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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 9 U 33/07
Rechtsgebiete: BGB, HWiG, RBerG


Vorschriften:

BGB c.i.c
BGB § 139
BGB § 166
HWiG § 1
RBerG § 1
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.

2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.

3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds - dem HAT-Fonds 41 "X" GbR (kurz: HAT-Fonds 41) - gewährte. Der Fonds war von der ... Vermögensberatungsgesellschaft mBH & Co. (kurz: HAT) initiiert worden, die auch eine zehnjährige Mietgarantie übernahm.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 386 ff. d.A.) verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Zur Besicherung des Darlehens wurde u.a. auf eine zu Gunsten der Beklagten bestellte Grundschuld auf dem Grundstück der Fondsgesellschaft in Hamburg verwiesen.

Mit Urteil vom 30.3.2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor:

Das Landgericht habe übersehen, dass die Zeichnungsscheinvollmacht nicht nur im Verhältnis zu der späteren notariell beglaubigten Treuhandvollmacht, sondern insbesondere im Verhältnis zu dem bereits im Zeichnungsschein angebotenen Treuhandvertrag eine rechtsgeschäftliche Einheit im Sinne von § 139 BGB bilde. Dies habe zur Folge, dass auch die im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht von dem Wirksamkeitsmangel der übrigen beiden Rechtsgeschäfte aufgrund des Verstoßes gegen das RBerG infiziert werde. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag habe danach nicht durch die Treuhänderin für den Kläger abgeschlossen werden können (wird ausgeführt). Der Kläger habe die Zeichnungsscheinvollmacht lediglich im Hinblick auf die Annahme des Treuhandvertragsangebots erteilen wollen; es sei also von einem Einheitlichkeitswillen des Klägers auszugehen (wird ausgeführt).

Es sei auch relevant, dass der Beklagten der Original-Zeichnungsschein des Klägers bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht vorgelegen habe, wie es zwischen den Parteien unstreitig sei.

Die Frage, ob der Widerruf der in einer Haustürsituation erteilten Vollmacht nach dem HWiG zulässig ist, habe das Landgericht entgegen der herrschenden Literaturmeinung verneint. Der Wortlaut des § 1 I HWiG stehe der Annahme einer Widerruflichkeit der Vollmacht nicht entgegen.

Im Rahmen des Rückabwicklungsanspruchs nach § 3 HWiG müsse sich die Beklagte an die Empfängerin des Darlehens, also die Treuhänderin halten. Die Auszahlung der Darlehensvaluta sei nämlich aufgrund unwirksamer Anweisung an die Treuhänderin erfolgt.

Eine Genehmigung des Darlehensvertrages durch den Kläger sei nicht erfolgt. Die Beklagte könne den Kläger auch nicht nach Treu und Glauben am Darlehensvertrag festhalten. Ebenso liege keine Duldungsvollmacht vor (wird jeweils ausgeführt).

Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus c.i.c. ergebe sich unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprung daraus, dass sie aus den Bilanzen der HAT habe erkennen können, dass diese bereits in den Jahren 1990 und 1991 überschuldet gewesen sei. Zum Bilanzstichtag 21.12.1991 habe eine Überschuldung von 20 Mio. DM vorgelegen. Größere Vermögenspositionen von Tochterunternehmer der HAT seien in Höhe von mindestens 6 Mio. DM nicht werthaltig gewesen. Insbesondere habe der Beklagten auffallen müssen, dass die Rückstellungen der HAT für Mietgarantien absurd falsch und unrealistisch gewesen seien. Die absolut desolate Vermögens- und Ertragslage der HAT-Gruppe habe nur dadurch beseitigt werden können, dass ab 1990 große Immobilienfonds mit dem Versprechen einer 10jährigen unbeschränkten Mietgarantie des Initiators aufgelegt worden seien. Damit hätten schnell viele Anleger gewonnen werden können (wird weiter ausgeführt).

Der Wissensvorsprung der Beklagte werde zugunsten des Klägers nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens vermutet. Ein solches Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der HAT habe vorgelegen (wird ausgeführt).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und die rechtlichen Würdigungen des Landgerichts.

Sie trägt vor:

Eine Überschuldung der Mietgarantin habe 1991 nicht vorgelegen. Die in den Bilanzen vorgenommenen Rückstellungen für Mietgarantien seien richtig angesetzt worden. Es spreche auch nichts dafür, dass die Beklagte von einer behaupteten Überschuldung hätte Kenntnis haben können. Insoweit sei dem Kläger auch gar kein Schaden entstanden (wird weiter ausgeführt). Die Voraussetzungen für die Beweiserleichterung des institutionalisierten Zusammenwirkens lägen nicht vor (wird weiter ausgeführt).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Zahlungsanspruch und die begehrte Freistellung - die als Feststellung auszulegen ist, weil Freistellung nur von den Ansprüchen Dritter verlangt werden kann (§ 257 BGB) - sind unbegründet. Gleiches gilt für den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag. Dem Kläger stehen keine Bereicherungsansprüche gegenüber der Beklagten zu, da der streitbefangene Darlehensvertrag wirksam ist (dazu A.), der Kläger sich nicht auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann (dazu B.) und ihm auch keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zustehen (dazu C.).

A. Der Darlehensvertrag vom 20.3./29.4.1993 ist wirksam.

1. Der Kläger kann einen Bereicherungsanspruch nicht darauf stützen, dass die Treuhänderin ihn bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam hat vertreten können. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich die Vertretungsmacht nämlich aus der im Zeichnungsschein (Bl. 26 d.A.) enthaltenen gesonderten Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa die Senatsurteile vom 9.5.2007 - 9 U 93/06; vom 9.4.2008 - 9 U 93/06 und vom 25.3.2009 - 9 U 12/06 - abrufbar über www.rechtsprechung.hessen.de).

Insoweit bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das RBerG. Die Vollmacht im Zeichnungsschein ist nicht auf den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem Beratungsbedarf und damit auf die Einräumung so umfassender Befugnisse gerichtet, dass von einer Rechtsberatung auszugehen wäre. Vielmehr beschränkt sich die hier erteilte Vollmacht auf die Befugnis, den Fondsbeitritt zu erklären und die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen. Eine solche Vollmacht, die auf die Begründung einzelner, konkret bezeichneter und in ihrem Umfang beschränkter Verpflichtungen bezogen ist, macht nicht die Klärung rechtlicher Verhältnisse erforderlich, hat ihren Kern und Schwerpunkt nicht in der rechtlichen Beratung und unterfällt deshalb nicht dem Anwendungsbereich des RBerG (BGH, Urteil vom 25.4.2006, XI ZR 219/04).

Auch die etwaige Unwirksamkeit der gesondert erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht vom 23.12.1992 wegen eines Verstoßes gegen das RBerG hat keine Auswirkungen auf die im Zeichnungsschein zuvor erteilte ausdrückliche Vollmacht, auch nicht unter dem Blickwinkel des § 139 BGB (BGH, Urteil vom 24.10.2006, XI ZR 216/05). Dafür, dass die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht auch isoliert gewollt war, spricht bereits, dass bei getrennt abgeschlossenen Rechtsgeschäften eine tatsächliche Vermutung für die Selbstständigkeit der jeweiligen Vereinbarung streitet (Palandt-Ellenberger BGB, 68. Auflage, § 139 Rn 5 - mit Verweis auf BGHZ 78, 346). Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet. Soweit er behauptet, sich vorgestellt zu haben, dass die Vollmacht nur zusammen mit der späteren notariellen Vollmacht geltend sollte, bedurfte es einer Beweisaufnahme hierzu nicht. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass diese Vorstellung für die Treuhänderin auch erkennbar war und von dieser gebilligt und hingenommen wurde, was aber erforderlich ist (BGH vom 9.7.1992, IX ZR 209/91).

Ob der Zeichnungsschein der Beklagten vor Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen hat, ist irrelevant, denn es kommt insoweit nicht auf den Rechtsschein nach §§ 171, 172 BGB an (BGH, Urteil vom 24.10.2006, XI ZR 216/05).

2. Ein Widerruf des Darlehensvertrages nach dem - hier noch anwendbaren - HWiG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger bei Abschluss des Vertrages von der Treuhänderin vertreten wurde und diese sich nicht in einer Haustürsituation befand. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird verwiesen.

3. Dahinstehen kann, ob der Kläger den Beitritt zur Fondsgesellschaft oder - genauer - den Zeichnungsschein und die darin enthaltene Vollmacht wirksam nach HWiG widerrufen konnte. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich bei dem Zeichnungsschein um einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung gemäß § 1 HWiG handelt, er seine hierauf gerichtete Willenserklärung in einer Haustürsituation abgegeben hat - wozu allerdings jedweder substantiierter Vortrag fehlt - und die ihm erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam ist, so dass die Widerrufsfrist bei Abgabe der Widerrufserklärung im Schreiben vom 15.5.2006 noch nicht verstrichen war, können die Rechtswirkungen des längst vollzogenen Beitritts nach den auf Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art anwendbaren Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft allenfalls für die Zukunft beseitigt werden (so schon Senatsurteil vom 9.4.2008 - 9 U 93/06, abrufbar über www.rechtsprechung.hessen.de). Es ist nicht möglich, die hier für die Verpflichtung des Klägers aus den Darlehensverträgen entscheidende Vollmacht von diesen Wirkungen zu trennen und dem Kläger damit zu gestatten, ganz isoliert nur diese nach dem HWiG zu widerrufen. Im Übrigen müsste die Vollmacht dann auch isoliert gesehen überhaupt unter den Anwendungsbereich von § 1 HWiG fallen, was nicht angenommen werden kann, denn die Vorschrift setzt einen "Vertrag über eine entgeltliche Leistung" voraus.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom11.11.2008, IX ZR 468/07 verwiesen hat und daraus herleitet, nicht er, sondern vielmehr die Treuhänderin sei Gesellschafter(in) des Fonds geworden, bedarf es hier keiner abschließenden Klärung, ob das Widerrufsrecht auch unter diesen Umständen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft eingeschränkt ist. Unabhängig von dieser Frage nämlich, wäre ein allein auf die Vollmacht bezogenes Widerrufsrecht jedenfalls nach § 2 I 4 HWiG erloschen, weil die von dem Kläger als Vollmachtsgeber und der Treuhänderin als Vollmachtsempfängerin zu erbringenden "Leistungen" bereits vollständig erfüllt sind.

B. Der Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG - der auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden ist - setzt ein verbundenes Geschäft voraus. Der streitbefangene Darlehensvertrag ist hier jedoch nicht mit dem Fondsbeitritt des Klägers zu einem einheitlichen Geschäft verbunden. Dies scheitert daran, dass der streitbefangene Darlehensvertrag ein Realkredit ist, weil er auf die Grundschuldbestellung auf dem Fondsgrundstück Bezug nimmt. Für Realkreditverträge findet aber § 9 VerbrKrG nach der Ausnahmeregelung von § 3 II Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung. Diese Bereichsausnahme gilt für Realkredite ausnahmslos (BGH vom 15.7.2003, XI ZR 162/00), und auch dann, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (BGH vom 26.10.2004, XI ZR 255/03). Die anderweitige Rechtsauffassung des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 14.6.2004, II ZR 393/02) ist zwischenzeitlich ausdrücklich aufgegeben worden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.4.2006, XI ZR 29/05).

C. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, die er den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen der Beklagten im Wege des dolo-agit-Einwandes entgegenhalten könnte. Der Beklagten kann kein Aufklärungsverschulden vorgeworfen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Dem Vortrag des Klägers lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges - entnehmen.

Dies hat seinen Grund bereits darin, dass der Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge durch die Treuhänderin vertreten wurde, und es für die Fallgruppe des Wissensvorsprungs nach § 166 BGB darauf ankommt, dass die Beklagte mehr wusste als die Treuhänderin. Schon hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen; er bezieht den Wissensvorsprung im Wesentlichen auf sich selbst.

Selbst wenn man dies zu seinen Gunsten unberücksichtigt lässt, ergibt sich aus seinem Vortrag keine Haftung der Beklagten wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs.

Der Kläger macht in der Berufung konkret geltend, dass die von der HAT übernommene Mietgarantie wegen Überschuldung der Mietgarantin wertlos gewesen sein soll. Die Überschuldung der HAT will er dabei aus der Bilanz 1991 ablesen. Die HAT-Bilanz 1991 weist jedoch einen Überschuss aus. Zu einem Minus gelangt der Kläger nur deshalb, weil er "Eventualverbindlichkeiten" berücksichtigt, für die nach seiner Ansicht eine Rückstellung zu bilden gewesen wäre. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ebenso verhält es sich mit den Berechnungen des Klägers hinsichtlich der Bilanzen für die Folgejahre.

Darüber hinaus kann sich die Aufklärungspflicht der Beklagten nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem der streitbefangene Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, also auf März/April 1993. Folgt man dem Ansatz des Klägers, hätte die Beklagte also zu diesem Zeitpunkt wissen müssen, dass die HAT überschuldet ist und die Mietgarantie nicht würde bedienen können. Das ist aber allein durch den tatsächlichen Geschehensablauf widerlegt, denn die Mietgarantien fielen erst mit Ablauf des Februar 1998 - also rund 3 1/2 Jahre später - aus. Die Mietgarantie war also 1993 - auch objektiv gesehen - nicht wertlos.

Überdies bemüht der Kläger zur Aufdeckung der angeblichen Unstimmigkeiten in der Bilanz einen Sachverständigen. Eine Pflicht zu eigenen Nachforschungen, um sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen, hatte die Beklagte jedoch nicht (BGH vom 18.11.2003, XI ZR 322/01; vom 27.1.2004, XI ZR 37/03, vom 25.10.2004, XI ZR 373/01).

Weil schon objektiv kein Wissensvorsprung der Beklagten dargelegt ist, kommt es auf die Beweiserleichterungen bei Vorliegen eines "institutionalisierten Zusammenwirkens" der Beklagten mit den Fondsverantwortlichen für diese Fälle gar nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO.

Dem Antrag des Klägers auf Schriftsatznachlass war nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde nichts Entscheidungserhebliches erörtert, das die Parteien nicht schon in ihren den vorbereitenden Schriftsätzen thematisiert hatten; insbesondere relevante neue rechtliche Gesichtspunkte sind nicht aufgeworfen worden.

Die Revision war nach den Vorgaben des § 543 II ZPO zuzulassen.

Der Streitwert beläuft sich - auf der Grundlage der nicht angegriffenen Festsetzungen des Landgerichts - auf 26.344 €.

Ende der Entscheidung

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