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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.08.2000
Aktenzeichen: 9 U 6/00
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB, ZPO,


Vorschriften:

VerbrKrG § 6 Abs. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a) - f)
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 2
VerbrKrG § 6 Abs. 2 S. 1
BGB § 812 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 U 6/00 2/22 0 312/99 Landgericht Frankfurt am Main

In dem Rechtsstreit ...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Werning, die Richter am Oberlandesgericht Gatzka und Dr. Oberheim aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. November 1999 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM, die auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Beschwer der Kläger beträgt 244.000 DM.

Tatbestand:

Am 24. Juni 1994 ließen die Kläger ein Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht an die ...Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft" (nachfolgend: GmbH) notariell beurkunden. Gegenstand der Geschäftsbesorgung war u.a. der Erwerb einer Eigentumswohnung in Leipzig nebst der Finanzierung dieses Vorhabens. Die Vollmacht umfaßte den Abschluß von Darlehensverträgen. Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht konnten nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 81 - 88 GA Bezug genommen.

Die GmbH nahm das Angebot durch am 17. August 1994 protokollierte notarielle Urkunde an. Am selben Tag wurde der notarielle Kaufvertrag über den Wohnungserwerb unterzeichnet.

Am 2. September 1994 schloß die GmbH namens der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 244.000 DM ab. Der Darlehensvertrag enthielt die gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderlichen Angaben. Der Darlehensbetrag wurde am 13. Oktober 1994 an die Verkäuferin überwiesen. Am 17. Oktober 1994 übersandte die Beklagte den Klägern den Darlehensvertrag, dessen Erhalt die Kläger bestätigten (vgl. Bl. 108/109 GA). Ab Ende 1994 begannen die Kläger die fälligen Darlehensraten an die Beklagten zu entrichten.

Zwischenzeitlich erweist sich der Immobilienerwerb für die Kläger als ein Verlustgeschäft.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Darlehensvertrag mit der Beklagten sei unwirksam, da in der Vollmacht nicht die für einen Verbraucherkredit erforderlichen Angaben gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG angegeben sind.

Hilfsweise für den Fall, daß eine Heilung des Darlehensvertrags nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG eingetreten sein sollte, haben die Kläger überzahlte Zinsen zurückverlangt, deren Höhe sie nach der in Bezug genommenen Berechnung in der Klageschrift (Bl. 28/29 GA) mit 54.103,75 DM beziffern.

Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß der Darlehensvertrag über die Baufinanzierung Nr. ... unwirksam ist und die Beklagte hieraus keine Rechte, insbesondere auf Entrichtung weiterer Kreditraten, gegen sie herleiten kann,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 54.103,75 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihnen nachzulassen, eine etwaige Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Darlehensvertrag für rechtswirksam gehalten und gemeint, die Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG müßten in der Vollmachtsurkunde nicht mit enthalten sein.

Im übrigen sei jedenfalls eine Heilung durch stillschweigende Genehmigung eingetreten; diese sei in der jahrelangen Bedienung des Kredits und der Eintragung der Kläger als Eigentümer im Grundbuch zu erblicken.

In dem am 30. November 1999 verkündeten Urteil hat das Landgericht dem Feststellungsbegehren entsprochen. Es ist der Rechtsauffassung der Kläger gefolgt, wonach wegen Fehlens der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben in der Vollmacht der zwischen den Parteien abgeschlossene Kreditvertrag nichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 207 - 221 GA) Bezug genommen.

Gegen die ihr am 8. Dezember 1999 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 10. Januar 2000, einem Montag, Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. März 2000 an eben diesem Tage begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest, die Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditgeschäftes müsse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalten. Außerdem sei von einer Genehmigung des Darlehensvertrages durch die Kläger auszugehen.

Teilte man die Ansicht der Kläger, habe die Geschäftsbesorgerin mangels wirksamer Vollmacht als Vertreter ohne Vollmacht gehandelt. In der widerspruchslosen Entgegennahme des schriftlichen Darlehensvertrages und der Aufnahme der Darlehensrückzahlung läge eine konkludente Genehmigung.

Schließlich sei, so meint die Beklagte weiter, zumindest infolge der Auszahlung des Darlehens eine Heilung des Kreditvertrages gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG eingetreten.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte (§ 516 ZPO) und rechtzeitig begründete (§ 519 ZPO) Berufung führt in der Sache zum Erfolg und zur Abweisung der Klage.

Das Feststellungsbegehren der Kläger erweist sich als unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, daß der zwischen ihnen und der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist und die Beklagte aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten kann. Vielmehr ist der streitgegenständliche Kreditvertrag rechtswirksam zustandegekommen. Er ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Kläger sind deshalb gehalten, ihren Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag nachzukommen.

Die Nichtigkeit des am 2. September 1994 geschlossenen Darlehensvertrag folgt nicht aus § 6 Abs. 1 VerbrKrG.

Hiernach sind im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes Kreditverträge nichtig, bei denen nicht die Schriftform eingehalten ist und in denen eine der Mindestangaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a) - f) VerbrKrG fehlt.

Daß vorliegend die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes im Sinne von § 1 dieses Gesetzes eröffnet ist, ist offensichtlich; hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Die Schriftform ist gewahrt (vgl. Bl. 25/26 GA), die Vertragsurkunde enthält auch die notwendigen Angaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG.

Allerdings haben die Kläger den Kreditvertrag mit der Beklagten nicht persönlich geschlossen; sie haben nicht selbst die Vertragsurkunde unterzeichnet. Dies ist jedoch unschädlich. Denn sie wurden bei Vertragsschluß von dem Geschäftsbesorger, der GmbH, wirksam vertreten, so daß die von der Geschäftsbesorgerin abgegebene Willenserklärung unmittelbar für und gegen die Kläger wirkt (§ 164 BGB).

Die GmbH verfügte über die erforderliche Vertretungsmacht zum Abschluß eines die Kläger verpflichtenden Kreditvertrages, weil die Kläger ihr in der Urkunde des Notars ... vom 24. Juni 1994 entsprechende Vollmacht erteilt hatten. Die für die Bevollmächtigung nach Seite 2 der Urkunde vom 24. Juni 1994 erforderliche Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrages ist in notarieller Form durch die GmbH mit Urkunde vom 17. August 1994 (Bl. 98/90 GA) erfolgt.

Die so erteilte Vollmacht erweist sich nicht deshalb als nichtig (§ 125 BGB), weil in ihr die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. a) - f) VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben fehlen. Nach Auffassung des Senats muß die Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkredits die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalten.

Grundsätzlich bedarf die Erteilung einer Vollmacht gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Hiernach sind die für den Kreditvertrag aufgestellten Formerfordernisse nicht auf eine Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages zu beziehen. Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten, daß die Formerfordernisse des § 4 Abs. 1 VerbrKrG über den Kreditvertrag hinaus auch auf eine Vollmacht zum Abschluß eines solchen auszudehnen seien. Begründet wird dies mit dem vom Verbraucherkreditgesetz angestrebten Verbraucherschutz, der ohne eine solche Ausdehnung unvollständig wäre und durch die Einschaltung Bevollmächtigter unterlaufen werden könnte. Im einzelnen ist dabei umstritten, ob dies nur für unwiderruflich (vgl. MüKo-Ulmer, § 4 VerbrKrG, Rz. 17; Palandt-Heinrichs, BGB, § 167 Rn. 2; Rösler, NJW 1999, 1150; OLG München, WM 1999, 1456) oder auch für widerruflich erteilte Vollmachten (Derleder, NJW 1993, 2406; Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG, § 4 Rn. 28; Bülow, VerbrKrG, § 4 Rn. 37; LG Potsdam, WM 1998, 1235; LG Chemnitz, NJW 1999, 1139; LG Mannheim, BB 1999, 2049) gelten soll, oder ob nur das Schriftformerfordernis als solches auf die Vollmacht ausgedehnt werden soll (OLG Köln, WM 2000, 127; OLG Stuttgart, WM 2000, 301; LG München I, WM 1999, 321; Horn/Balser, WM 2000, 333; Steinhauer, EWiR 1999, 277; Edelmann, BB 1999, 2051), oder ob die Vollmacht auch die in § 4 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 VerbrKrG aufgeführten Einzelangaben enthalten muß (OLG München, a.a.O.; LG Potsdam, a.a.O.; LG Chemnitz, a.a.O.).

Da die im Streitfall erteilte - nur aus wichtigem Grund widerrufbare - Vollmacht notariell beurkundet wurde und damit dem etwa aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG herzuleitenden Schriftformerfordernis jedenfalls genügte (§ 126 Abs. 3 BGB), ist lediglich zu entscheiden, ob die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG für einen Kreditvertrag geforderten Mindestangaben auch bereits in einer diesem Vertrag vorangehenden und ihm zugrundeliegenden Vollmacht enthalten sein müssen, was bei der streitgegenständlichen Vollmacht nicht der Fall war.

Hierfür spricht der Schutzzweck des § 4 VerbrKrG, denn die für den Darlehensvertrag geforderten Mindestangaben können ihre Warnfunktion (vgl. hierzu: BGH NJW 1996, 1469; Nobbe, Bankrecht, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung 1999, Rz. 564; Ulmer/Timmann, Festschrift für Rowedder, S. 525; Erman/Rebmann, § 4 VerbrKrG, Rn. 2 a; a.A.: Horn/Balser, a.a.O.; Buchner, WM 1999, 837; Edelmann, BB 1999, 2050, die den Pflichtangaben unter Hinweis auf die Vorstellung des EG- Richtliniengesetzgebers lediglich Informationsfunktion beimessen) gegenüber dem Verbraucher - dies ist der Vertretene - nur erfüllen, wenn er vor Abschluß des Kreditvertrages Kenntnis davon erhält und diese Bedingungen durch seine Unterschrift akzeptiert. Bei einer nicht näher konkretisierten Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages ist dies nicht gewährleistet. Deshalb ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß der mit dem Verbraucherkreditgesetz beabsichtigte Verbraucherschutz seitens der Darlehensgeber ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte, wenn auf deren Veranlassung Bevollmächtigte, die den Kreditnehmer vertreten, aber von ihrer Interessenlage her auf Seiten der Kreditgeber stehen, eingeschaltet werden.

Gegen eine solche Ausdehnung spricht zunächst ein methodologisches Bedenken. Daß es vernünftige Gründe geben mag, auch an eine Kreditvollmacht bestimmte inhaltliche Anforderungen zu stellen, ist allein kein hinreichender Grund, eindeutigere gesetzliche Regelungen, die dies nicht fordern, unbeachtet zu lassen. Wenn man § 4 VerbrKrG analog auf die Kreditvollmacht anwenden wollte, setzte dies eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung, voraus. Daß der Gesetzgeber des noch jungen Verbraucherkreditgesetzes die grundlegenden Normen des Rechts der Stellvertretung - insbesondere die Vorschrift des § 167 Abs. 2 BGB - nicht bedacht und deshalb aus Versehen eine von § 167 Abs. 2 BGB abweichende Regelung für die Kreditvollmacht versäumt habe, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden (OLGR Frankfurt 2000, 191).

Gegen die Ausdehnung der Erfordernisse des § 4 Abs. 1 S. 4 Ziff. 1 VerbrKrG auf die Kreditvollmacht spricht vor allem, daß dies eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Kreditverträgen weitgehend unmöglich macht, weil die erforderlichen Angaben bei der Vollmachtserteilung im Regelfall noch nicht bekannt sind, oder aber - wenn sie bekannt sind - praktisch funktionslos: Denn wenn der Kreditvertrag mit den notwendigen Angaben bereits vollständig ausgearbeitet sein muß, um die entsprechenden Angaben in der in § 4 VerbrKrG geforderten Unterschrift des Kreditnehmers in die Vollmacht aufnehmen zu können, kann der Kreditnehmer anstelle der Vollmacht ebensogut den bereits vorliegenden Kreditvertrag selbst unterzeichnen (vgl. OLGR Frankfurt 2000, 191 (192)). Letztlich liefe dies darauf hinaus, daß derartige Verträge lediglich höchstpersönlich geschlossen werden könnten (vgl. Bydlinski, EWiR 1999, 473). Der Gesetzgeber hat aber den Kreditvertrag nicht als höchstpersönliches Geschäft des Verbrauchers ausgestaltet. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Gesetzestext läßt sich solches entnehmen. Eine Vertretung im Willen und in der Erklärung ist vielmehr zulässig. Dann aber muß es genügen, wenn der Bevollmächtigte für den Geschäftsherrn die Information entgegennimmt und auf dieser Grundlage die Kreditentscheidung fällt, denn das Stellvertretungsrecht folgt dem Repräsentationsprinzip, welches auf den Informations- und Kenntnisstand des Vertreters als Repräsentanten des Vertretenen abstellt. Daß es maßgeblich auf die Situation des Vertreters (und nicht des Vertretenen ankommt), läßt sich auch aus neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs folgern, die ebenfalls den Verbraucherschutz betreffen - nämlich das Haustürwiderrufsgesetz, (Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, 150/99 und 243/99) und die besagen, daß bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Vertrages es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages ankommt. Schließt der Vertreter den Vertrag nicht in oder aufgrund einer Haustürsituation, so besteht ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht.

Im übrigen führte die Ausdehnung des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG auf die Kreditvollmacht auch für andere Fallgestaltungen zu erheblichen Konsequenzen. Es wäre dann beispielsweise nicht möglich, daß eine über mehrere Länder verstreute Erbengemeinschaft einem der Miterben eine notariell beurkundete Kreditvollmacht erteilt, wenn etwa zur Bebauung eines dieser Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks ein Kredit benötigt würde (vgl. Habel, Zeitschrift für Immobilienrecht 2000, S. 31). Es kann nicht Sinn des Verbraucherkreditgesetzes sein, derartige - sinnvolle - Dinge zu verhindern.

Wenn das OLG München a.a.O. in seinem Beschluß vom 22. April 1999 - 31 W 1110/99 - dem entgegenhält, den Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG könne zum Beispiel auch dadurch genügt werden, daß dem Treuhänder - hier: der Geschäftsbesorgerin - in der Vollmacht schriftlich die Verpflichtung auferlegt wird, den Treugeber vor Abschluß des Kreditvertrags über die Umstände nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG zu informieren, vermag dies nicht zu überzeugen. Soll die Vollmacht wirksam sein, wenn sie eine bloße Informationspflicht enthält - unabhängig von deren Erfüllung - dann hängt deren Wirksamkeit gerade nicht davon ab, daß der Vertretene von den Pflichtangaben auch tatsächlich Kenntnis erhält und den Kreditvertrag ­ gewarnt durch diese - dennoch akzeptiert. Bei diesem Verständnis gäbe das OLG München selbst die These auf, die es begründen wollte, daß nämlich eine Kreditvollmacht ohne die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG in jedem Fall nichtig sei [OLGR Frankfurt 2000, 191 (192)].

Wenn aber die erwogene Informationspflicht bedeuten soll, die Vollmacht werde erst wirksam, wenn die Informationspflicht vom Bevollmächtigten vor Abschluß des Kreditvertrages tatsächlich erfüllt wird, dann läuft dies darauf hinaus, daß der Vertretene dem beabsichtigten Abschluß eines Kreditvertrages - in Kenntnis der Pflichtangaben nach § 4 VerbrKrG - zustimmen muß, wodurch das Vertreterhandeln als Stellvertretung im Rechtsgeschäft wiederum gegenstandslos wird (OLGR Frankfurt 2000, a.a.O.).

Ein Grund dafür, im Falle eines Verbraucherkreditgeschäftes eine Stellvertretung in dem üblichen Umfang auszuschließen und den Vertreter" zum Überbringer der Darlehenskonditionen und letztlich zum Boten herabzustufen, besteht nicht.

Die Verlagerung des Informationsbedürfnisses auf den Stellvertreter ist notwendige Folge der Repräsentantenstellung des Vertreters, auf dessen Kenntnis und Unkenntnis es grundsätzlich nach § 166 Abs. 1 BGB ankommen soll. Ein unzulässiger Verzicht auf zwingende Rechte zu Gunsten des Verbrauchers ist darin nicht zu sehen (OLG Köln, a.a.O.). Nicht stichhaltig erscheint auch der Einwand, durch die Erteilung der Kreditvollmacht wäre dem Vollmachtgeber die Möglichkeit des Konditionenvergleichs abgeschnitten. Der Vertreter, demgegenüber die Angaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG zu machen sind, ist bei Meidung einer eigenen Schadensersatzpflicht - hier: aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag - zum Konditionenvergleich verpflichtet. Es ist nicht anzunehmen, daß das Verbraucherkreditgesetz die Möglichkeit des Kreditnehmers, sich zum Konditionenvergleich eines (möglicherweise versierteren) Dritten zu bedienen, ausschließen wollte.

Ist dem aber so und sprechen auch sonst keine zwingenden sachlichen Gründe für die Aufnahme der Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG in die Kreditvollmacht, dann muß die bewußt vom Verbraucher herbeigeführte Verlagerung des Informationsbedürfnisses auf den Stellvertreter als gesetzlich vorgesehene, von der Rechtsprechung auch in anderen Verbraucherschutzsituationen" anerkannte Folge der Repräsentantenstellung des Vertreters angesehen werden (ebenso: OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart WM 2000, 301; LG Berlin WM 2000, 1484; LG München I WM 2000, 1488).

Eine Rechtsfortbildung dahin, daß nicht nur - wie gesetzlich geregelt - der Kreditvertrag, sondern darüber hinaus auch eine Kreditvollmacht ausnahmslos die Pflichtangaben nach § 4 VerbrKrG enthalten müsse, erscheint dem Senat deshalb nicht sachgerecht (OLGR Frankfurt 2000, 191).

Ob im Einzelfall eine solche Ausdehnung dennoch geboten sein könnte, um der Aushöhlung des Verbraucherschutzes durch Einschaltung von Vertretern vorzubeugen, ist im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden. Denn für eine solche Ausdehnung besteht jedenfalls kein Anlaß, wenn die Kreditvollmacht - wie vorliegend - notariell beurkundet wurde (OLGR Frankfurt 2000, 191 (192)). Mit der Einschaltung eines Notars wird der Verbraucher regelmäßig hinreichend vor Übereilung geschützt und infolge der Betreuung und Belehrung durch den Notar auch in die Lage versetzt, Bedeutung und Risiken des beurkundeten Rechtsgeschäfts verständig zu beurteilen. Ein Verbraucher, der eine Darlehensvollmacht notariell beurkunden läßt, ist nicht gleichzusetzen mit einem solchen, dem eine notarielle Betreuung und Belehrung anläßlich der Erteilung einer Kreditvollmacht nicht zu Teil wird. Der über die Bedeutung und Risiken einer Kreditvollmacht belehrte Verbraucher hat es selbst in der Hand, ob er diese Risiken auf sich nehmen oder in der Weise vermindern will, daß er den Bevollmächtigten in der Vollmacht konkrete Weisungen für den Abschluß des beabsichtigten Kreditvertrages erteilt und insoweit die Vollmacht beschränkt. Demgegenüber ist der Einwand der Kläger nicht durchgreifend, wonach im vorliegenden Fall der Notar nur hinsichtlich des beurkundeten Angebots bezüglich eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine Belehrungsverpflichtung traf. Bereits im Urkundeneingang ist neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag auch die Vollmachtserteilung herausgehoben, so daß gerade über deren Gefahren und Risiken eine Belehrungspflicht des Urkundsnotars bestand.

Die Vollmacht zum Abschluß des Kreditvertrages ist auch nicht gemäß § 139 BGB nichtig, weil ihr ein insgesamt nichtiger Geschäftsbesorgungsvertrag zugrundeliegen würde, der einen nach § 15 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 VerbrKrG nichtigen Kreditvermittlungsvertrag enthält. § 15 VerbrKrG findet vorliegend keine Anwendung.

Nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag ist die Geschäftsbesorgerin verpflichtet gewesen, die vorgesehenen Verträge abzuschließen; sie konnte den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

Bei einem Kreditvermittlungsvertrag im Sinne von § 15 VerbrKrG besteht dagegen eine Verpflichtung des Kreditvermittlers zum Tätigwerden grundsätzlich nicht. In § 1 Abs. 3 VerbrKrG heißt es daher, daß der Vermittler es unternimmt", einen Kredit zu vermitteln.

Bei einem Kreditvermittlungsvertrag ist der Verbraucher auch nicht zur Annahme des vermittelten Kredits verpflichtet. Hier ist die Situation jedoch anders, da die Geschäftsbesorgerin mit Wirkung für und gegen die Klägerin Darlehensverträge abschließen konnte. Ein Kreditvermittlungsvertrag im Sinne von § 15 VerbrKrG ist daher in dem Geschäftsbesorgungsvertrag selbst nicht enthalten.

Da mithin der Kreditvertrag zwischen den Klägern, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, und der Beklagten wirksam zustandegekommen ist, konnte das Feststellungsbegehren der Kläger keinen Erfolg haben.

Der Hilfsantrag, über den der Senat zu entscheiden hatte, ohne daß es eines besonderen Antrags oder gar eines Anschlußrechtsmittels der Kläger bedürfte (Zöller-Gümmer, ZPO, § 537 Rdnr.11), bleibt ebenfalls erfolglos. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Höhe von 54.103,75 DM (§ 812 Abs. 1 S.1 1. Alt. BGB). Aufgrund des wirksam zustande gekommenen Darlehensvertrages und der hierin bedungenen Zinsen erfolgten die Zinszahlungen der Kläger mit rechtlichem Grund" i. S. v. § 812 Abs. 1 BGB. Eine Ermäßigung der vereinbarten Zinsen gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG kommt nicht in Betracht, da kein Fall des § 6 Abs.1, 2 S.1 VerbrKrG gegeben ist. Wie ausgeführt, enthielt der streitgegenständliche Kreditvertrag die notwendigen Angaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit a) ­ f) VerbrKrG, so daß es einer Heilung nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG nicht bedürfte. Nur in diesem Fall ermäßigt sich der Zinssatz auf die Höhe des gesetzlichen.

Den Klägern waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, weil sie unterlegen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ist den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO entnommen.

Die Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. u 6/00 13

VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1

Ende der Entscheidung

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