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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 9 U 46/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 99 Abs. 2 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 537 | |
ZPO § 718 |
Gründe:
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger greift in der Berufungsschrift allein die Kostenentscheidung und den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Anerkenntnisurteils vom 13.6.2007 an.
Soweit eine aufgrund eines Anerkenntnisses ergangene Hauptsacheentscheidung nicht angegriffen wird, kann die Kostenentscheidung ausschließlich gemäß § 99 II ZPO durch sofortige Beschwerde angegriffen werden. Dies muss auch dann gelten, wenn - wie hier - gleichzeitig der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beanstandet werden soll. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Fall, in dem von dem in § 99 II ZPO statuierten Grundsatz abgewichen werden könnte (vgl. dazu Zöller-Herget ZPO, 26. Auflage, § 99 Rn 7 ff.), liegt nicht vor.
Es kommt insoweit auch keine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde in Betracht. Zwar wäre die zweiwöchige Notfrist des § 569 I ZPO mit dem Schriftsatz vom 22.6.2007 (Berufungsschrift) noch gewahrt; der Kläger hat sein Rechtsmittel - obwohl er § 99 II ZPO - erkannt hat, jedoch eindeutig als "Berufung" bezeichnet. In diesem Fall ist dem Gericht eine anderweitige Auslegung des Rechtmittels nicht erlaubt (vgl. Zöller-Gummer a.a.O., § 569 Rn 7a).
Bei dieser Sachlage muss die Richtigkeit der materiellen Erwägungen, mit denen das Landgericht zu seiner - vom Kläger beanstandeten - Kostenentscheidung gelangt ist, dahinstehen.
Für die - verbleibende - Berufung mit dem alleinigen Ziel einer Abänderung des - zugegebenermaßen unzutreffenden - Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Anerkenntnisurteil vom 13.6.2007 fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Wie das OLG Köln (NJW-RR 2006, 66) zutreffend ausführt, besteht ein über die Möglichkeiten der §§ 718 und 537 ZPO hinausgehendes Bedürfnis zur Anfechtung des Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht. Die teilweise in der Literatur und Rechtsprechung - ohne nähere Begründung - vertretene gegenteilige Auffassung (vgl. die Nachweise im zitierten Beschluss des OLG Köln) vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist der Kläger durch die falsche Anwendung von § 708 ZPO beschwert; weil der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aber nur bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft wirkt, wird diese Beschwer durch die Einlegung der Berufung noch vertieft und nicht beseitigt.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.
Ende der Entscheidung
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