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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: 8 W 78/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 42
ZPO § 46
ZPO § 406
1. Ein Gerichtssachverständiger darf sich gegen Angriffe einer Partei im Bezug auf seine Feststellungen grundsätzlich auch in akzentuierter Form verteidigen. Das darf ihn aber nicht dazu veranlassen, das Gebot der Sachlichkeit zu verlassen und in einer Weise sprachlich zu entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden kann.

2. Der Wert des Ablehnungsverfahrens gegen einen Sachverständigen entspricht demjenigen der Hauptsache.


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen vermeintlicher ärztlicher Kunstfehler bei seiner orthopädischen Behandlung im Jahr 2004. Das Landgericht hat ein schriftliches fachorthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1, ... Kliniken O1, eingeholt (Bl. 176 - 192 d. A.). Auf die Einwendungen des Klägers hat der Sachverständige sein Gutachten schriftlich ergänzt (Bl. 226 - 231 d. A.).

Das Landgericht hat dem Kläger das Ergänzungsgutachten am 11. August 2008 zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Am 1. September 2008 hat der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ihm vorgeworfen, den Sachvortrag des Klägers zur Intensität seiner Schmerzen als unglaubhaft abgetan und durch seine Wortwahl gegen das Gebot der Neutralität verstoßen zu haben.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen (Bl. 245 - 247 d. A.). Der Kläger hat dagegen fristgerecht Beschwerde eingelegt, in der er auf seine vorherigen Ausführungen verwiesen hat. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26. 11. 2008 nicht abgeholfen. Davor hatte das Landgericht den Gutachter gebeten, zum Befangenheitsantrag des Klägers Stellung zu nehmen. Auf den Inhalt seiner Schreiben vom 10. November und vom 11. November 2008 wird verwiesen (Bl. 253 - 255 d. A., 256 - 259 d. A.).

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Der Kläger hat den Sachverständigen rechtzeitig, nämlich innerhalb der ihm zum Ergänzungsgutachten gesetzten Stellungnahmefrist abgelehnt. Da sich der von dem Kläger vorgebrachte Befangenheitsgrund erst aus dem Inhalt des Ergänzungsgutachtens ergab, durfte er sein Gesuch innerhalb dieser Frist stellen (vgl. BGH NJW 2005, 1869, 1870).

2. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ist berechtigt, wenn bei objektiver Betrachtung Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 406 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Solche Gründe können auch dann entstehen, wenn der Sachverständige im Verlauf des Verfahrens in unsachlicher Weise auf Einwendungen der Partei bzw. ihres Verfahrensbevollmächtigten reagiert und sich zu sprachlichen Entgleisungen hinreißen lässt, die unüberbrückbare Spannungen zu den Beteiligten hervorrufen (vgl. OLG Saarbrücken OLG Report 2008, 527, 529; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl., Rn 209; Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl., § 20, Rn 20, jeweils mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier:

Es kann offen bleiben, ob der Sachverständige Dr. SV1 bereits im Ergänzungsgutachten vom 31.07.2008 seine Verpflichtung zur Neutralität verlassen hat, in dem er beispielsweise "aus orthopädischer Sicht" den Rat gegeben hat "diesen juristischen Streit rasch ad acta zu legen, da ein schuldhafter ärztlicher Fehler oder eine zeitliche Diagnoseverzögerung nicht mit wissenschaftlicher Begründung einseitig dem (Beklagten) angelastet werden kann" (Bl. 231 d. A.). Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es einem Sachverständigen nicht zusteht, den Verfahrensbeteiligten Ratschläge zur weiteren Prozessführung zu erteilen. Andererseits kann man diese Äußerung des Gutachters auch so interpretieren, dass er lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die medizinischen Fragen seien in hinreichendem Maße geklärt.

Hierauf kommt es aber letztendlich nicht an, weil sich der Sachverständige in seinen Schreiben vom 10. und vom 11. November 2008 zu einer unsachlichen Polemik hat hinreißen lassen, die in einer Gesamtschau mit seinen vorherigen schriftlichen Äußerungen bei einer vernünftigen Partei berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Diese Schreiben hätten schon bei der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Berücksichtigung finden müssen. Der Senat ist verpflichtet, sie bei seiner Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil es darauf ankommt, ob das Gutachten von Dr. SV1 bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch verwertet werden darf.

In seinem Schreiben vom 10. November 2008 weist der Gutachter den Vorwurf der Befangenheit zwar ganz entschieden zurück. Weiter heißt es dort aber: "...Offenbar kommt es den Antragstellern bei fehlender medizinischer Begründbarkeit ihres Anliegens nun auch darauf an, die juristischen, - mir im Einzelnen natürlich nicht geläufigen -, Möglichkeiten auszuloten.." (Bl. 254 d. A.). In dem Schreiben heißt es weiter: "...Mir zu unterstellen, ich wolle in die Prozessführung eingreifen und mich damit auf fachfremdes Gebiet begeben, ist schlichtweg hanebüchen aber offenbar für die Replik (des Klägervertreters) wichtig. Mein Rat beruhte auf der von mir vertretenen medizinisch wissenschaftlichen Basis..."

In dem Schreiben vom 11. November 2008 äußert sich der Sachverständige zu den vom Kläger behaupteten Äußerungen des nachbehandelnden Arztes Dr. X, der im September 2004 einen Meniskusriss am rechten Knie diagnostiziert hat und dem Kläger gegenüber u. a. geäußert haben soll, es könne nicht angehen, dass man über Monate weder den Meniskusriss erkenne noch eine Tomographie veranlasse. Der Sachverständige Dr. SV1 nimmt in seinem Schreiben vom 11. November 2008 dazu wie folgt Stellung: "...Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. X lag ja auch der kernspintomographische Befund (vom Juli 2004) vor, so dass es in Verbindung mit den nunmehr deutlicheren Symptomen "einfach" war, auf einen möglichen Meniskusschaden als Diagnose zu kommen. (Motto: Hinterher ist man immer schlauer!)... Mein Kommentar zu den Äußerungen des Dr. X lautet frei interpretiert: "Postmortale Klugscheißerei"..." (Bl. 257 d. A.).

Dem Sachverständigen Dr. SV1 ist zuzubilligen, dass sich ein Gutachter bei Angriffen gegen seine Feststellungen grundsätzlich auch akzentuiert äußern darf. Das darf ihn aber nicht dazu veranlassen, dass Gebot der Sachlichkeit zu verlassen und in einer Weise sprachlich zu entgleisen, die von einer vernünftigen Partei nur noch als Ausdruck seiner Voreingenommenheit interpretiert werden kann (vgl. dazu u. a. OLG Oldenburg vom 28. 2. 2005 - 5 U 170/03 in: Zeitschrift für das gesamte Medizin- und Gesundheitsrecht 2005, 119; OLG Zweibrücken NJW 1998, 912). Dieses Gebot hat der Sachverständige mit seinen Äußerungen missachtet.

Unabhängig davon, dass seine Aussage zur Diagnosestellung von Herrn Dr. X falsch ist, weil im September 2004 noch keine kernspintomographische Aufnahme des rechten Kniegelenkes erstellt war (vgl. Seite 11 des Ausgangsgutachtens Bl. 186 d. A.) hat der Sachverständige diese vermeintliche Äußerung von Dr. X in einer überzogenen und nicht gerechtfertigen Weise abgetan. Hinzu kommen die abwertenden Äußerungen gegenüber dem Ablehnungsgesuch des Klägers und dem prozessualen Vorgehen seines Bevollmächtigten. Wenn man die zitierten Äußerungen des Gutachters mit seinen Äußerungen in dem Ergänzungsgutachten zusammennimmt, so wird eine vernünftige Partei nicht mehr erwarten, dass sich der Gutachter noch in sachlicher Weise mit ihrem Vorbringen auseinandersetzen will. Das muss der Kläger nicht hinnehmen, so dass sein Ablehnungsgesuch Erfolg hat.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil die Kosten der erfolgreichen Beschwerde im Ablehnungsverfahren Kosten des Rechtsstreits sind, über die nach §§ 91 ff zu entscheiden sein wird.

Hinsichtlich des Beschwerdewerts folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Wert des Ablehnungsverfahrens demjenigen der Hauptsache entspricht (Beschluss vom 17.1.1968 - IV ZB 3/68 - NJW 1968, 796).

Ende der Entscheidung

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