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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 96/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Wegen der Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 29.8.2002 verwiesen, wo im einzelnen ausgeführt wird, warum dem Rechtsmittel die Erfolgsaussicht fehlt.

Die von den Klägern hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

Die für die generelle Unzulässigkeit von Innenprovisionen zitierte BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 962 t) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn sie betrifft nicht intern an eine Anlagegesellschaft der eigenen Firmengruppe gezahlte Provisionen, wie sie hier gegeben sind, sondern Provisionen an den Anlageberater des Kunden, der auf dessen Seite und nicht im Lager der Bank steht. Der Anreiz, der für den Vermögensverwalter entsteht wenn er bei einer bestimmten Bank Provisionen erhält besteht im vorliegenden Fall nicht. Dies ist zum einen darin begründet, dass - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - die Provision hier verschwindend gering war. Im zitierten Fall handelte es sich u. a. um "Vergütungen" von 33 % (!). Zum anderen folgt dies daraus, dass die Beklagte die Vermögensanlage ohnehin gemäß Auftrag der Kläger schwerpunktmäßig in Anteilscheinen an Sondervermögen der ... tätigen sollte, wie dies auch geschehen ist.

Auf Fragen der Schadenshöhe kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Im übrigen ist der Vortrag der Kläger zu ihren Verlusten auch nur unter der Prämisse schlüssig, dass sie behaupten, im Falle der von ihnen für erforderlich gehaltenen Aufklärung keinerlei andere Geldanlage getätigt zu haben.

Da eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH nicht vorliegt, kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung war daher gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Die Entscheidung ist ohne besonderen Ausspruch gemäss § 794 I Nr. 3 ZPO vollstreckbar (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 522 Rn. 40). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 522 III ZPO).

Ende der Entscheidung

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