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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 9 U 123/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 252 S. 2
BGB § 760 Abs. 2
BGB § 288 a.F.
BGB § 291
BGB § 284 Abs. 2
BGB § 288 n.F.
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 9
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 543 Abs. 2 S. 2
Der erforderliche Zurechnungszusammenhang bei einem Unfall kann auch dann bestehen, wenn ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird. Eine gezahlte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist nicht im Wege der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 123/00

Verkündet am 19.09.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az.: 4 O 1385/99) abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin DM 13.067,60 nebst 4 % Zinsen ab dem 30.12.99 sowie

b) für die Zeit vom 1.6.2000 bis zum 30.4.2010 eine vierteljährliche im Voraus zahlbare Verdienstausfallschadensrente von 5.849, 40 DM nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungsgesetzes verzinslich ab Fälligkeit zu zahlen und ferner

c) der Klägerin nach Abschluss des Verfahrens eine Abrechnung über die im

Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten Gießen entstandenen anwaltlichen Vertretungskosten zu erteilen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstrekkung der Klägerin wegen der Kosten des Rechtsstreits und der bis zum 1.9.2001 fällig gewordenen Beträge durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 60.000,00 und im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Wert der Beschwer liegt für die Beklagte über 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz entgangener Arbeitseinkünfte in Anspruch, die sie durch die Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses erlitten haben will. Darüber hinaus verlangt die Klägerin eine erneute Abrechnung der Verfahrenskosten vor dem Amt für Verteidigungslasten.

Die am 1.5.1945 geborene Klägerin zog sich am 27.11.1968 in G.-A. schwere Verletzungen durch einen Unfall zu, der von dem Fahrer eines US-Militärfahrzeuges verursacht und verschuldet wurde. Sie erlitt einen Trümmerbruch der Kniescheibe rechts mit späterer Kniescheibenentfernung sowie einen Fersenbeintrümmerbruch rechts mit Verdacht auf Außenknöchelbruch rechts. In dem damals geführten Rechtsstreit erkannte die im Prozeßstandschaft für die V. S. v. A. in Anspruch genommene Bundesrepublik Deutschland durch gerichtlichen Vergleich vom 8.2.1971 an, der Klägerin zum Ersatz allen künftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 27.11.1968 verpflichtet zu sein.

Die Klägerin war seit dem 1.12.1979 beim Gv. H. ­ R.-P.-T. e. V. mit Sitz in N.-I. als Abteilungssekretärin beschäftigt. Im November 1991 beschränkte sie ihre Tätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung von vier Wochentagen.

Wegen der Frage der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung wurde die Klägerin am 27.1.1997 von dem Sachverständigen Dr. Le. von der Berufgenossenschaftlichen Unfallklinik in F. untersucht. Dieser erstattete am 31.1.97 ein zweites Rentengutachten. Als Ergebnis der Untersuchung stellte er folgende Unfallfolgen fest:

- Leicht rechtshinkendes Gangbild - endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks für die Streckung und Beugung - endgradige Bewegungseinschränkung am rechten oberen Sprunggelenk und erhebliche Bewegungseinschränkung am rechten unteren Sprunggelenk - erhebliche Muskelverschmächtigung am rechten Unterschenkel Verformung des rechten Kniegelenkes - herabgesetzte Dauerbelastbarkeit des rechten Beines sowie reizlose Narbenbildung am rechten Bein - leichte Umfangsvermehrung des Knöchels und des Rückfußes rechts der Röntgenbefund mit deutlich medial betonter Gonarthrose des rechten Kniegelenkes, leichter Entkalkung des rechten Kniegelenkes, Verkalkungen in der rechten Kniescheibe nach Kniescheibenentfernung, ausgeprägte Arthrose am unteren Sprunggelenk nach knöchern in Fehlform verheiltem Fersenbeinbruch, leichte Verformung des Außenknöchels, Kalksalzminderung und beginnende Arthrose am oberen Sprunggelenk rechts.

Der Sachverständige bemerkte eine deutliche Verschlechterung gegenüber früheren Untersuchungen. Den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit gab er mit 30 % an. Nach seinen Feststellungen sei eine Besserung nicht zu erwarten. Zur Frage von geeigneten Maßnahmen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit der Klägerin führte der Gutachter aus:

" Die Versicherte ist derzeit als Sekretärin tätig. Sie wünscht eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz, wo sie als Sachbearbeiterin tätig ist und die Belastung für Gehen und Stehen selbst besser regeln kann. Weiter ist zu empfehlen, dass überwiegendes Sitzen, aber gelegentliches Stehen und Umhergehen empfohlen werden muss, um den arthrotischen Veränderungen im rechten Knie und rechten Fußgelenk gerecht zu werden. Die Berufsgenossenschaft wird ersucht, entsprechend Umsetzungsmaßnahmen am Arbeitsplatz zu prüfen. Weitere Maßnahmen bieten sich nicht an. "

Wegen des weiteren Inhaltes des Gutachtens wird auf Bl. 67 ­ 77 d. A. Bezug genommen.

Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16.4.97 wurde der Klägerin eine Dauerrente wegen einer Einschränkung der Erwerbsminderung von 30 % zuerkannt.

Am 19.6.1997 kam es im Betrieb der Klägerin zu einem Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft und dem Zeugen Ma., da die Klägerin eine innerbetriebliche Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz wünschte. Eine solche Möglichkeit ergab sich im Rahmen des Gespräches jedoch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Dienstreisebericht der Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft vom selben Tage (Anlage zum Protokoll vom 24.1.2001) verwiesen.

Durch Schreiben vom 22.9.1997 (Bl. 9 d. A.) kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin krankheitsbedingt ordentlich zum 31.3.1998. Am selben Tage traf er mit der Klägerin eine Abwicklungsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

1. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 22.9.97 unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.3.1998. Auf die ärztlichen Atteste wird Bezug genommen. 2. Frau Br. verpflichtet sich, gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Kündigungsschutzklage einzureichen. 3. Frau Br. erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von DM 17.251,00.

Auch insoweit wird wegen des weiteren Inhaltes auf Bl. 10 ­ 11 d. A. Bezug verwiesen. Im Januar 1998 erhielt die Klägerin ein monatliches Nettoeinkommen von 2.556,97 DM.

Seit dem 1.4.1998 ist Klägerin arbeitslos und bislang erfolglos als arbeitsuchend gemeldet. Ausweislich des Bescheides des Arbeitsamtes erhält sie für die Zeit vom 1.4.98 bis längstens 29.5.2000 ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von DM 1.447,20.

Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragte die Klägerin beim Amt für Verteidigungslasten die Erstattung des Verdienstausfallschadens. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde erneut eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. Le. eingeholt. Dieser erstattete am 20.4.99 sein Gutachten, wobei er sich hinsichtlich des Befundes auf die Untersuchung aus dem Jahr 1997 bezog. Nunmehr führte der Sachverständige aus:

" Es ist hierzu festzustellen, dass überwiegendes Sitzen, aber gelegentliches Stehen und Umhergehen empfohlen werden muss, um den arthrotischen Veränderungen im rechten Kniegelenk und am rechten Fußgelenk gerecht zu werden. Ständige Belastung für Stehen und Gehen einerseits, aber auch ständige Immobilisation durch anhaltendes Sitzen können für das Kniegelenk und das Fußgelenk nicht empfohlen werden. Es muss ein Mittelweg gefunden werden zwischen der Möglichkeit das Kniegelenk und Fußgelenk zu bewegen, ohne eine Überlastung herbeizuführen. Grundsätzlich ist hierfür die Tätigkeit als Sekretärin und als Sachbearbeiterin gleichermaßen geeignet. Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit am Arbeitsplatz an. Die volle Erwerbstätigkeit bei gemischter Belastung für das Bein ist weiterhin möglich."

Wegen des weiteren Inhaltes wird auf Bl. 37 ­ 52 d. A. verwiesen.

Mit Bescheid vom 18.10.99 wies das Amt für Verteidigungslasten den Antrag der Klägerin insoweit zurück, als sie Ersatz des Verdienstausfallschadens begehrte, hingegen gewährte es eine monatliche Rente von DM 550,--, da die Klägerin durch die unfallbedingten Verletzungen in der Haushaltsführung eingeschränkt sei. Das Amt für Verteidigungslasten vertrat die Auffassung, dass die Klägerin sich nicht ausreichend gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewehrt habe. Zugleich erteilte es eine Abrechnung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, wobei es den sechzigfachen Wert der monatlichen Entschädigung plus der entstandenen Sachverständigenkosten als Gegenstandswert annahm.

Mit der Klage hat die Klägerin weiterhin Ersatz des Verdienstausfallschadens begehrt sowie Feststellung verlangt, dass die Beklagte über die Kosten des Verfahrens vor dem Amt für Verteidigungslasten eine entsprechende neue Abrechnung zu erteilen habe.

Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass sie seit mehreren Jahren unter zunehmenden Schmerzen im rechten Kniegelenk gelitten habe. Die Beschwerden seien attackenartig aufgetreten und so erheblich gewesen, dass sie das Knie nicht mehr beherrscht habe. Aufgrund der Schmerzen habe sie schon ihre Arbeitszeit im November 1991 reduziert.

Ihre Tätigkeit als Sekretärin sei mit häufigen Umhergehen, Erledigung von Gängen, Vorbereitung von Konferenzen, Kopieren etc. verbunden gewesen. Vormittags sei sie nur wenig zum Sitzen und zur Erledigung von Schreibarbeiten gekommen. Diese Arbeiten habe sie erst ab mittags konzentriert erledigen können. Die tatsächliche Tätigkeit habe daher nicht den Empfehlungen des Gutachters entsprochen.

Aufgrund der Schmerzen habe sie ihre Tätigkeit nur eingeschränkt ausüben können. Deshalb und durch hieraus resultierenden Fehlzeiten sei es zu Problemen mit ihrem Vorgesetzen und ihren Kollegen, die sie vertreten mussten, gekommen. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz innerhalb des Genossenschaftsverbandes sei nicht möglich gewesen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber vom 22.9.97 sei ausschließlich aus krankheitsbedingten Gründen erfolgt. Mit Hilfe des von ihr beauftragten Fachanwaltes sei danach die Abwicklungsvereinbarung getroffenen worden, da sie selbst keine Möglichkeit gesehen habe, ihrer Tätigkeit weiter nachzugehen.

Unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld habe sie einen monatlichen Nettoverdienst von DM 2.840,00 erreicht, von dem sie jedoch nur 2.760,00 DM geltend mache. Hiervon sei nur die Unfallteilrente der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Höhe von 810,20 DM und bis einschließlich Mai 2000 das Arbeitslosengeld abzuziehen.

Mit Rücksicht auf ihr Alter und durch die bestehende Erwerbsminderung bestehe praktisch keine Möglichkeit mehr, dass sie noch einen Arbeitsplatz erhalte, um den sie sich vergeblich bemüht habe.

Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr

a) für die Zeit vom 1.4.98 bis 31.5.2000 13.067,60 DM zuzüglich 4 % ab

Rechtshängigkeit sowie

b) für die Zeit vom 1.6. ­ 30.4.2010 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Verdienstausfallschadensrente von 5.849,40 DM jeweils mit 4 % Zinsen ab Fälligkeit zu bezahlen, 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr nach Abschluss des Verfahrens eine

Abrechnung über die im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten Gießen entstandenen anwaltlichen Vertretungskosten zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass die von der Klägerin vor der Kündigung ausgeübte Tätigkeit genau den Voraussetzungen entsprochen habe, wie sie der Gutachter verlangt habe. Somit stelle sich die Kündigung als einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses dar und sei nicht unfallbedingt.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin bei einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung der Kündigung obsiegt hätte. Der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung stelle sich deshalb als erhebliches Mitverschulden der Klägerin dar. Zudem müsse sich die Klägerin die Abfindungszahlung in Höhe von 17.251,00 DM anrechnen lassen.

Durch am 23.2.2000 verkündetes Urteil hat das Landgericht Hanau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Verdienstausfallschaden nicht auf dem Unfall beruhe. Die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin habe dem im Gutachten geforderten idealen Voraussetzungen entsprochen. Die Klägerin habe daher ihren Arbeitsplatz ohne Not und unter Verzicht auf die Kündigungsschutzrechte aufgegeben. Durch die Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber sei jedenfalls der Ursachenzusammenhang zu dem Unfallereignis aus dem Jahre 1968 entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen die am 26.7.2000 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 21.8.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 23.10.2000 am 10.10.2001 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und wendet sich gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichtes.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen, wobei sie bezüglich des Antrages zu 1 b) nunmehr Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basisdiskontsatz verlangt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft im wesentlichen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Ma.. Außerdem hat er die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2000 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Des weiteren hat der Senat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, zu dessen Inhalt auf Bl. 147 ­ 168 d. A. verwiesen wird.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.

Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das Urteil des Landgerichtes abzuändern und die Beklagte entsprechend den Anträgen der Klägerin zum Schadensersatz zu verurteilen sowie die Feststellung zu treffen, dass die Beklagte eine (neue) Abrechnung über die Verfahrenskosten vor dem Amt für Verteidigungslasten zu erstellen hat.

2.

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalles ist begründet. Die Klägerin hat aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten im gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1971 einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 27.11.1968 entstanden ist.

Problematisch ist dabei vorliegend, ob durch die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin der Zurechnungszusammenhang zum schädigenden Ereignis entfallen ist. Nach der Rechtssprechung des BGH ist der eingetretene Schaden dann nicht mehr adäquate Folge des schädigenden Ereignisses, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und dadurch eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (vgl. BGHZ 103, S. 113,119; BGH NJW 1989, S. 99 f.; BGH NJW 1993, S. 1587, 1589 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin stellt einen solchen Eingriff nicht dar. Der Senat hat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass sich die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin als adäquate Folge der durch den Verkehrsunfall entstandenen körperlichen Schäden darstellt, so dass die Beklagte den bereits entstandenen und noch entstehendem Verdienstausfall zu ersetzen hat (§ 252 BGB).

Der Senat hält es für erwiesen, dass die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes zur einer erheblichen Beschwerdesymptomatik bei der Klägerin geführt hat bzw. diese verstärkt hat, die ihr berechtigterweise die weitere Tätigkeit als nicht zumutbar erscheinen lies. Die Umsetzung auf eine andere Stelle bei ihrem Arbeitgeber war dabei nicht möglich.

Der Zeuge Ma., der als Rechtsanwalt bei der Arbeitgeberin der Klägerin für die Personalfragen zuständig ist, konnte zur konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes der Klägerin nur teilweise Angaben machen. Er konnte aber immerhin bestätigen, dass die Klägerin Unterlagen kopieren, Konferenzen vorbereiten, dazu Unterlagen in die Konferenzräume bringen und Anwesende mit Getränken versorgen musste. Auch erklärte der Zeuge Ma., dass der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin über deren Probleme berichtet habe, einen Kopierer in einer anderen Etage zu benutzen. Die Aussage des unbeteiligten Zeugen, für dessen Arbeitgeberin kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens mehr besteht, ist glaubhaft. Sie deckt sich mit den Angaben der Sachbearbeiterin Bl. der Berufsgenossenschaft in ihrem Bericht vom 19.6.97, die ebenfalls die unterschiedlichen Tätigkeiten ("Schreiben am PC, Organisieren von Sitzungen, Telefon, verschiedene Erledigungen im Haus etc.") bestätigt hat. Nach diesem Bericht, dessen Inhalt und Ergebnis von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, war es problematisch, dass sich die Klägerin den genauen Ablauf nicht selbst einteilen konnte.

Wegen des genauen Umfangs der unterschiedlichen Tätigkeiten hat der Senat die Klägerin als Partei angehört. Aufgrund der glaubhaften, in sich stimmigen und zum Umfang nachvollziehbaren Angaben, hat der Senat im Rahmen von § 286 ZPO die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin entsprechend ihren Angaben zumindest einmal wöchentlich im Rahmen einer Konferenz tätig war, wobei sie acht Prüfer zu versorgen hatte. Dies führte dazu, dass sie pro Tag etwa 1 1/2 Stunden alleine mit Kopieren befasst war, weshalb sie häufig zu dem etwa 15 ­ 20 Meter entfernten Kopierer gehen musste. Darüber hinaus hatte sie bei wichtigen Vorgängen selbst die Unterlagen in andere Abteilungen zu bringen. Hierfür musste sie pro Tag etwa fünf Gänge aufwenden. Auch zur Bedienung des Druckers musste sie jeweils in das Zimmer ihres Vorgesetzten gehen.

Die Angaben der Klägerin fügen sich nahtlos in das Bild, das sich dem Senat aufgrund der Vernehmung des Zeugen Ma. und den Angaben in dem Bericht der Berufsgenossenschaft bietet. Denn danach kam es zu Spannungen mit dem Vorgesetzten der Klägerin, da diese ihre Tätigkeiten mit immer größeren Beschwerden ausführte, weshalb der Vorgesetzte befürchtete, dass es bei der Klägerin zu umfangreicheren Fehlzeiten komme und dies in dem Arbeitsbereich nicht aufgefangen werden könnte.

Sowohl der Zeuge Ma. als auch die Berufsgenossenschaft haben bestätigt, dass es im Bereich des Arbeitgebers der Klägerin keine Möglichkeit gab, diese an einen Arbeitsplatz umzusetzen, bei dem sie den Umfang der körperlichen Bewegung selbst einteilen konnte. Genau dies entsprach aber bereits den Vorgaben der Gutachten aus den Jahren 1997 und 1999. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten vom 20.4.1999 (dort S. 14, Bl. 50 d. A.) ausgeführt, dass die Tätigkeit als Sekretärin für die Klägerin grundsätzlich geeignet sei, es komme jedoch auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Dieser Satz wird sowohl im Reisebericht der Sachbearbeiterin der Berufsgenossenschaft vom 19.6.97 als auch im Schreiben der Verwaltungsberufsgenossenschaft vom 22.7.98 (Bl. 34 d. A.) zitiert. Sofern die Beklagte wie auch das Landgericht hieraus den Schluss zieht, dass auch der spezielle Arbeitsplatz für die Klägerin geeignet gewesen sei, beruht dies auf einer Missdeutung der Aussage des Sachverständigen. Dieser bestätigt nämlich nur, dass grundsätzlich die Tätigkeit einer Sekretärin dem Bedürfnis der Klägerin entsprechen kann. Dies wird auch sicherlich von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Entscheidend ist jedoch der Nachsatz des Sachverständigen, wonach es auf die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ankommt. Dies besagt im Ergebnis aber, dass nicht allein das Tätigkeitsbild einer Sekretärin ausreicht, um den Beruf für die Klägerin geeignet erscheinen zu lassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob es die tatsächliche Situation am Arbeitsplatz der Klägerin erlaubt, sich gemäß ihren körperlichen Beschwerden zu verhalten. Da zum damaligen Zeitpunkt dem Gutachter keine entsprechenden Erkenntnisse vorlagen, hat er lediglich allgemein die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit für möglich gehalten.

Nachdem die tatsächliche Belastung der Klägerin an ihrem alten Arbeitsplatz gemäß den vorgenannten Ausführungen aufgeklärt war, hat der Sachverständige nunmehr in dem gerichtlich eingeholten Gutachten ausgeführt, dass durch den häufigen Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen bei den ausgeprägten arthrotischen Veränderungen am Knie- und Fußgelenk nachvollziehbar eine erhebliche Beschwerdesymptomatik anzunehmen ist. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen beruhten zwar auf den unfallbedingten Verletzungen, so dass nicht die Tätigkeit an den bisherigen Arbeitsplatz zu den Beschwerden geführt habe. Allerdings führe der ständige Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen zu einem schmerzhaften Reizzustand. Zwar sei durch die weitere Tätigkeit an ihrem Arbeitsplatz eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nicht zu erwarten gewesen, allerdings habe die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit stärkere Schmerzen zur Folge gehabt. Nach Auffassung des Sachverständigen war es für die Klägerin wegen deren subjektiven Beschwerden nicht zumutbar, die in der Schadensakte beschriebene Tätigkeit fortzusetzen. Eine Weiterbeschäftigung wäre möglich gewesen, wenn ein anderes berufliches Belastungsprofil hätte gewählt werden können. Im übrigen weist der Sachverständige darauf hin, dass gegenüber der Begutachtung im Jahre 1997 eine Verschlimmerung sowohl in den subjektiven Beschwerden als auch im objektiven Befund eingetreten sei.

Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens überzeugt den Senat. Es ist inhaltlich von den Parteien nicht angegriffen worden, sie haben lediglich unterschiedliche Schlussforderungen aus dem Feststellungen gezogen. Nach der Beweisaufnahme stellte sich für den Senat zur Entscheidung des Rechtsstreites daher die Frage, ob es für die Klägerin zumutbar und damit zu verlangen war, weiterhin an ihrem Arbeitsplatz festzuhalten oder sie diesen aufgeben durfte.

Dabei ist nicht entscheidend, ob die Klägerin gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich hätte vorgehen müssen. Hieran war sie bereits durch die getroffene Aufhebungsvereinbarung gehindert, wonach sie auf ihre Kündigungsschutzrechte verzichtet. Die Kündigung wurde nur pro forma ausgesprochen, um keine Sperrzeiten bei dem Bezug des Arbeitslosengeldes eintreten zu lassen. Tatsächlich hatte sich die Klägerin mit ihrer Arbeitgeberin über die Beendigung des Arbeitsverhältnis verständigt. Es ist daher allein maßgebend, ob die Klägerin das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden durfte. Diese Frage bejaht der Senat. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass allein die Unfallfolgen für die objektiv vom Sachverständigen festgestellten krankhaften Befunde ursächlich sind. Der von einer Person empfundene Umfang von Schmerzen entzieht sich hingegen einer objektiven Feststellung. Der Sachverständige hat jedoch überzeugend dargelegt, dass die von der Klägerin geschilderten Schmerzen vor dem Hintergrund der erlittenen Verletzungen und der Tätigkeit nachvollziehbar sind. Daher folgt der Senat auch dem Sachverständigen, wenn dieser zu dem Ergebnis kommt, dass ein Festhalten der Klägerin an dem Arbeitsverhältnis unzumutbar war.

Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Klägerin an der Entstehung des (Verdienstausfall-) Schadens ein Mitverschulden trägt. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Geschädigter seine Arbeitskraft zur Schadensminderung im Rahmen des ihm zumutbaren einsetzen muss, um einen drohenden Verdienstausfall zu verhindern (vgl. BGH NJW 1991, S. 1412, 1413; Münchner Kommentar ­ Grunski, Rdnr. 49 zu § 254 BGB; Staudinger ­ Schiemann Rdnr. 84 zu § 254 BGB; Palandt ­ Heinrichs, Rdnr. 36 zu § 254 BGB jeweils mit weiteren Nachweisen). Hiergegen hat die Klägerin aber gerade nicht verstoßen. Denn der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass der Klägerin die Tätigkeit wegen der Schmerzen nicht weiter zumutbar war. Dem steht auch nicht entgegen, dass durch die Tätigkeit eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein nicht zu erwarten gewesen wäre. Denn zum einen hat der Sachverständige sowohl im Gutachten aus dem Jahre 1997 als auch in dem jetzigen gerichtlichen Gutachten festgestellt, dass sich der gesundheitliche Zustand und die Schmerzsymptomatik jeweils allgemein verschlechtert hatten. Zum anderen hat der Sachverständige aber ausdrücklich erklärt, dass bei einer freien Einteilung der körperlichen Belastung der Klägerin die Schmerzsymptomatik gelindert werden könne. Da dies an dem ehemaligen Arbeitsplatz der Klägerin gerade nicht zu erreichen war, durfte sie nach einer Möglichkeit suchen, dies an einem anderen Arbeitsplatz oder im häuslichen Bereich umzusetzen. Es war der Klägerin aus Gründen einer Schadensminderungspflicht gegenüber der Beklagten nicht zuzumuten, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz festzuhalten, wenn sie durch ihre Tätigkeit stärker schmerzbelastet war als ohne sie.

Damit ist nach Auffassung des Senates die Aufgabe des Arbeitsplatzes durch die Klägerin adäquate Folge der durch den Verkehrsunfall erlittenen Schäden. Einen Mithaftungsanteil hat die Klägerin nicht zutragen.

3.

Der Schadensersatzanspruch besteht auch in dem geltend gemachten Umfang.

Bis einschließlich Mai 2000 (Ziffer 1 a des Antrages) sind sowohl das erhaltene Arbeitslosengeld als auch die Unfallrente vom Lohn abzuziehen, anschließend (Ziffer 1 b des Antrages) nur noch die Rente.

Dabei kann es offenbleiben, ob bei der Berechnung eines Verdienstausfalls von der Brutto- oder der Nettolohnmethode auszugehen ist. Der Streit hierüber resultiert im Wesentlichen aus der Frage, welche Sozialleistungen anzurechnen sind (vgl. zum Meinungsstreit Geigel, Haftpflichtprozess, Rdnr. 141 und 142, S. 126 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin verlangt vorliegend allein den Nettolohn ohne die steuerlichen Abgaben oder Sozialleistungen. Sie hat zu ihrem entgangenen Arbeitslohn eine Bescheinigung aus dem Januar 1998 vorgelegt, wonach sie dort einen Nettobetrag in Höhe von 2.556,97 DM erhalten hat. Dieser Betrag ist unstreitig. Im Rahmen der Beweiserleichterung gemäß § 252 S. 2 BGB obliegt es der Klägerin allein, den entgangenen Gewinn darzulegen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Soweit die Klägerin daher aufs Jahr hoch gerechnet von einem monatlichen Einkommen von DM 2.760,00 ausgeht, ist dies aus Sicht des Senates im Rahmen von § 252 S. 2 BGB i. V. m. § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Denn zu berücksichtigen wären zugunsten der Klägerin neben dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch Steuern, da auch Schadensersatzrenten der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Palandt ­ Heinrichs, Rdnr. 11 zu § 252 im BGB). Allein die Beträge aus Steuern sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld übersteigen in jedem Fall den von der Klägerin geltend gemachten durchschnittlichen Monatsverdienst.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Höhe hierauf andere Leistungen anzurechnen sind, hätte nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast die Beklagte entsprechendes vorzutragen. Da diese Umstände aber allein aus der Sphäre der Klägerin stammen, ist die Beklagte hierzu nicht in der Lage. Die Klägerin muss daher die anrechenbaren Vorteile darlegen, der Beklagten obliegt dann der Beweis des Gegenteils bzw. einer höheren Anrechnung. Hinsichtlich des Erhalts von Arbeitslosengeld für die Zeit von April 98 bis einschließlich Mai 2000 hat die Klägerin durch Vorlage des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt auch für den Umfang der Unfallrente, die sie erhält. Konkretes Bestreiten der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerin behauptet, nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes keine Arbeitslosenhilfe zu erhalten, fehlen zwar Nachweise. Jedoch ist unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin Arbeitseinkünfte erzielt, weshalb die Klägerin Unterhaltsansprüche ihm gegenüber hat. Hinzukommen ebenfalls unstreitige Ansprüche der Klägerin aus der Unfallrente sowie des Haushaltszuschusses durch die Beklagte. Da sich der Bezug von Arbeitslosenhilfe nach den Maßstäben der Sozialhilfe richtet, hat die Klägerin insoweit ausreichend vorgetragen, dass sie nach sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch hat. Auch insoweit fehlt ein gegenteiliger substantierter Vortrag der Beklagten, die hierzu in der Lage wäre.

Soweit die Klägerin den Verdienstausfall bis zum Erreichen des 65. Lebensjahr als Eintritt in das Rentenalter geltend macht, hat sie nach Auffassung des Senates ihrer Darlegungslast ebenfalls ausreichend genügt. Auch bei Frauen ist im Zweifel die Vollendung des 65. Lebensjahres als Beginn des Ruhestandes anzunehmen (vgl. BGH NJW 1995, S. 3313). Angesichts des Alters der Klägerin und ihrer Erwerbsminderung geht auch der Senat davon aus, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Erreichen des Rentenalters keinen angemessenen Arbeitsplatz findet, der zudem ihren speziellen Anforderungen entspricht (§§ 252 S.2 BGB i.V.m. 287 ZPO). Zudem hat sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und unwidersprochen vorgetragen, dass mehr als dreißig Bewerbungen ohne Erfolg geblieben sind.

Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten nicht, dass sich die Klägerin die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzurechnen lassen hat. Eine Vorteilsausgleichung findet insoweit nicht statt. Denn die Abfindung stellt nach ihrer Rechtsnatur und Zweckbestimmung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dar. Sie ist nicht bestimmt, den mit der Klage geltend gemachten Wegfall des Arbeitseinkommens durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auszugleichen (vgl. BGH NJW 1990, S. 1360).

Gemäß § 843 Abs. 1, 2 i. V. m. § 760 Abs. 2 BGB ist die demnach der Klägerin in der geforderten Höhe zustehende Rente für drei Monate im Voraus zu bezahlen.

4.

Die Entschädigung ist bis zum 31.5.2000 gemäß §§ 288 a.F., 291 BGB mit 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die ab dem 1.6.2000 geltend gemachte Rente ist gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 n.F. BGB mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontssatz-Überleitungsgesetzes ab dem 1. der Monate zu verzinsen, die vierteljährlich auf den 1.6.2000 folgen.

5.

Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer neuen Abrechnung über die im Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten Gießen entstandenen anwaltlichen Vertretungskosten. Der Kostenerstattungsanspruch ist hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichs des Verdienstausfallschaden von der Beklagten nicht beschieden worden. Er kann jedoch erst geltend gemacht werden, wenn durch eine rechtskräftige Entscheidung in vorliegender Sache feststeht, ob die Beklagte und gegebenenfalls in welcher Höhe zur Zahlung von Verdienstausfall verpflichtet ist.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer errechnet sich aus der Summe der bezifferten Forderung und dem gemäß § 9 ZPO zu bestimmenden Wert der geltend gemachten Rente. Die Summe übersteigt jedenfalls den Betrag von 60.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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