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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 9 U 30/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 538 II
Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt.
Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung von Werklohn für zahlreiche Renovierungs- und Umbauarbeiten aus insgesamt neun Rechnungen in Höhe von insgesamt 29.283,77 € (57.274,08 DM).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:

(Wegen Darstellungsproblemen ersehen Sie die Rechnungstabelle bitte aus der pdF-Datei - die Red.)

Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort erhobenen Beweise wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 786 ff. d.A.) verwiesen.

Mit dem Urteil vom 22.3.04 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 14.086,41 € (27.550,63 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen (29.723,45 €) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei nur in Höhe von 14.086,41 € begründet. Dabei sei davon auszugehen, dass eine Abrechung grundsätzlich nach Einheitspreisen - nicht auf Stundenlohnbasis - zu erfolgen habe. Bei der Höhe der Vergütung sei mangels einer vom Kläger nachgewiesenen Vereinbarung über die jeweilige Höhe von der durch den Sachverständigen bestimmten üblichen Vergütung auszugehen. Dem dabei von dem Sachverständigen festgestellte Aufmaß sei der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Er habe lediglich ein von ihm selbst vorgenommenes, in einigen Punkten abweichendes Aufmaß zur Akte gereicht, das jedoch nicht geeignet sei, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu begründen.

Hinsichtlich der streitbefangenen Rechnungen Nr. 411-1.2, 415 und 416 ergebe sich auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen A ein noch zu zahlender Betrag von 61.073,44 DM. Hiervon seien Zahlungen des Beklagten und Verrechnungen des Klägers in Höhe von 39.565,25 DM in Abzug zu bringen, so dass insoweit 21.508,19 DM verblieben.

Darüber hinaus könnte der Beklagte 5.537,84 DM auf die Rechnung Nr. 419 für Arbeiten an der Bibliothek verlangen. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen griffen nicht durch (wird ausgeführt).

Ferner könne der Beklagte auch Bezahlung der Rechnung Nr. 421 über 504,60 DM für Arbeiten in der Wohnung X verlangen.

Die mit den weiteren Rechnungen (Nrn. 402, 422, 423 424) geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 29.723,45 DM seien jedoch unbegründet.

Hinsichtlich des Materials, dessen Bezahlung er mit der Rechnung Nr. 424 von dem Beklagten verlangt, sei der Kläger beweisfällig geblieben, dass es auch tatsächlich in dem Bauvorhaben Verwendung gefunden habe.

Die mit den Rechnungen Nrn. 420 und 423 verlangten Beträge seien verjährt (wird ausgeführt).

Bezüglich der Rechnung Nr. 422 habe der Kläger keinen Nachweis erbracht, von dem Beklagten beauftragt worden zu sein.

Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung richtet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Klage.

Die von dem Beklagten seinerseits gegen seine Verurteilung eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12.11.04 (Bl. 988 d.A.) als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt vor:

Das Urteil werde hinsichtlich der Rechnungen Nr. 411-1.2, 420 und 423 angegriffen, soweit der Beklagte nicht verurteilt worden sei.

Das Sachverständigengutachten A, auf das sich das Landgericht stütze, weise gravierende Mängel auf und sei - auch nach der Anhörung des Gutachters - nicht verwertbar. Insbesondere das von diesem letztlich vorgelegte Aufmaß sei grob fehlerhaft. Hierauf habe der Kläger bereits erstinstanzlich unter Vorlage der Stellungnahme des Dipl.-Ing. Architekten B hingewiesen.

Der Sachverständige habe ferner eine Vielzahl von Arbeiten nicht begutachtet und Lohnstundenarbeiten in erheblicher Höhe nicht bewertet. Eine Vielzahl von Positionen habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, obwohl sie unstreitig vom Kläger erbracht worden seien. Der Sachverständige hätte auch die streitigen Positionen bewerten müssen und das Landgericht hätte sodann ggf. weiteren Beweis über die Zuordnung der Arbeiten erheben müssen.

Wegen des Vortrags des Klägers zu den Positionen des Gutachtens A im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.6.04 (Bl. 858 ff., 862 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz vom 16.11.05 (Bl. 1029 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger ist der Meinung, dass er danach in Bezug auf die Rechnung Nr. 411-1.2 einen weiteren, über die Feststellungen des Sachverständigen A hinausgehenden Anspruch in Höhe von 17.373,99 € (33.980,57 DM) gegenüber dem Beklagten habe. Bereits dieser Betrag übersteige den mit der Berufung verfolgten weiteren Zahlungsanspruch.

Hinsichtlich der Rechnung Nr. 411-1.2 ergebe sich darüber hinaus ein weiterer Anspruch aus Lohnstunden in Höhe von 3.944,39 € (= 7.695,50 DM = 114 Stunden zu je 67,50 DM). Hinzu komme ein 6%iger Zuschlag für Material und Kosten für das Material selbst, insgesamt 4.255,35 € (= 8.322,75 DM).

Schließlich seien die Ausführungen des Landgerichts zu den Rechnungen Nrn. 420 und 423 rechtsfehlerhaft. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Arbeiten für den Gewerbebetrieb des Beklagten erbracht worden seien.

Bezüglich der Zinsen habe das Landgericht übersehen, dass die Inanspruchnahme von Kredit vonseiten des Klägers unstreitig sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn weitere 15.197,36 € (insgesamt also 29.283,77 €) nebst 13 % Zinsen aus 29.133,38 € seit dem 12.1.00 und aus 150,- € seit 22.3.00 zu zahlen;

sowie

die Sache im Wege des Versäumnisurteils an das Landgericht zur entsprechenden Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und auf den Vortrag des Klägers in der Berufung nicht erwidert. In der mündlichen Verhandlung vom 14.2.06 ist er säumig geblieben.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil war - soweit es nicht bereits rechtskräftig ist - im Wege des Versäumnisurteils teilweise aufzuheben und die Sache insoweit gemäß §§ 539 II, 538 II ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von den bei Entscheidung durch Versäumnisurteil möglichen Vereinfachungen nach §§ 539 III, 313 b ZPO in Anbetracht der Zurückverweisung keinen Gebrauch gemacht.

I. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, soweit dem Kläger 14.086,41 € (27.550,63 DM) zugesprochen werden. Das Landgericht hat damit die Klage in Höhe von 15.197,36 € (29.723,45 DM - Rundungsfehler) abgewiesen.

Weil der Kläger die Abweisung der mit den Rechnungen Nrn. 422 und 424 geltend gemachten Forderungen in Höhe von insgesamt 653,75 DM (294,15 + 359,60 DM) nicht angreift, ist die Berufung insoweit von vornherein zurückzuweisen.

Zur Überprüfung steht danach nur noch eine abgewiesene Forderungen in Höhe von 14.863,10 € (29.069,70 DM).

1. Soweit das Landgericht die mit den Rechnungen 411.-1.2 / 415 / 416 von dem Kläger mehr verlangten Beträge abgewiesen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die von dem Landgericht angeführten Gründe tragen die Klageabweisung nicht.

a) Das Landgericht stützt die Abweisung auf die Ausführungen des Sachverständigen A, insbesondere auch auf dessen Feststellungen zum Aufmaß der von dem Kläger durchgeführten Arbeiten. Der Sachverständige A hat das Aufmaß, das wesentlicher Faktor bei der Bewertung der Leistungen des Klägers ist, im Verhandlungstermin vom 24.3.03 überreicht. Der Kläger ist den Feststellungen zum Aufmaß - wegen Krankheit verzögert - erstmals mit Schriftsatz vom 15.7.03 (Bl. 683 ff. d.A.) detailliert entgegengetreten. In einer zu dem Schriftsatz gereichten eigenen Aufstellung (Bl. 691 ff. d.A.), der eine kurze Stellungnahme des Architekten B (Bl. 687 ff. d.A.) vorangestellt ist, behauptet der Kläger erhebliche Fehler bei den Feststellungen des Sachverständigen zum Aufmaß, die ihn sogar dazu veranlasst haben, eine Beschwerde gegen den Sachverständigen A bei der IHK Frankfurt am Main zu erheben.

Das Landgericht hat sowohl diese Einwendungen des Klägers als auch die Stellungnahme des als Privatsachverständigen anzusehenden Architekten B in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Es hat lediglich ausgeführt, das von dem Kläger selbst gefertigte Aufmaß sei nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen A zu begründen; das Gericht habe die Ausführungen des Gutachters nachvollzogen und sich dessen Ergebnis aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG NJW 1997, 122 - mit weiteren Nachweisen).

Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht die Bewertungen des Sachverständigen zum Aufmaß unkritisch übernommen und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den sehr detaillierten Einwendungen des Klägers hierzu auseinander gesetzt hat, die immerhin durch die - wenn auch kurze -Stellungnahme des Architekten B gestützt werden. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, aus welchen Umständen das Landgericht zu dem Schluss kommt, dass die Einwendungen des Klägers zum Aufmaß des Sachverständigen A gänzlich unerheblich sind. Nachdem eine Begründung fehlt, bleibt ebenfalls unverständlich, auf welche Weise das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen und hinsichtlich des Ergebnisses zur selben Überzeugung gelangt sein will.

Weil es dem Landgericht aus eigener Sachkunde nicht möglich war, die Einwendungen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, hätte es in der damaligen Prozesssituation richtigerweise den Sachverständigen A auffordern müssen, zu den Einwendungen des Klägers gegen sein Aufmaß Stellung zu nehmen. Ggf. hätte das Landgericht im vorliegenden Fall auch erwägen müssen, gemäß § 412 I ZPO ausnahmsweise einen anderen Sachverständigen mit der Überprüfung der Einwendungen des Klägers zum Aufmaß zu beauftragen.

Dass die Einwendungen des Klägers prozessual verspätet gewesen wären, hat das Landgericht nicht angenommen. Gründe hierfür dürften auch nicht vorgelegen haben, nachdem sich das Verfahren nach den Einwendungen des Klägers zum Aufmaß des Sachverständigen A noch ein knappes weiteres Jahr hingezogen hat.

b) Soweit das Landgericht die von dem Sachverständigen A festgestellten Einheitspreise zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, gilt Entsprechendes. Auch insoweit fehlt eine Auseinandersetzung mit den von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen, denen dieser letztlich mit Schriftsatz vom 17.3.04 (Bl. 776 f. d.A.) - allerdings nach Schluss der mündlichen Verhandlung - durch Vorlage des von ihm selbst in Auftrag gegebenen Privatgutachten des Maler- und Lackierermeisters C vom 15.3.04 (Bl. 773 ff. d.A.) Nachdruck verliehen hat. Nach dem Gebot des rechtlichen Gehörs hätte das Landgericht die damit vorgebrachten abweichenden Behauptungen nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Zwar hat der Kläger das Privatgutachten selbst erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Inhaltlich hat er zu den Einwendungen auf der Grundlage der mündlichen Feststellungen des Privatgutachters C aber schon vor der letzten mündlichen Verhandlung am 1.3.04, nämlich mit Schriftsatz vom 29.2.04 (Bl. 747 ff. d.A.), vorgetragen. Wenn das Landgericht dies nicht hat genügen lassen wollen, hätte es jedenfalls nach Vorlage des schriftlichen Privatgutachtens C eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO prüfen müssen. Dass das Landgericht dies erwogen hätte, ergibt sich aber nicht aus dem angefochtenen Urteil.

c) Das Urteil des Landgerichts gibt überdies keine Begründung dafür, warum der Kläger mit den Rechnungen Nrn. 411.-1.2 / 415 / 416 für bestimmte Arbeiten, deren Ausführung er behauptet, keine Vergütung - auch nicht gemäß § 649 BGB a.F. - verlangen kann. Dies betrifft die vom Kläger in der Aufstellung vom 28.10.05 (Bl. 1038 ff. d.A.) gesondert ausgeworfenen Positionen, die der Sachverständige A nicht berücksichtigt hat. Darüber hinaus sind insoweit die von dem Kläger in der Berufungsbegründung im Einzelnen aufgeführten Tagelohnarbeiten (Bl. 941 ff. d.A.) betroffen.

Das Landgericht beschränkt sich auch diesbezüglich im Wesentlichen auf eine Beschreibung der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen A. Dies reicht für eine ausreichende Tatsachenfeststellung nicht aus, zumal der Sachverständige selbst ebenfalls keine hinreichende Begründung dafür gibt, warum er für bestimmte Arbeiten keinerlei Vergütung gewähren will.

Sofern in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien streitig ist, welche Arbeiten der Kläger ausgeführt hat und welche von anderer Seite erbracht wurden, enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen dazu, inwieweit das Landgericht dies für den Werklohnanspruch des Klägers für relevant gehalten hat bzw. warum es insoweit von einer (weiteren) Beweisaufnahme abgesehen hat.

2. Soweit das Landgericht zu dem Schluss gelangt ist, die mit den Rechnungen Nrn. 420 und 423 verlangten Forderungen seien verjährt, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des Klägers, die Verjährung richte sich vorliegend nach § 196 I Ziff. 1, II BGB (a.F.), die Forderungen verjährten danach in vier Jahren, nicht in zwei, wie in dem angefochtenen Urteil angenommen. Das Landgericht wird im Rahmen der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich mit dieser Rechtsfrage auseinander zu setzen.

II. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache nach § 538 II Ziffer 1 ZPO liegen vor: Der Klägervertreter hat die Zurückweisung beantragt, das erstinstanzliche Verfahren leidet - wie unter I. 1. ausgeführt - an wesentlichen Mängeln aufgrund derer eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Landgericht wird im Rahmen einer weiteren Beweisaufnahme die Feststellungen des Sachverständigen A zum Aufmaß und den Einheitspreisen überprüfen müssen. Nach Lage der Dinge sollte das Landgericht insoweit nicht erneut den Sachverständigen A beauftragen. Darüber hinaus wird sich das Landgericht auch mit den von dem Sachverständigen A nicht berücksichtigten Positionen zu beschäftigen haben. Es steht zu erwarten, dass auch insoweit eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist.

Von einer Kostenentscheidung war abzusehen, da das Landgericht bei der erneuten Entscheidung der Sache auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Das Urteil war gemäß § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller-Gummer/Heßler ZPO, 25. Auflage, § 538 RN 59).

Ende der Entscheidung

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