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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 8 W 101/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 485 | |
ZPO § 494 a |
Gründe:
Auf Betreiben der Antragstellerin hat das Landgericht im selbständigen Beweisverfahren eine Beweiserhebung über behauptete Mängel an einem Kraftfahrzeug durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Auf Grund einer Mitteilung des Sachverständigen, wonach das Kraftfahrzeug zwischenzeitlich schwer unfallbeschädigt worden sei, hat die Antragstellerin eine weitere Verfolgung des Beweissicherungsanspruchs für wirtschaftlich unvertretbar bezeichnet und das Verfahren für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beantragt.
Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das Landgericht der Antragstellerin die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens in Anwendung des § 91 a ZPO auferlegt.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Denn nach Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 60 d.A.) am 21.10.2005 ist die Beschwerdeschrift am 4.11.1005 (Bl. 66 d.A.) und damit noch innerhalb der Zweiwochenfrist ( § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) bei Gericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Senat sieht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO. Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist nach allgemeiner Meinung nur in solchen kontradiktorischen Verfahren möglich, die einer Kostengrundentscheidung zugänglich sind (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 91 a Rdnr. 7). Dies ist im selbstständigen Beweisverfahren mit Ausnahme der Regelung in § 494 a Abs. 2 ZPO nicht der Fall. Der Senat verkennt nicht, dass diese Frage in der Rechtsprechung umstritten ist (vgl. die Nachweise im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.2.2004 - V ZB 57/03 - MDR 2004, 715 zu einem Fall der einseitigen Erledigungserklärung). Er schließt sich aber insofern der ablehnenden Auffassung wie der des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 21.7.2005 - 16 W 37/05 - OLGR Schleswig 2005, 503) und den dort im Einzelnen aufgeführten, aus Sicht des Senats überzeugenden Gründen an, wonach zum einen über § 494 a Abs. 2 ZPO hinausgehende Ausnahmen problematisch erscheinen und zum anderen eine Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners im selbstständigen Beweisverfahren ohnehin ausgeschlossen ist.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren unterbleibt, weil kein Fall des § 97 Abs. 1 ZPO vorliegt (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O. § 490 Rdnr. 5).
Im Hinblick auf die angesprochenen unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung (s. auch die Nachweise im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, a.a.O.) und den Umstand, dass der Bundesgerichtshof in dem o.g. Beschluss nicht über die Frage einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im selbstständigen Beweisverfahren entschieden hat, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu.
Ende der Entscheidung
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