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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 9 U 38/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 320 |
Gründe:
Mit denn am 19. September 2001 verkündeten Urteil hat der Senat das Urteil des Landgerichts vom 11. Januar auf die Berufung der Beklagten hin teilweise abgeändert und die Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde den Beklagten am 24. September 2001 zugestellt. Mit am 9. Oktober 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragen die Beklagten, den Tatbestand des Urteils vom 19. September 2001 in acht Punkten zu ändern. Nach dem Hinweis der Vorsitzenden vom 10. Oktober 2001 auf Bedenken an der Rechtzeitigkeit des Antrags hin haben die Beklagten mit am 25. Oktober eingegangenem Schriftsatz zusätzlich beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Antrag auf Tatbestandberichtigung ist unzulässig. Gemäß § 320 l, II ZPO muss er binnen einer zweiwöchigen Frist, beginnend mit der Zustellung des Urteils gestellt werden. Diese Frist begann im vorliegenden Fall am 24. September 2001 und endete am 8. Oktober 2001. Bei Gericht eingegangen ist der Antrag jedoch erst am 9. Oktober 2001. Anhaltspunkte dafür, dass der gerichtliche Eingangsstempel den Eingang unrichtig beurkundet, existieren nicht.
Den Beklagten kann gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung der Tatbestandsberichtigung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. § 233 ZPO sieht eine solche Möglichkeit nur für den Fall der Versäumung einer Notfrist oder einer sonstigen, in dieser Norm ausdrücklich erwähnten Frist vor. Zu diesen Fristen gehört die Frist zur Beantragung der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht.
Auch eine analoge Anwendung des § 233 ZPO auf den § 320 ZPO ist nicht möglich. Soweit dies von einer neueren Mindermeinung in der Literatur vereinzelt befürwortet wird (Walter in FamRZ 1979, 673; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 320 Anm. 7, § 321, Rdnr. 6) vermag der Senat dem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH und der ganz überwiegenden Literatur nicht zu folgen. Für eine solche Analogie fehlt es an der dazu erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Widereinsetzung in § 233 ZPO bewusst auf bestimmte Fristen beschränkt und andere Fristen hiervon ausgenommen. Diese gesetzgeberische Entscheidung verlöre ihren Sinn, wenn man die Wiedereinsetzung beliebig auf weitere prozessuale Fristen ausdehnte. Materiell steht einer Wiedereinsetzung zudem entgegen, dass es unverantwortbar erscheint, aufgrund einer Wiedereinsetzung möglicherweise erst erhebliche Zeit nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ohne Beweisaufnahme (§ 320 IV 1 ZPO) und unanfechtbar (§ 320 IV 4 ZPO) über tatsächliche Umstände zu entscheiden (BGH NJW 1960, 866, 868; BGH NJW 1980, 785, 786; Feiber in Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 233, Rdnr. 16; Musielak in Münchner Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 320, Rdn. 10; Zöller/Greger, a.a.O., § 233, Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/AIbers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 233, Rdnr. 8; Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. Aufl., S. 29).
Bei Fristen, deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässt, darf der Anwalt nicht auf übliche Postlaufzeiten vertrauen, sondern muss nach dem Grundsatz des sichersten Weges den rechtzeitigen Zugang bei Gericht durch Nachfrage sicherstellen (Büttner, a.a.O., S. 33).
Ende der Entscheidung
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