Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 9 U 73/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
Der Senat hält an der Ansicht fest, dass die Kenntnis der kreditgebenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung nicht vermutet werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.1.04 - XI ZR 460/02.
Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 522 II ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 11. April 2005 Bezug genommen. Hieran vermag auch die Stellungnahme der Kläger vom 29. April 2005 nichts zu ändern, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen und insbesondere nicht durchgreifende Rechtsansichten vortragen.

Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass die Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung nicht vermutet werden kann. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich etwas anders nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.1.2004 (XI ZR 460/02). Dort hat der BGH eine Verpflichtung des Tatsachengerichts zur Beweiserhebung ausschließlich in Bezug auf die objektiven Umstände der Sittenwidrigkeit postuliert, die Frage einer Kenntnis der Bank ist in dem Urteil nicht angesprochen. Die Vermutung der Kläger, der BGH müsse diese Kenntnis wohl vermutet haben, ist durch nichts belegt. Dass eine Vermutung von der Rechtsprechung in der Vergangenheit allein zu Lasten der am sittenwidrigen Vertrag Beteiligten Partei angenommen wurde und dass eine Ausdehnung auf eine dieses Geschäft finanzierende Bank nicht in Betracht kommt, wurde im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt.

Fest hält der Senat auch an seiner Einschätzung, der bisherige Vortrag der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags sei unsubstanziiert. Die bloße Behauptung, der Beklagten sei der Wert der Wohnung bekannt gewesen, genügt jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Beklagte wie vorliegend dartut, sie habe den Wert der Wohnung benötigt, um die Werthaltigkeit der dinglichen Darlehenssicherung überprüfen zu können und sei dabei von einem deutlich oberhalb der Sittenwidrigkeitsgrenze liegenden Wert ausgegangen.

Eines besonderen Hinweises auf die Notwendigkeit zu substanziiertem Vortrag diesbezüglich durch den Senat bedurfte es nicht mehr, nachdem diese Frage nicht nur Gegenstand der erstinstanzlichen Verhandlung war, sondern auch im Urteil des Landgerichts ausdrücklich erörtert wurde.

Einer Auseinandersetzung mit den von den Klägern nunmehr vorgetragenen Umständen des "Globalakts" der Beklagten bedarf es nicht, weil diese gemäß §§ 530, 520 ZPO nicht zu berücksichtigen sind.

Dass die Kenntnis verdeckter Innenprovisionen nicht zu den einen Wissensvorsprung der Bank begründenden und damit einen Schadensersatzanspruch auslösenden Umständen gehören, hat der BGH in der im Hinweisbeschluss zitierten Entscheidung vom 23.3.2004 klargestellt. Aus der Entscheidung vom 18.1.2005 (XI ZR 201/03) folgt insoweit nichts anderes. Diese stellt allgemein auf arglistige Täuschungen ab, nicht auf die Kenntnis von Innenprovisionen.

Schließlich sieht der Senat auch keine Veranlassung, von der Verneinung einer Haustürsituation abzuweichen. Eine Ursächlichkeit der Verhandlungen in der Wohnung auch in Form einer Mitursächlichkeit kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Kläger wurden durch die Vorlage des Darlehensvertrags nicht überrumpelt. Dieser gehörte von Anfang an zur Konzeption der Anlage, seine wesentlichen Konditionen waren Bestandteil der Musterberechnungen.

Der EuGH hat über die Vorlagen des LG Bochum und des OLG Bremen bislang nicht entschieden. Die zwischenzeitlich vorliegende Stellungnahme des Generalanwalts zu der Vorlage des LG Bochum hält diese für unzulässig, hilfsweise für unbegründet, der BGH hat bereits entschieden, dass den Gründen der Vorlageentscheidung des LG Bochum nicht zu folgen ist (Urteil vom 16.9.2003 - XI ZR 447/02-).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels bedarf es im Hinblick auf § 522 III ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück