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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 8 U 59/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 793
BGB § 797
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Urkundsverfahren Auszahlung der Nennbeträge und der Zinsen aus fälligen beziehungsweise gekündigten Inhaber -Teilschuldverschreibungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. 3. 2003 (Blatt 159 der Akten) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 184.065,06 € nebst vertraglicher Zinsen aus namentlich bezeichneten effektiven Stücken der Inhaber - Teilschuldverschreibungen der Anleihen mit den Wertpapierkennnummern (WKN) ..., ... und ... zu zahlen. Die Klage sei zulässig. Die Beklagte habe in den Anleihebedingungen auf ihre Immunität verzichtet. Die Forderungen seien nicht von den Bestimmungen des sogenannten "IWF - Übereinkommens" erfasst und daher klagbar. Der Kläger habe durch Vorlage der effektiven Stücke nachgewiesen, Inhaber der Teilschuldverschreibungen zu sein. Er habe die Schuldverschreibungen - sofern sie noch nicht fällig gewesen seien - wirksam gekündigt. Die von der Beklagten nach § 797 BGB erhobene Einrede führe nicht zu einer Zug um Zug Verurteilung, weil die Aushändigungspflicht des Wertpapierinhabers lediglich eine besondere Art der Ausgestaltung des Rechts auf Quittung sei.

Die Beklagte könne dem Kläger nicht entgegenhalten, dass sie sich in einem völkerrechtlich beachtlichen Staatsnotstand befinde. Diese Einwendung sei ihr jedenfalls im Erkenntnisverfahren verwehrt. Die Voraussetzungen des Staatsnotstands seien von ihr nicht dargelegt. Das Landgericht hat der Beklagten vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen.

Mit ihrer Berufung wirft die Beklagte dem Landgericht vor, das es die Voraussetzungen des Staatsnotstands falsch bewertet und übersehen habe, dass ihre Einrede schon im Erkenntnisverfahren zu beachten sei. Das Landgericht habe sich über die Notstandsgesetzgebung Argentiniens hinweg gesetzt.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise für den Fall einer Zug um Zug - Verurteilung

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den Klageanträgen genannten Wertpapiere im Annahmeverzug befindet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe sich von Anfang an nicht in einem unverschuldeten Staatsnotstand befunden.

Der Senat hat durch Beschluss vom 10.07.2003 die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil ohne Sicherheitsleistung eingestellt und die Rechtssache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um dort klären zu lassen, ob der von der Beklagten ausgerufene Staatsnotstand sie berechtigen kann, fällige Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Privatgläubigern zu verweigern (Blatt 290 bis 292 d. A.). Durch Beschluss vom 27. Januar 2005 hat der Senat den vorangegangenen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000 € eingestellt bleibt (Blatt 773 bis 777 d. A.). Durch Beschluss vom 29. Mai 2006 hat der Senat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 10.07.2003 aufgehoben und das Bundesverfassungsgericht gebeten, die Verfahrensakten zurückzusenden (Blatt 897 bis 898 der Akten). Das Bundesverfassungsgericht hat darauf festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat (Bl. 1233 f. d. A.).

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist in der Hauptsache nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger die Nominalbeträge aus den streitgegenständlichen Inhaber - Schuldverschreibungen sowie die vertraglich zugesagten Zinsen zu zahlen. Das Urteil muss nur insoweit abgeändert werden, als die Beklagte lediglich Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden leisten muss. Aufgrund eines wörtlichen Angebotes des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2003 ist die Beklagte mit der Annahme der Urkunden in Verzug geraten. Dazu im Einzelnen:

1. Die Klage ist zulässig. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.06.2006 (Az.: 8 U 107/03 = NJW 2006, 2931) im Einzelnen begründet, warum die Bestimmungen des sog. IWF - Übereinkommens der Klage nicht entgegenstehen. Darauf wird verwiesen.

2. Der Kläger hat vor dem Landgericht nachgewiesen, dass er Inhaber der streitbefangenen effektiven Stücke der Inhaberteilschuldverschreibungen und der o. g. Zinsscheine ist. Die Berufungsbegründung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts erwecken könnten. Die Zahlungsansprüche des Klägers ergeben sich aus § 793 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Anleihebedingungen.

Die Beklagte kann ihre Zahlungsverweigerung nicht mit dem vermeintlich fortbestehenden Staatsnotstand begründen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern darf (BVerfG - Beschluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1-5/03, 1,2/06 = NJW 2007, 2610 = WM 2007, 1315 ff.). Damit ist dem zentralen Argument der Rechtsverteidigung der Beklagten in rechtlicher Hinsicht der Boden entzogen worden.

Mit den weiteren Argumenten der Beklagten hat sich der Senat bereits in der o. g. Entscheidung sowie in dem in einem weiteren Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 29. 9. 2006 (8 U 60/03) auseinandergesetzt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden sind vom Bundesgerichtshof am 25. 9. 2007 zurückgewiesen worden (Az.: XI ZR 346/06 u. a.).

3. Der Kläger kann Zahlung der Nennbeträge aus den Inhaber - Teilschuldverschreibungen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden verlangen, nachdem die Beklagte schon erstinstanzlich die Einrede nach § 797 BGB erhoben hat. Der Senat orientiert sich an der in der bürgerlichrechtlichen Literatur zu § 797 BGB vertretenen Auffassung, wonach diese Vorschrift dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, weswegen er nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden verurteilt werden kann (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. Rn 1 zu § 797 BGB; Staudinger - Marburger, BGB, Rn 2 zu § 797; Bamberger/Roth, Rn 1 zu § 797; Prütting - Buck-Heeb Rn 1 zu § 797).

Es trifft zu, dass die Aushändigungspflicht nach § 797 ZPO in der zivilprozessualen Literatur und Rechtsprechung lediglich als besondere Form der Quittungserteilung verstanden wird, mit der Folge, dass § 756 ZPO nicht eingreift (Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., Rn 4 zu § 756 BGB; Stein-Jonas - Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Rn 18 zu § 726 BGB; Wiezcorek/Schütze/Salzmann, ZPO, Rn 3 zu § 756; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., Rn 14 zu § 726 ZPO; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., Rn 2 zu § 756 ZPO; Baumbach/Hefermehl, WechselG, 22. Aufl., Rn 3 zu Art. 39 WG; OLG Frankfurt - 20. ZS - Rechtspfleger 1979, 144; DGVZ 1981, 261, 264; OLG Celle WM 1965, 984). Allerdings gehen die Meinungen auseinander, wie sich das auf die Tenorierung im Erkenntnisverfahren auswirkt. Teilweise wird angenommen, die Zahlungsverpflichtung müsse "..gegen Aushändigung der Urkunde.." tenoriert werden (Zöller-Greger, 26. Aufl., Rn 12 zu § 602 ZPO). Teilweise wird sogar angenommen, dass das Urteil nur auf Leistung lauten darf und dass die Klausel ohne weiteren Nachweis zu erteilen ist. Lediglich in den Gründen müsse ein Hinweis für die Vollstreckungsorgane enthalten sein, dass die Urkunde nach Zahlung auszuhändigen ist (Stein-Jonas-Münzberg a. a. O., Rn 18 zu § 756 ZPO m. w. N.). Es sei aber auf jeden Fall erforderlich, dem Gerichtsvollzieher den Besitz der Urkunde zu verschaffen, weil der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde leisten müsse (Stein-Jonas a. a. O. "..mit dem Wechsel in der Hand").

Der Senat sieht weder aus rechtsdogmatischen noch aus praktischen Gründen einen Sinn, von der im bürgerlich-rechtlichen Schrifttum vorgenommenen rechtlichen Qualifikation des § 797 BGB abzuweichen und den im dortigen Schrifttum geforderten Zusatz fallen zu lassen. Die Einrede der Beklagten, sie könne ihre Leistung so lange zurückbehalten, bis ihr die Wertpapiere ausgehändigt werden, rechtfertigt sich mit dem Schutzgedanken des § 797 BGB. Er will den Aussteller davor bewahren, dass er aus demselben Wertpapier mehrfach in Anspruch genommen werden kann (Palandt/Sprau a. a. O. Rn 1 zu § 797 BGB).

4. Die Zinsforderungen des Klägers ergeben sich zum einen aus § 2 Abs. 1 der jeweiligen Anleihebedingungen in Verbindung mit § 803 BGB und den von ihm auszuhändigenden Zinsscheinen. Die Beklagte hat ferner in § 2 Abs. 2 der jeweiligen Anleihebedingungen zugesagt, den Nominalbetrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Höhe des vertraglich abgesprochenen Zinssatzes zu verzinsen. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er durch seine Kündigung vom 07.08.2002 die Inhaber - Teilschuldverschreibungen wirksam gekündigt hat, so dass er danach Zinsen auf den Nominalbetrag verlangen kann. Bis zum Zeitpunkt seiner wirksamen Kündigung kann er dagegen die Zinsbeträge nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Zinsscheine verlangen.

5. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Schuldurkunden in Verzug (§ 293 BGB). Sie ist durch das wörtliche Angebot des Klägers in Verzug geraten (§ 295 BGB). Das wörtliche Angebot liegt in dem auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 28. 1. 2003 (Bl. 95 d. A., vgl. dazu BGH NJW 1997, 581, 582). Der Kläger ist von diesem Angebot auch im Verlauf des Rechtsstreits nicht abgerückt und hat es sinngemäß durch seinen Prozessantrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, wiederholt (BGH NJW 1952, 184). Das war ausreichend, weil die Beklagte schon vor diesem Angebot bereits bestimmt und eindeutig erklärt hatte, dass sie die von ihr zu erbringende Gegenleistung nicht erbringen werde (BGH NJW 1997, 582).

Der Senat bezieht sich auf die von der Beklagten selbst herangezogene Gesetzgebung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmoratorium. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass eine Zahlung des Kapitals und der Zinsen gegen die mit Gesetz vom 12. 12. 2001 verfügte und mehrfach verlängerte Aussetzung ihres Schuldendienstes verstoßen würde. Sie hat sich in anderen Verfahren auch noch ausdrücklich auf Artikel 59 des Gesetzes Nr. 25.827 vom 26. 11. 2003 berufen. Dort ist ein Zahlungsaufschub für Schuldendienste für Schulden der Zentralregierung angeordnet, die in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum eingegangen wurden und zwar so lange, bis die Zentralregierung die Umschuldung derselben für abgeschlossen erklärt. Wann dies der Fall sein wird und vor allem, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich sind, konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erklären.

Die Erklärungen der Beklagten sind eindeutig und erwecken nicht den Anschein, dass sie es sich in jedem Einzelfall und vor allem in diesem Fall noch überlegen will, ob sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus der Anleihe erfüllen will. Annahmeverzug kann auch dann eintreten, wenn der Gläubiger die Leistung nur vorübergehend nicht annehmen will (Staudinger-Löwisch, BGB 2004, Rn 8 zu § 295 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, die Schuldnerschutzanordnung auf § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert ergibt sich aus dem Nennwert der streitbefangenen Urkunden. Für die Feststellung des Annahmeverzugs kann kein eigener Wert angesetzt werden, da diesem Begehren neben dem Zahlungsantrag jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt (vgl. OLG Jena v. 15. 5. 2006 -4 U 763/05 = RVGReport 2006, 360; KG MDR 2005, 526, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Ende der Entscheidung

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