Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 9 U 43/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 171
BGB § 172
ZPO § 80
ZPO § 88
ZPO § 89
ZPO § 767
Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB nicht vorsehen.
Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten.

Nach vorangegangenen Anbahnungsgesprächen boten die Klägerin und ihr Mann der Fa. Z GmbH durch notarielle Urkunde den Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken an und erteilten ihr diesbezüglich umfassende Vollmacht, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. In Ausnutzung dieser Vollmacht erwarb die Z durch notariellen Vertrag vom 8.12.1992 (Anlage K 2) eine Wohnung in der Seniorenwohnanlage O2 zum Preis von 146.267,- DM. Dabei wurde eine schon vorher bestellte Grundschuld in Höhe von 142.314,- DM übernommen, die Klägerin und ihr Mann übernahmen insoweit die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Unter dem 15.12.1992 schloss die Z für die Klägerin und ihren Ehemann mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 110.123,- DM und 36.144,- DM. Die Darlehen wurden durch eine Briefgrundschuld und die Abtretung einer Lebensversicherung abgesichert.

Nach Ablauf der ursprünglichen Zinsfestschreibungsfrist vereinbarten die Klägerin und ihr Ehemann am 8./30.4.1998 neue Konditionen mit der Beklagten.

Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann die Zahlung auf die Darlehen bereits im Oktober 1999 eingestellt und zur Begründung der beklagten gegenüber auf ihren Rechtsanwalt verwiesen hatten, nahmen sie die Zahlung später unter Ausgleich der Rückstände wieder auf. Nach der erneuten Zahlungseinstellung im Juni 2002 kündigte die Beklagte die Darlehen, vollstreckte in die Wohnung und beziffert ihren Restanspruch aus den Darlehen mit 32.944,95 €.

Die Klägerin, der die Ansprüche ihres Ehemannes abgetreten wurden, wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung dieses Restbetrags aus der Vollstreckungsunterwerfungserklärung. Sie hat in der Klageschrift den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.4.2005, das der Klägerin am 29.4.2005 zugestellt wurde, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 27.5.2005 eingelegte und nach Verlängerung der Frist bis zum 29.7.2005 an eben diesem Tag begründete Berufung der Klägerin.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und halten an den erstinstanzlichen Anträgen fest.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere an sicht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagten ist eine Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde, mit der die Klägerin und ihr Mann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen wurden, nicht gestattet, da dieser Titel nicht formwirksam zustande gekommen ist (§ 767 ZPO analog).

Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels lässt sich eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO unmittelbar nicht begründen. Sie können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BGH, Urteile vom 15.2.2005 - XI ZR 396/03, vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 und XI ZR 429/02,), die mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann (BGHZ 118, 229, 236; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02). Das ist hier geschehen.

Unwirksam ist der Titel, weil die Klägerin bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung von der Geschäftsbesorgerin, der Fa. Z GmbH, nicht wirksam vertreten worden ist.

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (ständige Rechtsprechung, BGHZ 153, 214, 220 f.; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, und XI ZR 171/03, vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, sowie vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03). Dies zieht auch die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel.

Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGHZ 154, 283, 286 ff.; bestätigt durch Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, und IV ZR 33/03,; siehe auch bereits Nichtannahmebeschluss vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85, sowie Urteile vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02, vom 18. November 2003 (XI ZR 332/02 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03) finden die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, dem Schutz des Geschäftsgegners und des Rechtsverkehrs dienenden Vorschriften der §§ 171 ff. BGB bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG auf die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht zur Abgabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses keine Anwendung. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und 89 abschließende Spezialregelungen, die eine Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB nicht vorsehen.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Klägerin und ihr Ehemann die von der Z als vollmachtlose Vertreterin erklärte Unterwerfungserklärung auch nicht nachträglich genehmigt. Eine solche Genehmigung ist ausdrücklich nicht erklärt worden. Auch eine konkludente Genehmigung gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB kann nicht angenommen werden. Dabei kann dahinstehen, ob man das dafür erforderliche schlüssige Verhalten in der vorbehaltlosen Bedienung des Darlehens, in der Vereinbarung neuer Darlehenskonditionen oder in der Wiederaufnahme der Ratenzahlung nach deren vorläufigen Einstellung sehen will.

Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und das in seinem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers der Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BGH Urteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, m.w.Nachw., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02). Ein Erklärungsbewusstsein des Betroffenen ist dazu nicht unbedingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, dass er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß § 276 BGB a.F. hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BGHZ 109, 171, 177; BGH Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, aaO).

So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhänders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluss eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, dass die Kläger bei den vorbehaltlosen Zahlungen der vereinbarten Darlehensraten von 1992 bis 1998 von einer schwebenden Unwirksamkeit der Verträge mit der Beklagten ausgehen mussten und ein sorgfältiger Erklärungsempfänger ihr vertragsgemäßes Verhalten als konkludente Genehmigung im Sinne der §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB auffassen durfte (BGH Urteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, und vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02).

Selbst wenn man hier anderer Auffassung sein wollte, durfte die Beklagte die genannten Handlungen der Klägerin und ihres Ehemannes allenfalls als Genehmigung des - wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ebenfalls unwirksamen - Darlehensvertrages auffassen, nicht indes als Genehmigung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

3. Der Klägerin ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der notariellen Vollstreckungsunterwerfung zu berufen. Soweit die Rechtsprechung eine solche Treuwidrigkeit angenommen hat, wenn der Vollstreckungsschuldner materiell verpflichtet ist, die in der formunwirksamen Vollstreckungsurkunde titulierte Forderung anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen (BGH Urteil vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02 m.w.Nw.), fehlt es vorliegend an einer solchen Verpflichtung. Sie ist insbesondere nicht in den Darlehensverträgen enthalten. Dies war ausdrücklich Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. April 2007, ohne dass die Beklagte auf den insoweit erteilten Hinweis nach § 139 ZPO eine entsprechende Verpflichtung vorgetragen hat.

4. Fehlt es damit bereits an einem formwirksamen Vollstreckungstitel, so kommt es auf die von den Parteien problematisierten materiellrechtlichen Fragen nicht mehr an.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen, da sie letztlich unterlegen ist (§ 91 I 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück