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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 9 U 57/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 291
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 II
Der Gesellschafter einer GmbH, der zur Abdeckung seiner Versorgungsansprüche eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann im Fall des Verkaufs seiner Gesellschaftsanteile ein Interesse sowohl an einer Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung als auch an einem Erhalt seiner Versorgungsansprüche haben.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 57/00

Verkündet am 07.02.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Februar 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 222.983,47 nebst 4% Zinsen für den Beklagten zu 1) seit dem 14. April 1999, für den Beklagten zu 2) seit dem 30. Juni 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 290.000.- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten DM 222.983,47.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einer Garantieerklärung" in Anspruch.

Der Kläger war Gesellschafter der F.I. GmbH. Aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Gesellschaft hatte er von ihr im Jahr 1988 eine Versorgungszusage erhalten (Bl. 30). Diese war über eine Rückdeckungsversicherung abgesichert, deren Rückkaufswert betrug zum 30.4.1996 mindestens DM 222.983,47. Nach Ziff. IV.4. der Versorgungszusage kann der Kläger die Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung auf sich verlangen, wenn die Versorgungszusage unverfallbar geworden ist.

Ende 1995 planten die Gesellschafter der F.I. GmbH ihre Anteile an dieser sowie an anderen Gesellschaften, an denen die Beklagten zu 1) und 2) Anteile besaßen, zu verkaufen. Auf der Gesellschafterversammlung der F.I. GmbH am 13. Dezember 1995 wurde festgestellt, dass die Ansprüche aus der Versorgungszusage unverfallbar geworden sind; es wurde u. a. beschlossen (Bl. 46 f.):

1. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Herrn D. erhält dieser als Entschädigung für die bereits erworbenen Anwartschaftsrechte den Rückdeckungsvertrag zur Fortführung.

2. Überträgt Herrn Rolf D. seine Geschäftsanteile an der F.I. GmbH ... an die W.- B. GmbH ..., geht die Rückversicherung im Rahmen des Übertragungsvorganges an Herrn Rolf D. über. Als Gegenleistung ist lediglich die Übertragung der Anteile vorgesehen, so daß sich die Abtretung der Rückversicherung als zusätzliches Kaufgeld für die Geschäftsanteile darstellt.

3. Wird in diesem Fall das Dienstverhältnis fortgesetzt und bleibt Herr Rolf D. rentenversicherungsfrei, erstattet die Firma F.I. Gesellschaft für Ff-T. mbH den Prämienaufwand als Ersatz für den ersparten AG-Anteil der Rentenversicherung."

Danach kam als Käuferin anstelle der W.-GmbH die Fa. F. I. H. GmbH & Co OHG ins Gespräch. Der Kläger war bereit, sich bei beim Verkauf seiner Anteile durch die Hauptgesellschafter, die Beklagten, vertreten zu lassen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 (Bl. 28) wies er diese darauf hin, dass von der Vollmacht nur Gebrauch werden dürfe, wenn einige von ihm benannte Bedingungen erfüllt würden. Unter Ziff. 2 des Schreibens heißt es u.a.:

Ferner gehen als weitere Gegenleistung die Ansprüche aus dem Rückdeckungsversicherungs-Vertrag Nr. 3235549 bei der Z. Lebensversicherungsgesellschaft auf mich über. Der diesbezügliche Beschluß vom 13.12.1995 muß noch umgestellt werden."

Auf dem gleichen Schreiben befindet sich der Zusatz: Garantieerklärung Wir, 1. Wolfgang L. 2. Gerhard K. 3. Horst Ka. garantieren hiermit Herrn Rolf D., daß wir für den Verkauf und Abtretung der vorgenannten Geschäftsanteile an eine S.-Konzerngesellschaft den Betrag von TDM 2.300.- zahlen werden und die anderen Vereinbarungen durchführen, mitwirken und sicherstellen. Wir haften Herrn D. dafür als Gesamtschuldner."

Diese Erklärung unterzeichneten beide Beklagte unter dem 8. Januar 1996. Am 7. Februar 1996 bevollmächtigte der Kläger den Beklagten zu 1), ihn bei der Abtretung des Geschäftsanteils zu vertreten (Bl. 27).

Mit notariellem Vertrag vom 18. März 1996 (Bl. 7), der am 30. April 1996 wirksam wurde, veräußerte der Kläger ­ vertreten durch den Beklagten zu 1) - seine Gesellschaftsanteile an die F. I. H. GmbH & Co OHG. Eine Vereinbarung über die Versorgungszusage des Klägers oder die entsprechenden Rückdeckungsversicherungsansprüche enthält dieser Vertrag nicht.

Am 12. Mai 1996 wurde zwischen dem Kläger und der F.I.-GmbH ein neuer Geschäftsführervertrag geschlossen.

Die F. I. H. GmbH & Co OHG ist bereit, den Versicherungsvertrag auf den Kläger zu übertragen, wenn dieser auf seine Pensionsansprüche gegen sie verzichtet (Bl. 48).

Der Kläger hat behauptet, er habe einen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM verlangt und sei mit einer Reduzierung auf 2,3 Mio. DM nur bereit gewesen, wenn ihm zusätzlich zu den ihm verbleibenden Pensionsansprüchen die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung übertragen würden, so dass ihm dadurch rund 2,5 Mio. DM zuflössen. So sei die Vereinbarung vom 22. Dezember 1995 / 8. Januar 1996 von den Beteiligten verstanden worden. Er ist der Ansicht, die ihm von der F.I.-GmbH angebotene Abtretung nur unter Verzicht auf die Versorgungsansprüche stelle für ihn einen Schaden dar.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 222.983,47 nebst 4% Zinsen davon seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, allen Beteiligten sei klar gewesen, dass mit der Abtretung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung weitere Versorgungsansprüche des Klägers nicht mehr bestünden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ka. und Sz.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 2000 (Bl. 143) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16. Februar 2000 (Bl. 153), das dem Kläger am 20. März 2000 zugestellt wurde, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil er nicht bewiesen habe, dass die Beklagten ihm eine Abtretung der Versicherungsansprüche unter Belassung seiner Pensionsansprüche garantiert hätten.

Hiergegen richtet sich die am 18. April 2000 bei Gericht eingegangene und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19. Juni 2000 an eben diesem Tag bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, es sei darum gegangen, ihm kumulativ die Versicherungsansprüche und die Versorgungsansprüche zukommen zu lassen. Er habe den Beklagten klar gesagt, dass er als Kaufpreis insgesamt 2,5 Mio. DM haben wolle, ein Teil hiervon aber durch Übertragung der Lebensversicherung abgegolten werden könne. Der Zeuge Sz. habe falsch ausgesagt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es am 22. Oktober 1996 ein Gespräch zwischen ihm ­ dem Kläger ­ und dem Zeugen gekommen sei, an dem auch der Zeuge Mt. teilgenommen habe und bei dem über den Verkauf der Geschäftsanteile nicht gesprochen worden sei (Beweis: Zeuge Mt.). Der Kläger ist der Ansicht, für ihn spreche der Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Garantieerklärung. Wegen seines diesbezüglichen weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 19. Juni 2000 (Bl. 196 ff.) sowie den Schriftsatz vom 22. September 2000 (Bl. 261) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn DM 222.983,47 nebst 4% Zinsen seit dem 1. Mai 1996 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie hätten lediglich die Abtretung der Versicherungsansprüche, nicht aber den Erhalt der Versorgungsansprüche garantiert. Keinem der Beteiligten sei vorher klar gewesen, dass die Veräußerung der Gesellschaftsanteile die Versorgungsansprüche bestehen ließ. Wegen ihres weiteren Vortrags wird auf die Berufungserwiderung vom 17. August 2000 (Bl. 253) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 18. Oktober 2000 (Bl. 279) durch Vernehmung der Zeugen Sz. und Ka.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2000 (Bl. 307) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung nur erhält, wenn er im Gegenzug auf seine Versorgungsansprüche verzichtet. Ein dahin gehender Anspruch steht ihm gegen den Beklagten zu 1) aus positiver Forderungsverletzung des mit der Vollmachtserteilung verbundenen Geschäftsbesorgungsvertrages, gegen beide Beklagten aus dem mit der Erklärung vom 8. Januar 1996 abgegebenen selbstständigen Garantieversprechen zu.

In dieser Erklärung haben die Beklagten die Einhaltung der vom Kläger in seinem Schreiben vom 22. Dezember 1995 aufgestellten Bedingungen beim Verkauf seiner Gesellschaftsanteile akzeptiert und die persönliche Haftung für ihre Einhaltung übernommen. Mit den anderen Vereinbarungen" können nur diese Vorgaben des Klägers gemeint sein, da diese sich auf derselben Urkunde befinden und die vom Kläger für den Verkauf formulierten Bedingungen darstellen, auf die sich die Erklärung der Beklagten bezieht.

Zu diesen Bedingungen gehörte es, dass dem Kläger die Rechte aus der zur Rückdeckung seiner Versorgungsansprüche gegen die F.I.­GmbH abgeschlossene Lebensversicherung übertragen wurden. Dies ist in dem durch den Beklagten zu 1) im Namen des Klägers abgeschlossenen Kaufvertrag vom 18. März 1996 nicht erfolgt. Dieser Kaufvertrag enthält zu der Rückdeckungsversicherung keinerlei Vereinbarungen.

Hierdurch ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Diesem Schaden steht es nicht entgegen, dass die Erwerberin der Gesellschaftsanteile, die F. I. H. GmbH & Co OHG, bereit ist, die Abtretung jetzt noch vorzunehmen, da sie hierfür als Gegenleistung den Verzicht des Klägers auf seine Versorgungsansprüche verlangt. Zu einem solchen Verzicht ist der Kläger nicht verpflichtet.

Zu den von den Beklagten garantierten Bedingungen des Klägers gehörte der Übergang der Ansprüche aus der Lebensversicherung als weitere Gegenleistung". Dem Kläger kam es damit auch für die Beklagten erkennbar darauf an, zusätzlich zum Kaufpreis einen weiteren Vermögensvorteil, eben die Versicherungsleistungen, zu erhalten.

Dass er dafür nicht bereit war, auf die Versorgungsansprüche zu verzichten, ergibt sich aus dem in seinem Schreiben vom 22. Dezember 1995 in Bezug genommenen Beschluss der Gesellschafterversammlung der F.I.-GmbH vom 13. Dezember 1995. Dort ist unter Ziff. 2 unmissverständlich geregelt, dass bei einem Verkauf der Anteile des Klägers die Rückversicherung im Rahmen des Übertragungsvorgangs an ihn übergehen soll und als Gegenleistung lediglich die Übertragung der Anteile vorgesehen ist, so dass sich die Abtretung der Rückversicherung als zusätzliches Kaufgeld für die Geschäftsanteile darstellt. Dem Kläger sollten damit die Versorgungsansprüche und die Versicherungsansprüche kumulativ zufließen.

Eine solche Vereinbarung war für beide Parteien wirtschaftlich sinnvoll. Der Kläger war daran interessiert, für seine Gesellschaftsanteile einen möglichst hohen Gegenleistung zu erhalten, diese konnte er steigern, indem er neben dem Kaufpreis und der Beibehaltung der ihm erwachsenen Versorgungsanwartschaften zusätzlich die Versicherungsleistungen bekam. Die Beklagten, die mit der Erwerberin einen Gesamtkaufpreis ausgehandelt hatten, waren daran interessiert, von diesem Betrag möglichst wenig an die einzelnen Minderheitsgesellschafter, zu denen der Kläger gehörte, weiterzugeben. Wenn ein Teil der Forderung des Klägers deswegen nicht aus dem Barkaufpreis, sondern aus dem Vermögen der F.I.-GmbH erfüllt werden konnte, so führte das zu einem größeren ihnen verbleibenden Restkaufpreis.

Dass eine solche Regelung grundsätzlich möglich war, zeigt die im Kaufvertrag [Ziff. XII (1)] zugunsten des Beklagten zu 1) getroffene Vereinbarung, der sich die zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungen abtreten und zudem auch die für seine Versorgungsansprüche gebildeten Rückstellungen auszahlen ließ.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dieser Auslegung des Gesellschafterbeschlusses auch weder dessen Ziff. 1 noch dessen Ziff. 3 entgegen.

Wie der in drei Ziffern gegliederter Aufbau zeigt, enthält Ziff. 1 lediglich eine Regelung für den Fall, dass das Dienstverhältnis des Klägers beendet wird, während in Ziff. 2 bestimmt wird, was im Falle einer Übertragung seines Gesellschaftsanteils gelten soll. Ziff. 3 ergänzt die Regelung in Ziff. 2 für den Fall, dass bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils das Dienstverhältnis fortgesetzt wird.

Demzufolge ist es konsequent und entspricht der Regelung in Ziff. IV 4 der mit F & I Gesellschaft für Ff-T. mbH vereinbarten Versorgungszusage, wenn in Ziff. 1 bestimmt wird, dass der Kläger bei einer Beendigung seines Dienstverhältnisses (ohne Übertragung des Gesellschaftsanteils) den Rückdeckungsvertrag als Entschädigung für die erworbenen Anwartschaftsrechte erhalten, mithin im Gegenzug seine Versorgungsansprüche verlieren sollte, dann aber in Ziff. 2 bestimmt wird, dass im Gegensatz hierzu bei einer Übertragung seines Geschäftsanteils die Rückdeckungsversicherung als zusätzliches Kaufgeld, also gerade nicht zur Abgeltung seiner Versorgungsansprüche gegen den Dienstherrn auf ihn übergehen sollte. In Ziff. 3 wird ihm darüber hinaus für den Fall, dass er seine Geschäftsanteile überträgt und außerdem sein Dienstverhältnis fortgesetzt wird, als Ausgleich für ersparte Arbeitgeberanteile bei der Rentenversicherung die Erstattung seines Prämienaufwandes versprochen. Dass dies Einfluss auf seine auf der Versorgungszusage der F.I. Gesellschaft für Ff- T. mbH beruhenden Ansprüche haben soll, ergibt sich hieraus nicht.

Der Einbeziehung des Gesellschafterbeschlusses vom 13. Dezember 1995 in die Garantieerklärung vom 8. Januar 1996 steht auch der im Schreiben des Klägers vom 22. Dezember 1995 gemachte Vorbehalt Der diesbezügliche Beschluss vom 13.12.1995 muss noch umgestellt werden" nicht entgegen. Hiermit kann nur eine Änderung der Person des Käufers gemeint gewesen sein. Während im Gesellschafterbeschluss noch davon ausgegangen wurde, die Anteile sollten an die W.- B.gesellschaft verkauft werden, war bei Abfassung des Schreiben vom 22. Dezember 1995 klar, dass Käuferin die F. I. H. GmbH & Co OHG sein würde. Sowohl die Verwendung des Begriffs Umstellung" als auch der Umstand, dass sich die Interessenlage der Beteiligten zwischen dem 13. und dem 22. Dezember 1995 nicht geändert hatte, macht deutlich, dass hier keine inhaltliche, sondern lediglich eine formelle Änderung gewollt war.

Gegen die Auslegung der Vereinbarung der Parteien dahin, dass eine Abtretung der Ansprüche ohne Verzicht auf die Versorgungsansprüche garantiert wurde, spricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.

Die Behauptung des Klägers, er habe den beiden Beklagten anlässlich der Gesellschafterversammlung am 13. Dezember 1995 mitgeteilt, dass er für seine Gesellschaftsanteile 2,5 Mio. DM haben wolle, es aber möglich sei, einen Teil davon durch die Übertragung der Rückdeckungsversicherung abzugelten, ist durch den Zeugen Ka. nicht widerlegt worden. Dieser hat eingeräumt, ein solches Gespräch könne es sehr wohl gegeben haben. Wenn er sich hieran inhaltlich nicht mehr erinnerte, so ist dies erklärlich, weil er für die Verhandlungen mit dem Kläger nicht zuständig war, ihn dessen Kaufpreisvorstellungen zum damaligen Zeitpunkt nicht interessierten und er unter Zeitdruck mit anderen Verhandlungen befasst war.

Auch aus der Aussage des Zeugen Sz. ergibt sich nicht, dass der Kläger bei Gesprächen mit ihm davon ausgegangen wäre, seine Versorgungsansprüche zu verlieren, wenn er sich die Versicherungsansprüche abtreten ließe. Der Zeuge Sz. hatte als Versicherungsvertreter ein eigenes ­ wenn auch geringes ­ wirtschaftliches Interesse daran, dass die Versicherung weiterlief. Seine Fragen bezogen sich deswegen in erster Linie auf die mögliche vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die der Kläger unstreitig nicht beabsichtigte. Dies hat jedoch nichts mit damit zu tun, wem die Versicherungsansprüche zustehen sollten. Auch nach Abtretung der Versicherung an den Kläger konnte dieser die Versicherung weiterlaufen lassen, wofür ja gerade die Ziffer 3 des Gesellschafterbeschlusses vom 13. Dezember 1995 sprach.

Wenn der Kläger also die Frage, ob er seine Versicherung plattmachen und die Kohle kassieren" wolle, verneinte, war damit aus seiner Sicht eine Aussage zur Abtretung der Ansprüche an ihn oder gar zum Verzicht auf die Versorgungsansprüche nicht verbunden. Wenn der Zeuge dies anders verstanden hat, so beruht dies erkennbar auf einer Fehleinschätzung.

Soweit der Kläger die Feststellung des Zeugen bejahte, andere Mitarbeiter hätten sich die Lebensversicherung auszahlen lassen und hätten dann keinen Anspruch mehr auf eine Versorgung, hat er damit Aussagen zu seinen eigenen Rechten nicht gemacht. Ihm war klar, dass es aufgrund der Versorgungszusage allein keinen Anspruch auf Beibehaltung der Versorgungsansprüche nach Abtretung der Lebensversicherung gab, gerade deswegen war ihm an der besonderen Vereinbarung mit der Erwerberin seiner Anteile gelegen. Dass andere Mitarbeiter, die eine solche weitergehende Vereinbarung nicht getroffen hatten, ihre Versorgungsansprüche verloren, war selbstverständlich.

Hinzu kommt, dass der Kläger im Gespräch mit dem Zeugen Sz. keinerlei Veranlassung hatte, seine persönlichen Rechtspositionen offen zu legen. Es liegt nahe, dass er auf die plump-vertraulichen und kumpelhaften Annäherungen mit nichtssagenden Höflichkeitsfloskeln geantwortet hat, die der Zeuge dann zu vom Kläger nicht geäußerten Inhalten uminterpretierte.

Der dem Kläger durch die Verletzung der Garantiezusage entstandene Schaden besteht im Wert der Rückkaufsversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und beläuft sich damit auf unstreitig DM 222.983,47.

Ein Anspruch auf Zahlung von 4% Zinsen auf diesen Betrag steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB zu, die bezüglich beider Beklagter zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten ist.

Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 1. Mai 1996 fordert, ist die Klage unbegründet, da Anhaltspunkte für einen bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verzug der Beklagten nicht ersichtlich sind.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen, da sie in vollem Umfang unterlegen sind (§ 92 II, 100 IV ZPO)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgt gemäß § 546 II ZPO.

Ende der Entscheidung

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