Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 9 U 51/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 139
BGB § 199 Abs. 1
1. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen.

Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist für hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt wird.

2. Die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages erstreckt sich jedenfalls dann nicht nach § 139 BGB auf einen gleichzeitig abgeschlossenen, formwirksamen Darlehensvertrag, wenn die Formunwirksamkeit durch den Empfang des Darlehens als geheilt gilt.


Gründe:

Die Kläger verlangen die Rückabwicklung zweier Darlehensverträge, die sie mit der Beklagten zur Finanzierung des Beitritts zu einer Grundstücksfondsgesellschaft abgeschlossen haben.

Am 2.10.1993 erklärten die Kläger ihren Beitritt zum A-Fonds Nr. a in Höhe einer Beteiligungssumme von 91.500,- DM. Gleichzeitig unterschrieben sie eine Selbstauskunft sowie eine Zahlungsanweisung. Noch am gleichen Tag wurde der Fondsbeitritt notariell beurkundet.

Nachdem der Vermittler die Selbstauskunft an die Beklagte übersandt hatte, bereitete diese die Darlehensverträge vor und übersandte sie den Klägern, die sie am 11.11.1993 unterzeichneten und zurücksandten. Der Vertrag mit der Endnummer b über 11.800,- DM war zum 30.10.2003 endfällig, der Vertrag mit der Endnummer c über 93.870,- DM bei Fälligkeit einer Lebensversicherung. In diesem Vertrag ist der Gesamtbetrag der zu erbringenden Leistungen nur für den Zinsfestschreibungszeitraum angegeben. In der Folgezeit wurden die Darlehensvaluta der Anweisung der Kläger entsprechend ausbezahlt.

Im Jahr 2003 wurden die Konditionen für den Darlehensvertrag c neu vereinbart.

Die Kläger zahlten auf beide Verträge insgesamt Zinsen in Höhe von 37.489,93 €.

Im Mai 2005 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge nach dem Hauswiderrufsgesetz.

Mit ihrer am 1.9.2005 erhobenen Klage verlangen die Kläger Rückzahlung der Zinsen, Rückgabe der abgetretenen Lebensversicherung und Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus den Darlehensverträgen, hilfsweise Rückzahlung des Disagios und der in den Jahren 2000 bis 2005 bezahlten Zinsen, die den Zinssatz von 4% übersteigen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6.3.2006 - auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird - abgewiesen. Gegen dieses ihnen am 8.3.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.3.2006 eingegangene und am 18.4.2006 begründete Berufung der Kläger.

Diese halten an ihren erstinstanzlichen Anträgen fest und sind der Ansicht, es müsse von einem verbundenen Geschäft ausgegangen werden, hilfsweise fehle zumindest eine zutreffende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand der Verjährung.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes nur zu einem kleinen Teil aus dem Hilfsantrag Erfolg.

I.

Die Kläger können Rückzahlung sämtlicher erbrachter Zinsleistungen, Rückgabe der Lebensversicherung und Feststellung nicht verlangen.

1. Ein dahingehender Anspruch steht ihnen nicht aus § 3 HWiG zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Abschluss der Darlehensverträge auf einer zum Widerruf berechtigenden Haustürsituation i.S.d. § 1 HWiG beruht. Zweifel hieran bestehen zum einen, weil die von ihnen vorgetragenen Vertragsverhandlungen mit dem Vermittler B in ihrer Wohnung bestritten sind, zum anderen aber insbesondere, weil in Anbetracht des langen zwischen diesem Hausbesuch am 2.10.1993 und der Unterzeichnung der Darlehensverträge am 11.11.1993 liegenden Zeitraum von einer Ursächlichkeit der möglichen Überrumpelung für den Vertragsschluss nicht mehr ausgegangen werden kann.

a) Auch bei Vorliegen eines wirksamen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz könnten die Kläger nach § 3 HWiG zwar Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen verlangen, wobei ihr Vortrag zu diesem Zahlungsanspruch nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der nunmehr eine Berücksichtigung erzielter Steuervorteile verlangt (BGH Urteil vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06), unschlüssig ist. Dass das Finanzamt die ersparten Steuern nachberechnen wird, ist in Anbetracht der tatsächlichen Praxis der Finanzverwaltungen und der zumindest teilweise eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht anzunehmen.

Dem Zahlungsanspruch der Kläger kann die Beklagte nach § 242 BGB (dolo-facit-Einrede) aber einen eigenen Anspruch auf Rückzahlung dessen entgegen halten, was die Kläger aus dem Darlehensvertrag erlangt haben, d.h. der Darlehensvaluta, die marktüblich zu verzinsen sind.

Die Kläger haben diese Darlehensvaluta selbst dann erhalten, wenn sie unmittelbar an einen Dritten ausbezahlt wurden. Der Empfang des Darlehens i.S.d. § 3 Abs. 1 HWiG ist nicht anders zu verstehen als in § 607 BGB. Nach beiden Vorschriften gilt ein Darlehen als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (BGH, Urteil vom 12.12.2002 - XI ZR 47/01; BGH, Urteil vom 16.5.2006 - XI ZR 400/03; BGH Urteil vom 7.12.2006 - XI ZR 341/05).

b) Eine andere Form der Vertragsrückabwicklung ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts (§ 9 VerbrKrG), bei dem der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt als Einheit zu betrachten wären, so dass die Kläger nicht das Darlehen, sondern nur den Fondsanteil zurückzugewähren hätten.

Dass ein solches verbundenes Geschäft vorliegend nicht vorliegt, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Zwar lässt sich dies - zumindest nach der neueren, erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04) - nicht damit begründen, bei Abschluss des Darlehensvertrags sei auf Seiten der Kläger kein Treuhänder aufgetreten. Dass dies in dem vom II. Senat des BGH am 21.3.2005 entschiedenen Fall (II ZR 411/02) so war, ist keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung eines verbundenen Geschäfts.

Zutreffend aber hat das Landgericht aus dem Ergebnis der von ihm durchgeführten persönlichen Anhörung der Kläger gefolgert, dass Darlehensverträge und Fondsbeteiligung von den Parteien nicht als wirtschaftliche Einheit gewollt waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG). An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat grundsätzlich gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr teilt der Senat aufgrund der protokollierten Vernehmungsergebnisse die landgerichtlichen Feststellungen.

Das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ist auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich zu vermuten. Eine solche Vermutung ist nur gerechtfertigt, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04; BGH, Urteil vom 21.7.2003 - II ZR 387/02; BGH, Urteil vom 23.9.2003 - XI ZR 135/02). Vorliegend fehlt es bereits an der Verwendung von Formularen der Beklagten durch den Vermittler. Die den Klägern von diesem vorgelegte Selbstauskunft stammt nicht von der Beklagten, sondern aus dem Fondsanlageprospekt, der eigentliche Darlehensantrag wurde von der Beklagten erstellt und den Klägern unmittelbar, ohne Beteiligung des Vermittlers übersandt. Damit fehlt es an dem für die Vermutung erforderlichen Zusammenwirken von Fondsgesellschaft und Bank.

2. Schließlich können die Kläger auch keinen Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die Beklagte verlangen. Dass ihr diesbezüglicher Vortrag den Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Instituts nicht annähernd genügt und dabei keine der vom BGH mit Urteilen vom 16.5.2006 (XI ZR 6/04) und 19.9.2006 (XI ZR 204/04) konkretisierten Voraussetzungen vorgetragen ist, wurde den Klägern mit dem Hinweis 7.2.2006 mitgeteilt, ohne dass hierzu weiterer Vortrag erfolgt wäre.

II.

Der Hilfsantrag, mit dem die Kläger das Disagio und die in den Jahren 2000 bis 2005 gezahlten Zinsen insoweit zurückverlangen, als diese 4% übersteigen, ist nur bezüglich der auf den Vertrag mit der Nummer c für die Jahre 2001 bis 2005 gezahlten Zinsen, d.h. in Höhe von 4.519,68 € begründet.

1. Der Darlehensvertrag c entspricht nicht der von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b) VerbrKrG erforderten Form. Nach der genannten Vorschrift muss der Vertrag den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringen Leistungen angeben. Bei der unechten Abschnittsfinanzierung, die hier vorliegt, weil die Gesamtlaufzeit des Darlehens die vereinbarte Zinsfestschreibung überschreitet, fehlt diese Gesamtbetragsangabe, wenn der Vertrag - wie hier - nur den für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrags zu erbringenden Zahlungen ausweist (BGH Urteile vom 8.6.2004 - XI ZR 150/03; 14.9.2004 - XI ZR 11/04; 19.10.2004 - XI ZR 337/03; 25.4.2006 - XI ZR 193/04).

Trotz dieses Formmangels sind die Darlehensverträge nicht nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Vielmehr sind sie nach § 6 Abs. 2 BGB als dadurch gültig geworden anzusehen, dass die Kläger das Darlehen empfangen haben. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn die Valuta zwar den Darlehensnehmern nicht unmittel zugeflossen, deren Weisung entsprechend aber unmittelbar an einen Dritten ausbezahlt wurden (BGH Urteil vom 25.4.2006 - XI ZR 193/04), was vorliegend erfolgte. Rechtsfolge des Formverstoßes ist dann allein die Reduzierung des geschuldeten Zinssatzes auf 4%.

Geltend machen können die Kläger die auf den Vertrag c in den Jahren 2002 bis 2005 gezahlten Zinsen, die sie selbst - insoweit von der Beklagten unbestritten - mit 4,519,68 € beziffern.

Hierauf stehen ihnen Zinsen unter dem Gesichtspunkt des bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzes aus § 818 Abs. 1 BGB zu (BGH Urteil vom 4.4.2000 - XI ZR 200/99), wobei der Senat die Höhe der Nutzungen an der vertraglichen vereinbarten Zinsen bemisst.

2. Im Übrigen ist die Klage auch nach dem Hilfsantrag unbegründet.

a) Zinsen für die Jahre 2000 und 2001 sowie das Disagio können die Kläger nicht verlangen.

Der Anspruch auf Rückforderung der Zinsen aus 2000 ist nach § 197 BGB a.F. verjährt. Insoweit begann die vierjährige Frist am 1.1.2001 und endete am 31.12.2004. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2002 nichts geändert (Art 229 § 6 EGBGB).

Sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen aus 2001 als auch für den Anspruch auf Rückzahlung des Disagios, der nicht der kurzen Verjährung des § 197 BGB a.F. unterfiel, sondern der 30-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F., war die Verjährung bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung noch nicht eingetreten und wäre nach dem bis dahin geltenden Recht auch erst nach Klageerhebung eingetreten. In diesen Überleitungsfällen ist die Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen (BGH Urteil vom 23.1.2007 - XI ZR 44/06), so dass die neue, dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände reicht dabei das Wissen des Gläubigers um die Tatsachen, die eine Haftung ausmachen, und die Person der Schuldnerin aus (BGH NJW 1996, 117; BGH NJW-RR 2005, 1148). Nur ausnahmsweise, bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage, kann die Verjährung ohne anwaltliche Beratung nicht beginnen (BGH NJW 1999, 2041). Dass eine solche Ausnahmesituation bei der Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilien- oder Fondserwerbe zu Steuersparzwecken - wie die Kläger sie mit dem Hauptantrag geltend machen - vorliegt, hat der Senat bereits bejaht, kann vorliegend aber dahinstehen. Geht es allein um die Frage der Formwirksamkeit eines Darlehensvertrags nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG, ist die Rechtslage weder unübersichtlich noch verwickelt. Die Kläger kannten den Wortlaut des Vertrags und konnten in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei feststellen, ob und inwieweit ihnen der Gesamtbetrag der geschuldeten Leistungen berechnet worden war. Allein der Umstand, dass die Frage, worauf sich die Gesamtbetragsangabe erstrecken muss, in Rechtsprechung und Lehre umstritten war und die heute herrschende Ansicht sich erst in den Jahren 2004/2006 herausbildete, ändert am Beginn der Verjährungsfrist schon mit Kenntnis der dem Anspruch zugrunde zu legenden Tatsachen nichts. Hat der Lauf der Verjährungsfrist einmal begonnen, weil der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, so führen weder ein Rechtsirrtum noch der Umstand, dass die derzeitige Rechtsprechung eine Anspruchsdurchsetzung nicht als erfolgversprechend erscheinen lässt, oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung zu einer Hemmung oder zu einem Neubeginn dieser Frist.

Damit ist davon auszugehen, dass die neue, dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2002 begann, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt die ihren Anspruch begründenden Umstände kannten und am 31.12.2004 - vor Klageerhebung - ablief.

b) Überzahlte Zinsen aus dem Darlehensvertrag Nr. b können die Kläger ebenfalls nicht verlangen. In diesem Vertrag ist den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b) VerbrKrG genügt, der angegebene Gesamtbetrag erstreckt sich auf die gesamte (hier kürzere) Vertragslaufzeit. Ein Durchgriff des Mangels aus dem anderen Vertrag auch auf diesen kommt auch nach § 139 BGB nicht in Betracht. § 6 Abs. 2 VerbrKrG macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem Verstoß gegen das Pflichtangabengebot nicht stets die Unwirksamkeit des Vertrags verknüpfen wollte, sondern nach Invollzugsetzung des Vertrags den Darlehensnehmer lediglich vor unkalkulierten Zinsforderungen schützen will. Die Aufrechterhaltung des Vertrags dient auch dem Schutz des Darlehensnehmers, der die Valuta für den Vertragszeitraum behalten und nutzen darf und sie nicht - wie im Fall der Unwirksamkeit des Vertrags - sofort zurückzahlen müsste. Eine solche Zinsreduzierung ist vorliegend nicht erforderlich, weil die Kläger über die mit dem Vertrag b verbundenen Verpflichtungen vollständig und richtig aufgeklärt wurden.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien in dem Verhältnis zu tragen, in dem sie unterlegen sind (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück