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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 9 U 46/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 511
ZPO § 537
ZPO § 718
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Wie im Hinweisbeschluss vom 4.9.2007 angekündigt, war das Rechtsmittel des Klägers gemäß § 522 I ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Seine weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 26.9.2007 vermögen den Senat aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen nicht zu überzeugen.

Es bleibt das Folgende hinzuzufügen:

- Bei dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit handelt es sich nicht um eine Entscheidung zur Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO, 26. Auflage, § 313 Rn 10).

- Eine Umdeutung der Berufung in eine sofortige Beschwerde kam aus den genannten Gründen bisher nicht in Betracht. Soweit sie nunmehr - nach dem Willen des Klägers - hilfsweise Platz greifen soll, wäre jedenfalls die Frist des § 569 I ZPO verstrichen.

- Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss steht dem Kläger nach §§ 574 I 1, 522 I 4 ZPO offen, ohne dass es einer gesonderten Zulassung bedarf.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung orientiert sich an der Kostenlast, die der Kläger nach dem Anerkenntnisurteil zu tragen hat.

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