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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 9 U 32/04
Rechtsgebiete: AbzG, BGB, HWiG, VerbrKrG


Vorschriften:

AbzG § 1
AbzG § 8
BGB § 242
HWiG § 1 I Nr. 2
VerbrKrG § 9 III
1. Zum Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 I Nr. 2 HWiG

2. Das AbzG ist auf Darlehensverträge, die zur Finanzierung eines Anlagegeschäfts (hier: Fondsbeitritt) geschlossen werden, grundsätzlich nicht anwendbar.

3. Der zu Zeiten des AbzG geltende Begriff des auf § 242 BGB gestützten Einwendungsdurchgriffs kann nicht nachträglich erweitert werden. Nach der damaligen Rechtsprechung wurde der Anwendungsbereich zwar auch auf sonstige finanzierte Verträge erweitert. Eine Grenze war jedoch dort erreicht, wo die Fremdfinanzierung der Vermögenslage gerade der vollen Ausschöpfung von Steuervergünstigungen diente.

4. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine finanzierende Bank dem Anleger wegen Hinausgehens über die Kreditgeberrolle oder Wissensvorsprungs ausnahmsweise auf Schadensersatz haften kann


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines Darlehensgeschäfts, das ihm die Beklagte zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung (A Fonds) gewährt hat.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Der Kläger unterzeichnete den Darlehensvertrag persönlich am Anfang 1989 in der ... Filiale der Beklagten (nach Beklagter: 16.2.89; nach Kläger: Anfang Januar 1989).

Die Darlehensvaluta wurde auf ein Konto des Klägers ausgezahlt und von dort vom Treuhänder eingezogen und weitergeleitet.

Mit Urteil vom 24.4.03 hat das Landgericht der Klage insgesamt stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei zum Widerruf des Beitrittsvertrages nach dem HWiG berechtigt gewesen. Dieser Widerruf erfasse auch den Darlehensvertrag, da es sich insoweit um verbundene Geschäfte handele. Die Beklagte sei danach verpflichtet, die von dem Kläger erbrachten Zinsleistungen - abzüglich der Fondsausschüttungen - zurückzuerstatten. Der Widerruf erfasse auch die Sicherungsabrede (Lebensversicherungsvertrag), die ebenfalls rückabzuwickeln sei.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.

Über einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat das Landgericht nicht mehr entscheiden können, nachdem die Einzelrichterin, die das angefochtene Urteil erlassen hat, in den Ruhestand getreten ist.

Die Beklagte trägt vor:

Das Landgericht habe das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung nicht als unzulässig behandeln dürfen (wird ausgeführt). Es habe kein Mitarbeiter der Beklagten, auch nicht Herr B, an der Veranstaltung teilgenommen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte erstinstanzlich bestritten, dass der Kläger lediglich Ausschüttungen in Höhe von 12.196,51 DM erhalten habe.

Entgegen der Darstellung des Landgerichts sei die Darlehensvaluta zunächst auf das Konto des Klägers geflossen.

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass der Beitrittsvertrag des Klägers notariell beurkundet worden sei. In diesem Falle bestehe jedoch ein Widerrufsrecht nach HWiG nicht. Darüber hinaus sei die Haustürsituation der Beklagten nicht zurechenbar.

Hinsichtlich des Darlehensvertrages sei ein Widerrufsrecht nach dem HWiG nicht gegeben, weil die angebliche Bestimmung zum Vertragsschluss anlässlich der Verkaufsveranstaltung nicht kausal für den späteren Darlehensvertragsschluss geworden sei.

Bei der Fondsbeteiligung und dem Darlehensvertrag handele es sich auch nicht um ein verbundenes Geschäft. Das ergebe sich schon daraus, dass der Darlehensvertrag als Realkreditvertrag anzusehen sei, nachdem der Rückzahlungsanspruch der Beklagten - wie es unstreitig ist - auch durch eine Gesamtgrundschuld auf dem Erbbaurecht des Fonds an dem Grundstück in O1 gesichert sei.

Darüber hinaus habe das Landgericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen des Widerrufs die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht beachtet. Der Kläger könne lediglich seinen Abfindungsanspruch gegen den Fonds gegen den Kreditvertrag einwenden. Da ein solcher jedoch infolge des Konkurses des Fonds nicht bestehe, komme auch eine darauf gestützte Einwendung nicht infrage.

Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten (wird ausgeführt).

Der Kläger könne auch keine Schadenseratzansprüche geltend machen:

Die Behauptung, die Beklagte sei in die Erstellung des rechtlichen Konzepts des Fonds eingebunden gewesen, sei falsch. Die Beklagte habe mit dem Vermittler weder die Konzeption noch irgendwelche Formulare entwickelt. Sie habe ihm lediglich mitgeteilt, welche Anforderung an die Gewährung von Krediten sie stelle.

Die in dem Schreiben an den Kläger abgegebene Bewertung, bei dem es sich nicht um eine verbindliche Zusage handele, sei zutreffend, denn der in Anrechnung gebrachte Zinssatz decke sich tatsächlich "in etwa" mit der monatlichen Mieteinnahme.

Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe bereits Ende 1988 Kenntnis davon gehabt, wie hoch die tatsächlichen Ausschüttungen aus dem Fonds einerseits und wie hoch die Zinszahlungen andererseits seien, sei falsch.

Gleichermaßen falsch wie unsubstantiiert sei die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe definitiv von der fehlenden Werthaltigkeit der Fondsinvestition Kenntnis gehabt. Der Kläger sei auch gar nicht in der Lage anzugeben, woraus sich dies ergebe. Die Beklagte habe den Fonds auch nicht zwischenfinanziert.

Für die Wahl eines endfälligen Darlehens habe sich der Kläger selbst entschieden, um Steuern zu sparen.

Die Beklagte hafte dem Kläger auch nicht aus Prospekthaftung auf Schadensersatz. So sei sie an der Prospekterstellung nicht beteiligt gewesen. Sie habe sich auch nicht mit der Nennung ihres Namens im Prospekt einverstanden erklärt. Da sie nicht als beteiligter Partner genannt sei, sondern lediglich als Kreditinstitut, sei dies überdies unschädlich. Die behaupteten falschen Angaben im Prospekt würden mit Nichtwissen bestritten.

Auch bleibe die behauptete Innenprovision bestritten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Es sei von einem verbundenen Geschäft auszugehen (wird ausgeführt).

An der Verkaufsveranstaltung am 8.10.88 habe ein Vertreter der Beklagten - nämlich Herr B, der Direktor ihrer Filiale in X - teilgenommen.

Die Beklagte sei weit über ihre Finanzierungsrolle hinausgegangen und habe sich auch in den Vertrieb eingeschaltet (wird ausgeführt).

Die notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts stehe einem Widerruf nach HWiG nicht entgegen. Die Verfahrensgestaltung (wird ausgeführt) stelle ein unzulässige Umgehung des HWiG dar.

Zudem sei der Beteiligungsvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das RBerG nichtig, da der Treuhänder Herr C - wie es unstreitig ist - nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem RBerG verfügte. Die Nichtigkeit des Beteiligungsvertrages ziehe auch die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nach sich.

Der Abfindungsanspruch des Klägers sei - trotz des Konkurses - auch nicht wertlos. Es seien mindestens 6.000,- € für zwei Anteile zu erwarten.

Eine Haustürsituation habe vorgelegen. Auch wenn der Darlehensvertrag erst Anfang 1989 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet wurde, habe die durch die Verkaufsveranstaltung gesetzte Haustürsituation fortgewirkt (wird ausgeführt).

Darüber hinaus bestünden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten:

Diese habe nicht nur ihre Kreditgeberrolle - wie dargelegt - überschritten.

Der Kläger sei - auch von der Beklagten mit Musterbrief vom 3.1.89 - getäuscht worden, indem ihm vorgegaukelt worden sei, dass sich die Anlage von selbst trage und sich die Ausschüttungen des Fonds mit den Zinszahlungen an die Beklagte deckten. Die Beklagte habe dies getan, obwohl sie wissen musste, dass das nicht stimmen konnte (wird ausgeführt).

Die Beklagte habe - da sie unstreitig auch die Zwischenfinanzierung des Fonds übernommen hatte - zudem Kenntnis von der fehlenden Werthaltigkeit des Fonds gehabt (wird ausgeführt). Überdies habe sie gewusst, dass die angesetzte Miete für das Objekt völlig übersetzt gewesen sei.

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie dem Kläger verbindlich ein endfälliges, über eine Lebensversicherung zu tilgendes Darlehen vorgegeben habe. Ein Annuitätendarlehen wäre weitaus günstiger gewesen (wird ausgeführt).

Schließlich könne der Kläger die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch nehmen. Der Emissionsprospekt sei komplett falsch und weise ein Vielzahl von Mängeln auf. Zudem fehle jegliche Risikobelehrung (wird ausgeführt).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgeben.

Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu leisten, auf Freigabe der Darlehenssicherheiten sowie auf Rückzahlung von Darlehensraten ist unbegründet. Weder ist der Darlehensvertrag unwirksam (dazu A.) noch kann sich der Kläger auf einen Einwendungsdurchgriff berufen (dazu B.) oder stehen ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu (dazu C.).

A.

1. Der streitbefangene Darlehensvertrag ist nicht wegen eines Widerrufs nach dem HWiG unwirksam geworden, denn der Widerruf durch das Anwaltsschreiben vom 15.11.01 konnte mangels Vorliegens einer Haustürsituation nicht greifen.

Zweifel entstehen bereits daraus, dass der Darlehensvertrag von dem Kläger persönlich Anfang 1989 - der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - in der ... Filiale der Beklagten unterzeichnet wurde. Zu einem wirksamen Widerruf könnte man angesichts dieses Umstandes nur dann gelangen, wenn man hinsichtlich der Haustürsituation auf einen früheren Zeitpunkt abstellt und davon ausgeht, dass die Überrumpelung des Klägers schon viel früher, nämlich auf der Verkaufsveranstaltung am 8.10.1988, stattgefunden hat und sich bis zur Unterzeichnung des Vertrages fortgesetzt hat. Dies ist auch nach der Sachdarstellung des Klägers nicht wahrscheinlich.

Darüber hinaus aber kann die Verkaufsveranstaltung im Oktober 1988 nicht als "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 1 I Nr. 2 HWiG angesehen werden.

Erforderlich ist hierfür, dass das Gesamtbild der Veranstaltung einem Freizeiterleben entsprach, wodurch der Kläger in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wurde und nicht notwendig den Verkaufszweck der Veranstaltung erkennen konnte (Palandt-Heinrichs BGB, 64. Auflage, § 312 RN 16 ff.). Mit Blick auf das Einladungsschreiben vom 13.9.88 und das beigefügte Programm (Bl. 87 f. d.A.) kann man hiervon nicht ausgehen. Der Verkaufszweck der Veranstaltung stand völlig im Vordergrund. Dass es zur Auflockerung ein Büffet und musikalische Unterhaltung gab, ändert hieran nichts.

Der Senat hat die Parteien diesbezüglich auf seine Rechtsansicht in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen. Die darauf folgenden Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 1.8.05 sind nicht geeignet, diese rechtliche Einordnung infrage zu stellen.

Auf die Frage, ob die Haustürsituation der Beklagten überhaupt zugerechnet werden kann, kommt es damit nicht mehr an.

2. Der Darlehensvertrag ist auch nicht wegen Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages unwirksam. Die Nichtigkeit des Beteiligungsvertrages wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das RBerG kann nämlich grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nach sich ziehen, wenn - wie hier - zwei isolierte Geschäfte vorliegen. Anders wäre dies nur, wenn von einem verbundenen Geschäft auszugehen wäre, was jedoch nicht der Fall ist und im Folgenden (unter B.) noch genauer auszuführen ist.

B. Auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen, da das VerbrKrG nach Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze vom 17.10.90 nicht anwendbar ist. Sowohl der Darlehensvertrag als auch der Beteiligungsvertrag waren bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1991 zustande gekommen (vgl. auch Palandt-Putzo BGB, 58. Aufl., VerbrKrG Rn 1 zu Art. 9).

Die Regelungen des durch das VerbrKrG abgelösten Abzahlungsgesetzes (AbzG) sind auf die vorliegenden Verträge ebenfalls nicht anwendbar, da die Vertragsgestaltung nicht in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 1 und 8 AbzG) fällt. Auf Darlehensverträge könnte das Gesetz nur dann angewendet werden, wenn diese der Finanzierung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen dienen, was hier nicht der Fall ist (vgl. v. Westphalen VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn 27).

Weiter gezogen wurde auch zu Zeiten des AbzG dagegen der Anwendungsbereich des - zuvor gesetzlich insoweit nicht ausdrücklich normierten und auf § 242 BGB gestützten - Einwendungsdurchgriffs. Da insoweit der sachliche Anwendungsbereich des AbzG keine Rolle spielte, wurde der Einwendungsdurchgriff auch bei sonstigen finanzierten Verträgen zugelassen. Eine Grenze war jedoch dort erreicht, wo die Fremdfinanzierung einer Vermögensanlage gerade der vollen Ausschöpfung von Steuervergünstigungen diente, wie zum Beispiel bei der Beteiligung an Abschreibungsgesellschaften (vgl. v. Westphalen VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn 28 - mit weiteren Nachweisen zur damaligen Rechtsprechung). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu.

Da der vorliegende Fall auf der Basis der Rechtslage von 1988/89 zu entscheiden ist, kann der Anwendungsbereich des Einwendungsdurchgriffs nachträglich nicht erweitert werden. Dies um so mehr, als eine Erweiterung überhaupt erst durch das Inkrafttreten des VerbrKrG möglich geworden ist. Die abweichende Argumentation des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, das die Unwirksamkeit des Beteiligungsbeitritts auf die Wirksamkeit des - damit verbundenen - Darlehensvertrages ohne nähere Begründung erstreckt, lässt sich nicht halten.

Soweit der BGH in seiner Entscheidung XI ZR 164/95 vom 17.9.96 eine Ausnahme machen will und - entgegen der damaligen Rechtsprechung - auch für eine kreditfinanzierte Gesellschaftsbeteiligung, die vor Inkrafttreten des VerbrKrG abgeschlossen wurden, ein verbundenes Geschäft und die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs annimmt, bezieht sich das ausdrücklich nur auf Haustürgeschäfte. Solche liegen hier aber nicht vor: Für das Darlehensgeschäft wurde dies bereits ausgeführt (vgl. A.). Für den Beteiligungsvertrag kann nichts anderes gelten, weil er auf die gleiche Weise zustande gekommen ist. Überdies kommt für den Beteiligungsvertrag hinzu, dass er notariell beurkundet wurde, was einer Anwendung des HWiG gemäß § 1 II Nr. 3 HWiG entgegensteht.

C. Schließlich kann der Kläger gegenüber der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche geltend machen, die er deren Darlehensrückzahlungsansprüchen im Wege des dolo-agit-Einwandes entgegensetzen könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände sind: Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges.

Die von dem Kläger vorgebrachten Umstände lassen jedoch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer dieser Fallgruppen zu. Im Einzelnen:

1. Unter Bezugnahme auf ein Schreiben das Notars D an den Direktor der Filiale der Beklagten in X, B, trägt der Kläger vor, die Beklagte haben ihre Kreditgeberrolle überschritten, weil sie bereits im Vorfeld - noch vor Konzeption des Treuhand- und Gesellschaftsvertrages - in das Projekt eingebunden gewesen sei, und zwar seit Mai 1988.

Diese Kontakte zwischen den Fondsinitiatoren bzw. dem Treuhänder und der Beklagten zielten aber erkennbar lediglich darauf ab, die spätere Kreditgewährung für die Anleger vorzubereiten und abzustimmen. Keine Anhaltspunkte ergeben sich dafür, dass die Beklagte unmittelbaren Einfluss auf das Projekt selbst genommen hätte. Außerdem dürfte eine entsprechende Tätigkeit der Beklagten nicht nach außen hin erkennbar gewesen sein, wie es die Fallgruppe für eine Vertrauenshaftung voraussetzt (vgl. die Nachweise bei Martis, MDR 2005, 788, 792).

2. Die Behauptung des Klägers, die Fondsinitiatoren bzw. Vermittler und die Beklagte hätten die Verträge, Formular und auch den Emissionsprospekt gemeinsam entwickelt, stellt sich als eine substanzlose Behauptungen "ins Blaue hinein" dar.

Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung des Klägers, die Verkaufsveranstaltung vom 8.10.88 sei von der Finanz- und Wirtschaftsberatung E und der Beklagten gemeinsam vorbereitet und abgehalten worden. Dies schließt der Kläger offenbar allein aus dem Hinweis im Programm der Veranstaltung, wonach den potentiellen Anlegern nicht nur der "zuständige Notar" sondern auch der Direktor der finanzierenden Bank vorgestellt werden sollten.

Im Übrigen kommt schon deshalb keine Überschreitung der Kreditgeberrolle in Betracht, weil etwaige Tätigkeiten der Beklagten insoweit nicht nach außen erkennbar gewesen sein können.

3. Soweit der Kläger vorträgt, der Direktor der Filiale der Beklagten in X sei auf der Verkaufsveranstaltung anwesend gewesen und dort sei die Beklagte den Anwesenden als "Partner des Fonds" vorgestellt worden, die die gesamte Finanzierung übernommen habe, reicht auch dies - unterstellt, die Behauptung trifft überhaupt zu - nach der restriktiven Rechtsprechung nicht aus, um ein Überschreiten der Kreditgeberrolle der Beklagten anzunehmen, denn es ist unschädlich, wenn sich die Bank als Finanziererin des Projekts benennen lässt oder eine generelle Finanzierungszusage erteilt (vgl. die Nachweise bei Edelmann, MDR 2000, 1172, 1175 und Martis, MDR 2005, 788, 792).

4. Der Kläger macht ferner geltend, die Beklagte sei auch in den Vertrieb des Fonds eingeschaltet gewesen. Konkret trägt er insoweit vor, die Beklagte habe die Finanz- und Wirtschaftsberatung E aufgefordert, weitere Zeichner "zu bringen", damit der Fonds geschlossen werden könne.

Auch insoweit wurde jedoch kein - nach außen sichtbarer - Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der für ein Hinausgehen über die Kreditgeberrolle erforderlich ist.

5. Soweit der Kläger weiter einwendet, die Beklagte habe ihm mit einem Musterscheiben vom 3.1.89 "vorgegaukelt", dass sich die Finanzierung von allein trage, kann auch dies eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Wie auch für den Laien erkennbar, hat die Beklagte in dem Schreiben nur eine Prognose der Initiatoren wiederholt und schon durch die Formulierung "in etwa" sowie das Fehlen sonstiger Berechnungen erkennen lassen, dass es sich allenfalls um eine vage Abschätzung handeln kann.

Auch ein auf Delikt gestützter Schadenersatzanspruch kommt von daher nicht in Betracht.

6. Soweit der Kläger meint, die Beklagte hafte wegen eines Wissensvorsprungs, weil sie Kenntnis von der fehlenden Werthaltigkeit des Fonds und der überhöht angesetzten Miete gehabt hat, greift auch dies nicht durch.

Ein Wissensvorsprung der Bank hierüber könnte - analog der Rechtsprechung zum darlehensfinanzierten Kauf einer (überteuerten) Wohnung - nur dann relevant sein, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Anlegers ausgehen musste. Dies ist jedoch nicht dargelegt.

7. Die - bestrittene - Behauptung, die Beklagte habe die Zwischenfinanzierung der Fondsinitiatorin übernommen, vermag ebenfalls kein Hinausgehen über die Kreditgeberolle (oder eines anderen Ausnahmefalls) zu begründen (Edelmann MDR 2000, 1172, 1174 - mit weiteren Nachweisen).

8. Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Abwicklungskonto für ihn führte, eine Haftung herleiten will, greift dies nicht durch. Die Führung von Konten ist die originäre Aufgabe eines Kreditinstitutes und gibt darüber hinaus nichts für eine der vier Fallgruppen her.

9. Soweit der Kläger weiterhin einwendet, die Beklagte habe ihm - verbindlich - ein endfälliges, über eine Lebensversicherung zu tilgendes Darlehen vorgegeben, kann auch dies nicht zu einer Haftung der Beklagten führen. Unabhängig davon, dass die Beklagte bestreitet, die Darlehensform verbindlich vorgegeben zu haben, kam es dem Kläger gerade auf die Möglichkeit an, Steuern zu sparen. Hierfür bot die Kombination mit einer Lebensversicherung den üblichen Finanzierungsmodellen gegenüber sogar besondere Vorteile. Der Kläger war so zusätzlich an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen beteiligt und konnte die Versicherungsprämien zusätzlich steuerlich geltend machen. Die Möglichkeit, die Anlage bereits nach kurzer Zeit wieder veräußern zu können, spielte für den Kläger erkennbar keine Rolle.

10. Soweit der Kläger schließlich einwendet, die Beklagte habe sich auch unter dem Aspekt der Prospekthaftung schadensersatzpflichtig gemacht, greift auch dies nicht durch.

Beschränkt sich die Bank bei einem Anlageobjekt auf ihre Kreditgeberrolle, begründet sie allein deshalb noch keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Solidität des Vorhabens oder die Richtigkeit der Prospektangaben, wenn sie in dieser Rolle im Prospekt genannt wird. Überschreitet die Bank ihre Kreditgeberrolle, hat die Rechtsprechung eine Prospekthaftung (im engen oder weiteren Sinn) angenommen, wenn: die Bank Mitherausgeberin des Prospekts ist, ihr als Vermittlerin einer "bankgeprüften" Beteiligung unrichtige Prospektangaben zuzurechnen sind, die Bank eine Immobilien-Kapitalanlage in ihr Beratungsprogramm aufgenommen hat oder sich als Referenz im Prospekt nennen lässt (vgl. Heymann NJW 1999, 1577, 1585 - mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Beklagte an fünf Stellen des Prospekts genannt, allerdings war sie weder Mitherausgeberin noch ist sie als Referenz genannt. Die vom Kläger im Einzelnen zitierten Stellen (vgl. 399 f.), beziehen sich alle auf Finanzierungsfragen des Anlegers. Dass der Beklagten unrichtige Prospektangaben zuzurechnen sind oder die Anlage in ihr Beratungsprogramm aufgenommen hat, behauptet auch der Kläger nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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