Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 8 U 76/01
Rechtsgebiete: ABN, BGB, VVG, ZPO


Vorschriften:

ABN § 17
ABN § 2
ABN § 2 Nr. 1
ABN § 2 Ziff. 1
ABN § 17 Ziff. 3 a
ABN § 17 Nr. 3 a
BGB § 166
BGB § 121 Abs. 1
VVG § 6 III S. 2
ZPO § 97 I
ZPO § 101 I
ZPO § 711
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 546 II S. 1
Der Versicherungsnehmer einer Bauwesenversicherung muss sich im Verhältnis zur Versicherung bei einer fraglichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 17 Ziff. 3 a ABN die Kenntnis seines Architekten vom Versicherungsfall als Wissensvertreter i. S. von § 166 BGB analog zurechnen lassen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 76/01

Verkündet am 27.11.2001

In dem Rechtstreit ...

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.2.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - Az. 2/5 O 275/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Die Streithelfer tragen ihre jeweiligen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Wert der Beschwer wird auf 320.425,56 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von DM 320.425,56, hilfsweise die Freistellung von einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Streithelferin zu 1).

Die Parteien schlossen gemäß Versicherungsschein vom 25.10.1995 eine Bauwesenversicherung für Gebäudeneubauten ab (Bl. 8, 9 d. A., Allgemeine Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten - ABN -, Bl. 10 ­ 17 d. A.). § 2 Ziff. 1 dieser Bedingungen hat folgenden Wortlaut:

1. Entschädigung wird geleistet für unvorhergesehen eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer oder deren Repräsentanten rechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können." § 17 Ziff. 3 a regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers wie folgt:

Bei Eintritt eines Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich schriftlich, nach Möglichkeit telegrafisch oder fernschriftlich anzuzeigen; ...".

Die Klägerin schloss am 30.6.1996 mit der Firma M. D. F. AG einen Bauwerkvertrag ab, in welchem sie sich zur Lieferung und Montage eines automatischen Parksystems verpflichtete, zu welchem auch Schaltschränke gehörten, die die Anlage elektronisch steuern. Als Bauleiter wurde der Streithelfer zu 2) eingesetzt.

Am 14.07.1997 erfolgte der Einbau der Schaltschränke in das zweite Untergeschoss der Tiefgarage. Über diesem Geschoss befindet sich ein weiteres Untergeschoss. Darüber liegt die Hofkellerdecke, d. h. darüber befindet sich kein Baukörper. In der Decke des Schaltschrankraums und in derjenigen des darüber liegenden Raumes war eine Aussparung angebracht, welche für die Entlüftungsrohre bestimmt war. Im August 1997 wurden die Rohbauarbeiten durch Aufbringung des Dachstuhls an dem Neubau abgeschlossen. Im Oktober 1997 trat im Schaltschrankraum Feuchtigkeit auf. In einem Fax eines Vertreters der Streithelferin zu 1) vom 10.10.1997 an die Firma Pg. A... des Architekten Sch. wurde folgendes mitgeteilt: Nach Aussage unseres Monteurs, H. Ö., ist am 10.10.1997 zum wiederholten Mal Wasser in den Schaltschrankraum eingedrungen, das unsere Arbeiten behindert. H. Ö. hat am 09.10.1997 mit Ihnen die Problematik von durch die Decke dringendem Wasser vor Ort besprochen und um die umgehende Ursachenbeseitigung ersucht. In diesem Zusammenhang hat uns der Elektriklieferant darauf aufmerksam gemacht, dass die Bremswiderstände und elektrischen Komponenten u. a. des Schaltschrankraums von dem Wasser bzw. hoher Luftfeuchtigkeit betroffen sind. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung weiterer Schäden bitten wir darum, die Ursachen für das Eindringen von Wasser umgehend und dauerhaft zu beseitigen, dies insbesondere in Anbetracht des Herbstwetters."

Es existiert ein weiteres Fax der Streithelferin zu 1) an die Klägerin vom 13.10.1997, in dem sie ebenfalls mitteilte, dass es wiederum zu Eindringen von Regenwasser in die Baustelle gekommen ist . Laut Aussage unseres Unterlieferanten steht erneut ca. 2 cm Wasser in der Anlage und im Schaltschrankraum" (Bl. 289 d. A.).

In einem Schreiben vom 17.10.1997 teilte der Architekt Sch. der Firma M. D. F. AG mit, dass es durch widrige Umstände leider nicht zu verhindern gewesen sei, dass zwischen dem 10. und 12.10.1997 in Teilbereichen des Fußbodens im Schaltschankraum das Wasser 3 ­ 5 mm hoch gestanden habe (Bl. 36 d. A.).

Am 06.05.1998 fand eine Besichtigung der Anlage durch die Sachverständigen der TÜ Hessen GmbH, Dipl.-Ing. P. und G. mit Vertretern des Bauherrn und der Klägerin statt, woraufhin die Sachverständigen am 23.06.1998 ein schriftliches Gutachten vorlegten (Bl. 39 ­ 42 d. A.). Am 08.05.1998 erstattete die Klägerin Schadensmeldung an die Generalagentur der Beklagten (Schreiben v. 08.05.1998, Bl. 214 d. A.). Die Beklagten ließen die Schaltschränke am 12.05.1998 durch ihren Sachverständigen Dipl.-Ing. Gr. besichtigen, der dort Feststellungen traf, welche die Beklagten bewogen, die Versicherungsleistung durch Schreiben vom 05.06.1998 mit der Begründung abzulehnen, dass der Schaden an den Schaltkästen vorhersehbar gewesen sei (Bl. 43, 44 d. A.). Diese Ablehnung wurde durch ein weiteres Schreiben vom 26.10.1998 wiederholt (Bl. 45 d. A.). Am 04.12.1998 ersetzte die Streithelferin zu 1) die Schaltschränke durch neue und stellte diese Leistung der Klägerin am 23.04.1999 in Rechnung, nämlich mit 262.400,00 und 14.691,00 DM netto, insgesamt 320.425,56 DM (Bl. 49 d. A.); die Rechnung enthält noch weitere Positionen.

Die Klägerin hat behauptet, die Aussparung in der Decke des Schaltschrankraums habe sich nicht direkt über dem Standort der Schaltschränke sondern seitlich daneben befunden, so dass eintretendes Wasser nicht auf die Schränke habe tropfen können. Diese seien auch erst nach Betonierung der Geschossdecken durch eine auf der anderen Seite des Gebäudes gelegene Öffnung an ihren Standort transportiert worden. Die Deckenaussparung im Schaltschrankraum sei durch eine stabile wasserdichte Folie gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt worden. Die ca. 35 x 35 cm messende Aussparung in der Decke des ersten Untergeschosses/der Hofkellerdecke sei durch einen Styroporkern geschlossen worden. Darüber habe man mehrere Schweißbahnen aufgebracht, auf welche zur Markierung der Aussparung noch ein um diese Öffnung verlaufender Zementmörtelkeil ausgeführt worden sei. Diese Abdichtung der Hofkellerdecke sei nach dem Juli 1997 aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen, möglicherweise durch nachfolgende Bauarbeiten, beschädigt worden, so dass das Eindringen von Feuchtigkeit möglich geworden sei. Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass der Schadensfall nicht vorhersehbar im Sinne der ABN gewesen sei.

Sie stellt auch eine Obliegenheitsverletzung im Sinne einer verspäteten Schadensmeldung in Abrede. Sie behauptet, bis zum Vorliegen des Gutachtens der TÜ Hessen GmbH habe sie keine Kenntnis von einer Beschädigung der Schaltschränke gehabt. Ein Schaden gehe aus dem Schreiben der Streithelferin zu 1) vom 10.10.1997 nicht hervor. Dieses Fax habe sie auch erst Mitte Januar 1998 erhalten. Die Streithelferin zu 1) habe sich erst in diesem Zeitraum an sie, die Klägerin, gewandt und mitgeteilt, dass Schäden an den Schaltschränken möglich seien. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung gewesen, dass die Beklagten durch Verwirkung gehindert seien, eine derartige Obliegenheitsverletzung geltend zu machen, da sie sich erst zwei Jahre nach Schadenseintritt darauf berufen hätten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, DM 320.425,56 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.10.1999 zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie, die Klägerin, von folgenden Forderungen der M. D. AG aus deren Rechnung vom 23.04.1999 freizustellen:

elektrische Sanierung aufgrund des Wasserschadens gemäß Vereinbarung vom 16.07.1998 (netto DM 262.400,00),

Mechanische Zusatzarbeiten im Zuge der Sanierung der Anlage gemäß Angebot vom 09.11.1998 (netto DM 14.691,00).

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Ihrer Auffassung nach handelt es sich nicht um einen unvorhersehbaren Schaden im Sinne von § 2 Ziff. 1 ABN. Sie haben behauptet, die für das Lüftungssystem bestimmten Aussparungen hätten sich direkt über den Schaltkästen befunden. Diese seien nicht ordnungsgemäß abgedichtet gewesen. Dafür wäre es erforderlich gewesen, diese abzumauern, was nicht geschehen sei. Auf diese Weise habe sich bei jedem Witterungseinbruch Regenwasser auf den Geschossdecken ansammeln und durch die Aussparungen auf die Schaltkästen tropfen können. Zudem hätten die hoch empfindlichen elektronischen Schaltelemente auch durch entsprechende Abdeckungen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit geschützt werden müssen. Die Klägerin habe hinsichtlich einer nachträglichen Beschädigung einer etwa vorhandenen Abdichtung die ihr obliegenden Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt. Dies zeige bereits die Tatsache, dass sie nicht in der Lage sei, mitzuteilen, wie die Undichtigkeit zustande gekommen sei. Es sei zudem unverständlich, dass die empfindlichen Schaltschränke bereits mehrere Monate vor ihrer Inbetriebnahme in die Parkgarage eingebracht worden seien. Es seien bereits zuvor in dem gesamten Bauobjekt Feuchtigkeitsprobleme aufgetreten. In Anbetracht dessen hätten die Schaltschränke auch vor zu hoher Luftfeuchtigkeit geschützt werden müssen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Die Beklagten berufen sich außerdem auf eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin, weil diese den Schaden nicht unverzüglich gemäß § 17 ABN angezeigt habe. Bereits am 09.10.1997 habe es einen massiven Wassereinbruch gegeben, wie aus dem Schreiben der Streithelferin zu 1) vom 10.10.1997 hervor gehe. Die Klägerin habe aber erst mit Schreiben vom 08.05.1998 Schadensmeldung erstattet. Diesen Einwand habe sie erst nach Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Prozess erheben können, da zuvor der Sachverhalt für sie, die Beklagten, nicht ausreichend klar gewesen sei. Die Beklagten bestreiten außerdem die Höhe der Klageforderung.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 07.02.2000, Bl. 111 ­ 113 d. A., und vom 14.03.2000, Bl. 146 ­ 148 d. A., durch Vernehmung der Zeugen Gr., Sch., H., T. und Ga.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 05.05.2000, Bl. 174 ­ 192 d. A., ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage durch ein am 15.02.2001 verkündetes Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beschädigung der Schaltschränke sei zwar für die Klägerin unvorhersehbar i. S. v. § 2 Nr. 1 ABN gewesen. Jedoch falle der Klägerin eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zur Last, weil sie den Schaden den Beklagten nicht unverzüglich gem. § 17 Ziff. 3 a ABN angezeigt habe. Der relevante Wassereintritt sei am 09.10.1997 erfolgt. Zwar sei das Schreiben der Streithelferin zu 1) vom 10.10.1997 nicht an die Klägerin, sondern an den Streithelfer zu 2) gerichtet gewesen. Die Klägerin habe aber selbst in der Klageschrift vorgetragen, dass die Streithelferin zu 1) ihr in der Folgezeit mehrfach angezeigt habe, dass sie von Schäden an der Elektrik der Schaltschränke ausgehe (Bl. 5 d. A.). Der Vortrag der Klägerin, dass sie erst im Januar 1998 Kenntnis von einer möglichen Beschädigung der Schaltschränke durch Feuchtigkeit erlangt habe, widerspreche daher diesem Vortrag. Außerdem sei die Schadensanzeige vom 08.05.1998 auch für den Fall, dass die Klägerin erst im Januar 1998 Kenntnis von dem Schaden erlangt habe, verspätet gewesen. Diese Verzögerung entspreche den Anforderungen an eine unverzügliche Schadensmeldung nicht mehr. Die Klägerin trage daher die Beweislast dafür, dass das Versäumnis nicht grob fahrläs- sig oder vorsätzlich gewesen sei. Dies habe die Klägerin aber nicht nachgewiesen, weswegen mindestens grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Sie habe auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Vielmehr könne die verspätete Schadensmeldung durchaus Einfluss auf die Feststellungen der Beklagten bezüglich des Versicherungsfalles gehabt haben. Denn bei rechtzeitiger Schadensmeldung hätten die Feststellungen der Beklagten zur Ursache des Wassereinbruchs eine durchaus bessere Aufklärung der Schadensursache und damit des Vorliegens des Versicherungsfalls ergeben können. Der Sachverständige der Beklagten, der Zeuge Gr., habe den Schaden erst sieben Monate nach Feuchtigkeitseintritt besichtigen können.

Die Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung sei auch nicht verwirkt, da ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin nicht festzustellen sei, denn die Beklagten hätten ihre Leistungsverpflichtung von Anfang an abgelehnt.

Gegen diese ihr am 05.03.2001 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 05.04.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 05.06.2001 begründet.

Sie wiederholt zunächst ihre Tatsachenbehauptungen aus erster Instanz und trägt ergänzend vor, der Umstand, dass sie, die Klägerin, das Fax der Streithelferin zu 1) vom 10.10.1997 erst am 15.01.1998 erhalten habe, ergebe sich aus der Faxkopfzeile auf diesem Schreiben (Bl. 38 d. A.). Der Adressat des Schreibens, der Zeuge Hb., habe sich nach dessen Erhalt telefonisch an die Streithelferin zu 1) gewandt, um sich nach der Tragweite des Mitgeteilten zu erkundigen. Die Streithelferin zu 1) habe den Zeugen jedoch beruhigt. Er habe daher das Schreiben vom 17.10.1997 an die Streithelferin zu 1) gerichtet, in welchem lediglich von einer Vermutung der Streithelferin zu 1) gesprochen worden sei (Bl. 36, 37 d. A.) Sie, die Klägerin, sei von dem Regeneintritt nur durch Schreiben der Streithelferin zu 1) vom 13.10.1997 (Bl. 289 d. A.) unterrichtet worden. Darin sei von einer Beschädigung der Schaltschränke keine Rede. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, im Oktober 1997 noch keine Kenntnis von der Einbringung der Schaltschränke geschweige denn von deren Feuchtigkeitsempfindlichkeit gehabt habe. Die Streithelferin zu 1) sei im Januar 1998 zu der Auffassung gelangt, dass vor einer Inbetriebnahme des Parksystems eine technische Überprüfung der Schaltschränke auf Feuchtigkeitsbeeinträchtigungen erfor- derlich sei. Daraufhin habe man ihr, der Klägerin, das Fax vom 10.10.1997 übermittelt. Zur Beilegung von Streitigkeiten sei es zwischen ihr, der Klägerin, und der Streithelferin zu 1) zu einer Vereinbarung gekommen, die auch die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung möglicher Feuchtigkeitsschäden der Schaltschränke beinhaltete. Daraufhin sei die TÜ Hessen GmbH mit der Begutachtung der Schaltschränke beauftragt worden, die in ihrem schriftlichen Gutachten vom 23.06.1998 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwar konkrete Schäden nicht festzustellen seien, dass aber Schaltelemente deswegen, weil zwischen dem 09. und 13.10.1997 Wasser im Schaltschrankraum gestanden habe, als schadhaft anzusehen seien. Daraufhin habe sie, die Klägerin, den Neueinbau von Schaltschränken durch die Streithelferin zu 1) durchführen lassen, was für sie Kosten in Höhe von DM 262.400,00 netto zzgl. DM 14.691,00 für die Reparatur der Mechanik zur Folge gehabt habe. In einem Rechtsstreit mit der Streithelferin zu 1) sei sie, die Klägerin, zwischenzeitlich im Urkundsverfahren durch Vorbehaltsurteil zur Zahlung von DM 304.384,00 verurteilt worden (LG Frankfurt, Az.: 3/3 0 90/00).

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Schaden für sie nicht vorhersehbar eingetreten sei. Auch eine Obliegenheitsverletzung gem. § 17 Nr. 3 a ABN liege nicht vor. Positive Kenntnis des Versicherungsfalles habe sie erst durch das Gutachten der TÜ Hessen GmbH erhalten. Sie habe den Versicherungsfall bereits vor Vorliegen des Gutachtens den Beklagten angezeigt. Sie weist darauf hin, dass der Versicherer selbst durch fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsfalles nicht von seiner Leistung frei werde. Hier sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, als technischer Laie zu betrachten sei. Die Auswirkungen des Regenwassers habe sie erst mit Hilfe eines Fachunternehmens einschätzen können. Falls der bloße Schadensverdacht ausreiche, um die Anzeigepflicht des § 17 Nr. 3 a ABN auszulösen, habe sie allenfalls ab Januar 1998 eine Anzeige in Erwägung ziehen können. Die Nichtanzeige habe aber unter diesen Umständen keineswegs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Selbst wenn sie, die Klägerin, im Januar 1998 eine Schadensanzeige an die Beklagten erstattet hätte, hätte deren Sachverständiger, der Zeuge Gr., am Schadensort keine weitergehenden Feststellungen treffen können, als dies im Mai 1998 geschehen sei, weil sich die Regeneintrittsstelle im Januar und im Mai 1998 in dem selben Zustand befunden habe. Schließlich beruft sich die Klägerin nach wie vor auf Verwirkung der Einwendung der Obliegenheitsverletzung.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, DM 320.425,56 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.10.1999 zu zahlen.

Der Streithelfer zu 2) schliesst sich dem Vorbringen der Klägerin und ihrem Antrag an. Insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 25.9.2001 (Bl. 409-4012 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, dass die Klägerin bereits vor dem eigentlichen Schadensfall von der Gefährdung der Schaltschränke durch Feuchtigkeit an ihrem Standort in der Tiefgarage gewusst habe. Der Versicherungsfall sei am 9.10.1997 durch massives Eindringen von Regenwasser eingetreten. Die Klägerin habe hiervon alsbald Kenntnis erlangt. Der Streithelfer zu 2) habe sie nämlich davon unterrichtet. Ausserdem habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass es im Anschluss an den Wasserschaden zu einem längeren Schriftwechsel zwischen ihr und der Streithelferin zu 1) gekommen sei. Die Beklagten sind i. ü. der Auffassung, dass sich die Klägerin auch das Wissen ihres örtlichen Bauleiters, des Zeugen Hb., anrechnen lassen müsse. Bei anderer Auffassung sei zumindest ein Organisationsverschulden der Klägerin gegeben, weil sie keinen ausreichenden Kontakt zu Architekt und Bauleiter gehalten habe. Wäre der Schaden rechtzeitig gemeldet worden, hätten sie, die Beklagten, noch genauere Feststellungen zur Entstehung des Schadens treffen können.

Die Klägerin habe auch Obliegenheiten nach § 17 Ziff. 3 c und f ABN verletzt. Hierauf sei das Landgericht nicht eingegangen, obwohl sie, die Beklagten, dies bereits in erster Instanz vorgetragen hätten ( Ss. v. 12.1.2001, Bl. 305 d.A.). Die Beklagten sind schliesslich nach wie vor der Meinung, dass der Versicherungsfall für die Klägerin vohersehbar gewesen sei (im einzelnen Bl. 407/408 d.A.). Wegen des Vortrags der Parteien im übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 1.6.2001, Bl. 378 - 387 d.A., und ihren Schriftsatz vom 4.10.2001, Bl. 413 -417 d.A., sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 10.8.2001, Bl. 396 - 412 d.A., ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäss § 2 ABN der Bauwesenversicherung nicht zu.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich für die Klägerin bei dem Schaden an den Schaltschränken um einen unvorhergesehen eingetretenen Schaden i. S. von § 2 Ziff. 1 ABN gehandelt hat, denn die Beklagten sind wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäss § 17 Ziff. 3 a ABN von ihrer Versicherungsleistung befreit. Die Klägerin hat es nämlich versäumt, den Schaden an den Schaltschränken den Beklagten als ihren Versicherern unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Schadensmeldung vom 8.5.1998 war verspätet.

Der Schaden trat bereits zwischen dem 9.10. und 10. 10.1997 ein. In diesem Zeitraum drang unstreitig Wasser in den Schaltschrankraum ein. Weitere derartige Ereignisse in der darauf folgenden Zeit sind nicht vorgetragen. Der von den Sachverständigen der TÜ Hessen GmbH in ihrem Gutachten vom 23.6.1998 festgestellte Schaden - die Gebrauchsunfähigkeit und Erneuerungsbedürftigkeit der Schaltgeräte (Bl. 2 des Gutachtens, Bl. 40 d.A.) - ist daher auf den Wassereintritt in dem Zeitraum vom 9.10. und 10.10.1997 zurückzuführen. Die Klägerin hat hiervon auch alsbald Kenntnis erlangt. Dafür genügt es, dass der Versicherungsnehmer Anhaltspunkte dafür hat, dass ein die Leistungspflicht des Versicherers begründendes Ereignis eingetreten ist (Prölss-Martin, 26. Aufl. 1998, § 33 Rn. 2 in Bezug auf den Versicherungsfall, der hier gleichbedeutend ist mit dem Schadenseintritt).

Ausreichende Anhaltspunkte für den Eintritt eines Schadens enthielt das Fax der Streithelferin zu 1) an die Firma Pg. A... des Streithelfers zu 2), des Architekten Sch., vom, 10.10.1997. Dort heisst es klar und deutlich:

Nach Aussage unseres Monteurs, H. Ö., ist am 10.10.1997 zum wiederholten Mal Wasser in den Schaltschrankraum eingedrungen ... H. Ö. hat am 9.10.1997 mit Ihnen die Problematik von durch die Decke dringendem Wasser vor Ort besprochen und um die umgehende Ursachenbeseitigung ersucht. In diesem Zusammenhang hat uns der Elektriklieferant darauf aufmerksam gemacht, dass die Bremswiderstände und elektrischen Komponenten u. a. des Schaltschrankraums von dem Wasser bzw. hoher Luftfeuchtigkeit betroffen sind. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung weiterer Schäden bitten wir darum, die Ursachen für das Eindringen von Wasser umgehend und dauerhaft zu beseitigen, dies insbesondere in Anbetracht des Herbstwetters."

Daraus geht eindeutig hervor, dass die Schaltschränke durch die Feuchtigkeit nicht nur gefährdet waren, sondern bereits Schäden erlitten hatten. Dies musste die Klägerin ohne weitere vorherige Aufklärung zur Schadensmeldung an die Beklagten veranlassen. Die Streithelferin zu 1) hatte diesbezüglich auf die Gefahr von Wassereintritt und hoher Luftfeuchtigkeit deutlich hingewiesen. Die Klägerin musste daher durch die Mitteilung vom 10.10.1997 in Anbetracht des hohen Wertes der Schaltschränke gerade zu alarmiert sein.

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass ihr das genannte Fax erst wesentlich später, nämlich am 15.1.1998, zur Kenntnis gelangt sei. Diese Behauptung kann auf sich beruhen, denn die Klägerin muss sich die Kenntnis ihres Architekten, den sie mit der Bauleitung beauftragt hatte, zurechnen lassen. Der Streithelfer zu 2) erfuhr durch die an seine Firma Pg. A... gerichtete Telekopie vom 10.10.1997 von dem Wassereintritt und damit auch von dem Schaden an den Schaltschränken. Zwar heisst es in der Adresse des Schreibens zu Hd. H. Hb.", wobei es sich um den für den Streithelfer zu 2) tätigen örtlichen Bauleiter handelt. Aus dem Fax geht indessen auch hervor, dass eine Kopie desselben an den Streithelfer zu 2) ging ( c. H. Sch., Pg. A..."). Dieser hat auch als Zeuge ausgesagt, dass er im Oktober von dem Wassereintritt erfahren habe (Bl. 181 d.A.).

Diese Kenntnis des Streithelfers zu 2) muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Umstand, dass dieser weder ihr Stellvertreter noch ihr Repräsentant in dem Versicherungsverhältnis zu den Beklagten war, steht einer solchen Zurechnung nicht entgegen, weil der Streithelfer zu 2) als ihr Wissensvertreter" anzusehen ist, auf den § 166 BGB analog angewandt wird.

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH werden solche Personen als Wissensvertreter" angesehen, die von einer juristischen Person damit betraut sind, nach aussen eigenständige Aufgaben zu erledigen, Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sie weiterzuleiten. Dabei muss es sich um Tatsachen handeln, die typischerweise aktenmässig festgehaltenes Wissen" darstellen (BGH Urteil vom 31.1.1996, NJW 1996 1205, 1206). Bereits in seiner Entscheidung vom 24.1.1992 (NJW 1992, 1099) hat der BGH ausge-sprochen, dass auf der Grundlage von § 166 BGB als Wissensvertreter" anzusehen ist, wer nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten. Dabei wurde erwogen, dass es nicht so sehr auf die eigenverantwortliche Erledigung bestimmter Aufgaben, sondern vielmehr auf die Verfügbarkeit derjenigen Informationen ankomme, die typischerweise aktenmässig festgehalten werden". Diese Auffassung hat der BGH in den Entscheidungen NJW 1989, 2879 ff., 2880, 2881 und NJW 1996, 1340, 1341 bestätigt. Sie hat auch in der wissenschaftlichen Literatur Zustimmung gefunden: so bei Medicus, Probleme der Wissenszurechnung, Karlsruher Forum 1994, Beilage zu VersR, S. 4 ff, S. ff.; Taupitz, Wissenszurechnung nach englischem und deutschem Recht, ebenda S. 16 ff., S. 28 ff.(zitiert nach BGH NJW 1996, 1339 ff., 1340).

Die von der BGH-Rechtsprechung für die Wissenszurechnung entwickelten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Der Streithelfer zu 2) wurde von den Parteien des Bauvertrags (Ziff. 3.7) als Bauleiter eingesetzt. Als solcher hatte er die Aufgabe, für die Klägerin die Bauaufsicht zu führen. Das bedeutet, dass er verpflichtet war, den Fortgang der Bauarbeiten zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass ein mangelfreies Bauwerk entsteht. Seine Aufgabe war es daher auch, Schäden von den bereits erbrachten Leistungen abzuwenden. Zu den Aufgaben der Objektüberwachung und -betreuung tritt beim Architekten auch die der Dokumentation. Demgemäss ist auch in § 15 unter Ziff. 8 HOAI das Führen eines Bautagebuches genannt und in Ziff. 9 derselben Bestimmung die Dokumentation, die sich im wesentlichen auf Mängel des Bauwerks bezieht. Dass der Streithelfer zu 2) als bauaufsichtsführender Architekt auch Schäden am Objekt zu betreuen und zu dokumentieren hat, versteht sich auf dieser Grundlage von selbst. Der Streitverkündete hat diese Aufgabe zumindest zeitweilig auch wahrgenommen, wie die von der Klägerin vorgelegten Baustellenprotokolle Nr. 53 vom 5. 2.1997 und Nr. 90 vom 22.7.1997 (Bl. 29, 30 und 31 d.A.) zeigen.

Wenn der Streithelfer zu 2) derartige Mitteilungen von dem Wassereintritt in den Schaltschrankraum der Klägerin nicht alsbald nach dem 10.10.1997 zukommen liess, ist dies ein Versäumnis, das nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann. Vielmehr muss die Klägerin das Risiko, das sich aus der Verlagerung eigener Aufgaben auf einen insoweit selbständig agierenden Bauleiter ergibt, selbst tragen, indem das Wissen des Streithelfers zu 2) ihr, das heisst, ihrer Geschäftsführerin, zugerechnet wird. Sonst würde eine juristische Person, die ihre Aufgaben - wie im Normalfall -arbeitsteilig organisiert, aufgrund der daraus folgenden Wissensaufspaltung" besser gestellt sein als eine natürliche Person, die sich nicht auf mangelnde Informationen berufen könnte (vgl. BGH NJW 1996, 1339 ff.,1340).

Demnach ist die Klägerin so zu stellen, als ob sie selbst bereits durch das Fax vom 10.10.1997 Kenntnis von dem Wassereinbruch in den Schaltschrankraum und der Schädigung der Schaltkästen erlangt hat. Aus dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung folgt auch, dass die Klägerin sich nicht auf ihre - im übrigen unglaubhafte Behauptung - berufen kann, dass sie im Oktober 1997 noch nicht gewusst habe, dass die Schaltkästen bereits im Juli desselben Jahres in das 2. Untergeschoss des Neubaus eingebracht worden seien.

Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin in Anbetracht dessen, dass sie bereits am 10.10.1997 Kenntnis von dem Schaden erlangt hat, mit dem Schreiben an die Beklagten vom 8.5.1998 keine unverzügliche Schadensmeldung abgegeben hat. Unverzüglich bedeutet nämlich gem. § 121 Abs. 1 BGB, dass die Erklärung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Dies ist bei einem Zuwarten von fast sieben Monaten nicht der Fall.

Das Verhalten der Klägerin ist auch als grob fahrlässig zu qualifizieren, wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dass die Klägerin mit der Schadensmeldung bis zur gutachterlichen Stellungnahme der Sachverständigen der TÜ Hessen GmbH anlässlich des Besichtigung der Schaltschränke am 6.5.1998 wartete. Wie oben bereits ausgeführt, lieferte das Fax der Streithelferin zu 1) genügend Anhaltspunkte für den Eintritt eines Schadens. Es kommt hinzu, dass die Klägerin das Gutachten erst im Mai 1998 erstellen liess, während der Schaden schon im Oktober des vorausgegangenen Jahres eingetreten war.

Die Beklagten bleiben auch nicht gemäss § 6 III S. 2 VVG zur Versicherungsleistung verpflichtet, denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung noch auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (vgl. zur Beweislast Prölss-Martin, a.a.O. § 6 Rn. 125). Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der von den Beklagten entsandte Sachverständigen unmittelbar nach dem 10.10.1997, ehe die Aussparung in der Kellerdecke wieder verschlossen wurde, zur Schadensursache, insbesondere zum Wassereintritt in den Schaltschrankraum, sehr viel weitergehende Feststellungen hätte treffen können, als dies später der Zeuge Gr. am 06.05.1998 hat tun können. Es ist klar, dass zeitnah zum 10.10.1997 die Spuren eines Wassereintritts noch besser hätten festgestellt werden können. Insbesondere der Weg, den das Wasser im Innern des Gebäudes genommen hat, und die Beschaffenheit der Aussparungen sowie ihrer Abdichtung oder das Fehlen derselben wären mit grosser Wahrscheinlichkeit noch feststellbar gewesen. Die Voraussetzungen von § 6 III S. 2 VVG liegen demnach nicht vor.

Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht auf Verwirkung berufen. Zwar haben die Beklagten den Einwand der Obliegenheitsverletzung erst mit Schriftsatz vom 07.06.2000 geltend gemacht (Bl. 210, 211 d. A.), während die Schadensmeldung bereits am 08.05.1998 erfolgte. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob hierdurch das für eine Verwirkung vorausgesetzte Zeitmoment verwirklicht wurde, weil das ebenfalls erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt wurde. Die Beklagten haben nämlich die Versicherungsleistung bereits mit Schreiben vom 05.06.1998 abgelehnt. Zwar begründeten sie dies seinerzeit damit, dass der Schaden für die Klägerin nicht unvorhersehbar gewesen sei (Bl. 43, 44 d A.). Auf eine Obliegenheitsverletzung beriefen sich die Beklagten dabei nicht. Die Klägerin konnte aber nicht darlegen, dass sie sich im Hinblick auf die fehlende Geltendmachung dieses Einwands in irgend einer Weise darauf eingerichtet hat, dass die Beklagten sich nicht mehr hierauf berufen würden. Da die Beklagten die Versicherungsleistung (aus einem anderen Grund) abgelehnt hatten, ist dies auch kaum vorstellbar. Demnach ist ein Vertrauenstatbestand bei der Klägerin, der den Beklagten die Geltendmachung der Obliegenheitsverletzung versagt, nicht festzustellen.

Daher musste die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 I, 101 I ZPO. Das Urteil ist gemäss §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer wurde gemäss § 546 II S. 1 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück