Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 9 U 20/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 280
1. Im Rahmen der vom BGH entwickelten Beweiserleichterung bei "institutionalisiertem Zusammenwirken" der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bank auch auf solche Falschangaben des Vermittlers berufen, die sich nicht auf Darlehensgeschäft, sondern das Anlagegeschäft beziehen und die sich die Bank sonst nach § 278 BGB nicht zurechnen lassen müsste.

2. Die Falschangaben müssen für die Bank objektiv evident gewesen sein. Im Falle eines angeblich falschen Berechnungsbeispiels kann dies nur dann der Fall sein, wenn der Bank das Berechnungsbeispiel bekannt war und die darin gemachten Angaben aus sich heraus offensichtlich falsch oder im Vergleich mit anderen Unterlagen, die der Bank vorlagen, als unrichtig zu erkennen waren.


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank im eigenen und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Rückabwicklung eines Darlehensgeschäfts, mit dem sie den Erwerb einer Eigentumswohnung in ... aus Steuerspargründen finanzierten, die als Studentenappartement vermietet werden sollte.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlich erhobenen Beweise wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Von dem ursprünglichen Darlehensvertrag aus Februar 1992 gibt es zwei Versionen, die sich hinsichtlich des Datums der Unterschrift durch den Kläger und seine Ehefrau unterscheiden. In einer Fassung hat die Klägerseite unter dem 15.2.1992 unterschrieben (Bl. 78 ff. d.A.), in der anderen unter dem 23.2.1992 (Bl. 268 ff. d.A.). Unstreitig ist jedenfalls, dass dieser erste Darlehensvertrag im Dezember 1993 durch einen weiteren Darlehensvertrag ersetzt wurde, den sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau unterzeichneten.

Die Beklagte hat in mindestens 14 Fällen den Kauf von Studentenappartements in derselben Anlage finanziert. Nach der Behauptung der Klägerseite waren es mindestens 22 Fälle.

Mit Urteil vom 11.10.2006 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 93.905,56 € nebst Zinsen stattgegeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.

In der Berufung hat die Beklagte dem Vermittler A den Streit verkündet (Bl. 412 ff., 413 d.A.). Er ist dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetreten (Bl. 475 ff. d.A.).

Die Beklagte trägt vor:

Das Landgericht habe die einschlägige Rechtsprechung unzutreffend angewandt.

So begründe es das Vorliegen der Voraussetzungen des "institutionalisierten Zusammenwirkens" mit drei knappen Sätzen, die schon von den tatsächlichen Grundannahmen her unzutreffend seien. Tatsächlich liege ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit den Vermittlern oder Verkäufern nicht vor (wird ausgeführt - Bl. 416 ff. d.A.). Die Beklagte habe schon keine Darlehensunterlagen an den Vermittler überlassen.

Im Hinblick auf vermeintliche evident unrichtige Angaben beziehe sich das Landgericht allein auf das vorgelegte Berechnungsbeispiel, das nach den Angaben des Vermittlers A Gegenstand der Besprechung mit der Klägerseite gewesen sein soll. Tatsächlich enthalte das Berechnungsbeispiel an keiner Stelle unrichtige Angaben; eine arglistige Täuschung liege also gar nicht vor (wird ausgeführt - Bl. 418 ff., 449 f. d.A.). Im Übrigen habe die Beklagte gar keine Kenntnis von dem Berechnungsbeispiel gehabt.

Nicht nachvollziehbar seien schließlich die Darstellungen des Gerichts zu Schadenshöhe. Im Wege der Vorteilsausgleichungen seien nicht nur die Mieteinahmen, sondern auch die von der Klägerseite gezogenen Steuervorteile zu berücksichtigen. Zwar sei der Anspruch nicht verjährt; der Einwand der Verwirkung werde jedoch aufrechterhalten (wird ausgeführt - Bl. 423 f. und 450 d.A.).

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das angefochten Urteil abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Die Voraussetzungen des "institutionalisierten Zusammenwirkens" müssten nicht kumulativ vorliegen. Jedenfalls habe der Vermittler A die Formulare der Beklagten unbeanstandet benutzt - das reiche schon aus. Darüber hinaus lägen aber weitere Merkmale vor (wird ausgeführt - Bl. 433 ff. d.A.). Damit werde die Kenntnis der Bank von den falschen Angaben des Vermittlers widerleglich vermutet.

Das Berechnungsbeispiel enthalte - wie das Landgericht zutreffend angenommen habe - inhaltliche Fehler (wird ausgeführt - Bl. 435 ff. d.A.).

Die Evidenz dieser Täuschung werde vom BGH nur insofern vorausgesetzt, als die Täuschung für denjenigen, der die Täuschungen kenne, evident sein müsse.

Wegen des Vortrags des Streitverkündeten wird auf den Schriftsatz vom 29.7.2008 (Bl. 475 ff. d.A.) verwiesen. Er schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger kann die geltend gemachte Rückzahlung der an die Beklagten gezahlten Darlehensraten weder auf eine Unwirksamkeit des Darlehensgeschäfts (dazu A.) noch auf Einwendungen gegen den Kaufvertrag (dazu B.) noch - über den den dolo-agit-Einwand - auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten (dazu C.) stützen.

A. Der Kläger und seine Ehefrau (künftig: Klägerseite) können sich nicht auf einen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG berufen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag vom 15./27.2.1992 bzw. 23./27.2.1992 wurde nämlich im Dezember 1993 durch einen neuen Darlehensvertrag ersetzt, wobei es sich nicht lediglich um eine Konditionsanpassung oder Prolongation der ursprünglichen Vereinbarung handelte. Damit stützt die Beklagte ihre Ansprüche gegenüber der Klägerseite - und zwar alle, auch die vor dem neuen Darlehensvertrag entstandenen - nur auf diesen Vertrag, nicht auf den vorhergehenden. Dass auch der zweite Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde und deshalb widerruflich wäre, trägt die Klägerseite aber nicht vor.

B. Auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag kann sich die Klägerseite von vornherein nicht berufen, da der hier zu beurteilende Darlehensvertrag aus Dezember 1993 - wie übrigens auch sein Vorgänger aus dem Jahr 1992 - ein Realkreditvertrag ist, für den die Bereichsausnahme des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG gilt, der den Einwendungsdurchgriff des § 9 VerbrKrG ausschließt. Es ist eine Grundschuld an der Wohnung bestellt und für die Annahme, dass die mit 7,4 % vereinbarten Zinsen für die vorliegende Kreditart nicht banküblich waren, bestehen unter Zugrundelegung der einschlägigen Bundesbankmitteilungen keine Anhaltspunkte.

C. Die Klägerseite kann ihr Begehren auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung oder Delikt stützen. Die Beklagte hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegenden (eigene) Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Dem Vortrag der Klägerseite lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges - entnehmen.

Im Einzelnen:

1. Die Klägerseite hat schon erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass der tatsächliche Kaufpreis um ca. 50 % über dem tatsächlichen Wert der Wohnung gelegen habe. Sie habe insoweit einen Wissensvorsprung gehabt und sei schadensersatzpflichtig. Ein Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage würde aber einen sittenwidrigen Kaufpreis voraussetzen, der erst dann angenommen werden kann, wenn dieser den Verkehrswert um das Doppelte übersteigt (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Urteil vom 20.5.2003, XI ZR 248/02 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

2. Es liegt auch kein Wissensvorsprung der Beklagten bezüglich angeblicher Falschangaben des Streithelfers vor.

Die Klägerseite macht insoweit im Wesentlichen geltend, der Streithelfer habe sie über die Höhe der Finanzierungskosten falsch beraten. Dieser habe erklärt, dass sich diese "nahezu von selbst aus den Mieteinnahmen und der Steuerersparnis" tragen würden. Tatsächlich seien die Aufwendungen aber höher gewesen, und zwar - wie sich aus dem Berechnungsbeispiel des Streithelfers (Bl. 31 f. d.A.) ergebe - insbesondere deshalb, weil der Streithelfer den erzielbaren Mietzins falsch angegeben habe (493,- statt erzielbarer 350,- DM). Im Einzelnen sei an dem Berechnungsbeispiel falsch:

- Berechnung mit Nominalzins, nicht mit dem Effektivzinssatz

- Mietertrag zu hoch angesetzt

- Lebensversicherungsprämie falsch angesetzt

- 90%ige-Auszahlung (= Disagio) nicht erläutert

- Kreditbetrag falsch mit 143.975,- DM (statt 159.972,- DM) angegeben

- Zinssatz falsch angegeben: monatliche Belastungen in Höhe von 990,- DM entsprechen nur dem Nominal-, nicht dem Effektivzins

Zwar beziehen sich die angeführten streitigen - angeblich falschen - Angaben des Streithelfers teilweise nicht auf den Darlehensvertrag, sondern auf das Anlagegeschäft, so dass sich die Beklagte etwaige Falschangaben des Streithelfers in seiner Rolle als Vermittler nach § 278 BGB gar nicht zurechnen lassen müsste (Trennungstheorie). Im Rahmen der vom BGH entwickelten Beweiserleichterung bei "institutionalisiertem Zusammenwirken" der Bank mit den Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bank aber auch auf solche Falschangaben des Vermittlers berufen.

Lässt man einmal dahingestellt, ob die vorstehenden Angaben in dem Berechnungsbeispiel überhaupt falsch sind, ist Voraussetzung für die Beweiserleichterung zunächst, dass ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt. Erforderlich hierfür ist eine ständige Geschäftsbeziehung der Bank mit dem Verkäufer oder Vertrieb. Bereits dies ist hier fraglich. Allein der Umstand, dass die Beklagte im mehreren Fällen - seien es nun 14 oder 22 - den Kauf von Studentenappartements in der selben Anlage finanziert hat, reicht hierfür nicht aus. Es wäre möglich, dass die Finanzierung der anderen Appartements auf ganz andere Weise erfolgte, und eben nicht über den hier als Vermittler tätigen Streithelfer, der seinerseits für die Firma B aufgetreten ist. Auch dies kann aber dahinstehen.

Darüber hinaus müssen nämlich die Falschangaben für die Beklagte objektiv evident gewesen sein. Das kann von vornherein nur dann der Fall sein, wenn der Beklagten das Berechnungsbeispiel bekannt war und die darin gemachten Angaben aus sich heraus offensichtlich falsch oder im Vergleich mit anderen Unterlagen, die der Beklagten vorlagen, als unrichtig zu erkennen waren.

Geht man zugunsten der Klägerseite davon aus, dass das Berechnungsbeispiel der Beklagten vorgelegen hat, was diese bestreitet, hätte sie es insbesondere mit dem ersten Darlehensvertrag vergleichen können.

Dies hätte folgendes Bild ergeben:

- Die Nettodarlehenssumme von 143.975,- DM im Darlehensvertrag findet sich im Berechnungsbeispiel als Kaufpreis der Wohnung wieder. Dieser Betrag ergibt sich auch, wenn man von dem dort mit "Bruttohypothek" angegebenen Betrag von 159.972,- DM 10 % (Disagio) absetzt, woraus gleichzeitig folgt, dass das Disagio auch im Berechnungsbeispiel berücksichtigt wurde.

- Die im Berechnungsbeispiel angesetzten Zinsen führen zu einer monatlichen Darlehensrate in Höhe von 990,- DM. Das entspricht auch der im Darlehensvertrag angegeben Rate. Dass im Berechnungsbeispiel nur der Nominalzins (7,5 %), im Darlehensvertrag dagegen nur der Effektivzins (10,35 %) angegeben ist, ist unter diesem Aspekt unschädlich. Auch die Klägerseite macht nicht gelten, dass die Zinssätze insoweit abweichen.

- Die Kosten der zur Tilgung eingesetzten Lebensversicherung finden sich im Berechnungsbeispiel unter Ziffer 10 als Betrag von 1.765,- DM im Jahr. Dies entspricht einer monatlichen Belastung von (gerundet) 147,10 DM. Dieser Betrag ist auch im Darlehensvertrag angegeben.

- Hinsichtlich des im Berechnungsbeispiel angesetzten Mietertrags (jährlich 5.916,- DM = monatlich 493,- DM) gibt es selbstredend keine Entsprechung im Darlehensvertrag. Die Beklagte musste gleichwohl nicht argwöhnisch werden, weil die von dem Vermittler dort eingesetzten Beträge der der Klägerseite versprochenen 5jährigen Mietgarantie (21,- DM pro qm - vgl. Prospekt Bl. 33) entsprachen. Eine Prognose, wie sich der Mietzins danach entwickeln würde, musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht anstellen.

- Überflüssig ist zu sagen, dass die Beklagte zu den im Berechnungsbeispiel angesetzten Steuerersparnissen keine Vorstellungen entwickeln konnte, weil diese im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerseite zu ihrem Einkommen beruhten.

Im Ergebnis lässt sich danach feststellen, dass für die Beklagte Falschangaben des Streithelfers - soweit solche überhaupt vorlagen - nicht evident waren, weil sich die Angaben des Berechnungsbeispiels mit denen des Darlehensvertrages deckten bzw. der vorhandenen Mietgarantie entsprachen.

Soweit die Klägerseite weiter einwendet, die Angaben im Berechnungsbeispiel seien jedenfalls für sie als Laien unverständlich gewesen, rekurriert das nicht auf die Evidenz der Falschangaben, denn diese müssen unter dem - fachmännischen - Blickwinkel der Beklagten gesehen werden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich hieraus ein anderweitiges Beratungsverschulden der Beklagten ergibt. Die Klägerseite hat den Darlehensvertrag unterschrieben, und zwar ohne jemals gerügt zu haben, dass die getroffene Vereinbarung für sie unverständlich sei.

Darüber hinaus mangelt es an der Darlegung eines konkreten Schadens, der - entgegen der Meinung des Landgerichts - nicht allein darin gesehen werden kann, dass die Klägerseite die Wohnung überhaupt kaufte. Zwar gilt allgemein der Grundsatz aufklärungskonformen Verhaltens. Dieser setzt aber voraus, dass die Klägerseite in jedem Fall von einem Erwerb der Wohnung abgesehen hätte, wenn ihr die höheren monatlichen Belastungen bekannt gewesen wären. Dies wäre nur dann sicher zu bejahen, wenn ihr hierdurch zwingend finanzielle Nachteile entstanden wären bzw. sind. Das ist aber nicht der Fall, denn es ist denkbar, dass sich eine höhere monatliche Belastung positiv im Hinblick auf die Steuerlast der Klägerseite ausgewirkt hat. Hierzu ist nichts vorgetragen.

Da aus den dargelegten Gründen - also schon dem Grunde nach - keine Schadensersatzansprüche der Klägerseite bestehen, kann die Frage dahinstehen, ob sie darüber hinaus verjährt oder jedenfalls verwirkt wären, wie die Beklagte meint.

D. Dahinstehen kann schließlich auch, ob die Klägerseite im Falle eines Rückzahlungsanspruchs die streitbefangene Wohnung an die Beklagte zu übertragen hätte und inwieweit Mieteinnahmen und Steuervorteile zu berücksichtigten sind.

Diese Fragen - und damit auch die vom Kläger gestellten Hilfsanträge, die sich teilweise nur hinsichtlich der Höhe der als Nebenforderung verlangten Zinsen unterscheiden - würden nur dann relevant, wenn die Klägerseite überhaupt einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Darlehensraten hat, was nicht der Fall ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 101 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück