich hätten das Landgericht Bonn und das Oberlandesgericht Köln seinem Begehren stattgegeben. Der Arrestgrund bestehe fort, weil eine Vollstreckung in Argentinien wegen der dortigen Notstandsgesetzgebung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei.

Durch Beschluss vom 24. 6. 2003 hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 222.000 € eingestellt (Bl. 267 d. A. = NJW 2003, 2688). Er hat das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 2 GG um eine Entscheidung darüber angerufen, ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz des Völkerrechts auch im Fall der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen bindend ist. Die Sicherheitsleistung ist von der Arrestbeklagten nicht erbracht worden. Durch Beschluss vom 29.05.2006 hat der Senat den Vorlagebeschluss aufgehoben (Bl. 544 d. A.). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26. 2. 2008 ist die in einem Parallelverfahren vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Buenos Aires Nr. 5 vom 31. Mai 2007 im Exequaturverfahren K1 gegen Republik Argentinien (Az.: 16207/06) erörtert worden.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht hat mit Recht den Arrestbefehl des Senats bestätigt.

1. Der Arrestbefehl des Senats vom 28. 10. 2002 ist nicht wegen veränderter Umstände infolge unzureichender Vollziehung aufzuheben (§§ 927, 929 ZPO).

Die Arrestbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Arrestkläger die Vollziehungsfrist versäumt hätte (§ 929 ZPO). Der Arrestkläger hat innerhalb der Monatsfrist, nämlich am 04.11.2002 beim Amtsgericht Bonn die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt. Es spielt keine Rolle, dass das Grundbuchamt des Amtsgerichts Bonn die Eintragung der Sicherungshypothek verweigert hat. Dies war, wie sich im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht Bonn und vor dem Oberlandesgericht Köln gezeigt hat, eine fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme. Die Vollziehungsfrist kann auch dann eingehalten werden, wenn das Vollstreckungsorgan auf rechtzeitigen Antrag eine fehlerhafte Entscheidung erlässt (§ 929 Abs. 2 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat folgt. Auch in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 04.11.2003 (4 T 47/03 - IPRspr 2003, Nr 119, 361 - 364 sowie bei juris) und in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.03.2004 (2 Wx 34/03 = Rpfleger 2004, 478) wird überzeugend dargelegt, warum die Vollziehungsfrist im vorliegenden Fall eingehalten worden ist.

Die Arrestbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Arrestkläger ihr die Entscheidung des Senats vom 28.10.2002 nicht fristgerecht zugestellt hätte (§ 929 Abs. 3 S. 2 ZPO). Der Arrestkläger hat die Sicherungshypothek beantragt, bevor der Arrestbeschluss der Arrestbeklagten zugestellt wurde. Er musste daher den Arrestbefehl innerhalb einer Woche nach Einreichung seines gegenüber dem Amtsgericht Bonn gestellten Antrags an die Arrestbeklagte zustellen (§ 929 Abs. 3 S. 2 ZPO). Es kann offen bleiben, ob der Arrestkläger schon durch das am 05.11.2002 beim Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten eingegangene Schreiben die Zustellung im Parteibetrieb sichergestellt hat (Anlage 18). Wie das Landgericht Bonn in der oben zitierten Entscheidung überzeugend dargelegt hat, ist der Arrestbefehl am 06.11.2002 durch die zuständige Gerichtsvollzieherin bei der Zustellungsbevollmächtigten der Arrestbeklagten abgegeben worden. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung können daran keine ernsthaften Zweifel erwecken.

2. Der Arrestkläger hat glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Arrestbeklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Nennbeträge und Zinsen aus den streitgegenständlichen Inhaber -Teilschuldverschreibungen zusteht. Die Arrestbeklagte kann sich nicht mit dem vermeintlichen Staatsnotstand verteidigen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass sich keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellen lässt, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. Die weiteren, auch in Parallelverfahren vorgebrachten Argumente der Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung sind schon in früheren Entscheidungen des Senats ausführlich behandelt und zurückgewiesen worden (Entscheidungen vom 13. 6. 2006, Az.: 8 U 107/03 = NJW 2006, 2931 und vom 29. 9. 2006 Az.: 8 U 60/03 u. a.). Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Arrestbeklagten gegen die zuletzt genannte Entscheidung zurückgewiesen.

3. Dem Arrestkläger steht ein Arrestgrund zu (§ 917 ZPO).

a) Der Arrestbeschluss des Senats vom 28. Oktober 2002 leitet den Arrestgrund aus § 917 Abs. 2 ZPO a. F. her, wonach allein die Notwendigkeit der Auslandsvollstreckung die unwiderlegliche Vermutung eines Arrestgrundes begründete. Anschließend hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2004 den Arrestgrund der Auslandsvollstreckung auf Fälle fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit reduziert (§ 917 Abs. 2 ZPO n. F.). Hieran muss sich der Senat orientieren, da das Änderungsgesetz keine Übergangsregelung für "Altfälle" enthält (Art. 2 EG-Beweisaufnahmedurchführungs-Gesetz BGBl I, S. 2166, 2168).

Bei der Frage, ob die Gegenseitigkeit bei der Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland verbürgt ist, orientiert sich die Rechtsprechung an dem Gegenseitigkeitserfordernis bei der Anerkennung ausländischer Urteile nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. II, Arrest und einstweilige Verfügung, 3. Aufl., Rn. 6 zu § 917). Danach ist Gegenseitigkeit gewährleistet, wenn die Vollstreckung eines deutschen Hauptsachetitels in dem ausländischen Staat (d. h. hier bei der Arrestbeklagten) auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt, als die Anerkennung und Vollstreckung dieses Urteils in Deutschland (vgl. Berger, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, S. 169 m. w. N.).

Der Senat hat das in seiner Entscheidung vom 19. 9. 2006 (8 W 46/04) schon einmal im Einzelnen geprüft. Er ist damals in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (Entscheidung vom 18. 2. 2005 - Az 16 U 6/05) und München (Entscheidung vom 13. 9. 2004 - Az.: 5 W 2219/04) zu dem Ergebnis gekommen, dass die argentinischen zivilprozessualen Vorschriften den deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln entsprechen und dass keine Anzeichen vorliegen, dass sich die argentinischen Gerichte nicht daran orientieren würden (zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Rechtspraxis vgl. BGH NJW 2001, 524, 525).

Nun haben sich neue Erkenntnisse ergeben, aus denen hervorgeht, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen den Staat, d. h. die Arrestbeklagte, die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO). In einem Parallelverfahren vor dem Senat (Az.: 8 U 149/07) wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Buenos Aires Nr. 5 vom 31. 5. 2007 vorgelegt, in der Vollstreckung eines deutschen Gläubigers gegen die Arrestbeklagte aus einem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen worden ist. Die Gerichtsentscheidung und deren Inhalt sind unstreitig.

Das Verwaltungsgericht Buenos Aires orientiert sich an den einschlägigen argentinischen zivilprozessualen Regelungen (Art. 517 ff CPCC) und prüft zunächst die auch im deutschen Recht geltenden formellen Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Titel. Dann untersucht es, ob die Vollstreckung den Grundsätzen des argentinischen "ordre public" entspricht. Das wird abgelehnt, weil sich das argentinische Gericht auf den Standpunkt stellt, dass die Vollstreckung schon deshalb scheitern müsse, weil sie mit der innerstaatlichen Rechtsordnung kollidiere. Zum einen hätten Urteile gegen den Staat nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3952 über Klagen gegen den Gesamtstaat nur deklaratorischen Charakter und könnten deshalb nicht vollstreckt werden. Zum anderen widerspreche eine Vollstreckung der Notstandsgesetzgebung und gefährde die Haushaltslage Argentiniens.

Die Begründung dieser Exequatur - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Buenos Aires lässt sich mit dem hiesigen Rechtsverständnis des sog. "ordre public" (Art. 6 EGBGB) nicht in Einklang bringen. Nach Artikel 6 EGBGB dürfen Rechtsnormen eines anderen Staates nur dann nicht angewandt werden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Der vom Verwaltungsgericht Buenos Aires herangezogene Gesichtspunkt, wonach ein ausländisches Urteil gegen des Staat nur deklaratorische Wirkung haben kann und außerdem, ohne dass dies vom Gericht inhaltlich überprüft wird, wegen der Notstandgesetzgebung in der Vollstreckung "suspendiert" ist, führt zu einer Privilegierung des Fiskus, die den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts widerspricht. Die Exequatur - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Buenos Aires baut für die Zwangsvollstreckung gegen die Arrestbeklagte neue "Hürden" auf, die weit über die im deutschen Recht anerkannten Vollstreckungsvoraussetzungen hinausgehen und faktisch eine Vollstreckung ausländischer Titel in das Belieben der argentinischen Gesetzgebungsorgane legen.

Mangels gegenteiliger Erkenntnisse und mit Rücksicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung muss angenommen werden, dass sie kein "Ausreißer" ist, sondern dass sie die dortige Vollstreckungspraxis bei einschlägigen Verfahren widerspiegelt. Die Arrestbeklagte hat dies durch ihre Stellungnahme vom 8. April 2008 nicht entkräften können.

b) Selbst wenn man das anders sehen würde, läge der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vor (§ 917 Abs. 1 ZPO). Der Rückgriff auf diese Vorschrift bleibt dem Gläubiger auch nach der Novellierung des § 917 Abs. 2 ZPO durch das EG-Beweisaufnahmedurchführungs-Gesetz vom 04.11.2003 erhalten. § 917 Abs. 1 ZPO soll den Gläubiger zwar in erster Linie vor Gefährdungshandlungen des Schuldners, u. a. durch dessen unlautere Beeinträchtigungen und Machenschaften schützen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn. 9 zu § 917 ZPO). Ein Arrestgrund ist nach dieser Vorschrift aber auch dann gegeben, wenn rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei einer Auslandsvollstreckung auftreten können, die über das hinzunehmende Maß einer jeden Auslandsvollstreckung hinausgehen (BT-Drucksache 13/10871, S. 18; BT-Drucksache 15/1062, S. 8; OLG Köln OLGR 2002, 469; OLG Dresden NJW-RR 2007, 659; Baur/Stürner/Bruns, a.a.O. Rz. 51.3; Musielak-Huber, a.a.O. Rn. 2 zu § 917).

Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Arrestbeklagte verfügt nach eigenem Vortrag im Inland nicht über nennenswertes Vermögen. Eine Ausnahme bildet lediglich das u. a. vom Arrestkläger mit einer Sicherungshypothek belegte Grundstück, das nach dem Vortrag der Arrestbeklagten ebenfalls nicht verwertet werden darf, weil es ihren Behauptungen zufolge zu diplomatischen Zwecken genutzt wird. Deshalb kann der Arrestkläger ansonsten nur im Wege einer Auslandsvollstreckung die Befriedigung seiner Forderungen erwarten. Die im Exequatur - Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Buenos Aires lässt befürchten, dass der Arrestkläger ebenfalls erhebliche rechtliche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten gegenwärtigen müsste, wenn er versuchen würde, seinen Hauptsachetitel in Argentinien gegen die Arrestbeklagte zu vollstrecken. Da die Notstandsgesetzgebung Argentiniens erneut bis zum Ende des Jahres 2008 verlängert worden ist und da auch nicht absehbar ist, wann diese Bestimmungen endgültig außer Kraft treten werden, hat der Arrestkläger glaubhaft machen können, dass der Realisierung seiner Forderungen auf unbestimmte Zeit unüberwindbare tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.

4. Das Sicherungsbedürfnis des Arrestklägers ist nicht dadurch entfallen, dass er am 21. März 2003 im Hauptsachverfahren ein vorläufig vollstreckbares Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main erlangt hat (Az.: 21 O 393/02). Die vom Arrestkläger erwirkte Sicherungshypothek bietet ihm noch keine Befriedigungsmöglichkeit, sondern sichert nur seine Forderung in Höhe ihrer Feststellung im Hauptprozess. Hat der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel über die Hauptforderung erlangt, so kann er seine Arresthypothek im Vollstreckungsweg rangwahrend in eine Zwangshypothek umwandeln lassen (vgl. BGH NJW 1997, 3230, 3233). Deshalb kann durch eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners das schutzwürdige Interesse am Fortbestand des Arrestbefehls entfallen (Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 22. Aufl., Rn 8 zu § 927 ZPO). Das wird allerdings für Urteile, die nur vorläufig vollstreckbar sind und vor allem für Urkundenvorbehaltsurteile abgelehnt, weil dort die Gefahr besteht, dass sie im Nachverfahren noch abgeändert werden können (Stein/Jonas-Grunsky a. a. O.; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1536).

Da das Rechtsmittel der Arrestbeklagten erfolglos blieb, hat sie gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da der Instanzenzug im Eilverfahren beim Oberlandesgericht endet (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht 1/3 der Hauptsacheforderung (Zöller - Herget, a. a. O., Rn 16 zu § 3 ZPO - Stichwort Arrestverfahren).

Ende der Entscheidung

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